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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1987 – C-181/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:543

In den verbundenen Rechtssachen 181 bis 184/86

Sergio Del Plato, Giovanni Ferrari, Massimo Paruccini und Enrico Rodari, Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinsame Forschungsstelle — Forschungsanstalt Ispra), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, rue Philippe-II, Luxembourg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Robert Andersen, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Rechtsberater, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen

1) Aufhebung von vier Entscheidungen vom 4. April 1986, mit denen die Kommission die Beschwerden der Kläger gegen die Entscheidungen des Ad-hoc-Ausschusses — der für die Beurteilung der Eignung von wissenschaftlichen und technischen Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A zuständig ist — zurückgewiesen und sich geweigert hat, die Kläger in die Liste der zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeigneten Personen aufzunehmen,

2) Unanwendbarerklärung, gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag und 156 EAG-Vertrag, der in der Ausgabe Nr. 409 der Verwaltungsmitteilungen vom 24. Juni 1983 veröffentlichten Bestimmungen über das Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten und Bediensteten auf Zeit der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn,

3) soweit erforderlich, Anordnung der Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens sowie Aufhebung der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerden der Kläger,

4) Anweisung an die Kommission, die gesamten die einzelnen Kläger betreffenden Unterlagen vorzulegen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter U. Everling und Y. Galmot,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Herren Del Plato, Ferrari, Paruccini und Rodari, wissenschaftliche oder technische, der Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle zugeteilte Beamte der Laufbahngruppe B, haben mit Klageschriften, die am 21. Juli 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung von vier mit Schreiben vom 16. September 1985 zugestellten Entscheidungen, durch die der — für die Beurteilung der Eignung von wissenschaftlichen und technischen Beamten der Laufbahngruppe B zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A zuständige — Ad-hoc-Ausschuß ihre Eintragung in die entsprechende Eignungsliste abgelehnt hat.

2 In diesen Klageschriften beantragen die Herren Del Plato, Ferrari, Paruccini und Rodari außerdem, die von der Kommission erlassenen Verfahrensbestimmungen aufgrund von Artikel 184 EWG-Vertrag und 156 EAG-Vertrag für unanwendbar zu erklären. Sie beantragen schließlich, soweit erforderlich, die Einleitung eines neuen Verfahrens anzuordnen, die Entscheidungen aufzuheben, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden, und die Kommission aufzufordern, sämtliche die Kläger betreffenden, vom Prüfungsausschuß erstellten Unterlagen vorzulegen.

3 Die Kläger hatten sich 1983 für den Übergang in die Laufbahngruppe A beworben. Diese Bewerbungen wurden von einem Ad-hoc-Ausschuß geprüft, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen über das Verfahren vor Beschlüssen betreffend den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A von Beamten und Bediensteten auf Zeit der wissenschaftlichen und technischen Laufbahn (nachstehend: Verfahrensbestimmungen); diese Bestimmungen waren von der Kommission am 3. Juni 1983 erlassen worden (Verwaltungsmitteilungen Nr. 409 vom 24. Juni 1983).

4 Am Schluß des Prüfungsverfahrens teilten der Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses und der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission den Betroffenen durch Schreiben vom 16. September 1985 mit, daß der Ausschuß beschlossen habe, sie nicht auf die Liste der für die Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeigneten Personen zu setzen. Die gegen diese Entscheidungen gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerden der Herren Del Plato, Ferrari, Paruccini und Rodari wurden mit Entscheidungen der Kommission vom 4. April 1986 zurückgewiesen.

5 Die Kläger beantragen in erster Linie die Aufhebung der Gesamtheit dieser Entscheidungen, wobei sie sich auf folgende Klagegründe stützen: Unzuständigkeit des Ad-hoc-Ausschusses, Verletzung der Vorschriften von Anhang III des Beamtenstatuts über das Auswahlverfahren, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Unregelmäßigkeiten beim Ablauf der individuellen Unterredungen, Nichteinhaltung des Zeitplans der Prüfungen, Ungenauigkeit des Berichts über die Arbeiten des Ausschusses, der nicht erkennen lasse, wie die den Klägern erteilten Prüfungsnoten errechnet worden seien, Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, daß ihren Vorgesetzten ein Fragebogen zugesandt worden sei, ohne daß die Kläger zu den Antworten hätten Stellung nehmen können, schließlich, was Herrn Paruccini betrifft, die Tatsache, daß die von ihm vorgelegte schriftliche Arbeit nicht mit hinreichender Gewissenhaftigkeit und Sachkunde geprüft worden sei.

6 Wegen des rechtlichen Rahmens des Rechtsstreits sowie wegen des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Kommission erhebt, bevor sie auf die Hauptsache eingeht, eine Unzulässigkeitseinrede, die zunächst zu prüfen ist.

Zu der von der Kommission gegen bestimmte Klagegründe erhobenen Unzulässigkeitseinrede

8 Die Kommission macht geltend, die vorgebrachten Klagegründe seien größtenteils unzulässig, da sie sich auf die angebliche Rechtswidrigkeit der 1983 beschlossenen Verfahrensbestimmungen stützten, die mangels rechtzeitiger Anfechtung rechtskräftig geworden seien.

9 Hierzu ist festzustellen, daß ein Beamter im Rahmen des durch Artikel 91 des Beamtenstatuts eröffneten Klageweges die Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Maßnahme, die durch eine Reihe individueller Verfügungen vollzogen werden muß, geltend machen kann, um die ihn betreffende individuelle Verfügung anzufechten (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in den verbundenen Rechtssachen 44, 46 und 49/74, Acton u. a./Kommission, Slg. 1975, 383).

