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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.11.1987 – C-64/86
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:492
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 17. November 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 Gegenstand der Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, ist ein von der Kommission in der Zeit vom Sommer 1984 bis zum Sommer 1986 durchgeführtes internes Auswahlverfahren (KOM/A/8/84). Es diente der Bildung einer (zunächst bis zum 31. Dezember 1987 gültigen) Reserveliste für die Besetzung von A 7/6-Posten und war Bewerbern vorbehalten, die den Besoldungsgruppen B 3 bis B 1 angehörten.
2 In der Ausschreibung hieß es unter anderem, der Auswahlausschuß wähle von den zugelassenen Kandidaten aufgrund ihrer Personalakten und Bewerbungen sowie nach dem Ergebnis einer schriftlichen Arbeit die besten aus, um sie zu einem Weiterbildungskurs zuzulassen. Dabei war zu beachten, daß die Zahl der zugelassenen Bewerber diejenige der voraussichtlich zu besetzenden Stellen (genannt waren 40) um nicht mehr als 50 % überstieg. Ausgeführt war weiterhin, daß es danach zu einer mündlichen Prüfung komme und daß diejenigen Kandidaten auf die Eignungsliste gesetzt würden, die dabei von 50 möglichen Punkten mindestens 30 erhielten.
3 Zu diesem Auswahlverfahren meldeten sich an die 300 Bewerber (unter anderen die Kläger der jetzt zu behandelnden Rechtssachen). Zu der schriftlichen Arbeit wurden 270 von ihnen zugelassen; 252 beteiligten sich — im Juni 1985 — tatsächlich daran. Bei der danach vorgenommenen globalen Bewertung (keines der genannten Elemente sollte für sich allein zum Ausschluß aus dem Verfahren führen) kam der Auswahlausschuß zu dem Ergebnis, daß 87 der Bewerber zu dem in der Ausschreibung erwähnten Fortbildungskurs zugelassen werden könnten. (Hierzu ist anzumerken, daß zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen war, daß 48 Stellen zu besetzen waren und daß der AusWahlausschuß meinte, sich über die in der Ausschreibung genannte Obergrenze unter Berufung auf Artikel 5 des Anhangs III zum Personalstatut hinwegsetzen zu müssen, wo davon die Rede ist, die Zahl der in der Eignungsliste aufgeführten Bewerber müsse nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Posten.)
4 Nicht zum Fortbildungskurs zugelassen wurden die Kläger der Rechtssachen 64, 71 bis 73, 78 und 149/86 (die einen ersten Streitkomplex bilden). Darüber wurden sie in einem Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen vom 12. Dezember 1985 informiert. Nachdem ihnen noch — sei es auf die Einlegung von Beschwerden hin (Rechtssachen 64, 78, 149/86) oder sei es auf einfache Bitte um genauere Begründung und namentlich um Mitteilung der für die Bewertung der Bewerbungen maßgeblichen Kriterien — in Schreiben vom 14. Februar 1986 gewisse Erläuterungen gegeben worden waren, kam es in diesen Fällen im März und im Juni 1986 zur Anrufung des Gerichtshofes.
5 Alle Kläger verlangen die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, nach der sie zu dem Weiterbildungskurs nicht zugelassen wurden. Der Kläger der Rechtssache 64/86 spricht auch von der Aufhebung des Stadiums der Vorauswahl im internen Auswahlverfahren und von der Anordnung, ihn zu dem Lehrgang vom 17. März 1986 zuzulassen. Ähnliches ist in der Klage der Rechtssache 78/86 festzustellen, in der außerdem von der Aufhebung des internen Auswahlverfahrens gesprochen wird. In den Rechtssachen 71 bis 73/86 ist auch davon die Rede, es sei — soweit erforderlich — die Auswahl, die der Prüfungsausschuß im Hinblick auf die Zulassung zu dem Fortbildungskurs getroffen hat, aufzuheben sowie alle Maßnahmen und Handlungen, die in deren Folge vollzogen wurden beziehungsweise noch vollzogen werden, einschließlich der Ernennungen auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens.
6 Zu einem zweiten Streitkomplex gehören die Kläger in der Rechtssache 228/86. Sie wurden zu der in der Ausschreibung erwähnten Weiterbildung zugelassen, die im März und im April 1986 in Brüssel und in Luxemburg stattfand. Danach kam es zu der mündlichen Prüfung von 84 Teilnehmern. Da die Kläger der Rechtssache 228/86 hierbei die in der Ausschreibung erwähnte Mindestpunktzahl nicht erreichten, wurde ihnen in einem Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellungen vom 17. Juni 1986 mitgeteilt, sie seien nicht auf die Reserveliste gesetzt worden (auf die letztlich nur 38 Bewerber kamen).
7 Sie haben deswegen im August 1986 ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht mit den Anträgen, die Ablehnung ihrer Bewerbungen aufzuheben und — soweit erforderlich — die im Anschluß an das genannte Auswahlverfahren erfolgten Ernennungen aufzuheben.
B — Stellungnahme
8 Zu diesen Verfahren ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht:
I — Zum ersten Streitkomplex (Rechtssachen 64, 71 bis 73, 78 und 149/86)
1. Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 149/86
9 Sie wird von der Kommission in Zweifel gezogen mit der Begründung, dem Kläger der genannten Rechtssache fehle es an einem Interesse an der Verfolgung der in seiner Klage gekennzeichneten Anliegen. Hiervon geht die Kommission aus unter Hinweis darauf, daß gegen den Kläger ein Verfahren zur Feststellung seiner Dienstunfähigkeit durchgeführt worden ist und daß ihm — nachdem der Invaliditätsausschuß im Januar 1987 eine ständige und vollständige Dienstunfähigkeit festgestellt hatte — durch Entscheidung vom 24. Februar 1987 mit Wirkung vom 1. März 1987 eine Dienstunfähigkeitsrente nach Artikel 78 Absatz 3 des Personalstatuts zuerkannt worden ist.
