Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.11.1987 – C-205/87
ECLI:EU:C:1987:485
In der Rechtssache 205/87
Nuova Ceam Sri, Busto Arsizio (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dino Ranieri, Como, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 4, avenue Marie-Thérèse, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bevollmächtigter: Eugenio de March, Juristischer Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1043/87 der Kommission vom 10. April 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kw mit Ursprung in Jugoslawien
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten O. Due und J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Die Firma Nuova Ceam Srl hat mit Klageschrift, die am 6. Juli 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1043/87 der Kommission vom 10. April 1987 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Jugoslawien (ABl. L 102, S. 5). Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) und mehrere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts seien verletzt worden.
2 Das Antidumpingverfahren, das zur Einführung des in Rede stehenden vorläufigen Zolls geführt hat, wurde von der Kommission im November 1986 auf eine Beschwerde von Verbänden hin eröffnet, auf die ein bedeutender Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Erzeugnisse entfällt (ABl. C 282, S. 2).
3 Wie aus der dreizehnten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung hervorgeht, prüfte die Kommission das Vorliegen von Dumping anhand des bei den betreffenden Geschäften tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises bei der Ausfuhr, ohne in irgendeinem Fall die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 auf der Grundlage des von den Importeuren in der Gemeinschaft praktizierten Wiederverkaufspreises zu errechnen.
4 Die Kommission führte jedoch in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der angefochtenen Verordnung zwei Importeure auf, auf die die Vorschriften für Importeure anwendbar sind, die mit einem Ausführer im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b in Verbindung stehen. Die Klägerin gehört nicht zu diesen Unternehmen.
5 Außerdem macht Artikel 1 Absatz 5 der angefochtenen Verordnung die Abfertigung von Elektromotoren des genannten Typs aus Jugoslawien von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
6 Aus den Akten geht hervor, daß es sich bei der Klägerin um eine italienische Firma handelt, die in Italien Alleinimporteur der Elektromotoren aus Jugoslawien ist, die von der Firma Sever ausgeführt werden, ohne jedoch mit diesem Unternehmen oder einem anderen der betroffenen Ausführer im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 geschäftlich verbunden zu sein.
7 Mit Schriftsatz, der am 7. August 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Zur Begründung dieser Einrede macht sie geltend, die fragliche Verordnung betreffe die Klägerin nicht unmittelbar und individuell, sondern stelle gegenüber der Klägerin eine Handlung von allgemeiner Geltung dar. Da die Klägerin mit keinem der jugoslawischen Ausführer der betreffenden Erzeugnisse geschäftlich verbunden sei und da das Vorliegen von Dumping nicht aufgrund der Wiederverkaufspreise der Klägerin, sondern anhand der Ausfuhrpreise der jugoslawischen Hersteller und/oder Ausführer festgestellt worden sei, gehöre die Klägerin zu keiner der Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, denen der Gerichtshof ein Recht auf direkte Klage gegen Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls zuerkannt habe.
8 Die Klägerin macht geltend, sie sei Alleinimporteur der von einer der jugoslawischen Firmen hergestellten Elektomotoren in Italien und der Ausfuhrpreis sei anhand ihres Preises kalkuliert worden. Es liege somit zumindest eine tatsächliche Abhängigkeit vor, die dazu führe, daß die Klägerin als durch die angefochtene Verordnung tatsächlich unmittelbar und individuell betroffen zu gelten habe. Zudem habe die Kommission Ausführungen der Klägerin im Antidumpingverfahren berücksichtigt. Schließlich sei der Rechtsschutz im Wege einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht wegen des längeren Zeitraums bis zu einer etwaigen Feststellung der Rechtswidrigkeit und des Umstandes, daß die Erhebung des Antidumpingzolls durch die innerstaatlichen Behörden während dieser Zeit die Gefahr eines Schadens für die Klägerin mit sich bringe, viel weniger wirksam und in stärkerem Maß vom Zufall abhängig.
9 Die von der Kommission aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ist im Lichte des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag zu beantworten, der die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage eines einzelnen von der Voraussetzung abhängig macht, daß die angefochtene Handlung, auch wenn sie als Verordnung erlassen wurde, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die ihn unmittelbar und individuell betrifft.
