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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.12.1987 – C-20/87

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:532

In der Rechtssache 20/87

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de police Falaise (Frankreich) in dem bei diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Ministère public

gegen

André Gauchard

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des EWG-Vertrags sowie der Richtlinien der Gemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit, den freien Warenverkehr und den freien Wettbewerb

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

A. Gauchard, der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt F. Roussel, Caen,

die französische Regierung, vertreten durch G. Guillaume als Bevollmächtigten und C. Colanna als stellvertretende Bevollmächtigte, Beistand in der mündlichen Verhandlung: J. M. Mouchet als Sachverständiger,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater E. Lasnet als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Oktober 1987,

folgendes

Urteil§

1 Das Tribunal de police Falaise (Calvados) hat mit Urteil vom 11. Dezember 1986 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die französischen Rechtsvorschriften über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung, insbesondere die Artikel 28 bis 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 1973, mit dem Vertrag von Rom und den Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar?

2 Diese Frage ist in einem Strafverfahren gegen A. Gauchard, den Geschäftsführer eines Supermarkts in Falaise, gestellt worden, dem zur Last gelegt wird, er habe 1979 ohne die dafür nach dem französischen Gesetz vom 27. Dezember 1973 über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung (Loi Royer) erforderliche Genehmigung seine Verkaufsfläche erweitert.

3 Herr Gauchard machte zu seiner Verteidigung geltend, die französischen Rechtsvorschriften über die Genehmigung für die Eröffnung und die Erweiterung von Geschäften mit großer Verkaufsfläche stünden insoweit im Widerspruch zum EWG-Vertrag, als durch sie mehrere diskriminierende Unterscheidungen zwischen den Handelsunternehmen getroffen würden, und beantragte beim Tribunal de police Falaise, dem Gerichtshof die oben wiedergegebene Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 In Anbetracht der Formulierung der Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zwar im Verfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und daß er somit auch nicht dafür zuständig ist, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten insoweit auslegen, als dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte.

6 Die Vorlagefrage läßt sich also als auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gerichtet verstehen; der Wortlaut der Frage, in der lediglich vom Vertrag von Rom und den Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Rede ist, enthält aber keine Angabe darüber, welche Vorschrift oder Vorschriften dieses Rechts mit der Frage gemeint sind.

7 Wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen bereits festgestellt hat, obliegt es ihm, aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347).

8 Wie sich aus der Begründung des Vorlageurteils ergibt, ist das Tribunal de police Falaise der Meinung, das in Frankreich für Handeltreibende bestehende Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für die Nutzung einer Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2 oder, je nach der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde, 1500 m2 stelle unbestreitbar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, selbst wenn diese Beschränkung in dem Bestreben vorgesehen worden ist, eine vom Aussterben bedrohte Art von Handelsbetrieben zu schützen.

9 Im Lichte dieser Überlegungen zeigt sich, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung wie dem französischen Gesetz über die gewerbliche Nutzungen betreffende Städteplanung entgegensteht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist daher in dem Sinne umzuformulieren, daß sie auf die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit, genauer gesagt von Artikel 52 EWG-Vertrag sowie der zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 258, S. 1 und 6), gerichtet ist.

10 Für die Beantwortung dieser Frage ist von Bedeutung, daß es sich, wie sich aus den Verfahrens akten ergibt, bei der Gesellschaft, die den fraglichen Supermarkt nutzt, um ein in Frankreich niedergelassenes französisches Unternehmen handelt und daß der angeklagte Geschäftsführer französischer Staatsangehöriger ist und in Frankreich wohnt. Dies bedeutet, daß hier ein Sachverhalt vorliegt, der sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt.

11 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 221/85 (Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1987, 719) gerade unter Bezugnahme auf den in Artikel 52 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit festgestellt hat, will aber Artikel 52 die Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.

12 Liegen in einem bestimmten Fall keinerlei über den rein innerstaatlichen Rahmen hinausweisende Gesichtspunkte vor, so führt dies im Bereich der Niederlassungsfreiheit wie auch auf den übrigen Gebieten zur Unanwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auf den betreffenden Fall.

13 Auf die vom Tribunal de police Falaise vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat.

Kosten

14 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de police Falaise mit Urteil vom 11. Dezember 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Weder Artikel 52 EWG-Vertrag noch die zu seiner Durchführung auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels erlassenen Richtlinien 68/363/EWG und 68/364/EWG des Rates gelten für Sachverhalte, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen, wie etwa den Fall eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, der niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet hat.