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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1987 – C-103/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:491

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 17. November 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter.

1 Diese Schlußanträge betreffen eine Klage der Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen die Weigerung der Kommission, ihre Lieferquoten für die Erzeugnisse der Gruppe III (Formstahl) für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1984 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 29, S. 1) anzupassen.

2 Die Klägerin hatte zunächst eine Unterlassungsklage gegen die Nichtbescheidung ihres Antrags durch die Kommission erhoben (Artikel 35 EGKS-Vertrag). Als die Kommission dann am 11. Juni 1985 den Antrag der Klägerin formell ablehnte, hat diese ihre Klage auf diesen Bescheid erweitert.

3 Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit der Umwandlung einer Unterlassungsklage in eine Nichtigkeitsklage, ohne sie jedoch formell zu verneinen.

4 Ich bin der Auffassung, daß es mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozeßökonomie unvereinbar wäre, wenn die Klägerin gegen die formelle Ablehnung ihres Antrags eine weitere Klage erheben müßte.

5 In der Sache geht es im vorliegenden Rechtsstreit um die Auslegung von Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS, in dem es wie folgt heißt:

Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe das Quotensystem außergewöhnliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, das in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal

keine von der Kommission genehmigten Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hat,

mit keinen Sanktionen in bezug auf die Preisvorschriften belegt worden ist oder die fälligen Geldbußen gezahlt hat,

nimmt die Kommission ... eine angemessene Anpassung der Quoten und/oder Quotenteile vor, die bei der oder den fraglichen Erzeugnisgruppen innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen ...

6 Nach Auffassung der Kommission ist die Klage mindestens unter einem der folgenden beiden Gesichtspunkte unbegründet:

Das Quotensystem bereite der Klägerin seit dem ersten Quartal 1985 keine außerwöhnlichen Schwierigkeiten mehr.

Die Klägerin habe in den zwölf Monaten vor dem ersten Quartal 1985 von der Kommission genehmigte Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten.

7 Der Erfolg der Klage hängt somit davon ab, wie die Begriffe außergewöhnliche Schwierigkeiten und von der Kommission genehmigte Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten auszulegen sind. Ich werde diese beiden Fragen nacheinander prüfen.

I — Zur Auslegung des Begriffs außergewöhnliche Schwierigkeiten

8 Nach Auffassung der Kommission ist Grundvoraussetzung für die Anwendung von Artikel 14, daß das Unternehmen zumindest in dem Quartal, auf das sich der Antrag bezieht, mit Verlust gearbeitet hat. Sie lege grundsätzlich diese Auslegung zugrunde, da sich schwerlich von außergewöhnlichen Schwierigkeiten sprechen lasse, solange ein Unternehmen Gewinn erziele.

9 Die Klägerin hält dem entgegen, Artikel 14 schreibe dergleichen nicht vor. Bei der Formstahlproduktion (dem Gegenstand des Antrags auf eine Zusatzquote) arbeite sie wegen der äußerst ungünstigen Relation zwischen dem Anteil ihrer Quote, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe, und ihrer gesamten Quote (sogenannte I: P-Relation) mit Verlust. Ihr Gesamtergebnis könne nur dann als positiv angesehen werden, wenn man von den Verlustvorträgen bewußt absehe. So vorzugehen sei jedoch nicht zulässig.

10 Aus Artikel 14 läßt sich als erstes herauslesen, daß mit dieser Bestimmung unbestreitbar ein Kausalzusammenhang zwischen dem Quotensystem, genauer gesagt, der Höhe der Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe, und den außergewöhnlichen Schwierigkeiten des Unternehmens hergestellt wird.

11 In Ihrem Urteil Alpha Steel haben Sie bereits festgestellt, daß es sich bei Artikel 14

um eine Billigkeitsklausel [handelt], ... die gegebenenfalls eine angemessene Korrektur der Wirkungen der anderen Bestimmungen der allgemeinen Entscheidung ermöglicht (Randnr. 24 der Entscheidungsgründe).

