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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.10.1987 – C-337/85
ECLI:EU:C:1987:453
In der Rechtssache 337/85
Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Louis J. Dockery als Bevollmächtigten, Beistand: Senior Counsel Eoghan P. Fitzsimons, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft, 28, route d'Arlon, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Grant Lawrence, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung 85/458/EWG der Kommission vom 28. August 1985 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1981 finanzierten Ausgaben (ABl. L 267, S. 30)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten O. Due, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Februar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Irland hat mit Klageschrift, die am 13. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 85/458 der Kommission vom 28. August 1985 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1981 finanzierten Ausgaben (ABl. L 267, S. 30, im folgenden: die Entscheidung), soweit die Kommission einen Betrag von 2281956,15 IRL für Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat.
2 Die Kommission erkannte den Betrag von 2281956,15 IRL nicht zu Lasten des EAGFL an, da er ihrer Meinung nach Vorgänge betraf, bei denen die Waren Irland zwar innerhalb von 60 Tagen nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten verlassen hätten und in einem zweiten Gemeinschaftshafen umgeladen worden seien, jedoch erst nach Ablauf dieser 60-Tage-Frist das Gebiet der Gemeinschaft endgültig verlassen hätten.
3 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 In dem Rechtsstreit geht es im wesentlichen um die Auslegung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 317, S. 1). Danach ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß das Erzeugnis, für welches die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, spätestens 60 Tage nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten ... das geographische Gebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat.
5 Irland trägt im wesentlichen vor, diese Bestimmung sei unter Berücksichtigung der Stellungnahme auszulegen, die der Ausschuß für das gemeinschaftliche Versandverfahren in seiner 33. Sitzung vom 17. bis 19. Juli 1983 zur Verordnung Nr. 1041/67, die der Verordnung Nr. 2730/79 vorangegangen sei, abgegeben habe. Dort heiße es: Für die Gewährung der Erstattung findet das Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1041/67 im ersten Verschiffungshafen statt.
Nach Auffassung Irlands ist im Fall des Umladens in einem zweiten Gemeinschaftshafen davon auszugehen, daß die Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft in dem Verschiffungshafen verlassen hätten, in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden seien. Da die Erzeugnisse, um die es hier gehe, den Verschiffungshafen in Irland innerhalb der in der Verordnung festgelegten 60-Tage-Frist verlassen hätten, seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Erstattung erfüllt.
6 Nach Meinung der Kommission darf die Stellungnahme den Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 nicht verkehren oder wirkungslos machen. Danach müßten die Erzeugnisse grundsätzlich das geographische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich spätestens binnen 60 Tagen verlassen haben, ohne daß zwischen den verschiedenen Beförderungsmitteln zu unterscheiden sei. Wenn keine mit der Beförderung zusammenhängenden Gründe für eine Verlängerung dieser Frist vorlägen, könne die Kommission die Finanzierung der von den nationalen Behörden vorgenommenen Ausgaben nicht akzeptieren. Im vorliegenden Fall hätten die irischen Exporteure die 60-Tage-Frist jedoch aus Gründen überschritten, die nicht mit der Beförderung zusammenhingen.
7 Vorab ist festzustellen, daß die Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 die Finanzierung der Ausgaben nur ablehnen durfte, wenn diese nicht den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte entsprachen. Was die Voraussetzungen für die Zahlung der Erstattung dieser Ausgaben angeht, so fordert Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 den Nachweis, daß die Erzeugnisse, für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, spätestens 60 Tage nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten das geographische Gebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben.
8 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Streitfrage darauf, ob Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 dahin auszulegen ist, daß die betreffenden Erzeugnisse im Fall der Ausfuhr nach Drittländern durch Umladen und nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im ersten Verschiffungshafen so angesehen werden, als hätten sie mit dem Abgang aus dem ersten Hafen das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen.
9 Dazu ist zunächst zu bemerken, daß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Umladevorgänge enthält.
10 Folglich ist bei der Auslegung dieser Vorschrift für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Erzeugnisse im Fall des Umladens so angesehen werden, als hätten sie das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen, auf die besonderen Bedingungen abzustellen, unter denen diese Umladevorgänge stattfinden.
