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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.11.1987 – C-259/85

ECLI:EU:C:1987:478

In der Rechtssache 259/85

Französische Republik, vertreten durch G. Guillaume als Bevollmächtigten der französischen Regierung und P. Pouzoulet als deren stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard Prince-Henri, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg, Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Seidel, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, und Rechtsanwalt Sedemund, Köln, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile-Reuter, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 85/380 der Kommission vom 5. Juni 1985 über eine durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Frankreich (ABl. L 217, S. 20)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1986, in der die Französische Republik durch P. Pouzoulet und die Kommission durch G. Marenco im Beistand von G. Thies als Sachverständigen vertreten waren,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 20. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 85/380 der Kommission vom 5. Juni 1985 erhoben, mit der eine durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilferegelung zugunsten der Textil- und Bekleidungsindustrie in Frankreich für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag erklärt worden ist (ABl. L 217, S. 20).

2 Wie sich aus den Akten ergibt, erließ die französische Regierung am 22. Mai 1984 die Dekrete Nr. 84-388 über den Ausschuß für die Entwicklung und Förderung der Textil- und Bekleidungsindustrie (Comité de développement et de promotion du textile et de l'habillement), Nr. 84-389 über die parafiskalische Abgabe der Textilindustrie (relatif à la taxe parafiscale des industries textiles) und Nr. 84-390 über die parafiskalische Abgabe der Bekleidungs- und Strickwarenindustrie (relatif à la taxe parafiscale des industries de l'habillement et de la maille) (JORF 1984, S. 1650 bis 1652). Diese Dekrete schreiben vor, daß das Aufkommen der parafiskalischen Abgaben, die auf die Lieferungen von Textilerzeugnissen mit Ausnahme von Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten oder von solchen, die in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gebracht wurden, erhoben werden, auf das Comité de développement et de promotion du textile et de l'habillement (DEFI) übertragen wird. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die Forschung, die Innovation und die strukturelle Erneuerung in diesem Industriezweig zu fördern und aus seinen Mitteln Beihilfen für Unternehmen, gemeinsame Absatzförderungsaktionen und in diesem Sektor bestehende technische Zentren zu finanzieren.

3 Am 5. Juli 1984 unterrichtete die französische Regierung die Kommission von diesen drei Dekreten, mit denen eine 1982 eingeführte Beihilferegelung geändert wird, die die Kommission mit der Entscheidung 83/486 vom 20. Juli 1983 (ABl. L 268, S. 48) für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hatte. Dieser Anderung war ein Schreiben der französischen Regierung vom 15. Dezember 1983 vorausgegangen, in dem diese in Beantwortung der Entscheidung 83/486 die Prüfung neuer Interventionsmodalitäten angekündigt hatte.

4 Am 30. Juli 1984 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag ein, da sie der Auffassung war, daß die französische Regierung die frühere Beihilferegelung nach nur geringfügigen Änderungen wiederhergestellt habe. Die französische Regierung antwortete mit Schreiben vom 31. August 1984, die Prüfung der Modalitäten individueller Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag stehe noch aus und es seien keine individuellen Beihilfen nach der neuen Regelung gewährt worden.

5 Nach Gesprächen zwischen der Kommission und den französischen Stellen am 3. und 30. Oktober 1984 und am 19. März 1985 gab die französische Regierung der Kommission am 18. April 1985 die neuen Einzelheiten der Beihilferegelung bekannt. Danach sollte der Ausschuß DEFI 150 Mio FF als Zinszuschuß von sechs Prozentpunkten für die Bankkredite, die 1985 für Investitionen in Ausrüstungen mit hochentwickelter Technologie gewährt wurden, zur Verfügung stellen. Der Betrag des Nettosubventionsäquivalents, der im Verhältnis zur Amortisierung der betreffenden Ausrüstungen auf den Gestehungspreis angerechnet werde, wurde auf einen Mittelwert von 5,5 % veranschlagt. Mit den Beihilfen sollten die Produktivität und die Qualität der Erzeugnisse gesteigert werden, um die Textil- und Bekleidungsindustrie insbesondere gegenüber den Einfuhren aus Billiglohnländern wettbewerbsfähig zu machen.