10 Zu beachten ist indessen, daß der Kläger der Rechtssache 149/86 auch ein Gerichtsverfahren eingeleitet hat gegen die (im Oktober 1986) getroffene Entscheidung der Kommission, den Invaliditätsausschuß mit dem Fall des Klägers zu befassen, sowie gegen deren Folgen, das heißt die Entscheidung vom 24. Februar 1987 (es ist dies die Rechtssache 78/87). Dieses Verfahren befindet sich erst im Stadium einer von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit, zu der der Kläger Stellung genommen hat. Eine Entscheidung dazu ist noch nicht ergangen, und deshalb kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, die Entscheidung über das Ausscheiden des Klägers aus dem aktiven Dienst sei definitiv geworden. Damit aber verbietet es sich wohl auch, ein Interesse daran zu verneinen, gegen die Ausgestaltung und die Durchführung des jetzt interessierenden Auswahlverfahrens mit dem Ziel vorzugehen, selbst noch in den Genuß der Ergebnisse dieses Verfahrens zu kommen.
11 Anlaß, die Klage 149/86 für unzulässig zu erklären, besteht demnach nicht. Allenfalls könnte erwogen werden, das Verfahren 149/86 auszusetzen und eine Entscheidung in der Rechtssache 78/87 abzuwarten. Ob die Kammer so vorgehen möchte, überlasse ich Ihrem Ermessen. Ich werde jedenfalls die Klage 149/86 auch auf ihre Begründetheit hin überprüfen.
2. Zur Begründetheit der Klagen
12 Was die Gründe angeht, mit denen die verschiedenen Kläger ihren Anliegen zum Erfolg verhelfen möchten, so werde ich mich bei ihrer Behandlung nicht an die von den Klägern gewählte Reihenfolge halten, sondern mich zunächst dem meines Erachtens Wichtigsten zuwenden.
a) Die schriftliche Prüfung
aa) Allgemeine Kenntnisse
13 Gerügt wird vor allem, es sei bei der schriftlichen Prüfung die in der Ausschreibung enthaltene Anweisung mißachtet worden, die allgemeineil Kenntnisse zu prüfen, denn tatsächlich seien nach den gestellten Themen besondere Kenntnisse in bestimmten Bereichen notwendig gewesen (Rechtssachen 71 bis 73/86; in den Rechtssachen 64 und 78/86 wurde diese Rüge erst in der Replik aufgegriffen und auch in der mündlichen Verhandlung erwähnt).
14 Wir haben dazu gehört, daß der Auswahlausschuß aus drei Bereichen (affaires institutionnelles et affaires administratives, affaires économiques, budgétaires, financières, politiques communautaires et thèmes d'actualité de politique générale) je vier Aufgaben zusammengestellt hat. Aus jedem Bereich wurden zwei Aufgaben ausgelost. Jeder Bewerber mußte sich für ein Gebiet entscheiden und davon eine der beiden ausgelosten Aufgaben ausführen (vergleiche Protokoll des Auswahlausschusses vom Januar 1985). Dabei wurden ihm (so sind die unbestrittenen Erklärungen auf Seite 6 der Klageschriften in den Rechtssachen 71 bis 73/86 und auf Seite 15 f. der Replik dieser Rechtssachen zu verstehen) die genaue Aufgabenstellung und das dazugehörige Dossier erst nach der aufgrund einer allgemeinen Kennzeichnung der Aufgaben erfolgten Wahl bekanntgegeben.
15 Wir haben weiter erfahren (aus dem Protokoll des Auswahlausschusses von Juni/Juli 1985), daß die in Betracht kommenden Aufgaben sich bezogen aus dem ersten Bereich auf die Wahl zum Europäischen Parlament und die direction participative par objectifs; aus dem zweiten Bereich auf Probleme der Landwirtschaft und den Haushalt der Gemeinschaft; sowie aus dem dritten Bereich auf Probleme der Entwicklungshilfe und solche des Europäischen Fonds zur regionalen Entwicklung (zum genauen, ziemlich umfangreichen Wortlaut verweise ich auf das uns vorgelegte Dossier des Auswahlausschusses). Diese Aufgaben waren — nach halbstündigem Studium der dazugehörigen Dossiers — in zwei Stunden zu bearbeiten (siehe Protokoll des Auswahlausschusses vom Januar 1985), und das Resultat wurde bewertet mit bis zu 60 Punkten.
16 Drei der Kläger (die der Rechtssachen 71, 73 und 78/86) entschieden sich für das Thema Entwicklungshilfe; zwei von ihnen (die der Rechtssachen 72 und 149/86) bearbeiteten das Thema Regionaler Entwicklungsfonds, und der Kläger der Rechtssache 64/86 befaßte sich mit dem auf die Wahl des Europäischen Parlaments sich beziehenden Thema. Sie erhielten dafür in Bewertungen, bei denen die Namen der Kandidaten nicht bekannt waren, zwischen 10 und 27 Punkten. Weil das Ergebnis dieser Arbeiten bei der Gesamtbeurteilung größeres Gewicht hatte als die sich aus den Personalakten und den Bewerbungsunterlagen ergebenden Elemente (vergleiche Protokoll des Auswahlausschusses von Juni/Juli 1985) und weil die Kläger die Bewertung der schriftlichen Arbeit nicht ausgleichen konnten durch eine hohe Bewertung ihrer Titel (erforderlich wäre wohl eine Einreihung in die beiden obersten von fünf Stufen gewesen: 7, 18 —, 18, 18 + und 28), kam der Auswahlausschuß dann zu der Feststellung, sie könnten für den Weiterbildungskurs nicht zugelassen werden.
17 Ganz eindeutig ist in der Ausschreibung vorgesehen eine schriftliche Arbeit, bei der der Bewerber seine allgemeinen Kenntnisse und sein Urteilsvermögen nutzen kann. Wenn man annimmt, letzteres sei auch mit Hilfe einer sehr spezifischen Aufgabenstellung zu ermitteln, so kann doch schwerlich anerkannt werden, daß mit Hilfe der gestellten und vor allem anhand der dann tatsächlich ausgewählten Themen allgemeine Kenntnisse festzustellen waren (bei denen man doch wohl eher ah Grundsätzliches über die Verfassung und die Ziele der Gemeinschaften sowie das Funktionieren ihrer Organe denkt). Meines Erach tens ist den Klägern recht zu geben, wenn sie erklären, daß für eine angemessene Behandlung der ausgewählten Themen recht genaue und spezifische Kenntnisse in bestimmten Bereichen erforderlich waren.
