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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.12.1987 – C-434/85

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1987:520

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 2. Dezember 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das House of Lords ersucht Sie durch Urteil vom 12. Dezember 1985 um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einiger britischer Vorschriften über Patente mit den Grundsätzen des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr.

Untersuchen wir zunächst die streitigen Rechtsvorschriften. Am 1. Juni 1978 trat im Vereinigten Königreich der Patents Act 1977 in Kraft, der das Patentgesetz von 1949 aufhob. In Anlehnung an das Europäische Patentübereinkommen verlängerte das neue Gesetz die Laufzeit der Ausschließlichkeitsrechte von 16 auf 20 Jahre. Der ursprüngliche Verfalltag der old existing patents blieb unverändert. Die new existing patents dagegen, das heißt, die Patente, die am 1. Juni 1978 noch eine Laufzeit von fünf oder mehr Jahren hatten, wurden gemäß einer Übergangsregelung um vier Jahre verlängert. Zu Beginn des Vierjahreszeitraums jedoch wurde in das Patentregister und die entsprechenden Patenturkunden von Amts wegen der Vermerk Lizenzbereitschaft eingetragen.

Die Wirkung dieses Vermerks ist schnell beschrieben. Gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes hat mit dessen Inkrafttreten jedermann... einen Anspruch auf eine Lizenz ... zu Bedingungen, die entweder durch Vereinbarung oder mangels Vereinbarung auf Antrag des Inhabers des Patents oder desjenigen, der eine Lizenz beantragt, durch den Comptroller festgelegt werden können. Außerdem kann gemäß Buchstabe c, wenn sich in einem Verfahren wegen (in anderer Weise als durch Einfuhr des Erzeugnisses begangener) Verletzung des Patents der Beklagte verpflichtet, eine Lizenz zu diesen Bedingungen zu beantragen, ihm gegenüber keine einstweilige Verfügung und kein Verbot ausgesprochen werden; der Betrag des (möglicherweise) von ihm zu leistenden Schadensersatzes darf das Doppelte des Betrages nicht überschreiten, den er als Lizenznehmer hätte zahlen müssen, wenn eine solche Lizenz zu diesen Bedingungen vor der ersten Patentverletzung gewährt worden wäre.

Lord Diplock hat im Rahmen des Ausgangsverfahrens Bedeutung und Zweck dieser Bestimmung, insbesondere im Hinblick auf die Befugnis, die sie dem Comptroller überträgt, erläutert. Dessen Entscheidung — so Lord Diplock — habe die Wirkungen, die ein Lizenzvertrag gehabt hätte und beschränkt sich darauf, Maßnahmen Rechtmäßigkeit zu verleihen, ... die ohne die Zustimmung des Inhabers des Patents als rechtswidrig angesehen werden müßten [siehe (1986) 1 WLR 51, Anhang 3, S. 61, betreffend die Rechtssache Beecham Group PLC/Gist-Brocades NV]. Diese Erklärung berücksichtigt jedoch nicht die in Klammern stehenden Worte des Buchstabens c. Danach wird nämlich ein britischer Patentverletzer, der ein Erzeugnis, dessen Patent mit dem Vermerk Lizenzbereitschaft versehen ist, aus einem anderen Staat einführt, anders behandelt als ein Patentverletzer, der dasselbe Erzeugnis im Vereinigten Königreich herstellt und dort weiterverkauft.

Genauer gesagt, wenn letzterer sich bei bestehender Lizenzbereitschaft verpflichtet, eine Lizenz zu beantragen, kann er seine rechtswidrige Tätigkeit bis zum Erlaß der Verwaltungsentscheidung fortsetzen; dem Importeur dagegen, der das Patent verletzt, kann die Einfuhr verboten werden, noch bevor er damit begonnen hat und obwohl er eine Lizenz beantragt hat. Er kann zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden, dessen Betrag, anders als im Fall des Herstellers, der das Patent verletzt, nicht begrenzt ist.

