Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Foto-Frost Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.10.1987 – C-314/85
ECLI:EU:C:1987:452
In der Rechtssache 314/85
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg (Bundesrepublik Deutschland) in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Foto-Frost, Ammersbek,
gegen
Hauptzollamt Lübeck-Ost
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 177 EWG-Vertrag, des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, (ABl. L 197, S. 1) und des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 sowie über die Gültigkeit einer am 6. Mai 1983 an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, daß es in einem bestimmten Fall gerechtfertigt ist, Eingangsabgaben nachzuerheben,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Firma Foto-Frost, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt H. Heemann, Hamburg, im Beistand von H. Frost als Sachverständigem,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Seidel,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 29. August 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Oktober 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 177 EWG-Vertrag, des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 197, S. 1) und des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 sowie nach der Gültigkeit einer am 6. Mai 1983 an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, daß es in einem bestimmten Fall gerechtfertigt ist, Eingangsabgaben nachzuerheben, zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem die in Ammersbek (Bundesrepublik Deutschland) ansässige Firma Foto-Frost, die den Import, Export und Großhandel mit fotografischen Artikeln betreibt, (nachstehend: Klägerin) die Aufhebung eines Bescheids über die Nacherhebung von Zöllen begehrt, den das Hauptzollamt Lübeck-Ost (nachstehend: Beklagter) erlassen hatte, nachdem die Kommission mit an die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Entscheidung vom 6. Mai 1983 die Ansicht vertreten hatte, daß von dieser Nacherhebung nicht abgesehen werden könne.
3 Die Geschäfte, auf die sich die Nacherhebung bezog, bestanden darin, daß die Klägerin Prismenferngläser mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland einführte und dort in den freien Verkehr überführte. Sie hatte diese Waren bei in Dänemark und im Vereinigten Königreich ansässigen Händlern gekauft, die sie ihr im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von Zollagern in Dänemark und den Niederlanden aus zugesandt hatten.
4 Das zuständige Zollamt hatte die Waren zunächst in Anbetracht der Tatsache, daß sie aus der Deutschen Demokratischen Republik stammten, ohne Erhebung von Eingangsabgaben abgefertigt. Aufgrund einer Prüfung meinte der Beklagte, daß nach den deutschen Zollvorschriften Abgaben geschuldet würden. Er vertrat jedoch die Ansicht, daß im vorliegenden Fall von ihrer Nacherhebung abgesehen werden könne, da die Klägerin die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates erfülle, wonach die zuständigen Behörden ... von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen [können], deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Wie dem Vorlagebeschluß zu entnehmen ist, war der Beklagte der Auffassung, daß die Klägerin ihre Zollerklärung ordnungsgemäß ausgefüllt habe und man nicht habe verlangen können, daß sie den begangenen Irrtum erkenne, zumal andere Zollämter bei früheren gleichartigen Geschäften die Ansicht vertreten hätten, daß keine Abgaben zu erheben seien.
5 Da sich die betreffenden Abgaben auf mehr als 2000 ECU beliefen, durfte der Beklagte jedoch nach der Verordnung Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates (ABl. L 161, S. 1) nicht von sich aus beschließen, von der Nacherhebung dieser Abgaben abzusehen. Auf Antrag des Beklagten bat der Bundesfinanzminister daraufhin die Kommission, aufgrund von Artikel 6 der erwähnten Verordnung Nr. 1573/80 zu entscheiden, ob von der Nacherhebung der betreffenden Abgaben abgesehen werden könne.
6 Am 6. Mai 1983 richtete die Kommission an die Bundesrepublik Deutschland eine ablehnende Entscheidung. Sie begründete diese damit, daß die betreffenden Zollstellen nicht selbst die Bestimmungen über den innerdeutschen Handel falsch angewandt, sondern lediglich die Angaben in den Anmeldungen des Einführers zunächst unwidersprochen anerkannt haben. Dieses Vorgehen ... hindert die betreffenden Behörden jedoch keinesfalls daran, zu einem späteren Zeitpunkt eine Berichtigung des Abgabenbetrags vorzunehmen, wie dies in Artikel 10 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. L 205, S. 19) ausdrücklich vorgesehen ist... Im übrigen hatte der Einführer die Möglichkeit, die Bestimmungen über den innerdeutschen Handel, deren Anwendung er beantragte, mit den Umständen zu vergleichen, unter denen die betreffenden Einfuhren erfolgt sind. Er hätte somit jeden Irrtum bei Anwendung der Bestimmungen erkennen können. Im übrigen ist nachgewiesen, daß er nicht alle in der geltenden Regelung für Zollanmeldungen vorgesehenen Bestimmungen beachtet hat.