6 Nach einem weiteren zweiseitigen Treffen am 30. Mai 1985 und nach Eingang eines Schreibens des französischen Arbeitsministers vom 3. Juni 1985 erließ die Kommission am 5. Juni 1985 die streitige Entscheidung. Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen der Regierungen Dänemarks, der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten Königreichs sowie des Gesamtverbands der Textilindustrie in der Bundesrepublik Deutschland sind in dieser Entscheidung in anonymer Form zusammengefaßt.

7 Die französische Regierung stützt ihre Klage auf drei Klagegründe:

Verletzung des rechtlichen Gehörs,

unzureichende Begründung,

unrichtige Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz c EWG-Vertrag.

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteil dies erfordert.

A — Zum rechtlichen Gehör

9 Im Rahmen des ersten Klagegrunds erhebt die französische Regierung zwei Rügen. Zum einen habe die Kommission vor der Übermittlung der Einzelheiten des Beihilfevorhabens am 18. April 1985 eine grundsätzliche negative Entscheidung erlassen, und die streitige Entscheidung sei ergangen, ohne daß zuvor ein vertiefter Dialog mit der französischen Regierung stattgefunden habe. Zum anderen sei die französische Regierung daran gehindert worden, auf die Einwände dreier Mitgliedstaaten und eines Unternehmensverbands der Textilindustrie zu antworten, deren Inhalt ihr nicht mitgeteilt worden sei, die aber gleichwohl in der Entscheidung Verwendung gefunden hätten und erwähnt würden.

10 Zu der ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, daß sich das vorliegende Verfahren an einen längeren Meinungsaustausch zwischen den Parteien über die Beihilfen für die französische Textilindustrie ausschließt. Der allgemeine Standpunkt der Kommission war der französischen Regierung seit der Entscheidung vom 20. Juli 1983 über die frühere Regelung bekannt. Nach der am 5. Juli 1984 erfolgten Anmeldung der Regelung und sogar noch nach der am 18. April 1985 erfolgten Anmeldung der Einzelheiten ihrer Durchführung fanden Gespräche zwischen den Parteien im Rahmen des von der Kommission am 30. Juli 1984 eingeleiteten Verfahrens statt.

11 Die Kommission hat zwar die französische Regelung zu Recht im Zusammenhang ihrer allgemeinen Politik auf dem Gebiet der Beihilfen für die Textilindustrien der gesamten Gemeinschaft beurteilt, die Begründung der Entscheidung zeigt jedoch auch, daß sie die Lage dieser Industrie in Frankreich und die Einzelheiten der Durchführung der neuen französischen Regelung geprüft hat. Den Akten läßt sich weder etwas dafür entnehmen, daß die Kommission ihre Haltung schon vor der Anmeldung dieser Einzelheiten endgültig festgelegt hätte, noch dafür, daß die französische Regierung keine Gelegenheit gehabt hätte, ihren Standpunkt dazu im Verwaltungsverfahren zu vertreten. Diese Rüge ist daher als nicht begründet zurückzuweisen.

12 Zur zweiten Rüge ist festzustellen — wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, namentlich in den Urteilen vom 10. Juli 1986 in den Rechtssachen 234/84 und 40/85 (Königreich Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, 2321), entschieden hat —, daß die Gewährung des rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und auch dann sicherzustellen ist, wenn eine besondere Regelung fehlt. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof anerkannt, daß es dieser Grundsatz gebietet, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen Stellung zu nehmen, die beteiligte Dritte nach Artikel 93 Absatz 2 abgegeben haben und auf die die Kommission ihre Entscheidung stützen will. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Kommission solche Äußerungen in ihrer Entscheidung gegen diesen Staat nicht berücksichtigen darf, soweit dieser keine Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.