12 Ferner haben Sie in Ihrem Urteil Boel folgendes ausgeführt:

Aus dem Wortlaut des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS ergibt sich ..., daß diese Vorschrift begrenzte Möglichkeiten zur Anpassung der Quoten nur für den Fall vorsieht, daß ein Unternehmen außerordentlichen Schwierigkeiten, aufgrund des Umfangs der... Kürzungsrate' gegenübersteht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission verpflichtet, die besonderen Gegebenheiten eines jeden Falles zu prüfen, um festzustellen, ob das betroffene Unternehmen außerordentlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist, die auf die ihm vorgeschriebenen Produktionskürzungen zurückzuführen sind. Deshalb dürfen bei der Anwendung von Artikel 14 allein die Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden, die eine unmittelbare Folge der Einführung und Anwendung des Quotensystems sind. (Randnr. 7 der Entscheidungsgründe)

13 Ausschließlicher Zweck des Artikels 14 ist somit die Korrektur der Härten des Quotensystems. Auf eine andere Ursache zurückzuführende außergewöhnliche Schwierigkeiten können nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden. Gerade dahin könnte es jedoch kommen, würde man dem Gedankengang der Kommission folgen.

14 Nehmen wir zum Beispiel zwei Unternehmen, A und B, an, die bei der Erzeugnisgruppe III eine genau gleiche, sehr ungünstige I: P-Relation haben. Nehmen wir ferner an, daß sich das Unternehmen A anhaltend und systematisch um eine Umstrukturierung bemüht hat und daß es dank der Gewinne, die es bei anderen Gruppen von Erzeugnissen, die einer Quote unterliegen, oder bei keiner Quote unterliegenden Erzeugnissen erzielt, insgesamt keinen Verlust mehr macht. Das Unternehmen B hat dagegen nicht die gleichen Anstrengungen unternommen, es hat bei anderen Erzeugnisgruppen bedeutende Überkapazitäten aufrechterhalten und sein Geschäftsjahr mit einem negativen Betriebsergebnis abgeschlossen. Werden in diesem Fall dem Unternehmen B Zusatzquoten gewährt, weil es mit Verlust arbeitet, und dem Unternehmen A verweigert, weil es ohne Verlust arbeitet, so wird außergewöhnlichen Schwierigkeiten eine wesentliche Bedeutung beigemessen, die nicht auf die Kürzungsrate für die Erzeugnisgruppe III zurückzuführen sind. Wie ich ausgeführt habe, ist dies jedoch nicht zulässig.

15 Umgekehrt schließt aber der Umstand, daß ein Unternehmen insgesamt ohne Verlust arbeitet, als solcher nicht aus, daß es in einem Tätigkeitsbereich des Unternehmens zu außergewöhnlichen Schwierigkeiten kommt. So könnte es z. B. vorkommen, daß ein bestimmter Betrieb, der auf die Herstellung eines Erzeugnisses spezialisiert ist, für das in bezug auf den Teil der Quoten, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden darf, eine hohe Kürzungsrate gilt, dermaßen defizitär wird, daß seine Schließung ernsthaft in Betracht gezogen werden muß, weil die Belastung durch seine Defizite sonst untragbar würde. Möglich ist auch, daß der Gewinn mit Erzeugnissen erwirtschaftet worden ist, die nicht unter den EGKS-Vertrag fallen, oder daß er gar gerade darauf zurückzuführen ist, daß das Unternehmen Zusatzquoten nach Artikel 14 erhalten hat. Es genügt somit nicht, die Bilanz eines Unternehmens oberflächlich zu betrachten, festzustellen, daß es einen geringfügigen Gewinn erwirtschaftet, und daraus allein zu schließen, daß es nicht mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat.

16 In seinen Schlußanträgen vom 19. März 1985 in der Rechtssache 27/84 (Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie, Slg. 1985, 2386, 2391) ist Generalanwalt Darmon ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß es unzutreffend sei zu sagen, die in den Artikeln 14 und 16 genannten Schwierigkeiten müßten sich notwendig in einer defizitären Betriebsführung äußern.

17 Die Kommission hat somit die Lage der Unternehmen sowie Art und Umfang der durch das Quotensystem verursachten außergewöhnlichen Schwierigkeiten von Fall zu Fall zu prüfen.

