Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1987 – C-176/86
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:461
In den verbundenen Rechtssachen 176 und 177/86
Arlette Houyoux, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel,
und
Marie-Catherine Guery, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, den Klägerinnen rückwirkend eine Mietzulage zu gewähren,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 1987,
folgendes
Urteil§
1 Frau Arlette Houyoux (Rechtssache 176/86) und Frau Marie-Catherine Guery (Rechtssache 177/86), Beamtinnen der Laufbahngruppe C der Kommission, haben mit Klageschriften, die am 16. Juli 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben. In der erstgenannten Rechtssache richtet sich die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. November 1985, mit der es die Kommission abgelehnt hat, der Klägerin diese Zulage für den Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis 30. April 1985 zu zahlen, und auf Zahlung von Verzugszinsen auf die aus diesem Grund geschuldeten Beträge; in der zweiten Rechtssache richtet sich die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1985 insoweit, als mit dieser Entscheidung eine Mietzulage erst ab dem 1, Juni 1985 gewährt wird, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des noch geschuldeten Betrages dieser Zulage nebst Verzugszinsen.
2 Frau Houyoux war vom 1. Juli 1982 bis 30. April 1985 bei der Delegation der Kommission bei der OECD in Paris beschäftigt. Am 21. Oktober 1985 beantragte sie eine Mietzulage, die ihr mit der Begründung verweigert wurde, diese Zulage könne nicht rückwirkend gewährt werden.
3 Frau Guery war vom 1. Juli 1981 bis 31. August 1985 bei der Delegation der Kommission bei der OECD in Paris tätig. Am 3. Juni 1985 beantragte sie die Gewährung der Mietzulage. Die Kommission gewährte ihr diese Zulage mit Wirkung vom 1. Juni 1985, dem Monat der Antragstellung, verweigerte sie jedoch für den davor liegenden Zeitraum.
4 Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidungen der Kommission seien unter Mißachtung der geltenden Vorschriften ergangen. Gemäß Artikel 14 a des Anhangs VII des Beamtenstatuts kann einem Beamten, an dessen Ort der dienstlichen Verwendung die Wohnverhältnisse als besonders schwierig anerkannt worden sind, eine Mietzulage gewährt werden; der Rat legt das Verzeichnis der Orte, an denen die Zulage gewährt werden kann, sowie den Höchstbetrag dieser Zulage und die Bedingungen für ihre Gewährung fest. Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung des Rates, der Verordnung Nr. 6/66/Euratom, 121/66/EWG der Räte vom 28. Juli 1966 (nachstehend: Verordnung von 1966) ist Paris einer der Orte der dienstlichen Verwendung, an denen diese Zulage gewährt werden kann. Nach Ansicht der Klägerinnen geht aus Artikel 4 dieser Verordnung ferner hervor, daß die Mietzulage gewährt wird, sobald der Beamte für die monatliche Miete nach Abzug bestimmter Kosten einen Betrag aufwende, der die in dieser Bestimmung gegebenen Grenzen übersteige. Die Mietzulage sei deshalb von Rechts wegen geschuldet, sobald bestimmte objektive Voraussetzungen in bezug auf den Ort der dienstlichen Verwendung und auf den Betrag, den der Beamte für seine Miete aufwende, erfüllt seien.
5 Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, es verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn ihnen die mögliche Verspätung ihres Antrags auf Gewährung der fraglichen Zulage entgegengehalten werde. Niemand habe sie nämlich auf ihren Anspruch auf diese Zulage anläßlich ihrer Versetzung nach Paris aufgeklärt, zumal die Broschüre Vademekum für die zu einer Delegation oder einem Pressebüro der Kommission versetzten Beamten vom Juni 1980, die ihnen anläßlich ihrer Versetzung ausgehändigt worden sei, sie irregeführt habe, da im Abschnitt über die Zulage zu den Mietkosten nur die dienstliche Verwendung außerhalb der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft behandelt werde. Die Zentralverwaltung in Brüssel habe der Delegation in Paris ferner ein Formular übersandt, das von den bei der Delegation tätigen Beamten, die eine Mietzulage beansprucht hätten, auszufüllen gewesen sei; die Klägerinnen hätten jedoch von diesem Formular keine Kenntnis erhalten.
