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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.10.1987 – C-254/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:470

In der Rechtssache 254/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von Symvoulio tis Epikrateias in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Damianos Soph. Symeonidis Anónimos Emboriki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon AE

gegen

Handelsminister

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Entscheidung 84/38 der Kommission vom 11. Januar 1984 zur Ermächtigung Griechenlands, Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren zu treffen (ABl. L 23, S. 37),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xenophon Yiataganas als Bevollmächtigten,

die griechische Regierung, vertreten durch Stelios Perrakis als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1987,

folgendes

Urteil§

1 Das Symvoulio tis Epikrateias hat mit Urteil vom 20. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 6 und 7 der Entscheidungen 84/38 und 84/64 der Kommission vom 11. Januar 1984 und vom 27. Januar 1984 (ABl. L 23, S. 37, und L 36, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Handelsminister und der Damianos Soph. Symeonidis Anónimos Emporiki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung einer Tabelle für die Verteilung von Zigaretten mit Ursprung in der EWG, in die diese Firma neben acht alten Importeuren als einziger neuer Importeur aufgenommen wurde, und in der ihre Einfuhrberechtigung auf 34004 kg festgesetzt wurde. Diese Tabelle wurde von dem Ausschuß zur Erteilung der Einfuhrgenehmigungen, einer dem Handelsministerium unterstehenden Stelle, aufgestellt und bildet die Grundlage, auf der die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden.

3 Gemäß Artikel 130 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland hatte die Kommission, was Zigaretten der Tarifstelle 24.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs angeht, diesen Mitgliedstaat durch die Entscheidung 84/38 ermächtigt, eine Überwachungsregelung einzuführen (Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 4). Diese Regelung wurde durch die Entscheidung 84/64 geändert, auf der ein System von Einfuhrbeschränkungen zugelassen und die Quote auf 1100 Tonnen festgesetzt wurde (Artikel 2). Bei der Verwaltung dieser Quote hatten die griechischen Behörden die bestehenden Handelsströme zu beachten (Artikel 6 der Entscheidung); dabei durften die neuen Importeuren vorzubehaltenen Anteile 10 % der genannten Gesamtquote nicht überschreiten. Diese restriktivere Regelung trat an die Stelle der früheren Regelung; allein sie war auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.

4 Aufgrund der Entscheidung 84/64 erließ das Handelsministerium Verordnungen, durch die insbesondere der Grundsatz aufgestellt wurde, daß die Menge, zu deren Einfuhr die neuen Importeure berechtigt sind, nicht höher sein darf als die Menge des alten Importeurs mit dem niedrigsten Anteil an der Quote. Auf der Grundlage dieser Verordnungen wurde eine Tabelle für die Verteilung von Zigaretten (der Tarifstelle 24.02 A) mit Herkunft aus der EWG aufgestellt, in die das im Ausgangsverfahren klagende Unternehmen, neben acht alten Importeuren als einziger neuer Importeur aufgenommen wurde und in der seine Einfuhrberechtigung auf 34004 kg festgesetzt wurde.

5 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt die Aufhebung dieser Tabelle sowie aller damit zusammenhängenden Verwaltungsakte und macht geltend, sie habe einen Anspruch darauf gehabt, eine Zigarettenmenge in Höhe von 10 % der genannten Quote einzuführen.

6 Das Symvoulio tis Epikrateias hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

a) Ist die gemäß Artikel 130 der Akte über den Beitritt Griechenlands erlassene Entscheidung 84/38/EWG der Kommission, insbesondere in ihren Artikeln 6 und 7, dahin gehend auszulegen, daß die zuständigen griechischen Behörden für den Fall, daß es nur einen neuen Importeur von Zigaretten gibt, die konkrete Verpflichtung — der ein Anspruch des neuen Importeurs entspricht — haben, die Einfuhrberechtigung in Höhe von 10 % des gesamten Kontingents von 1100 Tonnen festzusetzen, oder ist die in Frage stehende Menge als eine Höchstgrenze zur Abwendung der Gefahr von Störungen der bestehenden Handelsströme festgelegt worden, so daß die zuständige griechische Behörde die Einfuhrberechtigung des einzigen neuen Importeurs mit dem Ziel der Angleichung an den alten Importeur mit dem niedrigsten Anteil an der Quote auf weniger als 10 o/o festsetzen darf, selbstverständlich vorausgesetzt, daß die gesamte Quote von 1100 Tonnen ausgeschöpft wird?

b) Kann der einzelne Importeur — entsprechend der Antwort auf die erste Frage und unter Berücksichtigung der Beurteilung der Natur der Schutzmaßnahmen, die gemäß Artikel 130 der Akte über den Beitritt Griechenlands ergriffen werden — sich vor nationalen Gerichten unmittelbar auf die oben angeführten Bestimmungen berufen, wenn er die Aufhebung einer einzelnen Maßnahme der Verwaltung begehrt?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens sowie der von der Kommission und von der griechischen Regierung eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

Zur ersten Frage

8 Nach Artikel 7 der Entscheidung 84/64 dürfen die neuen Einführern vorzubehaltenden Anteile ... 10 % der Gesamtmengen nicht übersteigen. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die gesamte Quote in vollem Umfang den neuen Importeuren zugeteilt werden müßte. Sie soll nämlich nur verhindern, daß das Auftreten neuer Importeure in einer Lage, in der Einfuhrbeschränkungen bestehen, die bestehenden Handelsströme stört.

9 Bei der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen an neue Importeure hatte die Republik Griechenland nach Artikel 6 der genannten Entscheidung die bestehenden Handelsströme zu beachten. Wäre der Klägerin des Ausgangsverfahrens als einzigem neuen Importeur der Anteil von 110 Tonnen zugeteilt worden, so wäre diese gegenüber den alten Importeuren bevorzugt worden, von denen die kleinsten über den gleichen Anteil verfügten, wie er für sie festgesetzt wurde.

10 Die Auslegung der in Frage stehenden Bestimmungen durch die griechischen Behörden, wonach die Menge, zu deren Einfuhr die neuen Importeure berechtigt waren, nicht höher sein darf als die Menge des alten Importeurs mit dem niedrigsten Anteil an der Quote, entspricht daher den mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verfolgten Zielen, sofern sich dieser niedrigste Quotenanteil nicht auf unbedeutende Mengen erstreckt.

11 Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, daß die Artikel 6 und 7 der Entscheidung 84/64 dahin auszulegen sind, daß die griechischen Behörden, um die Beachtung der bisher bestehenden Handelsströme zu gewährleisten, unter der Voraussetzung, daß die gesamte Quote von 1100 Tonnen ausgeschöpft wird, für einen neuen Importeur einen Anteil von weniger als 10 % der Gesamtquote festsetzen dürfen, der mit den Anteilen übereinstimmt, die den alten Importeuren mit dem niedrigsten Anteil an der Quote gewährt worden sind.

12 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

13 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Symvoulio tis Epikrateias mit Urteil vom 20. Juni 1986 vorgelegten Fragen

für Recht erkannt:

Die Artikel 6 und 7 der Entscheidung 84/64 sind dahin auszulegen, daß die griechischen Behörden, um die Beachtung der bisher bestehenden Handelsströme zu gewährleisten, unter der Voraussetzung, daß die gesamte Quote von 1100 Tonnen ausgeschöpft wird, für einen neuen Importeur einen Anteil von weniger als 10 % der Gesamtquote festsetzen dürfen, der mit den Anteilen übereinstimmt, die den alten Importeuren mit dem niedrigsten Anteil an der Quote gewährt worden sind.