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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.12.1987 – C-152/87

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:535

In der Rechtssache 152/87

Matthew Montgomery, Beamter des Europäischen Parlaments, 6, Op de Woleken, Niederanven, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsvollmächtigte: Rechtsanwältin Yvette Hamilius, 11, boulevard Royal, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Francesco Pasetti Bombardella und durch den Abteilungsleiter Manfred Peter als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagter,

im wesentlichen wegen Aufhebung der Entscheidung vom 16. Juli 1986 über die Auferlegung der Kosten des Ärzteausschusses

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans und C. Kakouris,

Generalanwalt: J. Mischo Kanzler: P. Heim

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Der Kläger, Beamter des Europäischen Parlaments, hat mit Klageschrift, die am 14. Mai 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der die Entscheidung vom 7. Juli 1986 ändernden Entscheidung vom 16. Juli 1986, soweit ihm durch sie die Kosten des gemäß Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten eingesetzten Ärzteausschusses auferlegt werden. Ferner begehrt der Kläger mit seiner Klage die Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten nach Artikel 69 § 2 oder Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung sowie der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, insbesondere der Kosten der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten, der Reiseund Aufenthaltskosten und der Anwaltshonorare nach Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß der Kläger, der am 18. November 1981 als Beamter in den Dienst des Europäischen Parlaments trat, von 1981 bis 1983 in der Druckerei dieses Organs dienstlich verwendet wurde. Am 3. Mai 1983 klagte er über Hörbeschwerden und wurde von Dr. Moutrier untersucht, der in seinem Bericht zu folgender Schlußfolgerung kam:

Aus diesem Grund muß Herr Montgomery so weit wie möglich eine übermäßige Lärmexposition vermeiden; jedenfalls ist das Tragen eines Schallschutzhelms ratsam.

3 Im Auftrag des Europäischen Parlaments wurde der Kläger am 23. März 1984 von Dr. De Meersman untersucht. Mit Schreiben vom 25. Juni 1984 teilte ihm das beklagte Organ folgendes mit:

Nach der Stellungnahme von Dr. De Meersman ist Ihre Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen. Er ist der Ansicht, daß eine dauernde Invalidität zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt und daß die Möglichkeit besteht, daß die Läsionen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach der ersten Untersuchung, das heißt gegen März 1985, wieder völlig verschwinden.

4 Das Europäische Parlament legte die Angelegenheit des Klägers dem in Artikel 23 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten vorgesehenen Ärzteausschuß vor, der zu folgender Schlußfolgerung kam:

Der Zustand des Gehörs von Herrn Montgomery hat kein krankhaftes Stadium erreicht; eine Berufskrankheit liegt daher nicht vor.

Herr Montgomery sollte nicht mehr einer übermäßig lärmbelasteten Umgebung ausgesetzt werden und sich nicht einer solchen Umgebung aussetzen.

5 Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte das Europäische Parlament am 7. Juli 1986 den Antrag des Klägers auf Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Diese Entscheidung wurde am 16. Juli 1986 unter Aufrechterhaltung der Ablehnung insoweit geändert, als dem Kläger die Honorare seines Arztes und die Hälfte der Honorare des dritten Arztes, Mitglied des Ärzteausschusses, auferlegt wurde. Die letztgenannte Entscheidung ist Gegenstand der Klage.

6 Am 18. Juni 1987 hat das Europäische Parlament eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung wegen Fehlens einer vorherigen Beschwerde erhoben, da das Parlament die angebliche Beschwerde des Klägers vom 15. Oktober 1986 nie erhalten habe. Das beklagte Organ weist hierzu auf mehrere Faktoren hin: Erstens trage die der Klageschrift beigefügte Abschrift weder die Unterschrift des Beschwerdeführers noch den Sichtvermerk seiner Vorgesetzten. Zweitens weise diese Anlage keinen Eintragungsvermerk auf und sei mit keiner Empfangsbescheinigung versehen; gemäß dem Vermerk vom 13. November 1975, der den Unterlagen beigelegt werde, die dem Personal bei Dienstantritt ausgehändigt würden, seien aber die an die Anstellungsbehörde gerichteten Schriftstücke entweder zwecks ordnungsgemäßer Eintragung beim Postdienst abzugeben oder durch Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln. Keine der zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments habe von der genannten Beschwerde vor Zustellung der vorliegenden Klage Kenntnis erhalten. Drittens berufe sich der Kläger zwar in seiner Klageschrift mehrfach auf seine Beschwerde und deren stillschweigende Zurückweisung, er begehre aber an keiner Stelle ausdrücklich die Aufhebung der angeblichen stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung, der einzigen Entscheidung, die nach Artikel 91 des Statuts die Klage rechtfertigen könne.

7 Mit Schriftsatz, der am 19. August 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger erneut erklärt, er habe tatsächlich innerhalb der durch das Statut vorgeschriebenen Fristen und unter Inanspruchnahme des hausinternen Postweges eine Beschwerde gegen die ihn beschwerende Entscheidung vom 16. Juli 1986 eingelegt. Er habe keinerlei Empfangsbescheinigung erhalten und sei auch nicht über die Eintragung dieser Beschwerde unterrichtet worden; ferner versichert er, das beklagte Organ habe den Unterlagen, die dem Personal bei Dienstantritt ausgehändigt würden, nicht den Vermerk vom 13. November 1975 beigelegt. Gegenüber dem Vortrag des Europäischen Parlaments, wonach mit der Klage nicht die Aufhebung der angeblichen stillschweigenden Entscheidung über die Zurückweisung begehrt werde, der einzigen Entscheidung, die nach Artikel 91 des Statuts die Klage rechtfertigen könne, beruft sich der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 (Rechtssachen 75 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509), aus dem sich ergebe, daß die Zurückweisung der Beschwerde aufgrund ihres rein bestätigenden Charakters für sich allein gesehen keine anfechtbare Maßnahme darstelle. Er beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit für unbegründet zu erklären.

8 Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts bestimmt:

Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Bei der Anstellungsbehörde muß zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und

diese Beschwerde muß ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.

9 Der Kläger hat jedoch keinerlei Beweis dafür erbracht, daß die behauptete Beschwerde eingelegt worden ist. Die Anlage 7 zur Klageschrift hat keinen Beweiswert. Bei diesem Dokument handelt es sich nämlich um die Abschrift eines unvollständigen Schriftstücks, das weder die Unterschrift des Beschwerdeführers noch den Sichtvermerk seiner Vorgesetzten trägt und das keinen Eintragungsvermerk enthält und auch nicht mit einer Empfangsbescheinigung versehen ist.

10 Die Klage ist somit als unzulässig abzuweisen.

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.