Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1987 – C-112/86

ECLI:EU:C:1987:488

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 112/86

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof Amsterdam in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Amro Aandelen Fonds, vertreten durch seinen Verwalter, die Amsterdam Rotterdam Bank NV,

gegen

Inspecteur der Registratie en Successie, Amsterdam (jetzt Haarlem),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten A. J. Mackenzie Stuart, des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 1987,

folgendes

Urteil§

1 Der Gerechtshof Amsterdam hat mit Beschluß vom 7. März 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Amro Aandelen Fonds und dem Inspecteur der Registratie en Successie (Inspektor für Register- und Nachlaßsachen), in dem es um die Weigerung dieser Behörde geht, den Betrag zurückzuerstatten, den der Verwalter des Fonds aus Anlaß der Eintragung der Ausgabe einer gewissen Anzahl von Gesellschaftsanteilen als Kapitalsteuer entrichtet hatte.

3 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß der Amro Aandelen Fonds ein für gemeinsame Rechnung betriebener Anlagefonds ist, dessen Vermögen sich aus Geldern zusammensetzt, die dem Fondsverwalter für Anlagezwecke zur Verfügung gestellt werden; als Gegenleistung erhalten die Anleger Gesellschaftsanteile.

4 Weiterhin geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß der genannte Fonds nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ein Zweckvermögen (doelvermogen) im Sinne des niederländischen Rechts ist. Aufgrund der Wet op belastingen van rechtsverkeer (Verkehrsteuergesetz, Stbl. 611) seien die Tätigkeiten des Fonds, so wie sie in dessen Verwaltungs- und Verwahrungsbedingungen beschrieben seien nämlich die zu Anlagezwecken erfolgende Entgegennahme und Verwaltung von Geldbeträgen in einem Anlagefonds gegen Ausgabe von Gesellschaftsanteilen als Ansammlung von in Anteile zerlegtem Kapital anzusehen und unterlägen daher der Kapitalsteuer.

5 Da das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit der vorerwähnten Richtlinie 69/335/EWG bezweifelt und eine Auslegung des Begriffes Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie zum Erlaß seiner Entscheidung für notwendig hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Welche Voraussetzungen, abgesehen von der Verfolgung eines Erwerbszwecks, muß ein Zusammenschluß von Kapital zuführenden Personen, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt, erfüllen, um als Gesellschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie angesehen werden zu können?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der einschlägigen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Ziel der Richtlinie 69/335/EWG ist die Förderung des freien Kapitalverkehrs durch Harmonisierung der auf die Ansammlung von Kapital erhobenen indirekten Steuern. Wie aus ihren Begründungserwägungen hervorgeht, will sie insbesondere erreichen, daß die Steuer auf die Ansammlung von Kapital nur einmal erhoben werden kann und sowohl hinsichtlich ihrer Struktur als auch ihrer Sätze harmonisiert wird.

8 Artikel 1 sieht vor, daß diese als Gesellschaftsteuer bezeichnete Steuer auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften erhoben wird. Um klarzustellen, was unter Kapitalgesellschaften im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, bezieht sich Artikel 3 Absatz 1 einerseits auf bestimmte Gesellschaftsarten der verschiedenen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen (Buchstabe a), andererseits auf die Veräußerlichkeit der Anteile, soweit diese das Beteiligungsrisiko verkörpern. Der Begriff der Kapitalgesellschaft wird somit weit aufgefaßt und nicht mit einer bestimmten Gesellschaftsform identifiziert.

9 Artikel 3 Absatz 2, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, lautet wie folgt:

Zur Anwendung dieser Richtlinie werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch davon absehen, sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft zu betrachten.

10 Diese Bestimmung soll verhindern, daß wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten je nach der Wahl dieser oder jener Rechtsform steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

11 Hierzu erfaßt die Richtlinie für den Zweck der Erhebung der Gesellschaftsteuer auch diejenigen Ansammlungen von Kapital, die zwar die gleiche wirtschaftliche Funktion erfüllen wie die eigentlichen Kapitalgesellschaften, nämlich das Streben nach Gewinn durch Zusammenführung von Kapital in einem gesonderten Vermögen, jedoch nicht die in Absatz 1 desselben Artikels aufgezählten Merkmale des Begriffs der Kapitalgesellschaft aufweisen.

12 Die genannte Bestimmung beläßt den Mitgliedstaaten indessen die Befugnis, die dort vorgesehene Gleichstellung einzuschränken, indem sie ihnen gestattet, bestimmte Kapitalansammlungen von der Erhebung der Gesellschaftsteuer auszunehmen.

13 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß ein Zusammenschluß von Personen, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt und dessen Mitglieder zur Verfolgung eines Erwerbszwecks einem gesonderten Vermögen Kapital zuführen, nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 69/335/EWG einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt ist, ohne daß es hierzu weiterer Voraussetzungen bedarf. Aufgrund derselben Bestimmung ist der staatliche Gesetzgeber jedoch befugt, zu entscheiden, ob er einen solchen Zusammenschluß für die Zwecke der Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft ansehen will oder nicht.

Kosten

14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der niederländischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Gerechtshof Amsterdam mit Beschluß vom 7. März 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Ein Zusammenschluß von Personen, der keine Rechtspersönlichkeit besitzt und dessen Mitglieder zur Verfolgung eines Erwerbszwecks einem gesonderten Vermögen Kapital zuführen, ist nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 69/335/EWG einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt, ohne daß es hierzu weiterer Voraussetzungen bedarf. Aufgrund derselben Bestimmung ist der staatliche Gesetzgeber jedoch befugt, zu entscheiden, ob er einen solchen Zusammenschluß für die Zwecke der Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft ansehen will oder nicht.