2. Kommen wir zum Sachverhalt. Das pharmazeutische Laboratorium Allen & Hanburys Ltd — eine Tochtergesellschaft der Glaxo Operations UK Ltd, die wiederum dem multinationalen Unternehmen Glaxo Holdings PLC gehört — ließ am 15. September 1967 Salbutamol nach dem Patents Act 1949 patentieren, ein chemisches Präparat, das ein besonders wirksames Mittel zur Behandlung von Asthma ist.

Das Medikament wird von diesem Unternehmen hergestellt und von ihm im Vereinigten Königreich unter dem Markennamen Ventolin in den Verkehr gebracht. In den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dagegen wird es durch Parallelpatente verschiedener Unternehmen der Glaxo-Gruppe geschützt, die sich auch um den Verkauf kümmern. Dies gilt auch für Italien. Ich erinnere außerdem daran, daß bis vor einigen Jahren nach den Rechtsvorschriften dieses Staates keine Patente für pharmazeutische Erzeugnisse gewährt werden konnten. Daher war das Salbutamol, das man in italienischen Apotheken kaufen konnte, nicht allein von Allen & Hanburys produziert und von Glaxo in den Verkehr gebracht worden: Es wurde auch — offensichtlich ohne Zustimmung des britischen Herstellers — von anderen Unternehmen hergestellt und verkauft.

Die Generics (UK) Ltd (im folgenden: Generics Ltd), Tochtergesellschaft eines panamesischen Unternehmens, vertreibt im Vereinigten Königreich Generica, das heißt Erzeugnisse, die im Großhandel eingekauft und im Einzelhandel unter ihrem Handelsnamen oder häufiger unter der Bezeichnung ihrer chemischen Zusammensetzung weiterverkauft werden. Da die Vertreiber keine Forschung betreiben, werden diese pharmazeutischen Erzeugnisse in der Regel zu einem niedrigeren Preis verkauft, als ihn die Unternehmen, die Inhaber von entsprechenden Patenten sind, verlangen.

Im November 1983 — also nachdem das Ausschließlichkeitsrecht an Salbutamol gemäß dem Patents Act 1977 verlängert worden war — beantragte die Generics Ltd bei der Allen & Hanburys Ltd eine Lizenz, um das pharmazeutische Erzeugnis aus Italien, wo es ohne Zustimmung des Erfinders hergestellt wurde, einführen zu können. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben und die Generics Ltd wandte sich an den Comptroller (2. August 1984); wenig später jedoch, noch bevor diese Behörde eine Entscheidung getroffen hatte, teilte die Generics Ltd der Allen & Hanburys Ltd ihre Absicht mit, mit der Einfuhr des Arzneimittels sofort zu beginnen. Die Inhaberin des Patents beschritt den Klageweg, der Vertreiber legte gegen das ihm gegenüber ergangene Verbot einen Rechtsbehelf ein; das Verfahren gelangte bis vor das House of Lords. Wie ich schon zu Anfang erwähnte, hat letzteres Ihnen gemäß Artikel 177 letzter Absatz vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die ich wie folgt zusammenfasse:

1) Bewirken die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag, daß der Inhaber eines nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit dem Vermerk Lizenzbereitschaft versehenen Patents von den zuständigen nationalen Behörden ein Verbot der Einfuhr von Waren, die das Patent verletzen, aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erlangen kann, wenn dieselben Rechtsvorschriften keine Maßnahmen gegenüber demjenigen erlauben, der das Patent anders als durch Einfuhr verletzt?

2) Sind die nationalen Behörden, die bei bestehender Lizenzbereitschaft eine Lizenz erteilen, nach den genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stets dazu verpflichtet, in die Lizenz eine Bedingung aufzunehmen, wonach die Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat zulässig ist?

3) Ist es — und gegebenenfalls inwiefern — für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, daß es sich um Arzneimittel handelt, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie nicht patentfähig sind?