18 Diese Auslegung hat die Kommission im übrigen selbst im Rahmen der Entscheidungen zugrunde gelegt, mit denen sie der Klägerin die zusätzlichen Quoten für das dritte und das vierte Quartal 1984 gewährt hat. Im Anschluß an die Feststellung, daß die I: P-Relation des Unternehmens von 52 auf 44 % gefallen sei und dieser Prozentsatz 20 Punkte unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liege, ist nämlich die Kommission in diesen Entscheidungen zu folgendem Ergebnis gelangt:

Aus diesen Gründen entstehen Ihrem Unternehmen bei dem Teil der Quote der Produktgruppe III, der auf den Gemeinschaftsmarkt geliefert werden darf, außerordentliche Schwierigkeiten. (Nr. 2 der Entscheidungen der Kommission vom 24. Dezember 1984 und vom 2. April 1985, Anlage zur Klageschrift)

19 Unter Nr. 7 derselben Entscheidungen führt die Kommission weiter folgendes aus:

Da sich die außerordentlichen Schwierigkeiten in diesem Fall ausschließlich auf die Quotenteile beziehen, muß die Anpassung nur dafür, nicht aber für die Produktionsquoten erfolgen.

20 Schließlich hat sich in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der auf Verlangen des Gerichtshofes zu den Akten gereichten Unterlagen gezeigt, daß die Kommission nicht nur in einem Einzelfall, wie sie im schriftlichen Verfahren behauptet hatte, sondern in mehreren Fällen zusätzliche Quoten aufgrund von Artikel 14 gewährt hat, obwohl das betreffende Unternehmen mit Gewinn arbeitete. Dabei ist es für diese Feststellung ohne Belang, daß dieser Gewinn in einigen Fällen auf nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse oder gar auf die Gewährung zusätzlicher Quoten gemäß Artikel 14 zurückzuführen war.

21 Im Ergebnis läßt sich somit sagen, daß der bloße Umstand, daß ein Unternehmen mit Gewinn arbeitet, keinen ausreichenden Grund darstellt, ihm die Anwendung von Artikel 14 zu versagen.

22 Nun steht aber in der Entscheidung vom 11. Juni 1985 (Anlage zur Erwiderung), mit der die Kommission der Klägerin zusätzliche Quoten für das erste und das zweite Quartal 1985 verweigert hat, folgendes:

Voraussetzung für Artikel 14 ist das Vorliegen außerordentlicher Schwierigkeiten des Unternehmens. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ist jedoch die Ertragslage Ihres Unternehmens seit dem vierten Quartal 1984 insgesamt positiv. Es hat somit keine außerordentlichen Schwierigkeiten mehr im Sinne des Artikels 14.

23 Die Einzelfallentscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 beruht somit auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs außergewöhnliche Schwierigkeiten in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS. Die Kommission hat nicht dargetan, daß die Klägerin keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten hatte. Zu prüfen bleibt, ob der Antrag abgelehnt werden konnte, weil das Unternehmen Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hatte.

II — Zur Frage der Qualifizerung der erhaltenen Beihilfen

24 Der zweite Grund, aus dem Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS für auf die Klägerin nicht anwendbar erklärt wurde, besteht darin, daß sie nach Auffassung der Kommission im November 1984 Teilwertabschreibungen erhalten [hat] ..., die als Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten zu verstehen sind.

25 Unstreitig hat die Klägerin in der genannten Zeit Beihilfen nach der Richtlinie für die Gewährung von Strukturverbesserungshilfen an Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie des Bundeswirtschaftsministers vom 28. Dezember 1983 (Bundesanzeiger Nr. 245 vom 31.12.1983) erhalten. Die Strukturverbesserungshilfen beziehen sich auf

Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind und als unmittelbar oder mittelbar Betroffene aus dem Unternehmen ausscheiden,

außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagen, die zur Produktion von Eisen und Stahl im Sinne des EGKS-Vertrags bestimmt sind, und zwar für die Stillegung dieser Anlagen oder in Ausnahmefällen wegen nachhaltig verminderter Auslastung dieser Anlagen.

Im vorliegenden Fall geht es nur um die für außerplanmäßige Abschreibungen gewährten Beihilfen.

26 Zunächst ist festzustellen, daß diese Beihilfen zwar wegen der endgültigen Stillegung von Anlagen oder der nachhaltigen Verminderung ihrer Auslastung gewährt werden, daß es sich dabei jedoch nicht um Schließungsbeihilfen im Sinne von Artikel 4 der allgemein als EGKS-Beihilfekodex bezeichneten Entscheidung Nr. 2320/81 handelt. In diesem Artikel wird abschließend aufgezählt, was als durch die teilweise oder völlige Schließung von Stahlunternehmen verursachte normale Kosten anzusehen ist. Beihilfen von der Art, wie sie in der deutschen Richtlinie vorgesehen sind, sind in dieser Aufzählung nicht enthalten.