18 Hierzu kann man auch nicht die Einlassung der Kommission gelten lassen, die Auswahl eines allgemeinen Themas habe bedenklich erscheinen können, weil auf diese Weise Bewerber mit Universitätsbildung begünstigt worden wären, und es hätten die Bewerber ja aus einem Themenkreis auswählen können, der sich auf die Gesamttätigkeit der Kommission beziehe. Letzteres trifft sicherlich nicht zu, weil die in Betracht kommenden Themen eindeutig nur einen kleinen Ausschnitt aus der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane betrafen. Vorstellbar ist aber auch nicht, daß die Auswahl eines oder mehrerer allgemeiner Themen besondere Schwierigkeiten bereiten konnte, und wenn die Kommission befürchtete, dies hätte zu einer Begünstigung von Bewerbern mit Universitätsvorbildung führen können, so wurde ihr dazu mit Recht entgegengehalten, daß das Auswahlverfahren für Posten der Kategorie A im Grunde ja bei allen Bewerbern Kenntnisse mit Universitätsniveau voraussetzte.
19 Demnach bleibt nur festzuhalten, daß die Ausgestaltung der schriftlichen Prüfung sich tatsächlich nicht an den Vorgaben der Ausschreibung orientierte, deren klare Formulierungen den sicherlich vorhandenen Ermessensspielraum des Auswahlausschusses eindeutig eingrenzten. Fest steht damit auch, weil es denkbar ist, daß einzelne Bewerber die notwendigen besonderen Kenntnisse in ihrer bisherigen Tätigkeit erworben haben, daß es so zu einer Verletzung des in der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatzes kam, die Prüfungen hätten völlig gleich zu sein. Dazu paßt auch der — jetzt nicht weiter nachzuprüfende (von der Kommission aber nicht bestrittene) — Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, bei den neun besten Bewerbern habe es sich um solche gehandelt, die eine Arbeit aus ihrem Tätigkeitsbereich anfertigen konnten.
20 Als Zwischenergebnis läßt sich demnach festhalten, daß die Anträge auf Aufhebung der Verfügungen vom 12. Dezember 1985 fundiert sind, jedenfalls soweit es um die Klagen 71 bis 73/86 geht, in denen der soeben behandelte Klagegrund ausdrücklich formuliert worden ist. Ich würde es aber auch für richtig halten, noch weiter zu gehen und angesichts der Schwere des aufgezeigten Verfahrensfehlers, die eine Berücksichtigung ex officio nahelegt, den Umstand nicht entscheidend sein zu lassen, daß die genannte Rüge in den Rechtssachen 64 und 78/86 erst in der Replik aufgegriffen worden ist (um danach dann auch noch in der mündlichen Verhandlung erwähnt zu werden). Auch in diesen Fällen sollte also eine Aufhebung der Verfügung vom 12. Dezember 1985 aus dem angeführten Grunde ausgesprochen werden.
21 Ebenso in der Rechtssache 149/86 zu verfahren, besteht dagegen meines Erachtens kein Anlaß. Hier hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Kritik an der Ausgestaltung der schriftlichen Prüfung von der Art der soeben behandelten geübt. Deshalb ist wohl davon auszugehen, daß dieser Kläger durch die geschilderte Verfahrensweise nicht besonders beschwert wurde (was übrigens verständlich erscheint angesichts der von ihm nachdrücklich herausgestrichenen Universitätsvorbildung, über die er verfüge).
bb) Arbeit anhand eines Vorgangs
22 Wenn die Kläger im Rahmen ihrer Kritik betreffend die Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen auch darauf abstellen, es sei eine zusammenfassende Arbeit anhand eines Vorgangs herzustellen gewesen, und wenn sie meinen, von der Überlassung eines regelrechten Dossiers könne nicht die Rede sein, so können wir ihnen in diesem Punkt wohl nicht zustimmen.
23 Zwar ist richtig, daß zu den Aufgaben Nummern 9 und 10 nur einige Blätter ausgehändigt wurden (während es bei der Aufgabe Nummer 1 ziemlich umfangreiches Material gab). Ich würde aber meinen, daß dossier nicht unbedingt ein umfangreiches Aktenpaket bedeutet, und sicherlich ist auch — worauf es bei diesem Punkt der Ausschreibung maßgeblich ankommt — eine zusammenfassende Arbeit, ausgehend von wenigen Blättern (Statistiken, Verordnungsbestimmungen), nicht ausgeschlossen.
24 Auf die andere, in diesem Zusammenhang auch denkbare Frage, ob nämlich angesichts des recht unterschiedlichen Umfangs der dossiers und der begrenzten Zeit für ihre Lektüre (eine halbe Stunde) Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Kandidaten bestehen, braucht dagegen nicht weiter eingegangen zu werden. Diesen Umstand haben die Kläger nicht besonders gerügt, so daß man annehmen kann, sie seien dadurch — offenbar entsprechend der von ihnen getroffenen Themenwahl — nicht beschwert gewesen.
cc) Obergrenze
25 Außerdem wird beanstandet, daß die in der Ausschreibung unter III 1 für die Zulassung zur Weiterbildung festgesetzte Obergrenze vom Auswahlausschuß zu spät korrigiert worden sei, so daß sie bei der Beurteilung der Arbeiten sich noch nicht auswirken konnte.
26 Diese Überlegung erscheint nicht recht überzeugend. Plausibel versichert wurde uns nämlich, daß es bei der Korrektur der schriftlichen Arbeiten (durch mehrere Personen) lediglich um deren möglichst objektive Bewertung gegangen sei und daß die Auswahl der Kandidaten für die Weiterbildung erst erfolgt sei nach der späteren Bildung eines Gesamturteils, bei dem auch die Personalakten eine Rolle gespielt hätten.
dd) Weitere Argumente
27 Auf weitere, die schriftliche Arbeit betreffende Argumente ist danach eigentlich nicht weiter einzugehen. Lassen Sie mich nur noch zu der in der Rechtssache 149/86 vorgebrachten Kritik — der schriftlichen Arbeit sei vom Auswahlausschuß größeres Gewicht beigemessen worden als Elementen der Personalakte, so daß sie (entgegen der Ausschreibung) allein zum Ausschluß von der Prüfung führen konnte — sagen, daß sie nicht zutreffend erscheint.