7 Aufgrund dieser Entscheidung erließ der Beklagte den Nacherhebungsbescheid, der von der Klägerin im Ausgangsverfahren angefochten wird.
8 Die Klägerin beantragte beim Finanzgericht Hamburg die Aussetzung der Vollziehung dieses Nacherhebungsbescheids. Das Finanzgericht gab dem Antrag mit der Begründung statt, die streitigen Geschäfte könnten zum innerdeutschen Handel gehören und daher gemäß dem Protokoll über den innerdeutschen Handel zollfrei sein.
9 Die Klägerin hat daraufhin beim Finanzgericht Hamburg im Verfahren zur Hauptsache die Aufhebung des Nacherhebungsbescheids beantragt. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, gegen die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1983 bestünden Bedenken, da alle Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates dafür, daß von einer Nacherhebung abgesehen werden könne, im vorliegenden Fall erfüllt seien. Da der angefochtene Nacherhebungsbescheid auf der Entscheidung der Kommission beruhe, könne es ihn nur aufheben, wenn die Gemeinschaftsentscheidung selbst ungültig sei. Das Finanzgericht hat sich daher veranlaßt gesehen, dem Gerichtshof folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1) Kann das nationale Gericht eine von der Kommission getroffene Entscheidung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 (ABl. L 160, S. 1) über das Absehen von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. L 197, S. 1), mit der das Absehen von der Nacherhebung von Eingangsabgaben als nicht gerechtfertigt erklärt wird, auf ihre Gültigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls in einem Verfahren gegen den betreffenden Bescheid entscheiden, daß von der Nacherhebung abzusehen ist?
2) Für den Fall, daß das nationale Gericht die Entscheidung der Kommission nicht auf ihre Gültigkeit überprüfen kann: Ist die Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 1983 — REC 3/83 — gültig?
3) Für den Fall, daß das nationale Gericht die Gültigkeit der Enscheidung der Kommission überprüfen kann: Ist die Vorschrift des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 dahin auszulegen, daß sie die Ermächtigung für eine Ermessensentscheidung enthält, die vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler, gegebenenfalls welche, ohne die Möglichkeit einer eigenen Ermessensentscheidung durch das Gericht überprüft werden kann, oder handelt es sich um eine Ermächtigung für eine Billigkeitsmaßnahme, die vom Gericht vollen Umfangs überprüft werden kann?
4) Für den Fall, daß von der Festsetzung von Zoll nicht nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 abzusehen ist: Gehören Waren mit Ursprung aus der Deutschen Demokratischen Republik, die über einen nichtdeutschen Mitgliedstaat im Wege des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, zum innerdeutschen Handel im Sinne des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 mit der Folge, daß bei ihrer Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen sind, oder sind die genannten Abgaben wie bei Drittland-Einfuhren zu erheben mit der Folge, daß nach den zollrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaftszoll und nach Artikel 2 Nr. 2 der Sechsten EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Europäischen Gemeinschaften Einfuhrumsatzsteuer zu erheben ist?
10 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und der anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie einer Zusammenfassung der Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, des Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
Zur ersten Frage
11 Mit der ersten Frage möchte das Finanzgericht wissen, ob es befugt ist, selbst die Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission wie der vom 6. Mai 1983 festzustellen. Es bezweifelt die Gültigkeit dieser Entscheidung, da alle Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 für ein Absehen von der Nacherhebung erfüllt zu sein schienen. Es ist jedoch der Ansicht, daß aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, wie sie sich aus Artikel 177 EWG-Vertrag ergebe, allein der Gerichtshof die Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane feststellen könne.
