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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.11.1987 – C-125/86

ECLI:EU:C:1987:506

In der Rechtssache 125/86

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Sergio Fabro, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, dei trattati e degli affari legislativi im Außenministerium Luigi Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Ivo Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/181 /EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105, S. 38) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, C. Kakouris, R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/3 8 8/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105, S. 38) nachzukommen.

2 Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 83/181 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 1. Juli 1984 in Kraft setzen und der Kommission die erlassenen Vorschriften mitteilen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung der italienischen Regierung über Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinie erhalten hatte, forderte sie sie mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 auf, sich zu äußern. Nachdem die Kommission am 18. Juli 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben und drei Anträgen auf Verlängerung der der italienischen Regierung gesetzten Frist, um dieser Stellungnahme nachzukommen, im Hinblick auf die Verabschiedung eines die Richtlinie betreffenden Gesetzentwurfs stattgegeben hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die italienische Regierung räumt ein, daß sie ihre Verpflichtungen noch nicht erfüllt habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, daß der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie dem Parlament vorliege und daß der Haushaltsausschuß ihm schon zugestimmt habe. Das Gesetzgebungsverfahren gehe weiter, politische Schwierigkeiten hätten jedoch seinen Abschluß vor der mündlichen Verhandlung verhindert.

6 Es ist daran zu erinnern, daß ein Mitgliedstaat sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind.

7 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen nachzukommen.

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen nachzukommen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.