28 Tatsächlich ergibt sich aus der uns vorgelegten Tabelle, anhand deren die Auswahl erfolgte, daß ein schlechteres Ergebnis bei der schriftlichen Arbeit (auch ein solches mit einer geringeren Bewertung als 30 Punkte) ausgeglichen werden konnte durch eine höhere Bewertung, zu der die Elemente der Personalakte und der Bewerbungsunterlagen führten. Demgemäß wurden auch fünf Kandidaten zu der Weiterbildung zugelassen, obgleich sie bei der schriftlichen Arbeit nur 20 Punkte und weniger erzielt hatten.
b) Zur Beurteilung der Personalakten und Bewerbungsunterlagen
29 Geltend gemacht wurde auch, es sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur nächsten Etappe des Auswahlverfahrens erfüllten, angesichts des Inhalts ihrer Personalakten und der von ihnen ausgeübten Funktionen zu offensichtlichen Irrtümern gekommen (so — mit Nuancen — in allen Rechtssachen).
30 Dazu ist außerdem zu erwähnen, daß in der Rechtssache 73/86 im Hinblick auf von der Klägerin angeblich seit fünf Jahren ausgeübte A-Funktionen auch von einer Diskriminierung gegenüber Beamten mit gleichen Funktionen und A-Einstufung gesprochen wird und daß in der Rechtssache 64/86 (in der davon die Rede ist, es hätte die frühere Zulassung des Klägers zu einem A-Concours berücksichtigt werden müssen) beanstandet wird, daß der Auswahlausschuß des jetzt zu beurteilenden Verfahrens für seine abweichende Beurteilung keine Begründung gegeben habe.
31 In diesem Zusammenhang ist vor allem daran zu erinnern, daß der Auswahlausschuß nach der Rechtsprechung über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt und daß seine Werturteile grundsätzlich nicht gerichtlich überprüft werden können. Im Rahmen des Auswahlverfahrens KOM/A/8/84 war eine Vielzahl von Fakten global zu bewerten (wie sich schon aus der Ausschreibung ergibt und insbesondere auch aus dem vom Auswahlausschuß verfaßten Dokument Critères de cotation de titres folgt). Dabei ergab sich für alle Kläger immerhin das Ergebnis, ihre Unterlagen seien in die mittlere von fünf Gruppen (18 Punkte) einzureihen, und nur die des Klägers der Rechtssache 149/86 wurden schlechter (mit 7 Punkten) bewertet.
32 Wenn die Kläger unter Hinweis auf die Personalakten und die Bewerbungsunterlagen (nach denen bestimmte Elemente — wie Universitätsdiplome — eine höhere Wertung rechtfertigen sollen) und unter Hinweis auf ihre Vorbildung, frühere hochwertige Berufserfahrung, das Niveau ihrer gegenwärtigen dienstlichen (zum Teil auch außerdienstlichen) Tätigkeit, die Zulassung zu anderen Auswahlverfahren für die Besetzung von A-Posten und nicht zuletzt die Beurteilungen gemäß Artikel 43 des Personalstatuts (zu Einzelheiten verweise ich auf die Akten) meinen, danach dränge sich eine bessere als gute Bewertung auf, so übersehen sie dabei, daß der Auswahlausschuß sich ein globales Urteil bilden mußte und daß dabei durchaus gewisse positive Elemente durch andere, den Personalakten zu entnehmende negative ausgeglichen oder entwertet werden konnten (ausdrücklich vorgesehen war dies tatsächlich in dem Dokument Critères de cotation de titres). Da wir insofern aber nicht über ein zuverlässiges Gesamtbild verfügen, verbietet es sich, allein unter Berufung auf die von den Klägern (in unterschiedlicher Weise) angeführten positiven Elemente von einer offensichtlichen Fehlbeurteilung der vorgelegten Unterlagen zu sprechen.
c) Zur Kritik an der Ausschreibung
33 Kritisiert wurde auch die Atisschreibung des Auswahlverfahrens, und zwar namentlich mit der Begründung, es sei eine globale Beurteilung angeordnet und keine Bewertung für die schriftliche Arbeit vorgesehen worden (verbundene Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86).
34 Hier würde ich zwar der Kommission nicht folgen, wenn sie meint, es sei nach Ablauf der für die Anfechtung der Ausschreibung geltenden Klagefrist nicht mehr möglich, diesen Umstand zu rügen. Dazu verweise ich jetzt — ohne dies zu vertiefen — auf meine Schlußanträge zu der Rechtssache 307/85, in denen ich betont habe, die im Urteil der Rechtssache 294/84 erfolgte Beurteilung sei nicht sachgerecht, und in denen ich angeregt habe, sich an die überwiegende Rechtsprechung zu halten, nach der in auf Ernennungsentscheidungen sich beziehenden Verfahren auch vorhergehende Akte als vorbereitende Akte einbezogen werden können (eine Ansicht, der sich dann auch die Vierte Kammer angeschlossen hat, indem sie es nicht für unzulässig erklärte, die Frage aufzuwerfen, ob die Anordnung des damaligen Auswahlverfahrens in korrekter Weise erfolgt ist).
35 Desgleichen fand ich nicht besonders überzeugend die Meinung der Kommission, bei der schriftlichen Ausarbeitung habe es sich nicht um eine Prüfung, sondern um einen Befähigungsnachweis (titre) im Sinne des Anhangs III zum Personalstatut gehandelt.