11 Diese Bedingungen sind im wesentlichen durch die Umstände gekennzeichnet, unter denen der Ferntransport von Erzeugnissen auf dem Seeweg von den peripheren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus erfolgt. Bei der Auslegung von Artikel 9 der Verordnung Nr. 2730/79 ist zu berücksichtigen, daß der Seehandel von diesen Ländern aus oft über einen Umladehafen stattfindet, da für diese Art von Seetransport besser ausgestattete Hafenanlagen erforderlich sind, als sie in diesen Ländern zur Verfügung stehen.
12 Gerade um dieser besonderen Situation Rechnung zu tragen, gab der Ausschuß für das gemeinschaftliche Versandverfahren die obengenannte Stellungnahme ab, wonach für die Gewährung der Erstattung das Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft im ersten Verschiffungshafen stattfindet.
13 Angesichts der Besonderheiten eines solchen Seetransports werden also im ersten Verschiffungshafen die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2730/79 vorgesehenen Zollförmlichkeiten — nämlich die Annahme der Willenserklärung des Exporteurs, die betreffenden Erzeugnisse auszuführen, durch die Zollstelle — erfüllt und die Erzeugnisse bis zum tatsächlichen Verlassen der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.
14 Die Hauptwirkung dieser Zollförmlichkeiten besteht darin, daß in besonderen Fällen wie dem vorliegenden die fraglichen Erzeugnisse ihren Gemeinschaftsstatus verlieren und nicht mehr in den Gemeinsamen Markt wiedereingeführt werden können, ohne daß die anwendbare Einfuhrabschöpfung entrichtet wird. Die Erzeugnisse befinden sich somit vom Verlassen des ersten Verschiffungshafens an nicht mehr im freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes.
15 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Abgang der Erzeugnisse von diesem Hafen nach einem Umladehafen, um auf dem Seeweg nach einem Drittland ausgeführt zu werden, der Tatsache gleichgestellt werden kann, daß diese Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft endgültig verlassen haben.
16 Die Kommission hält dem entgegen, daß allein das Verlassen des Umladehafens dafür entscheidend sei, wann die Erzeugnisse das Gemeinschaftsgebiet verlassen, um zu verhindern, daß gewisse Exporteure die vorübergehende Zwischenlagerung von Erzeugnissen in einem Umladehafen nur dazu benutzten, für längere Zeit in den Genuß der Vorausfestsetzung einer Ausfuhrerstattung zu kommen, und dadurch gegenüber anderen Exporteuren einen ungerechtfertigten Vorteil erlangten.
17 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die vorgenommene Auslegung hat nämlich gerade zur Folge, daß die besonderen Nachteile, die die in bestimmten Mitgliedstaaten ansässigen Exporteure erleiden, ausgeglichen werden. Im übrigen gilt die 60-Tage-Frist für alle Exporteure, unabhängig von den Beförderungsmitteln, die sie benutzen.
18 Aus alldem ergibt sich, daß für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen der erste Verschiffungshafen als der Hafen anzusehen ist, in dem die Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79 verlassen, falls sie in einem anderen Hafen der Gemeinschaft umgeladen werden sollen, so daß kein weiteres Dokument zum Nachweis des Verlassens des geographischen Gebiets der Gemeinschaft für die Zahlung der Erstattung erforderlich ist.
19 Im vorliegenden Verfahren ist nicht bestritten worden, daß die betreffenden Erzeugnisse den ersten Verschiffungshafen in Irland 60 Tage nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten verlassen haben, bevor sie dann umgeladen wurden; die Zahlungen stehen demnach in Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79.
20 Unter diesen Umständen ist die Entscheidung 85/458 der Kommission vom 28. August 1985 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1981 finanzierten Ausgaben insoweit aufzuheben, als darin ein Betrag von 2281956,15 IRL für Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt wurde. Das weitere Vorbringen Irlands braucht deshalb nicht mehr geprüft zu werden.
Kosten
21 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung 85/458 der Kommission vom 28. August 1985 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1981 finanzierten Ausgaben wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag von 2281956,15 IRL für Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt wurde.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.