4) Wenn die Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 ergibt, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag ein gerichtliches Verbot solcher Einfuhren zugunsten des Inhabers eines solchen Patents nicht zulassen, kann ein solches Verbot dann gleichwohl aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes insbesondere zum unlauteren Wettbewerb und zum Verbraucherschutz ergehen?

3. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, das Vereinigte Königreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben und mündliche Ausführungen gemacht.

Aus ihren Beiträgen ergeben sich im wesentlichen zwei Thesen. Nach der ersten, von der Allen & Hanburys Ltd und der Londoner Regierung vorgetragenen These bleibt ein Patent, das mit dem Vermerk Lizenz-bereitschaftversehen ist, gewerbliches Eigentum und ist daher gemäß Artikel 36 EWG-Vertrag schutzwürdig. Auch wenn er sein Ausschließlichkeitsrecht nicht vollständig kontrolliere, könne der Erfinder nämlich gegen den Lizenznehmer, der die Bedingungen der Lizenzerteilung nicht einhalte, vorgehen. Gemeinschaftsrechtlich gesehen ergebe sich im übrigen aus Ihrer Rechtsprechung, daß der Inhaber eines Patents nur dann das Recht verliere, sich der Einfuhr patentierter Produkte zu widersetzen, wenn diese mit seiner Zustimmung im Ausfuhrstaat in den Verkehr gebracht worden seien (Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 15/74, Centrafarm/Sterling Drug, Sig. 1974, 1147, vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 119/75, Terrapin/Terranova, Slg. 1976, 1039, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 187/80, Merck/Stephar und Exler, Slg. 1981, 2063).

Dies ist hier jedoch gewiß nicht der Fall. Der Umstand, daß Salbutamol in Italien nicht patentfähig war, machte es für die Allen & Hanburys Ltd uninteressant, seinem Vertrieb zuzustimmen; das Unternehmen hatte daher das Recht, sich gegen die Einfuhr von Salbutamol ins Vereinigte Königreich zu wehren. Alles in allem kann man sagen, daß die dem Comptroller und den nationalen Gerichten zugestandene Möglichkeit, die Einfuhr in solchen Situationen vorläufig zu verbieten, das notwendige Gleichgewicht zwischen zwei gleichermaßen wichtigen Werten gewährleistet: dem öffentlichen Interesse, dem die Erteilung einer Lizenz bei bestehender Lizenzbereitschaft dient, und dem Schutz, der dem Inhaber eines Patents, dessen Eigentumsrechte durch die gemeinschaftsrechtliche Rechtsordnung noch nicht erschöpft sind, zu gewährleisten ist.

Die Kommission und die Generics Ltd sind dagegen der Ansicht, der Inhaber eines mit dem Vermerk Lizenzbereitschaft versehenen Patents könne die Nutzung der Erfindung durch Dritte nicht verbieten, sondern habe gegen den Lizenznehmer nur einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Deshalb und auf der Grundlage des erwähnten Urteils Merck sei die in Artikel 36 zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgesehene Ausnahme vom freien Warenverkehr auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Andererseits sei jedoch eine Maßnahme, die die Einfuhr von Salbutamol ins Vereinigte Königreich verbiete, sicherlich übertrieben im Verhältnis zu der Notwendigkeit, die Rechte zu schützen, die mit einem solchen im Wert geminderten Patent verbunden seien.

Welche Schlußfolgerungen aus diesen beiden Thesen zu ziehen sind, ist offensichtlich. Für die Vertreter der zweiten These ist das Einfuhrverbot mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Nach Ansicht der Allen & Hanburys Ltd und der britischen Regierung ist es jedoch rechtmäßig. Ich muß aber hinzufügen, daß letztere sich nicht nur auf das von mir angeführte Vorbringen stützen (die rechtliche Unmöglichkeit, das Arzneimittel in Italien zu patentieren), sondern sich auch auf einige der vom Gerichtshof seit langem in wohlbekannter Rechtsprechung anerkannten zwingenden Ausnahmen berufen: Dieses Verbot sei nämlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, Güter und Werte wie die öffentliche Gesundheit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und die Rechte der Verbraucher zu schützen.

