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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1987 – C-157/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:475

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 10. November 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Kernfrage des Verfahrens von heute morgen ist, ob der Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch angewandt werden kann auf einen Sachverhalt, bei dem weniger Lohn für höherwertige Arbeit gezahlt wird,

2 Zwei weitere Fragen beschäftigen sich mit der Rechtsgrundlage und der direkten Anwendbarkeit dieses Grundsatzes.

3 Diese Fragen wurden aufgeworfen in einem Verfahren vor den irischen Gerichten auf der Grundlage des Anti-Discrimination Pay Act von 1974, in Kraft getreten am 31. Dezember 1975.

Die erste Frage, die ich mir vorgelegt habe, ist folgende:

4 Besteht die Gefahr, daß wir durch die Beantwortung dieser Fragen in einen Rechtsstreit hineingezogen werden, der nichts mit dem Gemeinschaftsrecht — hier mit dem Artikel 119 EWG-Vertrag — zu tun hat? Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung möchte ich diese Frage verneinen. Der irische High Court hat uns diese Frage im Rahmen eines Verfahrens nach dem Anti-Discrimination Pay Act vorgelegt. Er trägt die volle Verantwortung dafür, daß dies ein Verfahren ist, in dem es um die Auslegung des Grundsatzes gleicher Lohn für gleiche Arbeit geht. Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, das nachzuprüfen. Im übrigen haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die einen Zweifel daran aufkommen lassen könnten.

5 Zweitens ist es offensichtlich, daß insbesondere die Frage, ob hier ein Fall von Diskriminierung eines Geschlechts (sex discrimination) vorliegt, noch nicht geklärt ist. Die uns vorgelegten Fragen sind jedoch allgemeiner Art und können beantwortet werden, ohne daß diese tatsächlichen Probleme geklärt sind, für die die irischen Gerichte zuständig sind. Ich komme damit zur Beantwortung der Fragen.

Zu Frage 1

6 Die erste Frage lautet wörtlich:

Fällt unter den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit auch ein Antrag auf gleiches Entgelt aufgrund gleichwertiger Arbeit, wenn die Arbeit des Antragstellers höher bewertet worden ist als die derjenigen Person, mit der der Antragsteller verglichen werden wollte?

7 Das vorlegende Gericht und die Beklagte haben hinsichtlich der Anwendbarkeit des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des gleichen Entgelts insbesondere deshalb Bedenken, weil nach den Feststellungen des Equality Officer, die insoweit auch in den höheren Instanzen bestätigt wurden, gerade kein Fall gleicher oder gleichwertiger Arbeit vorliegt. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Arbeit der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens höher zu bewerten ist als die des zu Vergleichszwecken herangezogenen Lagerarbeiters. Gegen die Anwendbarkeit des in Artikel 119 EWG-Vertrag verankerten Grundsatzes spreche deshalb eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat auf dieser Betrachtungsweise aufbauend vorgetragen, der Grundsatz des gleichen Entgelts könne in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht angewendet werden, da das Ergebnis ein gleicher Lohn für ungleiche Arbeit wäre, was ungerecht und unlogisch sei.

8 Ob diese Betrachtungsweise nach irischem Recht zutreffend ist, ist hier nicht zu entscheiden. Immerhin wurde vorgetragen, der Anti-Discrimination Pay Act sei zur Durchführung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes gleicher Lohn für gleiche Arbeit erlassen worden. Die Vertreterin der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens hat in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, daß der Anti-Discrimination Pay Act von 1974 zur Durchführung der Richtlinie 75/117/EWG erlassen und sein Inkrafttreten deshalb für den 31. Dezember 1975 vorgesehen worden sei. Das Gesetz wäre demnach in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht auszulegen. Der Begriff gleiche Arbeit umfaßt aber nach Gemeinschaftsrecht auch gleichwertige Arbeit, was bei der Gesetzesanwendung Beachtung finden muß.

9 Es ist deutlich hervorzuheben, daß hier der Grundsatz des gleichen Entgelts nicht im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Arbeit und Lohn bemüht wird. Die Forderung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nach gleichem Lohn wie der bezeichnete Lagerarbeiter stellt sich dar als ein Minus zu der Forderung gleichen Entgelts für gleiche Arbeit.

10 Die unmittelbare Anwendbarkeit des in Artikel 119 EWG-Vertrag verankerten Grundsatzes gleichen Entgelts für gleiche Arbeit hat der Gerichtshof schon in der Rechtssache Defrenne ausgesprochen. Er hat diese Rechtsprechung in der Folgezeit bestätigt und konkretisiert. Nach dieser inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist Artikel 119 EWG-Vertrag unmittelbar auf alle Arten von Diskriminierungen anwendbar, die sich schon anhand der in der Vorschrift verwendeten Merkmale gleiche Arbeit und gleiches Entgelt allein feststellen lassen, ohne daß gemeinschaftliche oder innerstaatliche Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären. Zu diesen gerichtlich feststellbaren Diskriminierungen hat der Gerichtshof insbesondere den Fall des ungleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer bei gleicher Arbeit in ein und demselben privaten oder öffentlichen Betrieb oder Dienst gerechnet.