10 Die Klage eines einzelnen ist jedoch insoweit unzulässig, als sie sich gegen eine Verordnung mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EWG-Vertrag richtet, da das Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Verordnung und der Entscheidung nach gesicherter Rechtsprechung des Gerichtshofes darin zu suchen ist, ob die fragliche Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht.
11 Dazu ist festzustellen, daß die Verordnungen über die Einführung eines Antidumpingzolls aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gelten (siehe Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82, Allied Corporation I, Slg. 1984, 1005).
12 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Vorschriften dieser Verordnungen diejenigen Hersteller und Ausführer des betreffenden Erzeugnisses, denen Dumpingpraktiken unter Verwertung von Daten aus ihrer Geschäftstätigkeit vorgeworfen werden, unmittelbar und individuell betreffen. Dies ist im allgemeinen bei produzierenden und exportierenden Unternehmen der Fall, die nachweisen können, daß sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (siehe das genannte Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation I, und das Urteil vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation II, Slg. 1985, 1621).
13 Das gleiche gilt für diejenigen Importeure, die von den Feststellungen über das Vorliegen von Dumping dadurch unmittelbar betroffen sind, daß die Ausfuhrpreise anhand ihrer Wiederverkaufspreise und nicht anhand der von den betreffenden Herstellern und Ausführern praktizierten Ausfuhrpreise festgesetzt wurden (siehe Urteil vom 29. März 1979 in der Rechtssache 118/77, Slg. 1979, 1277, und das erwähnte Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation I). Wie aus Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 hervorgeht, kann eine solche Errechnung der Ausfuhrpreise unter anderem dann vorgenommen werden, wenn eine geschäftliche Verbindung zwischen Ausführer und Einführer besteht.
14 Die Klägerin gehört zu keiner der beschriebenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, denen der Gerichtshof das Recht zur direkten Klage gegen Verordnungen über die Einführung eines Antidumpingzolls zuerkannt hat. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß sie mit keinem der Ausführer des betreffenden Erzeugnisses geschäftlich verbunden ist und daß das Vorliegen von Dumping nicht aufgrund ihrer Wiederverkaufspreise, sondern aufgrund der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise festgestellt worden ist.
15 Der von der Klägerin angeführte Umstand, daß sie in ihrem Mitgliedstaat Alleinimporteur von Elektromotoren eines der jugoslawischen Exporteure ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die angefochtene Verordnung berührt die Klägerin nämlich nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, sondern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Importeur der betreffenden Erzeugnisse in gleicher Weise wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in einer gleichgelagerten Situation befindet (siehe das Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker, Sig. 1983, 2559, und die Beschlüsse vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 279/86, Sermes, und 301/86, Frimodt Pedersen, Sig. 1987, 3109, 3123).
16 Dem Vorbringen der Klägerin, ihre Beteiligung an dem von der Kommission durchgeführten Verfahren müsse zur Zulässigkeit ihrer Klage führen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da die Unterscheidung zwischen der Verordnung und der Entscheidung nur auf den Charakter der Maßnahme selbst und die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen und nicht auf die Art und Weise ihres Erlasses gestützt werden kann (siehe Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Slg. 1982, 3463, und die Beschlüsse vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 279/86, Sermes, und 301/86, Frimodt Pedersen, a. a. O.).
17 Diese Lösung entspricht im übrigen dem Rechtsschutzsystem des Gemeinschaftsrechts, da die Importeure nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts befugt sind, die von den innerstaatlichen Behörden zur Durchführung der Gemeinschaftsverordnung ergriffenen Einzelfallmaßnahmen vor den innerstaatlichen Gerichten anzufechten.
18 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die angefochtene Handlung gegenüber der Klägerin eine Verordnung von allgemeiner Geltung und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag darstellt.
19 Deshalb ist die Klage gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung durch Beschluß ohne Verhandlung zur Hauptsache als unzulässig abzuweisen.
Kosten
20 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
Der Gerichtshof
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.