13 Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Insoweit ist festzustellen, daß die betreffenden Äußerungen nur ein gedrängtes Vorbringen enthalten. Soweit Teile dieses Vorbringens Eingang in die Begründung der Kommission gefunden haben, wurden sie weiter ausgeführt und durch Statistiken und wirtschaftliche Indikatoren gestützt, die die Kommission ermittelt hatte und die der französischen Regierung bekannt waren. Bei dieser Sachlage war der Umstand, daß die französische Regierung keine Gelegenheit hatte, diese Äußerungen zu kommentieren, nicht geeignet, das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu beeinflussen. Diese Rüge ist daher ebenfalls zuzückzuweisen.

B — Zur Begründung der Entscheidung

14 Die französische Regierung macht geltend, die Begründung der Entscheidung sei unzureichend, und zwar sowohl zur Frage des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, zu der die Kommission sich mit einer petitio principii begnügt habe, als auch bezüglich der Weigerung, Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe 3 anzuwenden.

15 Angesichts dieser Rügen ist die Begründung der Kommission, wie sie sich aus der streitigen Entscheidung ergibt, zu prüfen.

16 Zu Artikel 92 Absatz 1 stellt die Kommission fest, daß es im Textil- und Bekleidungssektor einen lebhaften Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einen scharfen Wettbewerb gebe. Auf die französische Industrie entfielen etwa 20 % der gesamten Wertschöpfung im Textil- und Bekleidungssektor der Gemeinschaft; sie führe etwa 30 % ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten aus. Unter diesen Umständen seien die beabsichtigten Beihilfen geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, indem sie die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stünden, stärkten.

17 Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c führt die Kommission insbesondere aus, daß dieser Industriezweig der Gemeinschaft nach einer Reihe von Krisenjahren aufgrund der allgemeinen Marktflaute und der wachsenden Einfuhren aus Ländern mit niedrigen Arbeitskosten deutlich auf dem Weg der Erholung sei. Dank der rasch steigenden Produktivität, der verbesserten Absatz- und Geschäftsführungspolitik, einer Palette qualitativ hochwertiger Erzeugnisse und der Anwendung einer neuen Generation technisch hochentwickelter Ausrüstungen habe dieser Industriezweig die Restrukturierungsziele verwirklicht und die Wettbewerbsfähigkeit, die für den wirtschaftlichen Erfolg und die Lebensfähigkeit auf dem Textilmarkt der Gemeinschaft erforderlich sei, weitgehend wiedererlangt. Nach Ansicht der Kommission sind diese Marktbedingungen geeignet, der Textilindustrie ohne staatliche Eingriffe eine normale Entwicklung zu sichern.

18 Was die französische Industrie im besonderen angeht, führt die Kommission eine Reihe wirtschaftlicher Indikatoren für die Zunahme der Investitionen, der Produktion und der Ausfuhren an, die zeigten, daß die Lage dieser Industrie den Unternehmen auch ermögliche, Investitionen mit eigenen Finanzmitteln, d. h. ohne staatliche Beihilfe, vorzunehmen. Aufgrund massiver Umstrukturierung und Neuausrüstung sowie verstärkter Anwendung der modernsten Technologie sei die französische Industrie nunmehr viel besser in der Lage, qualitativ hochwertige Erzeugnisse herzustellen und so dem internationalen Wettbewerb zu begegnen.

19 Bei der Prüfung der Einzelheiten der beabsichtigten Beihilfen weist die Kommission darauf hin, daß mit den Beihilfen Investitionen gefördert werden sollten, wodurch sich die Kosten verringerten, die normalerweise im Budget der betroffenen Unternehmen vorgesehen seien. Die spezifische Intensität dieser Beihilfen (5,5 %) sei beträchtlich, lege man die Gesamtinvestitionskosten zugrunde; die Beihilfen ermöglichten es den begünstigten Unternehmen diese Kosten erheblich zu senken und ihre Preise entsprechend zu ändern.

