Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1987 – C-109/86
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:460
In der Rechtssache 109/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Efeteio Athen in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
Ioannis Theodorakis Biomichania Elaiou AE, Chania, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Ioannis Dimitris Theodorakis,
gegen
Griechischer Staat, gesetzlich vertreten durch den Finanzminister,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 338, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
die Firma Theodorakis, vertreten durch Rechtsanwalt E. S. Zouridakis,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Yataganas,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1987,
folgendes
Urteil§
1 Der Efeteio Athen hat mit Beschluß vom 16. Oktober 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 338, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der griechischen Gesellschaft Ioannis Theodorakis Biomichania Elaiou AE (im folgenden: Klägerin) und dem griechischen Staat über die Rückzahlung einer von der Klägerin gestellten Kaution. Im April 1982 hatte die Klägerin mit einem polnischen Unternehmen vereinbart, diesem eine Ware zu verkaufen, deren Ausfuhr aus der Gemeinschaft nach der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Erteilung einer Ausfuhrlizenz durch die zuständige griechische Stelle voraussetzte; die Klägerin erhielt diese Lizenz auch nach Stellung der hierfür verlangten Kaution. Die Lizenz war bis zum 31. August 1982 gültig, dem Tag, an dem der polnische Käufer die Ware spätestens in Griechenland abnehmen mußte. Da der Käufer jedoch trotz der Aufforderung durch die Klägerin nicht rechtzeitig erschien, um die Ware abzunehmen, beantragte und erwirkte die Klägerin nach ihrem Vorbringen bei der zuständigen griechischen Stelle die Verlängerung der Frist für die Ausfuhr bis zum 31. Dezember 1982. Nachdem der polnische Käufer ihr mitgeteilt hatte, daß er auch im Dezember die Ware nicht abnehmen könne, löste die Klägerin den Vertrag auf.
3 Als die zuständige griechische Stelle daraufhin die Kaution wegen Nichtdurchführung der Ausfuhr für verfallen erklärte, erhob die Klägerin Klage auf Rückzahlung der streitigen Kaution. Nach Abweisung dieser Klage im erstinstanzlichen Verfahren legte die Klägerin Rechtsmittel zum Efeteio Athen ein; sie macht unter anderem geltend, der Umstand, daß der polnische Käufer die Ware nicht in Griechenland abgenommen habe, sei höhere Gewalt im Sinne der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission, so daß die sich aus der streitigen Lizenz ergebende Ausfuhrverpflichtung zu löschen und die Kaution zurückzuzahlen sei.
4 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat der Efeteio Athen dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die im wesentlichen dahin geht, ob der Begriff der höheren Gewalt in den Artikeln 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 in dem Sinne auszulegen ist, daß er den Fall erfaßt, daß die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz deshalb nicht erfolgt ist, weil der Käufer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die zur Ausfuhr verkaufte Ware nicht abgenommen hat.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73 (Kampffmeyer, Slg. 1974, 101) festgestellt hat, der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen nicht völlig den gleichen Inhalt hat, so daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage durch die dem Inhaber der Ausfuhrlizenz vom Gemeinschaftsrecht auferlegte Verpflichtung gekennzeichnet, die betreffende Ware während der Gültigkeitsdauer seiner Lizenz auszuführen; die Erfüllung dieser Verpflichtung wird durch die Stellung einer Kaution gesichert, wie sich insbesondere aus Artikel 8 Absatz 1, Artikel 29 Buchstabe b und der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3183/80 ergibt. Nach den Artikeln 36 und 37 dieser Verordnung wird diese Kaution freigegeben, wenn die zuständige nationale Stelle die Verpflichtung zur Ausfuhr löscht, weil die ... Ausfuhr infolge höherer Gewalt während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht durchgeführt werden kann.
7 Der Gerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil zu einer den Artikeln 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 ähnlichen Regelung ausgeführt, daß der Begriff der höheren Gewalt nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hatj die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
8 Was den Fall angeht, daß die Nichtdurchführung der beabsichtigten Ausfuhr nicht auf einem Fehlverhalten des Inhabers der Ausfuhrlizenz beruht, sondern allein darauf zurückzuführen ist, daß sein Vertragspartner den Kaufvertrag, im Rahmen dessen die Ausfuhr erfolgen sollte, nicht erfüllt, ist festzustellen, daß eine solche Störung der Erfüllung des Vertrags zwar als ein Umstand angesehen werden kann, den der Lizenzinhaber nicht zu vertreten hat, daß sie aber weder anomal noch unvorhersehbar ist. Ein solches Ereignis stellt nämlich im Rahmen von Handelsgeschäften ein übliches geschäftliches Risiko dar; es ist Sache des Lizenzinhabers — dem es im übrigen völlig freisteht, seine Geschäftspartner nach seinem Interesse zu wählen —, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt.
9 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß der Begriff der höheren Gewalt in den Artikeln 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 in dem Sinne auszulegen ist, daß er nicht den Fall erfaßt, daß die Ausfuhr deshalb nicht während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz durchgeführt worden ist, weil der Käufer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die zur Ausfuhr verkaufte Ware nicht abgenommen hat.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Efeteio Athen mit Beschluß vom 16. Oktober 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff der höheren Gewalt in den Artikeln 36 und 37 der Verordnung Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 ist in dem Sinne auszulegen, daß er nicht den Fall erfaßt, daß die Ausfuhr deshalb nicht während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz durchgeführt worden ist, weil der Käufer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die zur Ausfuhr verkaufte Ware nicht abgenommen hat.