4. Bekanntlich verbieten die Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr und insbesondere Artikel 30 Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung, d. h. alle nationalen Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar, gegenwärtig oder potentiell den gemeinschaftlichen Handel beschränken können. Genauso ist bekannt, daß Artikel 36 solche Beschränkungen und Maßnahmen dann für rechtmäßig erklärt, wenn sie aus bestimmten Gründen, zu denen der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gehört, gerechtfertigt sind.

Aus dem Zusammenhang und insbesondere aus Satz 2 dieser Vorschrift ergibt sich indessen, daß der Vertrag zwar den Bestand der durch die nationale Gesetzgebung eines Mitgliedstaats eingeräumten gewerblichen Schutzrechte nicht berührt, die Ausübung dieser Rechte aber sehr wohl je nach den Umständen durch die Verbotsnormen des Vertrages beschränkt werden kann (Urteil Terrapin/Terranova, a. a. O., Randnr. 5). Weiter heißt es dort: Denn als Ausnahme von einem der grundlegenden Prinzipien des Gemeinsamen Marktes erlaubt Artikel 36 Beschränkungen des freien Warenverkehrs nur, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen (Hervorhebung von mir). Es steht jedenfalls außer Frage, daß die in nationalen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Verbote weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen [dürfen] (Artikel 36).

Mir scheint, das Hauptproblem im vorliegenden Fall besteht nicht in der Frage, welchen Inhalt ein mit dem Vermerk Lizenzbereitschaft versehenes Patent im Gemeinschaftsrecht hat und ob darauf der erste Teil des Artikels 36 anwendbar ist, sondern in der Frage, ob die streitige Rechtsvorschrift unter den letzten Satz des Artikels 36 fällt. Es geht also darum, ob das Einfuhrverbot, von dem die Erteilung der Lizenz abhängig gemacht wird, selbst eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung darstellt.

In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, daß während des Zeitraums der Verlängerung von new existing patents jeder, der das geschützte Erzeugnis herstellt oder einführt, ein Recht auf eine Lizenz hat und daß Lord Diplock zufolge das so gewährte Recht das Ziel hat, (sonst) rechtswidrige Maßnahmen rechtmäßig zu machen. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß eine solche Gleichstellung im Falle einer Verletzung des Patents nicht besteht. Dann nämlich ist die zuständige Behörde nicht befugt, einem Patentverletzer, der das Erzeugnis im Land selbst herstellt, die vorläufige Einstellung seiner rechtswidrigen Tätigkeiten vorzuschreiben, während sie gegenüber einem Importeur, der das Patent verletzt, dahin gehende Verbotsmaßnahmen erlassen kann.

Auf die Frage des Gerichtshofes nach den Gründen für diese Ungleichbehandlung hat die britische Regierung geantwortet, der Hersteller, der das Patent verletze, könne jederzeit eine Lizenz beantragen und die Patentverletzung damit beenden. Dieses Ergebnis sei daher unausweichlich; da die Verzögerung bei Gewährung der Lizenz nicht auf einem Recht des Patentinhabers beruhe, sich der Lizenzerteilung zu widersetzen, sondern auf einer mangelnden Einigung zwischen den Parteien, sei es nicht richtig, zugunsten des Patentinhabers ein einstweiliges Verbot zu erlassen, während das Lizenzerteilungsverfahren noch andauere.