20 Aus diesen Erwägungen zieht die Kommission den Schluß, daß spezifische Beihilfen für die Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt seien und daß neue sektorielle Beihilfeprogramme die verbleibenden strukturellen Probleme und die Arbeitslosigkeit nur von einem Mitgliedstaat auf den anderen verlagern würden. Das Vorhaben der französischen Regierung lasse keine Probleme erkennen, die nur der französischen Textil- und Bekleidungsindustrie eigen wären. Unter Berücksichtigung des Volumens der französischen Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten ergebe sich daraus eine Verzerrung im Handel, die nicht durch die Modalitäten der Beihilfen wettgemacht werde.

21 Es ist festzustellen, daß diese Begründung so deutlich und eingehend ist, daß die französische Regierung ihr die Gründe der Kommission entnehmen und diese Gründe beurteilen konnte und daß der Gerichtshof die Begründetheit der Entscheidung überprüfen kann. Folglich ist die gegen die Begründung der Entscheidung gerichtete Rüge zurückzuweisen.

C — Zu der Weigerung, Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c anzuwenden

22 Nach Ansicht der französischen Regierung hätte auf das streitige Beihilfevorhaben die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag Anwendung finden müssen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Zur Stützung dieses Klagegrunds macht die französische Regierung insbesondere geltend, mit der geplanten Regelung würden die Ressourcen innerhalb der französischen Industrie neu verteilt und sie sei in Wahrheit auf der Ebene des innergemeinschaftlichen Handels völlig neutral, die Auswirkungen der Beihilfen seien besonders gering und die Regelung komme den Unternehmen zugute, die sich dem Wettbewerb der Drittländer mit niedrigen Lohnkosten anpaßten.

23 Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, daß der Umstand, daß eine Subventionsregelung zugunsten gewisser Wirtschaftsteilnehmer eines bestimmten Sektors durch eine parafiskalische Abgabe finanziert wird, die auf alle Lieferungen einheimischer Erzeugnisse dieses Sektors erhoben wird, allein nicht genügt, dieser Regelung den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag zu nehmen. Auch die Beurteilung einer solchen Regelung im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Artikels hängt von der Ausgestaltung und den Wirkungen der Regelung ab. Wenn wie im vorliegenden Fall das Abgabeaufkommen dazu dient, Investitionen in technologisch hochentwickelte Ausrüstungen zu finanzieren, um die Produktivität und die Qualität der Erzeugnisse mit dem Ziel zu steigern, diesen Sektor gegenüber Einfuhren wettbewerbsfähiger zu machen, so kann diese Regelung nicht als handelsneutral angesehen werden.

24 Wie die Kommission in ihrer Entscheidung betont hat, würden es die geplanten Beihilfen den begünstigten Unternehmen ermöglichen, ihre Investitionskosten zu senken; damit würden sie die Stellung dieser Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die mit ihnen in der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, stärken. Unter Berücksichtigung der Angaben, die in der Entscheidung über die Lage der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Gemeinschaft im allgemeinen und in Frankreich im besonderen sowie über den innergemeinschaftlichen Handel gemacht werden und angesichts des von der Kommission vor dem Gerichtshof hervorgehobenen Umstands, daß die Gewinnspannen in diesem Sektor immer noch sehr niedrig sind, hat die Kommission mit der Auffassung, daß selbst eine verhältnismäßig geringe Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise verändern würde, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ihr Ermessen nicht überschritten.

25 Zu dem Vorbringen, die Beihilferegelung sei besonders darauf gerichtet, die Wettbewerbskraft der französischen Unternehmen gegenüber den Einfuhren aus Drittländern mit niedrigen Lohnkosten zu stärken, genügt die Feststellung, daß nach den Angaben der Kommission, denen die französische Regierung nicht widersprochen hat, 1984 nur 10,7 % der französischen Einfuhren von Textilerzeugnissen aus Ländern mit niedrigen Produktionskosten, aber 69,3 % aus anderen Mitgliedstaaten kamen.

26 Folglich ist auch dieser letzte Klagegrund zurückzuweisen.

27 Da keiner der Klagegründe der französischen Regierung durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.