12 Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die Befugnis zuweist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Vertrages und der Handlungen der Gemeinschaftsorgane sowie über die Gültigkeit dieser Handlungen zu entscheiden. Dieser Artikel bestimmt in Absatz 2, daß die nationalen Gerichte derartige Fragen dem Gerichtshof vorlegen können, und in Absatz 3, daß sie hierzu verpflichtet sind, wenn ihre Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
13 Artikel 177 hat dadurch, daß er den nationalen Gerichten, deren Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Möglichkeit gibt, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht die Frage entschieden, ob diese Gerichte befugt sind, selbst die Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane festzustellen.
14 Diese Gerichte können die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung prüfen und, wenn sie die Gründe, die von den Parteien vor ihnen für die Ungültigkeit vorgebracht werden, für nicht zutreffend halten, diese Gründe mit der Feststellung zurückweisen, daß die Handlung in vollem Umfang gültig ist. Denn wenn sie so vorgehen, stellen sie die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage.
15 Sie sind dagegen nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 (International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) hervorgehoben hat, soll nämlich durch die Befugnisse, die Artikel 177 dem Gerichtshof einräumt, im wesentlichen gewährleistet werden, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Dieses Erfordernis der Einheitlichkeit ist besonders zwingend, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht. Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen wären geeignet, die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst aufs Spiel zu setzen und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.
16 Die notwendige Kohärenz des vom Vertrag geschaffenen Rechtsschutzsystems zwingt zu derselben Schlußfolgerung. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit, ebenso wie die Nichtigkeitsklage, eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane darstellt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Parti écologiste Les Verts/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 1339) ausgeführt hat, ist mit den Artikeln 173 und 184 EWG-Vertrag auf der einen und Artikel 177 EWG-Vertrag auf der anderen Seite ... ein umfassendes Rechtsschutzsystem geschaffen worden, innerhalb dessen dem Gerichtshof die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe übertragen ist.
17 Da Artikel 173 dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die Nichtigerklärung der Handlung eines Gemeinschaftsorgans zuweist, verlangt es die Kohärenz des Systems, daß die Befugnis zur Feststellung der Ungültigkeit dieser Handlung, wenn sie vor einem nationalen Gericht geltend gemacht wird, ebenfalls dem Gerichtshof vorbehalten bleibt.
18 Im übrigen ist hervorzuheben, daß der Gerichtshof am besten in der Lage ist, über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen zu entscheiden. Denn die Gemeinschaftsorgane, deren Handlungen in Frage gestellt werden, können sich nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligen, um die Gültigkeit dieser Handlungen zu verteidigen. Außerdem kann der Gerichtshof nach Artikel 21 Absatz 2 des genannten Protokolls von den Gemeinschaftsorganen, die nicht Parteien in dem betreffenden Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er für die Erledigung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet.
19 Es ist hinzuzufügen, daß Abweichungen von der Regel, nach der die nationalen Gerichte nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit von Gemeinschaftshandlungen festzustellen, unter bestimmmten Umständen im Falle eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung geboten sein können; dieser Fall wird jedoch in der Frage des vorlegenden Gerichts nicht angesprochen.
20 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß die nationalen Gerichte nicht befugt sind, selbst die Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane festzustellen.
Zur zweiten Frage
21 Die zweite und die dritte Frage werden unter dem Gesichtspunkt gestellt, daß die streitigen Geschäfte tatsächlich zollpflichtig sind. Für den Fall, daß nur der Gerichtshof für die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung zuständig ist, möchte das Finanzgericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob diese Entscheidung gültig ist.
22 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 drei eindeutige Voraussetzungen aufstellt, unter denen die zuständigen Behörden von einer Nacherhebung absehen können. Die Vorschrift ist daher so auszulegen, daß der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.
23 Es ist nunmehr zu prüfen, ob die drei in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Gerichtshof kann nämlich das Vorliegen der Tatsachen, auf denen eine Gemeinschaftshandlung beruht, und die rechtlichen Qualifizierungen, die das Gemeinschaftsorgan daraus abgeleitet hat, überprüfen, wenn ihre Unrichtigkeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Beurteilung der Gültigkeit geltend gemacht wird.