Im Fall des Importeurs, der das Patent verletze, könne es — so das Vereinigte Königreich — hingegen nützlich sein, die Lizenz mit einem Einfuhrverbot zu verbinden. Eine solche Maßnahme komme jedoch nur unter besonderen Umständen in Betracht, insbesondere, wenn die Zahlung von Schadensersatz keine angemessene Entschädigung darstellt. Würde man nämlich in diesem Fall dem Patentinhaber die Möglichkeit nehmen, ein einstweiliges Verbot zu erlangen, führt dies dazu, daß dem Importeur ein Aufschub gewährt wird; das sei mit dem Risiko verbunden, daß der Markt mit Erzeugnissen, die unter Verletzung des Patents eingeführt würden, überschwemmt werde, und habe irreparable Folgen, wenn die Einfuhr letztlich verboten werden müsse. Die Behauptung, Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c verfolge protektionistiselle Ziele, sei daher falsch; gerade der untersuchte Fall zeige, daß er allein den Schutz des Patentinhabers vor unlauterem Wettbewerb bezwecke.

Diese Antwort ¡st geschickt, beseitigt jedoch nicht die Widersprüche, die in dieser Vorschrift stecken. Ob dies nun gefällt oder nicht, wenn nämlich die Lizenzerteilung einer vorläufigen Einstellung der Einfuhr unterworfen wird, bedeutet dies eine Mißachtung (oder entscheidende Schwächung) ihres Wesens als subjektives Recht und es wird verhindert, daß der Antragsteller seine Situation in Zukunft mit dem Recht in Einklang bringen kann. Wir wissen jedoch, daß angesichts eines abgelaufenen, aber durch Gesetz verlängerten Patents jedermann [und daher auch der Importeur] einen Anspruch auf eine Lizenz hat und daß diese unter anderem die Wirkung hat, frühere Verstöße des Lizenznehmers zu heilen.

Mehr noch, aus der Sicht des Inhabers eines verlängerten Patents führt die Erklärung der britischen Regierung dazu, daß dieser gegenüber dem Importeur, der das Patent verletzt, nach wie vor Rechte genießt, die dem Inhaber eines gültigen und nicht abgelaufenen Patents zustehen. Ein solches Ergebnis verstößt aber nicht nur gegen den Wortlaut und den Zweck des Artikels 46, sondern stellt auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts eindeutig eine diskriminierende Maßnahme dar. Dieser volle Rechtsgenuß wird nämlich dadurch gerechtfertigt, daß der Verstoß, auf den reagiert wird, hier in der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat besteht.

Außerdem ist festzustellen, daß die fragliche Maßnahme weit davon entfernt ist, die in dem Urteil Terrapin/Terranova geforderte Bedingung zu erfüllen. Der Grund ist offensichtlich. Wie die britische Regierung feststellt, muß es dem Inhaber eines Patents möglich sein, auch im Falle der Verletzung des Patents durch Einfuhr eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Die Verhinderung der Einfuhr bedeutet, daß dem Importeur jede Möglichkeit genommen wird, die Erfindung zu nutzen und also an den Patentinhaber die Lizenzgebühren und die Entschädigung zu zahlen, die diesem von Rechts wegen zustehen. Mir scheint es schwierig, sich eine Ausnahme vorzustellen, die weniger gerechtfertigt oder gar weniger geeignet ist als diese, um das gewerbliche Eigentum durch ein verlängertes Patent schützen zu wollen.

Alles in allem sprechen genügend Gründe für die Feststellung, daß der dem Comptroller und den nationalen Gerichten eingeräumten Möglichkeit, Einfuhren zu verbieten, das unüberwindliche Hindernis des Wortlauts des Artikels 36 und der diesem vom Gerichtshof gegebenen Auslegung entgegensteht.

5. Das mit der zweiten Frage aufgeworfene Problem läßt sich im Lichte der bisherigen Ausführungen leicht lösen. Wenn jedermann während der verlängerten Laufzeit eines new existing patent das Recht hat, die entsprechende Erfindung so zu nutzen, wie er es für am geeignetsten hält, ist offensichtlich, daß die nationalen Behörden unabhängig von der Art der Patentverletzung die Erteilung der Lizenz nicht von Bedingungen abhängig machen dürfen, die die Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen können. Abgesehen davon, daß sie nur den Importeur von dem Nutzungsrecht ausschließen, betreffen solche Bedingungen nämlich nur die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten; sie laufen daher auf eine Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels hinaus und verletzen damit das in Artikel 30 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot. In Anbetracht dieser Schlußfolgerung wird es den nationalen Behörden obliegen, konkret die Mittel zu bestimmen, mit denen sich am besten sicherstellen läßt, daß die Erteilung der Lizenz in mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbarer Art und Weise erfolgt.