36 Man wird aber anerkennen müssen, daß es sich bei der jetzt interessierenden Ausschreibung um eine solche ganz besonderer Art handelt (weil nach ihr eine Globalbewertung von Befähigungsnachweisen und schriftlicher Arbeit erforderlich war), und man wird namentlich einräumen müssen, daß der gerügte Umstand (Fehlen einer Bewertungsskala in der Ausschreibung selbst für eine einzige schriftliche Arbeit) für die Durchführung des Auswahlverfahrens ohne nachteilige Auswirkungen war, eben weil die Nichterreichung einer bestimmten Mindestpunktzahl für sich allein bei der schriftlichen Arbeit nicht zum Ausschluß aus dem Verfahren führte. Bei dieser Sachlage würde ich in der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dem Anhang III zum Personalstatut keine wesentliche Verletzung von Formvorschriften sehen, und ich würde es für unangemessen halten, aus diesem Grunde das Auswahlverfahren für fehlerhaft zu erklären.
d) Zur Besetzung und zum Verfahren des Prüfungsausschusses
aa) Vorsitzender kein Beamter
37 In der Rechtssache 64/86 wurde — unter Hinweis auf die Tatsache, daß der Vorsitzende des Auswahlausschusses ein früherer Beamter war — auch geltend gemacht, die Zusammensetzung des Auswahlausschusses habe nicht den Erfordernissen des Artikels 3 von Anhang III zum Personalstatut entsprochen. Dies ist unzutreffend, wie die Kommission mit Recht ausgeführt hat.
bb) Anhörung der Vorgesetzten
38 Ferner wurde in der genannten Rechtssache kritisiert, daß kein Gebrauch gemacht wurde von der in der Ausschreibung erwähnten Möglichkeit, die Vorgesetzten der Bewerber anzuhören (etwa zum Zwecke der Überprüfung der Sprachkenntnisse und zur Bewertung der Titel).
39 Insofern ist wichtig, daß die Anhörung in der Ausschreibung nur für den Bedarfsfall vorgesehen war (en cas de besoin), d. h., daß dem Auswahlausschuß ein Ermessen zustand. Nichts spricht aber dafür, daß dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, als der Ausschuß zu der Erkenntnis kam, die ihm vorliegenden Unterlagen seien ausreichend und es bedürfe nicht einer zusätzlichen Aufhellung auf dem genannten Wege (etwa was Sprachkenntnisse anbelangt oder die Berücksichtigung nationaler Titel).
e) Begründungsmangel
40 Bemängelt wird schließlich auch, die Entscheidung des Auswahlausschusses, die Kläger zu den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens nicht zuzulassen, sei nicht ausreichend begründet worden und es fänden sich auch in den nachgereichten Schreiben vom Februar 1986 keine Angaben zu den Bewertungskriterien, zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten und zu der Beurteilung der verschiedenen Titel, über die die Kläger verfügen (verbundene Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86).
41 Hierzu stellt sich in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung ohne weiteres der Eindruck ein, daß die klägerische Kritik berechtigt erscheint. Ich erinnere nur an die Urteile in den Rechtssachen 31/75, 4/78, 89/79 sowie namentlich an die Urteile in den Rechtssachen 195/80, 225/82 und 108/84, nach denen der Prüfungsausschuß gehalten ist, ausgeschlossenen Bewerbern individuelle Begründungen zu geben (woran es in unserem Fall sicher fehlt). Nach allem, was im Verfahren dann aber noch bekannt geworden ist, besteht jetzt sicher ein ausreichend klares Bild zu allen wesentlichen Einzelheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere aufgrund der uns vorgelegten Protokolle des Auswahlausschusses und ihrer Anlagen. Somit muß es naheliegen, die angefochtenen Verfügungen nicht auch wegen Begründungsmangels aufzuheben, sondern zu diesem Klagegrund eine Haltung einzunehmen wie in der Rechtssache 12/84 (wo die notwendige Klarheit auch erst nach Klageerhebung hergestellt wurde), also festzustellen, daß der Klagegrund des Begründungsmangels gegenstandslos geworden ist.
f) Schlußfolgerung
42 Zusätzliche Annullierungsgründe (mit weiterreichenden Konsequenzen für die Wiederholung des Auswahlverfahrens) sind also — was die verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86 angeht (zu der Klagebegründung der Rechtssache 149/86 komme ich gleich noch) — nicht zu erkennen.
43 Sie sind auch nicht zu sehen in der in der Rechtssache 78/86 vorgebrachten Kritik (ein Kandidat — es handelt sich um einen der Kläger der Rechtssache 228/86 — sei zur Endphase des Verfahrens zugelassen worden, obgleich er nicht über ausreichende Kenntnisse einer Sprache der Gemeinschaften verfüge) oder in dem zusätzlichen Vorbringen in der gemeinsamen Replik der verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86 (wo davon die Rede ist, es seien die Kenntnisse einer zweiten Sprache — wie in der Ausschreibung verlangt — nicht geprüft worden und es könne eine Diskriminierung von Bewerbern italienischer Staatsangehörigkeit festgestellt werden).
44 Ohne daß es dazu weiterer Ausführungen bedürfte, kann also festgehalten werden, daß die Nichtzulassung der Kläger zu dem Weiterbildungskurs nur kritisiert werden kann wegen unkorrekter Ausgestaltung der schriftlichen Prüfung.
3. Zur Begründung in der Rechtssache 149/86
Ich komme danach — wie angekündigt — zu der Untersuchung der besonderen, in der Rechtssache 149/86 vorgetragenen Klagehe- gründung.
a) Verwendung der Beurteilungen
45 Wie Sie wissen, hat dieser Kläger (in einer nicht durchweg verständlichen und übersichtlichen Weise) einmal vorgebracht, es seien zu Unrecht die über ihn gemäß Artikel 43 des Personalstatuts erstellten Beurteilungen herangezogen worden (weil sie sich nämlich über Jahre hin auf eine dem Kläger nicht angemessene Tätigkeit bezogen hätten).
46 Gegen die Verwendung der über den Kläger abgegebenen Beurteilungen ist jedoch nichts einzuwenden. Sie gehören zu der in der Ausschreibung ausdrücklich genannten Personalakte, und sie sind auch notwendig zur Beurteilung des Wertes der vom jeweiligen Kandidaten erworbenen Erfahrungen, von denen ebenfalls in der Ausschreibung die Rede ist.
b) Unvollständige Akte
47 Weiterhin trägt dieser Kläger vor, dem Auswahlausschuß habe wohl nicht die vollständige Personalakte des Klägers vorgelegen. Bei einer zutreffenden Beurteilung aller Elemente dieser Akte (gefehlt haben nach Ansicht des Klägers Informationen über die Teilnahme an früheren Auswahlverfahren und eine von ihm erhobene Beschwerde gegen die Beschreibung seiner Funktionen) hätte — so meint er — der Auswahlausschuß zu einer höheren Bewertung kommen müssen.