24 Die erste in der genannten Vorschrift aufgeführte Voraussetzung ist die, daß die Nichterhebung der Abgaben auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist. Insoweit ist das Argument der Kommission zurückzuweisen, daß die Zollbehörden nicht selbst einen Irrtum begangen hätten, sondern lediglich die Angaben in der Anmeldung der Klägerin zunächst als zutreffend angesehen hätten, wozu sie nach Artikel 10 der erwähnten Richtlinie 79/695/EWG des Rates berechtigt gewesen seien. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß dann, wenn die Abgaben nach den ungeprüften Angaben in der Zollanmeldung berechnet worden sind, später eine Überprüfung dieser Anmeldung und eine Berichtigung der Höhe der festgesetzten Abgaben vorgenommen werden können. Im vorliegenden Fall enthielt die Anmeldung der Klägerin, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes eingeräumt hat, alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen tatsächlichen Angaben, und diese Angaben waren zutreffend. Unter diesen Umständen konnte die nachträgliche Überprüfung, die die deutschen Zollbehörden vornahmen, keine neue Tatsache ergeben. Die Nichterhebung der Abgaben bei der Einfuhr der Waren war daher tatsächlich auf einen Irrtum der Zollbehörden bei der ursprünglichen Anwendung der betreffenden Regelung zurückzuführen.
25 Die zweite Voraussetzung ist die, daß der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt hat, d. h. den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen konnte. Dazu ist zu bemerken, daß die sachkundigen Richter des Finanzgerichts Hamburg es in ihrem Beschluß vom 22. September 1983 über die Aussetzung der Vollziehung für sehr zweifelhaft gehalten haben, ob für Geschäfte der in Frage stehenden Art Abgaben zu entrichten seien. Das Finanzgericht meinte, solche Geschäfte könnten zum innerdeutschen Handel gehören und daher gemäß dem Protokoll über den innerdeutschen Handel zollfrei sein. Jedenfalls sei die Lage sowohl im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch auf die nationale Rechtsprechung unklar. Unter diesen Umständen kann vernünftigerweise nicht die Ansicht vertreten werden, daß die Klägerin, ein Handelsunternehmen, den Irrtum der Zollbehörden hätte erkennen können. Sie mußte übrigens um so weniger einen Irrtum vermuten, als frühere gleichartige Geschäfte zollfrei abgewickelt worden waren.
26 Die dritte Voraussetzung besteht darin, daß der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat. Dazu ist festzustellen, daß die Kommission in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes eingeräumt hat, daß im Gegensatz zu dem, was sie in ihrer Entscheidung vom 6. Mai 1983 ausgeführt hat, die Klägerin ihre Zollerklärung korrekt ausgefüllt hat. Aus den Akten geht im übrigen nichts hervor, was annehmen ließe, daß dies nicht der Fall war.
27 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erfüllt waren. Die Klägerin hatte daher einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung der betreffenden Abgaben abgesehen wurde.
28 Unter diesen Umständen ist die am 6. Mai 1983 an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, daß es in einem bestimmten Fall gerechtfertigt ist, Eingangsabgaben nachzuerheben, ungültig.
Zur dritten Frage
29 Das Finanzgericht möchte für den Fall, daß es befugt ist, selbst die Entscheidung der Kommission für ungültig zu erklären, mit seiner dritten Frage wissen, ob die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von einer Ermessensentscheidung, die vom nationalen Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, oder aber von einer in vollem Umfang überprüfbaren Billigkeitsmaßnahme abhängt.
30 Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist die dritte Frage gegenstandslos.
Zur vierten Frage
31 Die vierte Frage wird unter dem Gesichtspunkt gestellt, daß sich aus den Antworten auf die ersten Fragen nicht ergibt, daß die Klägerin einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird. Das Finanzgericht fragt für diesen Fall, ob die streitigen Geschäfte zum innerdeutschen Handel im Sinne des Protokolls über den innerdeutschen Handel gehören, was nach seiner Ansicht bedeuten würde, daß sie zollfrei wären.
32 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage ist die vierte Frage gegenstandslos.
Kosten
33 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 29. August 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die nationalen Gerichte sind nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane festzustellen.
2) Die am 6. Mai 1983 an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Entscheidung, mit der die Kommission festgestellt hat, daß es in einem bestimmten Fall gerechtfertigt ist, Eingangsabgaben nachzuerheben, ist ungültig.