Die dritte und die vierte Frage gehen dahin, ob, abgesehen von der Ausnahme zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die streitige Maßnahme sich mit a) der Unmöglichkeit, das Erzeugnis im Ausfuhrstaat zu patentieren, b) zwingenden Erfordernissen wie dem Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes rechtfertigen läßt.

Die Antwort kann nur negativ ausfallen. Hinsichtlich des Punktes a ist unstreitig, daß Salbutamol zur Zeit seiner Erfindung in Italien nicht patentfähig war. Diese Tatsache impliziert jedoch keineswegs die Notwendigkeit, zu untersuchen, ob der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Erschöpfung der Ausschließlichkeitsrechte im vorliegenden Fall anwendbar ist. Unser Problem ist entgegengesetzter Art: Es betrifft den Fall, daß jemand auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Staates eine bestimmte Erfindung dank eines Dokuments — der bei bestehender Lizenzbereitschaft erteilten Lizenz — zu nutzen gedenkt, wobei diese Rechtsvorschriften die Lizenzerteilung invito domino, d. h. ohne die Zustimmung des Inhabers des Patents, zulassen. Mit anderen Worten, der Umstand, daß das Salbutamol in Italien ohne Einwilligung der Allen & Hanburys Ltd hergestellt wurde, ändert wenig an der Situation dessen, der wie die Generics Ltd auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Lizenz hat.

Was schließlich die Möglichkeit betrifft, andere zwingende Erfordernisse anzuführen, so genügt der Hinweis darauf, daß diese nach Ihrer ständigen Rechtsprechung von Gründen des allgemeinen Interesses diktiert sein müssen. Sie können daher nur dann als Ausnahme von Artikel 30 geltend gemacht werden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten und jedenfalls keine protektionistischen Wirkungen entfalten (Urteile vom 17. Juni 1981 in der Rechtssache 113/80, Kommission/Irland, Slg. 1981, 1625, Randnr. 11, vom 6. November 1984 in der Rechtssache 177/83, Kohl/Ringelhan & Rennett, Slg. 1984, 3651, Randnr. 14). Diese Voraussetzungen sind jedoch, wie wir gesehen haben, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

6. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich Ihnen vor, auf die vom House of Lords mit Urteil vom 12. Dezember 1985 in dem Rechtsstreit Allen & Hanburys Ltd gegen Generics (UK) Ltd zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1) Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, daß die in ihnen enthaltenen Verbote für den Fall gelten, daß die nationalen Rechtsvorschriften es dem Inhaber eines mit dem Vermerk Lizenzbereitschaft versehenen Patents erlauben, von den zuständigen Behörden dieses Mitgliestaats ein einstweiliges Verbot der Einfuhr einer ohne seine Zustimmung hergestellten Ware zu erlangen, während die gleiche Maßnahme gegen einen innerhalb dieses Mitgliedstaats handelnden Patentverletzer nicht ergehen kann.

2) Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag verbieten den nationalen Behörden, die bei bestehender Lizenzbereitschaft für die Erteilung einer Lizenz zuständig sind, in diese Lizenz Bedingungen aufzunehmen, die die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten behindern können. Es ist ohne Bedeutung, daß die betreffenden Waren Arzneimittel sind, die im Ausfuhrmitgliedstaat nicht patentfähig sind.

3) Zwingende Erfordernisse in bezug auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz erlauben eine Abweichung vom Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag nur bei nationalen Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten und jedenfalls keine protektionistischen Wirkungen entfalten.