27 Es geht aber ohnehin nicht darum, die der Klägerin gezahlten Beihilfen anhand des Beihilfekodex zu qualifizieren, sondern um ihre eventuelle Zuordnung zu dem Begriff Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten, der in Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 und nicht in dem erwähnten Kodex gebraucht wird.

28 In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu Recht auf die Entwicklungsgeschichte der fraglichen Bestimmung hin. In Artikel 14 der Entscheidung Nr. 2177/83, der erstmals eine Einschränkung wegen der den Unternehmen gewährten Beihilfen enthielt, hieß es wie folgt:

Wenn aufgrund des Umfangs der für ein Quartal festgelegten Kürzungsrate für eine bestimmte Erzeugnisgruppe das Quotensystem außerordentliche Schwierigkeiten für ein Unternehmen verursacht, das in den zwölf Monaten vor dem fraglichen Quartal

im Rahmen der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission mit Ausnahme der in Artikel 4 der genannten Entscheidung vorgesehenen Schließungsbeihilfen keine Beihilfen erhalten hat,

...

nimmt die Kommission ... eine angemessene Anpassung der Quoten und/oder Quotenteile vor, die ... innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfen ...

29 Bereits zwei Monate später wurde Artikel 14 erster Gedankenstrich mit der Entscheidung Nr. 2748/83 dahin geändert, daß das Unternehmen nunmehr

... keine von der Kommission genehmigte Betriebsbeihilfen erhalten

haben durfte.

30 Diese Änderung wurde in der fünften Begründungserwägung damit gerechtfertigt, daß es

unangemessen [scheint], allen Unternehmen, die Beihilfen erhalten haben, die Vorteile von Artikel 14 und 14 a zu versagen, mit Ausnahme derjenigen, welche... Betriebsbeihilfen erhalten haben.

31 In bezug auf letztere wurde in der vierten Begründungserwägung festgestellt, daß

es ungerechtfertigt wäre, einem Unternehmen Zusatzquoten zur Beseitigung außerordentlicher Schwierigkeiten zu gewähren, während es andererseits Betriebsbeihilfen aus denselben Gründen erhält.

32 In der deutschen Fassung des Artikels 14 und der Begründungserwägung ist allerdings von Betriebsbeihilfen die Rede.

33 Da alle anderen Sprachfassungen mit der französischen Fassung übereinstimmten, ist der Schluß zulässig, daß mit der Entscheidung nicht Beihilfen zum Betrieb, sondern lediglich solche Beihilfen gemeint waren, die zur Deckung von Betriebsverlusten gewährt worden waren.

34 Mit der Entscheidung Nr. 234/84, um die es hier geht, erhält Artikel 14 auch im Deutschen die Fassung, die in den anderen Sprachfassungen bereits in den früheren Entscheidung gebraucht worden war (keine von der Kommission genehmigten Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten).

35 Es läßt sich somit nicht bestreiten, daß die Kommission den Kreis der von dieser Billigkeitsklausel Begünstigten deutlich erweitern wollte. Während nämlich nach der Entscheidung Nr. 2177/83 alle Unternehmen, die irgendeine Beihilfe mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen im Sinne von Artikel 4 des Beihilfekodex erhalten hatten, von der Anwendung des Artikels 14 ausgeschlossen waren, konnten seit der Entscheidung Nr. 2748/83 alle Unternehmen, sogar die, die eine Beihilfe erhalten hatten, in den Genuß des Artikels 14 kommen; ausgenommen waren lediglich die Unternehmen, die eine Beihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hatten.

36 Wenn nun aber der Umstand, eine Beihilfe anderer Art erhalten zu haben, nicht mehr ausreicht, um ein Unternehmen von der Anwendung des Artikels 14 auszuschließen, dann wird damit offensichtlich, daß die Auswirkung, die eine Beihilfe auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens gehabt haben mag, nicht als brauchbares Kriterium zur Klärung der Frage angesehen werden kann, welche Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten bestimmt sind. Jede Beihilfe, sogar eine Schließungsbeihilfe im Sinne des Artikels 4 des Beihilfekodex, wirkt sich nämlich dahin gehend aus, daß die Betriebsverluste, soweit vorhanden, ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

37 Die Klägerin macht deshalb zu Recht geltend, daß auf die Voraussetzungen der Gewährung und den Zweck der Beihilfe abzustellen sei.

