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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.1987 – C-143/86

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:507

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 24. November 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 In der Rechtssache, die ich zu behandeln habe, brauche ich Ihnen keinen Sachverhalt zu schildern, denn wir haben ja den Sachverhalt heute morgen ausführlich vorgetragen bekommen.

2 Ich kann mich deshalb gleich den beiden Hauptfragen zuwenden, um die es in dieser Sache geht. Die erste Frage, die wir behandeln müssen, ist die, ob die Richtlinie von 1960 anwendbar ist. Dazu wurden uns zwei Thesen vorgestellt.

3 Die erste These besagt, die Richtlinie sei anwendbar, weil es sich um den Erwerb ausländischer Wertpapiere durch Deviseninländer handelte, denn die fraglichen Aktien seien nach irischem Recht ausländische Aktien.

4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn die Auslegung des in der Richtlinie verwendeten Begriffes ausländische Aktien richtet sich nicht nach innerstaatlichem Recht, sondern nach Gemeinschaftsrecht, und zwar in diesem Falle nach der Begriffsbestimmung auf Seite 932 des Amtsblattes von 1960, die nach Artikel 10 Bestandteil der Richtlinie ist.

5 Nach dieser Begriffsbestimmung ist maßgeblich der Geschäftssitz der Gesellschaft. Und hier ist ja kein Streit darüber, daß der Sitz der Gesellschaften, um deren Aktien es sich handelt, in Irland liegt; also handelte es sich um den Erwerb von inländischen Aktien durch Deviseninländer.

6 Eine zweite These wurde vorgetragen, die lautet, diese Art von Geschäften sei implizit von der Richtlinie umfaßt. Auch dieser These kann ich mich nicht anschließen. Das geht nicht nach dem Wortlaut, und das geht nicht nach dem Aufbau der Richtlinie. Nach Artikel 2 der Richtlinie müssen allgemeine Devisengenehmigungen erteilt werden für bestimmte, in Anlage B aufgeführte Rechtsgeschäfte. Um solche Rechtstransaktionen handelte es sich aber nicht. Es ging also nicht um gemäß der Richtlinie liberalisierte Rechtsgeschäfte.

7 Ich schließe mich hier sowohl der irischen Regierung als auch der Kommission an. Infolgedessen glaube ich, daß es auf die Beantwortung der uns vorgelegten Fragen für den Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht nicht ankommt.

8 Deswegen meine ich, wir sollten auf die gestellten Fragen wie folgt antworten:

Der Erwerb und die Veräußerung von inländischen Wertpapieren durch Inländer an einer ausländischen Börse fällt nicht unter die Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrages.

9 Ich will aber auch noch kurz skizzieren, wie ich die einzelnen Fragen beantworten würde, wenn darauf einzugehen wäre.

10 Zur Frage 1 nach der direkten Anwendbarkeit der Richtlinie würde ich sagen, daß sich nach unserer Rechtsprechung natürlich einzelne vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Vorschriften von Richtlinien unter bestimmten Bedingungen berufen können, wenn die Richtlinien nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht umgesetzt worden sind.

11 Im vorliegenden Falle hat uns aber die Kommission ausdrücklich erklärt, daß die Richtlinie korrekt in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Infolgedessen liegt hier gar kein Fall dieser Rechtsprechung vor; die Frage der direkten Anwendbarkeit stellt sich hier nicht.

12 Die zweite Frage ist nur gestellt für den Fall, daß Frage 1 bejaht wird. Das ist hier nicht der Fall; infolgedessen brauchen wir auch diese Frage eigentlich nicht zu beantworten.

13 Um aber dem vorlegenden Gericht eine möglichst erschöpfende Antwort zu den Problemen zu geben, die sich in dem anhängigen Rechtsstreit stellen, möchte ich hinzufügen, daß die von den Parteien des Ausgangsverfahrens durchgeführten Transaktionen nicht zu den Transaktionen gehören, die durch die Richtlinie vom 11. Mai 1960 liberalisiert wurden, vielmehr seinerzeit noch der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten unterlagen.

14 Ich habe das schon begründet und will jetzt noch hinzufügen, daß der Rat ja inzwischen eine Richtlinie zur Liberalisierung auch solcher Transaktionen beschlossen hat, wie ihr Wortlaut ganz klar zeigt.

15 Zur dritten Frage nach der Gültigkeit der Kommissionsentscheidung vom Dezember 1980: Mit der Kommission und der irischen Regierung bin ich der Ansicht, daß es auf die Beantwortung dieser Frage nicht ankommt. Ich bin auch der Meinung, daß der Gerichtshof diese Frage im Rahmen dieses Verfahrens nicht beantworten sollte. Die Beantwortung hängt nämlich davon ab, ob die Kommission Schutzmaßnahmen erst dann genehmigen kann, wenn vorher das Verfahren über den gegenseitigen Beistand durchgeführt worden ist oder nicht.

16 Darüber herrscht unter den Parteien Streit. Nach meiner Ansicht sollte dieser Streit entschieden werden, wenn er entweder von Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen vor den Gerichtshof gebracht wird. Im vorliegenden Fall sind die Kommission und der Mitgliedstaat, der sich beteiligte, in dieser Frage einer Meinung. Und natürlich sind auch die Beklagten mit dieser Auffassung einverstanden. Dieser Standpunkt ergibt sich aber so sehr aus der Interessenlage der Beteiligten, daß ich meine, daß wir darauf unsere Entscheidung nicht stützen, sondern die Frage für ein anderes Verfahren reservieren sollten.

17 Wenn der Gerichtshof das allerdings entscheiden will, so meine ich, daß das vorliegende Verfahren nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung in Frage stellen könnte.

18 Ich komme noch zur Frage 4, ob Irland nach der Kommissionsentscheidung berechtigt war, seinen Staatsangehörigen Beschränkungen in bezug auf die genannten Transaktionen aufzuerlegen.

19 Mit der Kommission bin ich der Auffassung, daß die Frage sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht stellt. Sollte sie beantwortet werden, so wäre zu sagen, daß die Kommissionsentscheidung die genannten Transaktionen nicht betrifft, weil sie ohnedies nicht liberalisiert waren.

20 Abschließend möchte ich noch auf die Bemerkung der Kommission verweisen, wonach die Frage, ob die Beklagten des Ausgangsverfahrens sich auf die Nichtgenehmigung der fraglichen Transaktionen durch die irische Regierung oder durch irische Behörden berufen können, eine Frage innerstaatlichen irischen Rechts ist.

21 Die Fragen des vorlegenden Gerichts würde ich daher, wie bereits eingangs gesagt, dahin gehend beantworten, daß der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen einheimischer Unternehmen durch Einheimische an einer ausländischen Börse nicht unter die Richtlinie vom 11. Mai 1960 zur Durchführung von Artikel 67 des EWG-Vertrages fallen.