Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.11.1987 – C-198/86
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:489
In der Rechtssache 198/86
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Versailles in dem vor dieser anhängigem Verfahren
1) Erwin Conradi,
2) Hannjorg Hereth
und
3) Firma Metro
gegen
Direction de la concurrence et des prix des Hauts-de-Seine
und
Ministère public
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABl. Nr. 56, S. 863)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliet und F. Schockweiler,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Erwin Conradi, Hannjorg Hereth und die Firma Metro, Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Pettiti, Präsident der Anwaltskammer, und Rechtsanwalt Bloch, Paris,
die französische Regierung, vertreten durch G. Guillaume als Bevollmächtigten,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater E. Lasnet,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Cour d'appel Versailles hat mit Urteil vom 9. Juli 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABl. Nr. 56, S. 863) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Erwin Conradi und Hannjorg Hereth, Mitgeschäftsführer zweier Gesellschaften französischen Rechts der Metro-Gruppe, eines Handelsunternehmens, das nach dem Cash-and-Carry-System arbeitet.
3 Durch Urteil des Tribunal correctionnel Nanterre vom 1. Februar 1985 wurden Herr Conradi und Herr Hereth eines Verstoßes gegen die in der französischen Regelung über die Ausübung des Einzelhandels enthaltenen Vorschriften über die Preisangaben für schuldig befunden.
4 Herr Conradi and Herr Hereth legten gegen dieses Urteil bei der Cour d'appel Versailles Berufung ein und bestritten die Anwendbarkeit der genannten nationalen Vorschriften im vorliegenden Fall mit der Begründung, daß es sich bei der Tätigkeit der Metro-Gesellschaften nicht um eine Einzelhandelstätigkeit, sondern um eine Großhandelstätigkeit im Sinne der Definition des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 handele.
5 In diesem Zusammenhang hat die Cour d'appel Versailles das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1) Erfüllt Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag, die nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft?
Wenn ja:
2) Wie ist Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie auszulegen, in dem als Großhandelstätigkeit der gewerbsmäßige Kauf von Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung und deren Weiterverkauf an gewerbliche Verbraucher oder Großverbraucher' definiert ist? Kann eine solche Tätigkeit gegebenenfalls von einer Einzelhandelstätigkeit unterschieden werden, selbst wenn sie bewußt auf zahlenmäßig begrenzte Käufer beschränkt ist, die z. B. Inhaber einer Gewerbelegitimationskarte sind?
3) Anhand welcher Kriterien ist angesichts dessen, daß die meisten Verbraucher von sich behaupten können, sie seien gewerbetreibende', zwischen den Fällen, in denen der Großhändler beim Verkauf an gewerbliche Verbraucher oder Großverbraucher', die einen von ihm ausgestellten Berechtigungsschein besitzen, als Großhändler tätig wird, und den Fällen, in denen er als Einzelhändler tätig wird, zu unterscheiden?
4) Stellt der Einzelverkauf oder gar der Verkauf einzelner Wareneinheiten an einen ,gewerblichen Verbraucher', dem der Großhändler den Zutritt zu seinen den Inhabern eines Berechtigungsscheins vorbehaltenen Geschäften gestattet hat, zwangsläufig immer eine Großhandelstätigkeit dar?
5) Worin könnten die Nachweise bestehen, die der Großhändler vorzulegen hätte, um zu gewährleisten, daß die Geschäfte, die er mit einem bestimmten ,gewerblichen Verbraucher oder Großverbraucher' tätigt, tatsächlich zu seinem Großhandel gehören?
6) Wie soll der Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden, wenn dieser in seiner Eigenschaft als ,gewerblicher Verbraucher' und als Inhaber eines Berechtigungsscheins, der ihm Zutritt zu Großhandelsgeschäften verschafft, im Wege des ,Cash-and-Carry' Waren für seinen persönlichen Bedarf kauft?
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
7 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob ein einzelner sich vor den Gerichten eines Mitgliedstaats auf die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 enthaltene Definition des Großhandels berufen kann, um sich gegen die Anwendung der nationalen Vorschriften über die Ausübung der Einzelhandelstätigkeit zu wehren.
8 Vor der Prüfung dieser Frage und zur genauen Bestimmung des Rahmens und der Tragweite der vom vorlegenden Gericht genannten gemeinschaftsrechlichen Vorschriften ist festzustellen, daß mit der Richtlinie 64/223 die Niederlassungsfreiheit, so wie sie durch die Artikel 52 ff. EWG-Vertrag gewährleistet wird, und der freie Dienstleistungsverkehr, so wie er durch die Artikel 59 ff. EWG-Vertrag gewährleistet wird, im Bereich der Großhandelstätigkeiten verwirklicht werden soll.
9 Was die Niederlassungsfreiheit angeht, ist hervorzuheben, daß Artikel 52 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 221/85, Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1987, 719) die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren will, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit untersagt.
10 Da es um Vertriebstätigkeiten im Handel geht, für die gemeinschaftliche Vorschriften fehlen, steht es den Mitgliedstaaten folglich vorbehaltlich der Wahrung dieser Gleichbehandlung frei, Vorschriften über den Groß- oder Einzelhandel zu erlassen und auch Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Vertriebsformen festzulegen.
11 Weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch eine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit hindern die Behörden der Mitgliedstaaten daran, eine nationale Regelung über die Ausübung des Einzelhandels anzuwenden, sofern diese Regelung für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu Inländern keine diskriminierenden Auswirkungen hat.
12 Im Lichte dieser Feststellungen ist zu prüfen, ob sich einzelne vor den nationalen Gerichten in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auf die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 enthaltener Definition des Großhandels berufen können.
13 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 Absatz 2, wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht hervorgehoben hat, eine Definition der Großhandelstätigkeit nur gibt, um den sachlichen Anwendungsbereich der übrigen Bestimmungen der Richtlinie 64/223 festzulegen.
14 In Anbetracht der spezifischen Funktion, die dieser Artikel im Zusammenhang der Richtlinie 64/223 hat, kann er nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihm ein allgemeiner gemeinschaftsrechtlicher Begriff der Großhandelstätigkeit geschaffen werden soll, der in Fällen angewandt werden kann, in denen es nicht um ein Problem der Niederlassungsfreiheit geht.
15 Daraus ergibt sich, daß die in Artikel 2 Absatz 2 enthaltene Definition nicht außerhalb ihres Sachzusammenhangs dazu herangezogen werden kann, festzustellen, ob ein Handelsunternehmen im Hinblick auf die Anwendung der nationalen Vorschriften über die Ausübung der Einzelhandelstätigkeit als Einzelhandelsunternehmen zu qualifizieren ist oder nicht.
16 Unter diesen Umständen ist die erste Frage der Cour d'appel Versailles dahin zu beantworten, daß der einzelne sich vor dem Gericht eines Mitgliedstaats nicht auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 des Rates vom 25. Februar 1964 berufen kann, um sich gegen die Anwendung der nationalen Vorschriften über die Ausübung der Einzelhandelstätigkeit auf seine Person zu wehren.
Zu den übrigen Fragen des vorlegenden Gerichts
17 Da das vorlegende Gericht die übrigen Fragen nur für den Fall gestellt hat, daß der Gerichtshof die erste Frage bejahen sollte, brauchen sie nicht beantwortet zu werden.
Kosten
18 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Versailles mit Urteil vom 9. Juli 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der einzelne kann sich vor dem Gericht eines Mitgliedstaats nicht auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 des Rates vom 25. Februar 1964 berufen, um sich gegen die Anwendung der nationalen Vorschriften über die Ausübung der Einzelhandelstätigkeit auf seine Person zu wehren.