48 Wenn der Kläger insofern Zweifel (um mehr handelt es sich nicht), was seine Teilnahme an früheren Auswahlverfahren angeht, anmeldete, so konnte die Kommission demgegenüber auf die vom Kläger selbst vorgelegten Bewerbungsunterlagen hinweisen, die alle notwendigen Informationen enthielten. Soweit er außerdem vom Fehlen einer seine Funktionsbeschreibung betreffenden Beschwerde sprach, ist für mich nicht einzusehen, wie daraus Entscheidendes oder auch nur Wichtiges für das gegenwärtig interessierende Auswahlverfahren hätte entnommen werden können.
49 Auch darf nicht etwa aus dem Umstand, daß die Kommission — um die Mittelmäßigkeit der Beurteilungen zu zeigen — in den Prozeßschriftsätzen nur Ausschnitte daraus zitiert hat, geschlossen werden, dem Auswahlausschuß hätten — wie der Kläger vermutet — keine vollständigen Beurteilungen vorgelegen.
50 Auch in diesem Fall kann somit nach allem, was uns bekannt geworden ist, nicht angenommen werden, die vom Auswahlausschuß getroffene Wertung sei offensichtlich unrichtig, es habe die Personalakte des Klägers vielmehr die Benotung gut verdient.
c) Subjektive Entscheidung
51 Weiter kritisiert er, es sei ihm gegenüber eine subjektive Entscheidung getroffen worden.
52 Dazu konnte die Kommission vor allem darauf hinweisen, daß die Anonymität der Bewerber sowohl bei der Korrektur der schriftlichen Arbeiten gewahrt blieb als auch bei der Auswertung der Personalakten (in die nur der Präsident des Auswahlausschusses unmittelbar Einblick genommen habe und bei deren Verlesung es — angesichts der hohen Zahl der Bewerber — kaum möglich gewesen sei, aus bestimmten Elementen — Dienstalter und Teilnahme an früheren Auswahlverfahren — zu folgern, um welchen Bewerber es sich handelte).
d) Fortbildung nicht erleichtert
53 Auch meint der Kläger, die Kommission habe den Artikel 24 des Personalstatuts mißachtet, weil durch ihr Verhalten im Auswahlverfahren die Fortbildung des Klägers nicht erleichtert worden sei.
54 Dazu genügt wohl der Hinweis darauf, daß über die Weiterbildung im Rahmen des jetzt zu untersuchenden Auswahlverfahrens der Auswahlausschuß aufgrund eines globalen Werturteils zu befinden hatte. Daß hierbei den Kläger belastende Fehler unterlaufen wären, ist aber nicht zu erkennen.
e) Anhörung des Vorgesetzten
55 Schließlich rügt er noch, in der Ausschreibung sei zu Unrecht die Anhörung von Vorgesetzten der Bewerber vorgesehen worden.
56 Darauf braucht deswegen nicht weiter eingegangen zu werden, weil davon im Auswahlverfahren tatsächlich kein Gebrauch gemacht worden ist.
4. Zu den verschiedenen Anträgen
57 Im Rahmen des ersten Streitkomplexes ist danach nur noch zu prüfen, ob in den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86 über die Aufhebung der hauptsächlich angefochtenen Verfügung (Nichtzulassung der Kläger zur nächsten Etappe des Auswahlverfahrens) hinaus auch Veranlassung besteht, die anderen gestellten Anträge, die ich eingangs erwähnt habe, für begründet zu erklären.
a) Zulassung zum Fortbildungslehrgang
58 Dies ist sicher zu verneinen in bezug auf den Antrag, daß die Kläger (es handelt sich um die der Rechtssachen 64 und 78/86) zu dem Fortbildungslehrgang zuzulassen sind.
59 Ist es dem Gerichtshof schon prinzipiell nicht möglich, der Verwaltung (und damit auch einem Auswahlausschuß) konkrete Anweisungen zu erteilen, so kommt im vorliegenden Fall hinzu, daß erst nach Durchführung einer neuen schriftlichen Prüfung und der Wertung ihres Ergebnisses gesagt werden kann, ob sich die Kläger für eine Weiterbildung qualifiziert haben. Solange es an den genannten Schritten fehlt, besteht in keinem Fall Anlaß für eine Feststellung, wie sie die genannten Kläger begehren.
b) Aufhebung von Ernennungen
60 Was den Antrag angeht, der gerichtet ist auf die Aufhebung der aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgten Ernennungen, so hat die Kommission schon mit dem Einwand recht, maßgeblich sei, daß diese Ernennungsakte von den Klägern nicht direkt angefochten worden sind. Daneben läßt sich auch sagen, daß es den Klägern an einem Interesse an der Aufhebung dieser Ernennungen fehlt. Worauf es ihnen ankommt, ist, ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren mit Erfolg zu durchlaufen und danach selbst in einen A-Posten ernannt zu werden. Letzteres dürfte aber — gelingt es den Klägern, alle Hürden zu überwinden — auch ohne Aufhebung der bereits erfolgten Ernennungen möglich sein, denn von den durch das angegriffene Auswahlverfahren zu besetzenden 48 Stellen wurden ja allenfalls 38 für erfolgreiche Kandidaten verwendet, und es kann außerdem angenommen werden, daß inzwischen auch wieder andere A-Posten der Gehaltsgruppen A 7 und A 6 verfügbar sind, um gegebenenfalls die im vorliegenden Verfahren erfolgreichen Kläger damit zu bedenken.
c) Aufhebung der Vorauswahl
61 Soweit die Kläger auch sprachen von der Aufhebung der Vorauswahl (also des Aktes, mit dem über die Zulassung zur Fortbildung befunden wurde) sowie der Aufhebung aller Maßnahmen nach der Vorauswahl beziehungsweise der Aufhebung des ganzen Auswahlverfahrens, ist wohl die Überlegung verfehlt, es seien alle Konsequenzen aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ersten Etappe des Auswahlverfahrens zu ziehen, also diese und die sich darauf stützenden weiteren Phasen einfach für ungültig zu erklären. Richtiger ist es vielmehr, sich an das Urteil in der Rechtssache 144/82 zu halten (hier ging es um die Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Aufnahme in eine Reserveliste nach Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt wurde), das heißt, es ist eine billige Lösung zu suchen, ohne daß das ganze Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage gestellt wird. Eine solche Lösung dürfte im vorliegenden Fall so aussehen, daß der gerügte Akt überprüft und den Klägern danach unter Umständen Gelegenheit für die Fortsetzung des Auswahlverfahrens gegeben wird. Für weiterreichende Maßnahmen besteht dagegen nach ihrer Interessenlage sicherlich keine Veranlassung.
d) Schlußfolgerung
62 Festzuhalten bleibt somit, daß den über die Aufhebung der Schreiben vom 12. Dezember 1985 hinaus gehenden Anträgen nicht stattgegeben werden kann.