6 Was die Hauptrüge angeht, beruft sich die Kommission auf Artikel 3 der Verordnung von 1966, wonach die Anstellungsbehörde vor Gewährung der Zulage prüft, ob die betreffende Wohnung den Verhältnissen des Beamten mit Rücksicht auf seine Dienststelle, seine Familienverhältnisse sowie die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, entspricht. Deshalb könne die Gewährung der Zulage nur für die Zukunft gelten und nicht rückwirkend, da die Anstellungsbehörde nicht mehr in der Lage sei, zu prüfen, ob der Beamte, der die Zulage erhalte, die Voraussetzungen hierfür für einen bereits vergangenen Zeitraum erfüllt habe.
7 Die Kommission hat in ihrer Erwiderung und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Anstellungsbehörde auf diesem Gebiet in ihrem Handeln gebunden sei und daß sie die Zulage gewähren müsse, sobald sie nach Prüfung der vom Beamten vorgetragenen Umstände feststelle, daß die verlangten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage könne jedoch wegen der Notwendigkeit vorheriger Prüfungen keine Rückwirkung haben. Diese Notwendigkeit werde durch die Rechtssache 176/86 verdeutlicht, in der die Klägerin, nachdem sie ihren Mietvertrag verloren habe, als Beweismittel nur noch über eine Bescheinigung ihres Vermieters verfüge, die nach Beendigung ihrer dienstlichen Verwendung in Paris ausgestellt worden sei.
8 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß Artikel 3 der Verordnung von 1966, auf den sich die Kommission beruft, dadurch gerechtfertigt ist, daß die Anstellungsbehörde vor der Gewährung der Mietzulage prüfen muß, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung ist jedoch schwierig oder sogar unmöglich, wenn der betroffene Beamte die fragliche Wohnung schon aufgegeben hat. Bei sachgerechter Auslegung dieser Bestimmung ergibt sich somit, daß die Mietzulage normalerweise nicht gewährt werden kann, wenn der betroffene Beamte die Wohnung, für die er die Zulage beantragt hat, nicht mehr bewohnt.
9 Hingegen spricht kein stichhaltiger Grund gegen die Gewährung der Zulage für einen Zeitraum vor der Antragstellung, wenn der Beamte die betreffende Wohnung noch bewohnt und die Anstellungsbehörde somit die Nachprüfungen vornehmen kann, die sie für notwendig hält. Zwar verpflichtet Artikel 3 der Verordnung von 1966 die Anstellungsbehörde tatsächlich, die Lage des Beamten und seine Wohnverhältnisse vor Gewährung der Zulage zu prüfen, diese Bestimmung kann jedoch nicht bewirken, daß dem Beamten die Zulage für die Zeit zwischen dem Bezug der Wohnung und der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zulage entzogen wird, die diese nach den notwendigen Nachprüfungen aufgrund des Antrags des Beamten trifft.
10 Deshalb ist die Hauptrüge, soweit es Frau Houyoux angeht, nicht begründet, die Entscheidung über die Gewährung der Mietzulage an Frau Guery jedoch insoweit rechtswidrig, als mit ihr die Gewährung dieser Zulage für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 1. Juni 1985 abgelehnt wird.
11 Unter diesen Umständen ist für den Fall von Frau Houyoux die hilfsweise erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutz zu prüfen.
12 Insoweit räumt die Kommission die von den Klägerinnen vorgetragenen Tatsachen ein. Das Vademekum für versetzte Beamte enthalte zwar einen Fehler in bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Mietzulage an Beamte mit Dienstort innnerhalb der Gemeinschaft. Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, den Beamten könnten die ihnen vom Statut verliehenen Rechte nicht unbekannt sein; die Kommission habe im übrigen dafür Sorge getragen, daß ihnen eine Ausgabe des Statuts bei ihrem Dienstantritt ausgehändigt werde.