38 Was die Voraussetzungen für die Gewährung der der Klägerin gewährten Strukturverbesserungshilfen betrifft, ist dem Wortlaut der zitierten Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft zu entnehmen, daß sie nach Grund und Höhe ausschließlich vom Umfang der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zur endgültigen oder vorübergehenden Schließung und vom Ausmaß der sich daraus ergebenden Abschreibungen abhängig waren.

39 Diese Beihilfen wurden somit unabhängig von der finanziellen Situation des Unternehmens gezahlt. Sie konnten sogar gewährt werden, ohne daß Verluste vorlagen; gab es aber solche Verluste, dann spielte ihre Höhe bei der Festsetzung des Beihilfebetrags keine Rolle. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen war hingegen ein volkswirtschaftlich besonders förderungswürdiges Umstrukturierungsprogramm ..., dessen Tragfähigkeit durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und bestätigt worden ist (Nr. 4 der Richtlinie).

40 In seinem Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider, Slg. 1985, 131, 142, 152, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe) hat sich der Gerichtshof zur Rechtfertigung der Versagung von Zusatzquoten in dem Fall, daß ein Unternehmen Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hat, wie folgt geäußert:

Mit diesem Zweck [die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtliche Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisen- und Stahlindustrie wiederherzustellen] stimmt es überein, daß Unternehmen, die eine Art von Beihilfen, nämlich Betriebsbeihilfen, erhalten haben, die geeignet ist, die gewünschte Umstrukturierung zu verzögern, von der Gewährung der Zusatzquoten, die auch den Anreiz für diese Umstrukturierung verringern kann, ausgeschlossen sind.

41 Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten dürfen sonach deshalb nicht mit Zusatzquoten kumuliert werden, weil sie einen Anti-Umstrukturierungs-Effekt haben und daher den Anstrengungen zuwiderlaufen, deren es zur Bewältigung der offensichtlichen Krise der Eisen- und Stahlindustrie bedarf.

42 Nun läßt sich aber schwerlich behaupten, die Klägerin habe eine Beihilfe erhalten, die geeignet ist, die gewünschte Umstrukturierung zu verzögern, denn die Beihilfe wurde gerade aufgrund eines Umstrukturierungsprogramms gewährt.

43 Die Beihilfe, die in Form von Zuschüssen gewährt wurde, die ab 1986 zurückzuzahlen sind, soweit das Unternehmen Gewinne erwirtschaftet, ist zurückzuerstatten, wenn das Unternehmen die Stillegung oder die Verminderung der Auslastung vor dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise rückgängig macht (Nr. 12 der Richtlinie).

44 In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission jedoch geltend, da der überwiegende Teil der beanstandeten Beihilfe nicht für einen Kapazitätsabbau, sondern lediglich für die Minderauslastung von bestehenbleibenden Anlagen gegeben worden sei, habe der Zweck dieser Beihilfe in der Dekkung von Betriebsverlusten bestanden.

45 Die Kommission räumt allerdings ein, daß eine Beihilfe nur dann als Beihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten zu qualifizieren sei, wenn das betreffende Unternehmen tatsächlich mit Verlust arbeite. Nun führt aber die Kommission auch an, daß dies bei der Klägerin seit dem vierten Quartal 1984 nicht mehr der Fall gewesen sei. Die Klägerin gesteht zu, daß sie, läßt man die Verlustvorträge außer Betracht, Gewinn erwirtschaftet. Die Kommission lehnt es ab, die Verlustvorträge zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist somit nach der von der Kommission selbst vertretenen Auffassung davon auszugehen, daß Verluste nicht gegeben sind, so daß auch ihrem letzten Einwand nicht gefolgt werden kann.

46 Zusammenfassend läßt sich also feststellen, daß die Klägerin keine Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hat. Die ablehnende Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 beruht auf einer unzutreffenden Auslegung dieses Begriffs und ist damit unter Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 234/84 erlassen worden.

Antrag

47 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985, mit der diese es abgelehnt hat, Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS für das erste Quartal 1985 auf die Klägerin anzuwenden, aufzuheben und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.