II — Zum zweiten Streitkomplex (Rechtssache 228/86)
1. Ergänzungen des Sachverhalts
63 Hier geht es darum, daß die Kläger, die das ganze Auswahlverfahren durchlaufen hatten, nach der mündlichen Prüfung nicht auf die Eignungsliste kamen, und hier soll geprüft werden, ob dieser Ausschluß in korrekter Weise erfolgte.
64 Vorgebracht wird hierzu einmal, es fehle an einer ausreichenden Begründung (weil nämlich nichts Präzises gesagt worden sei zu den in der Ausschreibung erwähnten Elementen niveau de qualification und aptitude à exercer des fonctions de catégorie A und weil auch die maßgeblichen Beurteilungskriterien nicht angegeben worden seien).
65 Beanstandet wurde zum anderen die Art der mündlichen Prüfung. Die zu beantwortenden Fragen seien nämlich rein zufällig und ohne Rücksicht auf das Profil der Kandidaten ausgewählt worden; sie seien zu speziell und von zu hohem Niveau gewesen, und es sei zu bemängeln, daß die Bewerber darauf nicht (etwa aufgrund des Fortbildungskurses und der dazu ausgehändigten Bibliographie) vorbereitet gewesen seien.
66 In der Replik wurde außerdem noch die kritische Frage aufgeworfen, ob die Mitglieder des Auswahlausschusses die von den Kandidaten verwendeten Sprachen beherrschten, und es wurde gefragt, ob die Mitglieder des Auswahlausschusses, die Assistenten von Generaldirektoren sind, an der Bewertung von Kandidaten teilgenommen haben, die aus den betreffenden Generaldirektionen stammen.
67 Wie die mündliche Prüfung im einzelnen abgelaufen ist, haben wir im Laufe des Verfahrens erfahren.
68 Jeder Kandidat hatte zunächst eine aus 76 allgemeinen Fragen ausgeloste Frage nach zehn Minuten Vorbereitungszeit zehn Minuten lang zu behandeln. Er hatte sich dann kurz über seine Ausbildung und seine frühere sowie gegenwärtige Tätigkeit auszulassen, und er hatte Fragen des Auswahlausschusses zu beantworten, die sich bezogen auf die insertion de son activité présente dans une des politiques communautaires. Er hatte außerdem noch eine von zwei sich auf die anderen Gemeinschaftspolitiken beziehenden Fragen zu beantworten, die von einem Mitglied des Auswahlausschusses aus einem Katalog von 75 Fragen ausgewählt wurden (die Mitglieder wurden dabei reihum tätig), und dazu war vorgesehen, daß sich die Fragen nicht auf die gegenwärtige Tätigkeit der Bewerber beziehen sollten.
69 Jedes Mitglied des Auswahlausschusses bewertete die gegebenen Antworten (die je nach Thema verschieden gewichtet wurden), und daraus wurde dann ein Durchschnitt errechnet. Gehört haben wir auch noch — ich erwähne dies im Hinblick auf die in der Replik aufgeworfenen kritischen Fragen —, daß für den Fall, daß sich ein Bewerber in einer anderen Sprache als der französischen ausdrückte, eine Simultanübersetzung organisiert war. Außerdem sei — so wurde versichert — dafür gesorgt gewesen, daß immer dann, wenn Bewerber aus Generaldirektionen an der Reihe waren, deren Assistenten Mitglieder des Auswahlausschusses waren, diese Assistenten zur Vermeidung von Interessenkonflikten nicht an der Bewertung teilnahmen oder gar der Prüfung fernblieben.
2. Stellungnahme
70 Wenn man danach und vor allem nach einer eingehenden Analyse des Fragenkatalogs überlegt, ob die Kritik am Ablauf der mündlichen Prüfung berechtigt erscheint, so kann man wohl nicht umhin, diese Frage zu bejahen.
a) Questions générales
71 Dies ergibt sich schon aufgrund der questions générales.
72 Liest man sie, so muß man ohne weiteres bekennen, daß sie nicht alle mit gleicher Leichtigkeit zu behandeln sind. Man denke nur — und hier wird wohl jeder zu einem anderen Gegensatzpaar kommen — einerseits etwa an die Frage Nr. 8 (L'influence de la télévision) oder Nr. 36 (Quels sont les progrès technologiques qui ont le plus transformé la société du vingtième siècle et pourquoi?) und andererseits an die Frage Nr. 23 (L'influence du port d'uniforme sur le comportement) oder Nr. 79 (La gestion du temps). Da aber die Bestimmung der zu beantwortenden Fragen durch das Los und ohne Rücksicht auf persönliche Neigungen erfolgte, läßt sich wohl sagen, daß so die Einheitlichkeit der Prüfungsbedingungen nicht gewährleistet war.
b) Insertion
73 Bedenken ergeben sich auch zu dem Punkt insertion de l'activité présente dans une des politiques communautaires. Dies, weil der Sinn der Aufgabenstellung nicht recht erkennbar ist bei Bewerbern etwa aus dem Amt für Veröffentlichungen oder der Generaldirektion Verwaltung, die mit Gemeinschaftspolitiken im Grunde nichts zu tun haben. Vorstellbar ist auch, daß es so zu einer gewissen, nicht vertretbaren Benachteiligung solcher Bewerber gegenüber Kandidaten kommen konnte, die bei ihrer aktuellen Tätigkeit in engere Berührung mit Gemeinschaftspolitiken kommen.
c) Questions communautaires
74 Ganz sicher ist Kritik aber angebracht, soweit es um die Bewertung der Kandidaten aufgrund der questions communautaires ging-
75 Auch hierzu ist einzuräumen, daß die Fragen selbst für jemand, der einen umfassenden Überblick über die Tätigkeit der Gemeinschaft hat (was von B-Beamten nicht ohne weiteres erwartet werden kann), unterschiedlich schwierig sind und demnach die Chancen einer befriedigenden Behandlung je nach Auswahl verschieden groß sind. Man denke nur zum Beispiel einerseits an die Frage Nr. 46 (Qu'entend-on par la libre circulation des biens?) oder Nr. 75 (Qu'est-ce que l'on entend par l'expression ,respect de la voie hiérarchique'?) und andererseits etwa an die Frage Nr. 34 (Pourquoi harmoniser les droits des sociétés au niveau de la Communauté?) oder Nr. 76 (La politique commune de la pêche).
