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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.12.1987 – C-218/86

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:536

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 218/86

wegen des aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

SAR Schotte GmbH, Hemer (Bundesrepublik Deutschland),

gegen

Parfums Rothschild SARL, Paris (Frankreich),

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299, S. 32, im folgenden: das Übereinkommen)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter G. C. Rodríguez Iglesias, T. Koopmans, K. Bahlmann und C. Kakouris,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ch. Böhmer als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Pipkorn als Bevollmächtigten, Beistand: S. Pieri,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1987,

folgendes

Urteil§

1 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 10. Juli 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 1986, aufgrund des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: das Übereinkommen) durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5 Nr. 5 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der deutschen Firma SAR Schotte GmbH mit Sitz in Hemer (Klägerin) und der französischen Firma Parfums Rothschild SARL mit Sitz in Paris (Beklagte). Dieser Rechtsstreit betrifft die Erfüllung bestimmter Aufträge zur Lieferung von Pumpenzerstäubern und anderem Zubehör für Parfumerieartikel durch die Klägerin an die Beklagte. Diese beanstandete, daß die Zerstäuber funktionsuntüchtig seien. Nach einem Schriftwechsel, der ergebnislos blieb, klagte die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung eines Betrags, der sechs unbezahlt gebliebenen Rechnungen entsprach.

3 Ausweislich der Akten führte die Klägerin die Verhandlungen, die den Aufträgen und Lieferungen vorangingen, nicht mit der Beklagten, sondern mit der Firma Rothschild GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Es kam zu einem ausführlichen Schriftwechsel zwischen dieser und der Klägerin wegen der Beanstandungen der gelieferten Zerstäuber. Alle betreffenden Schreiben der Rothschild GmbH — sowohl während der Vorverhandlungen als auch wegen der Beanstandungen — waren von zwei Personen unterzeichnet, von denen die eine der Geschäftsführer der Rothschild GmbH und der Beklagten und die andere Geschäftsführer der Beklagten war.

4 Ursprünglich hatte die Klägerin die Rothschild GmbH vor dem Landgericht verklagt. Diese bestritt jedoch ih dem Verfahren vor diesem Gericht ihre Passivlegitimation und machte geltend, die fraglichen Forderungen beträfen nur die Beklagte. Die Klägerin verklagte daraufhin die Beklagte, was vom Landgericht als Klageänderung akzeptiert wurde.

5 Die Beklagte bestritt vor dem Landgericht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit. Die Klägerin machte dagegen geltend, die Zuständigkeit dieser Gerichte ergebe sich aus Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens, wonach ein Beklagter in einem anderen Vertragsstaat als dem seines Wohnsitzes verklagt werden kann, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet. Sie führte aus, die Rothschild GmbH sei als Niederlassung der Beklagten im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

6 Das Landgericht erklärte sich für unzuständig, da es der Auffassung war, daß die Voraussetzungen des Artikels 5 Nr. 5 des Übereinkommens nicht erfüllt seien. Es führte insbesondere aus, die Rothschild GmbH könne nicht als Agentur oder Niederlassung der Beklagten angesehen werden, vielmehr sei die Beklagte eine Tochtergesellschaft der Rothschild GmbH.

7 Das Oberlandesgericht hát als Berufungsinstanz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Gerichtsstand einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung gemäß Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 auch dann gegeben, wenn eine juristische Person französischen Rechts, eine Société à responsabilité limitée, mit Sitz in Paris, in einem anderen Vertragsstaat, hier: der Bundesrepublik Deutschland, zwar organisatorisch keine Niederlassung im Sinne einer unselbständigen Außenstelle eines Stammhauses unterhält, wenn sich in dem anderen Vertragsstaat aber eine gleichnamige selbständige juristische Person deutschen Rechts, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit identischer Geschäftsführung befindet, die im Namen der juristischen Person französischen Rechts verhandelt und Geschäfte abschließt und deren sich die juristische Person französischen Rechts wie einer Außenstelle bedient?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen der Bundesregierung und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung. Diese Zuständigkeit gehört zu den besonderen Zuständigkeiten, die in den Artikeln 5 und 6 des Übereinkommens vorgesehen und insbesondere durch die Erwägung gerechtfertigt sind, daß eine enge Verknüpfung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht besteht.

10 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. November 1978 in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183) ausgeführt, daß mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint ist, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.

11 Das vorlegende Gericht meint, diese Voraussetzungen könnten auch in einem Fall wie dem vorliegenden erfüllt sein, in dem die Gesellschaft, die als Außenstelle einer in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft handelt, nicht deren Tochtergesellschaft, sondern eine unabhängige Gesellschaft oder sogar das Stammhaus ist.

12 Die Bundesregierung und die Kommission vertreten dieselbe Auffassung mit der Begründung, zum einen sei im Interesse der Rechtssicherheit die Anwendung von Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens auf alle Fälle erforderlich, in denen eine Niederlassung, die mit Dritten Geschäftsverhandlungen führen könne, leicht wahrnehmbar als faktische Außenstelle eines in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Unternehmens in Erscheinung trete, und zum anderen könnten Unternehmen, die rechtlich selbständige Gesellschaften seien, alle Merkmale einer Außenstelle aufweisen.

13 Die gestellte Frage betrifft einen Fall, in dem zwei Gesellschaften denselben Namen tragen und eine gemeinsame Geschäftsführung haben und in dem eine von ihnen, ohne eine von der anderen abhängige Zweigniederlassung oder Agentur zu sein, Geschäfte für Rechnung der anderen abschließt und so in den Handelsbeziehungen als deren Außenstelle auftritt.

14 Darüber hinaus schaltete sich die Rothschild GmbH im vorliegenden Fall nicht nur in die Verhandlungen und den Abschluß des Vertrages ein, sondern kümmerte sich auch im Stadium der Erfüllung des Vertrages um die ordnungsgemäße Abwicklung der vereinbarten Lieferungen und die Bezahlung der Rechnungen, Außerdem erweckten die Schreiben, die sie an die Klägerin richtete, den Eindruck, daß sie als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit der Beklagten tätig wurde.

15 In einem derartigen Fall müssen sich Dritte, die Geschäfte mit einer Niederlassung abschließen, die als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird, auf den so erweckten Anschein verlassen und diese Niederlassung als eine Niederlassung der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind.

16 Die enge Verknüpfung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht ist nämlich nicht nur aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen in verschiedenen Vertragsstaaten ansässigen juristischen Personen zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sich diese beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen darstellen.

17 Deshalb ist Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens dahin auszulegen, daß er auf einen Fall anwendbar ist, in dem eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person in einem anderen Vertragsstaat zwar keine unselbständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhält, dort aber ihre Tätigkeiten mit Hilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet, die in ihrem Namen verhandelt und Geschäfte abschließt und deren sie sich wie einer Außenstelle bedient.

Kosten

18 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 10. Juli 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 5 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er auf einen Fall anwendbar ist, in dem eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person in einem anderen Vertragsstaat zwar keine unselbständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhält, dort aber ihre Tätigkeiten mit Hilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet, die in ihrem Namen verhandelt und Geschäfte abschließt und deren sie sich wie einer Außenstelle bedient.