11 Die Hervorhebung des Falles feststellbarer Diskriminierung bei ungleichem Entgelt für gleiche Arbeit bedeutet gerade nicht, daß die Anwendbarkeit des Artikels 119 auf diese Fallkonstellation beschränkt ist. Eine unmittelbare Diskriminierung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben.

12 Falls im vorliegenden Fall die Unterschiede in der Bezahlung ihre Ursache im Geschlecht des Arbeitnehmers haben, würde eine unmittelbare Diskriminierung, die sich aus einer Analyse mit Hilfe der Merkmale gleiche Arbeit und gleiches Entgelt deduzieren läßt, vorliegen. Wie die irische Regierung zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet der Grundsatz des gleichen Entgelts nichts anderes, als daß jemandem für die gleiche Arbeit oder a fortiori für eine höherwertige Arbeit nicht ein Lohn gezahlt werde, der niedriger sei als der eines Arbeitnehmers anderen Geschlechts.

13 Für eine unmittelbare Anwendbarkeit des Artikels 119 EWG-Vertrag spricht weiter dessen Zielsetzung. Darauf hat die Kommission hingewiesen. Diese Zielsetzung ist einerseits die Wettbewerbsgleichheit der innergemeinschaftlichen Unternehmen und andererseits eine soziale Zweckbestimmung.

14. a) Da die Durchsetzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit Wettbewerbsnachteile der Marktteilnehmer aus den Mitgliedstaaten, in denen die Lohngleichheit bereits durchgesetzt ist, vermeiden soll, kann für den Fall der Forderung gleichen Lohns für höherwertige Arbeit nichts anderes gelten. Denn die zu beseitigenden Wettbewerbsverzerrungen wären sonst in einer stärkeren Form zulässig.

15. b) Auch die soziale Zielsetzung würde im Falle der Nichtanwendung von Artikel 119 auf die zur Entscheidung stehende Fallkonstellation negiert. Selbst die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat zugestanden, daß es ein ungerechtes Ergebnis wäre, wenn für eine höherwertige Tätigkeit ein geringerer Lohn gezahlt wird. Eine derartige auf dem Geschlecht beruhende Ungleichbehandlung ist schwerlich mit dem im EWG-Vertrag angestrebten sozialen Fortschritt zu vereinbaren.

16. Der Normzweck des Artikels 119 EWG-Vertrag gebietet also eine Anwendung dieser Norm auf die fragliche Fallgestaltung. Jedes andere Ergebnis würde den Sinn und Zweck (effet utile) der Vorschrift aushöhlen. Wie die irische Regierung zutreffend ausgeführt hat, könnte ein Arbeitgeber sonst seiner Verpflichtung, männliche und weibliche Arbeitnehmer gleichzubehandeln, dadurch entgehen, daß er zusätzliche oder schwerere Tätigkeiten den Arbeitnehmern eines Geschlechts zuweist, denen dann eine niedrigere Entlohnung gewährt werden könnte. Wollte man eine derartige Vorgehensweise als mit Artikel 119 vereinbar erklären, so hieße das, die Möglichkeit des Mißbrauchs institutionalisieren.

17. Ich komme also zu dem Ergebnis, daß Frage 1 zu bejahen ist.

Zu Frage 2

Bei Bejahung der ersten Frage: Beruht diese Antwort auf Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen?

18. Aus den Ausführungen zu Frage 1 folgt bereits, daß der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit unmittelbar auf Artikel 119 EWG-Vertrag zurückzuführen ist. Auch daß die Forderung nach gleichem Lohn bei höherwertiger Arbeit von diesem Grundsatz erfaßt wird, wurde ausgeführt. Eines Rückgriffs auf Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 bedarf es zur Beantwortung der Fallfrage folglich nicht. Es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, daß Artikel 1 keine Erweiterung des in Artikel 119 EWG-Vertrag verankerten Grundsatzes darstellt. Insbesondere berührt er in keiner Weise den Inhalt oder die Tragweite dieses Grundsatzes. Der über Artikel 119 EWG-Vertrag hinausgehende Wortlaut des Artikels 1 der Richtlinie durch den Begriff gleichwertige Arbeit stellt sich als Präzisierung der materiellen Tragweite des Grundsatzes dar und soll im wesentlichen die konkrete Anwendung des Artikels 119 des Vertrages erleichtern.

19. Die Antwort auf Frage 2 ist also nein.

Zu Frage 3

Wenn ja, ist Artikel 1 dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar?

20. Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 1 der Richtlinie erübrigt sich, da dessen Aussage über Artikel 119 EWG-Vertrag unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat.

Auslagen

21. Die Auslagen der irischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem High Court Dublin anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher von diesem Gericht zu treffen.

Schlußantrag

Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die mit dem Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen folgendermaßen zu beantworten:

22. Der aus Artikel 119 EWG-Vertrag fließende gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit findet auch Anwendung auf die Forderung nach gleichem Lohn für eine höherbewertete Tätigkeit als die der Vergleichsperson.