76 Darüber hinaus ist vor allem von Bedeutung, daß es in dem Katalog der zum Teil sehr allgemeinen, zum Teil sehr speziellen Fragen eine ganze Reihe von Themen gab, die — im Gegensatz zu anderen — in den Fortbildungskursen (deren Programm uns vorgelegt worden ist) behandelt worden waren, und dies, obwohl im Protokoll des Auswahlausschusses von April/Mai/Juni 1985 festgehalten worden war, que l'épreuve orale ne portera pas sur l'acquis de la formation. Ich erinnere etwa an die Fragen Nr. 4 (Le SME: son rôle et son mécanisme) oder Nr. 5 (Rôle de la Commission en cas d'infraction d'un État membre au droit communautaire), für die es eine gründliche Vorbereitung im Fortbildungskurs gab, wogegen bei anderen Themen (siehe etwa die Frage Nr. 3: Importance de la politique régionale dans la Communauté oder Frage Nr. 25: La Communauté et la protection de l'environnement) ein Zusammenhang mit dem Fortbildungskurs kaum oder gar nicht zu erkennen ist.
77 Auch wenn man nicht so weit geht zu sagen, es habe eine Verletzung berechtigten Vertrauens stattgefunden bei Kandidaten, denen nicht im Fortbildungskurs behandelte Fragen gestellt worden sind, so muß aus der dargelegten Erkenntnis doch gefolgert werden, daß Bewerber begünstigt waren, wenn sie Fragen mit Bezug auf den Fortbildungskurs zu behandeln hatten, und daß es so gegenüber anderen Bewerbern, bei denen es an einer entsprechend intensiven Vorbereitung auf das zu behandelnde Thema fehlte, zu einer Mißachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gekommen ist. Sie hätte sich vermeiden lassen können, wenn durchweg — was die Kläger mit Recht als naheliegend bezeichneten — Fragen zu Themen aus dem Fortbildungskurs gestellt worden wären.
78 Mit einer gewissen Berechtigung wurde nicht zuletzt auch die Frage aufgeworfen, ob angesichts der Themenvielfalt alle Mitglieder des Auswahlausschusses gleichermaßen alle Antworten zutreffend zu würdigen verstanden oder ob nicht vielmehr Zufälligkeiten der Bildung die Gesamtnote, die einen Durchschnitt darstellte, beeinflußten. Mir scheint auch nicht, daß dem einfach mit der Versicherung begegnet werden kann, bei der Prüfung habe im Vordergrund gestanden die Ermittlung der Fähigkeit, Probleme zu verstehen, logisch zu argumentieren und sich klar und überzeugend auszudrücken, und es sei im wesentlichen um die Feststellung des kulturellen Niveaus sowie einer intellektuellen Neugierde in bezug auf Gemeinschaftstätigkeiten gegangen. Wenn stark sachbezogene Fragen gestellt werden, ist doch sicher auch der sachliche Kern der Antwort von beträchtlichem Gewicht.
d) Schlußfolgerung
79 Bei einer objektiven Betrachtung wiegt dies alles meines Erachtens so schwer, daß nur die Feststellung bleibt, die mündliche Prüfung, nach deren Ergebnis sich die Aufnahme in die Eignungsliste richtete, sei nicht in korrekter Weise durchgeführt worden, und es müsse daher die Entscheidung über den Ausschluß der Kläger von der Reserveliste, die durch die aufgezeigten Mängel möglicherweise beeinflußt wurde, aufgehoben werden.
e) Zu den übrigen Klagegründen und -antragen
80 Danach kann ich es mir auch in Ansehung des zweiten Streitkomplexes ersparen, auf weitere Klageargumente einzugehen.
81 Außerdem ist nach dem, was schon gesagt worden ist, auch hier klar, daß es mit der Aufhebung der an die Kläger gerichteten Verfügungen vom 17. Juni 1986, aus der die Verwaltung die notwendigen Konsequenzen zu ziehen hat, sein Bewenden haben kann. Anlaß, alle aufgrund der vom Auswahlausschuß festgelegten Reserveliste ausgesprochenen Ernennungen zu annullieren, besteht also nicht. Hieran haben die Kläger kein Interesse, weil sie dagegen nicht besonders vorgegangen sind und weil außerdem ihr Anliegen (korrekte Durchführung einer mündlichen Prüfung mit der Eröffnung einer Chance, einen A-Posten zu erhalten) befriedigt werden kann, ohne daß andere Stellenbesetzungen annulliert werden.
C — Schlußantrag
Mein Urteilsvorschlag lautet danach wie folgt:
82 In den verbundenen Rechtssachen 64, 71 bis 73 und 78/86 ist die Entscheidung des Auswahlausschusses, die Kläger nicht zu der nächsten Etappe des Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben. Die übrigen von ihnen gestellten Klageanträge sind abzuweisen.
83 Aufzuheben ist auch der in der Rechtssache 228/86 angegriffene Akt des Auswahlausschusses, die Kläger nicht auf die Eignungsliste zu setzen, und es ist ebenfalls der weitergehende Klageantrag abzuweisen.
84 In allen diesen Rechtssachen sind die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen. Dies gilt freilich nicht für die in den Rechtssachen 64 und 78/86 durch — erfolglose — Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen verursachten Kosten; auf sie ist die Grundregel des Artikels 70 der Verfahrensordnung anzuwenden.
85 Die Klage 149/86 schließlich ist als unbegründet abzuweisen mit der Folge, daß über die durch dieses Verfahren verursachten Kosten gleichfalls nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden ist.