13 Auf Ersuchen des Gerichtshofes hat die Kommission auch angegeben, in einem dienstlichen Schreiben vom 29. Januar 1985 an den Verwaltungsinspektor des Büros der Kommission in Paris, dem einige Exemplare der Verordnung von 1966 beigefügt gewesen seien, habe die zuständige Dienststelle, der Verwaltung in Brüssel ausgeführt, daß es interessant wäre, zu erfahren, welche Beamten dafür [für die Mietzulage] in Betracht kommen. Anscheinend hat aber dieser Verwaltungsinspektor auf dieses Schreiben hin nichts unternommen.
14 Aus diesen Auskünften ergibt sich, daß Frau Houyoux schon über das Bestehen eines Anspruchs auf Mietzulage irregeführt wurde und daß dieser Irrtum durch von der Kommission zu vertretende mangelnde Sorgfalt nicht rechtzeitig berichtigt wurde. Der Klägerin ist somit aufgrund eines Amtsfehlers der Kommission ein Schaden entstanden.
15 Dieser Amtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verurteilung der Kommission zur Zahlung der von ihr verweigerten Zulage führen, denn die Kommission kann sich angesichts des Umstands, daß die Klägerin aus der betreffenden Wohnung bereits ausgezogen war, in Verbindung mit dem Verlust des Mietvertrags zu Recht darauf berufen, daß sie nicht nachprüfen kann, ob die in Artikel 14 a des Anhangs VII des Statuts und in der Verordnung von 1966 aufgestellten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren, und daß sie, wenn diese Voraussetzungen erfüllt gewesen sein sollten, den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf eine Zulage nicht mehr feststellen kann.
16 Da es jedoch im vorliegenden Fall um ein Verfahren mit unbeschränkter Nachprüfungsbefugnis in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit geht, kann der Gerichtshof selbst dann, wenn ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist, nicht nur aufheben, sondern gegebenenfalls auch die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen. In einem solchen Fall kann der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden nach billigem Ermessen schätzen.
17 Nach den Angaben der Kommission, die von den Klägerinnen nicht bestritten worden sind, belaufen sich die Mietzulagen im Fall von Frau Guery auf 17617,24 FF und im Fall von Frau Houyoux auf 6801,09 FF.
18 Aufgrund all dieser Erwägungen ist
a) in der Rechtssache 176/86
die Kommission zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von 3400 FF als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen,
die Klage im übrigen abzuweisen;
b) in der Rechtssache 177/86
die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1985 insoweit aufzuheben, als mit ihr die Gewährung der Mietzulage auf die Zeit nach dem 1. Juni 1985 beschränkt worden ist,
die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin 17617,24 FF als Mietzulage nebst Verzugszinsen in Höhe von 6o/o seit Einreichung des Antrags auf Gewährung der Mietzulage bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen.
Kosten
19 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Kommission wird verurteilt, an Frau Houyoux 3400 FF als Schadensersatz wegen eines Amtsfehlers zu zahlen.
2) Im übrigen wird die Klage von Frau A. Houyoux abgewiesen.
3) Die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1985 wird insoweit aufgehoben, als mit ihr die Gewährung der Mietzulage an Frau M.-C. Guery auf die Zeit nach dem 1. Juni 1985 beschränkt worden ist.
4) Die Kommission wird verurteilt, an Frau M.-C. Guery 17617,24 FF als Mietzulage nebst Verzugszinsen in Höhe von 6 % seit Einreichung des Antrags auf Mietzulage bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen.
5) Die durch dieses Urteil zugesprochenen Beträge sind den Klägerinnen in belgischen Francs zu dem am Tag der Zahlung geltenden Wechselkurs zu zahlen.
6) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.