10 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. Oktober 1984 in den verbundenen Rechtssachen 80 bis 83/81 und 182 bis 185/82 (Adam u. a./Kommission, Slg. 1984, 3411) entschieden hat, können die Verfahrensbestimmungen zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat; sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind.

11 Die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Unzuständigkeit des Ad-hoc-Ausschusses

12 Die Kläger führen aus, zwar sei Artikel 98 des Statuts eine Ausnahme von dessen Artikel 45 Absatz 2, wonach der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ... nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig [ist]; anwendbar bleibe jedoch Artikel 45 Absatz 1, wonach die Beförderung ... durch Verfügung der Anstellungsbehörde ausgesprochen [wird]. Hiernach sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, dem durch die Verfahrensbestimmungen geschaffenen Ad-hoc-Ausschuß die Befugnis zu verleihen, die Liste der Bewerber aufzustellen, die für einen Wechsel der Sonderlaufbahn oder der Laufbahngruppe in Betracht gekommen seien.

13 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts die Beförderung den Übertritt des Beamten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn bewirkt. Artikel 45 Absatz 1 findet daher keine Anwendung, wenn es wie im vorliegenden Fall um den Übergang des betroffenen Beamten in eine andere Laufbahngruppe geht.

14 Zweitens ist festzustellen, daß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts zwar den Grundsatz aufstellt, daß ein Beamter nur aufgrund eines Auswahlverfahrens von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe übergehen kann, aber gemäß Artikel 98 Absatz 2 auf die in Artikel 92 genannten Beamten keine Anwendung [findet]. Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen folgt, daß es der Anstellungsbehörde zwar gestattet ist, wissenschaftliche und technische Beamte ohne Auswahlverfahren in eine höhere Laufbahngruppe aufsteigen zu lassen, daß die genannten Bestimmungen jedoch weder bezwecken noch bewirken, ihr die Ingangsetzung eines solchen Verfahrens zu untersagen.

15 Wenn die Kommission angesichts des Ermessensspielraums, über den sie im vorliegenden Fall verfügte, rechtmäßig ein Verfahren sui generis, das sich in mehrfacher Hinsicht von einem Auswahlverfahren im Sinne des Statuts unterschied, einführen konnte, so stand es ihr ebenfalls frei, sich an der Technik des Auswahlverfahrens auszurichten und insbesondere dem Ad-hoc-Ausschuß die Befugnis zu verleihen, die endgültige Eignungsliste aufzustellen, aus der die Anstellungsbehörde dann notwendigerweise die zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe zugelassenen Beamten auszuwählen hatte.

16 Die Rüge der Unzuständigkeit des Ad-hoc-Ausschusses ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung der Vorschriften von Anhang III des Beamtenstatuts über das Auswahlverfahren

17 Die Kläger machen geltend, die Kommission habe in Wahrheit ein Auswahlverfahren in Gang gesetzt und sei infolgedessen verpflichtet gewesen, die dieses Verfahren regelnden Vorschriften von Anhang III des Beamtenstatuts zu beachten.

18 Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission vorliegend jedoch kein Auswahlverfahren, sondern ein Ausleseverfahren sui generis eingeführt. Die Kläger können daher nicht mit Erfolg vorbringen, die Verfahrensbestimmungen hätten sämtliche Vorschriften von Anhang III des Beamtenstatuts beachten müssen, insbesondere die Bestimmung, wonach die Zahl der in der Eignungsliste aufgeführten Bewerber doppelt so groß sein muß wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, eine Auflage, die im übrigen nur nach Möglichkeit zu erfüllen ist.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz zum Nachteil der Bewerber, die Inhaber eines Universitäts- oder Hochschuldiploms sind

19 Nach Ansicht der Kläger führt die in den Verfahrensbestimmungen vorgesehene Befreiung der Beamten und sonstigen Bediensteten, die Inhaber eines Universitätsoder Hochschuldiploms im wissenschaftlichen oder technischen Bereich sind, von der Vorlage einer Prüfungsarbeit in Wahrheit zu einer Benachteiligung dieser Bewerber gegenüber den übrigen.

20 Dazu ist zu bemerken, daß Verfahrensbestimmungen jedoch nur dann als fehlerhaft angesehen werden könnten, wenn das Ausleseverfahren derart ausgestaltet worden wäre, daß der Verzicht auf die Vorlage einer Prüfungsarbeit in Wahrheit geeignet gewesen wäre, den von einer solchen Arbeit befreiten Bewerbern zu schaden. Aus dem gesamten Akteninhalt geht jedoch hervor, daß dies vorliegend nicht der Fall war.

21 Unter diesem Gesichtspunkt ist besonders hervorzuheben, daß das Fachgespräch, dem sich die Bewerber zu unterziehen hatten, bei denjenigen, die eine Prüfungsarbeit vorgelegt hatten, einem Exposé über diese Arbeit, und bei den von der Vorlage einer solchen Arbeit befreiten diplomierten Bewerbern einem Exposé über ein von ihnen gewähltes, ihr Fachgebiet betreffendes Thema gewidmet war. Die Kläger, Inhaber von Diplomen und von der Vorlage einer Prüfungsarbeit befreit, können somit nicht behaupten, sie seien im Gegensatz zu ihren nicht diplomierten Mitbewerbern genötigt gewesen, einen Stoff zu behandeln, der ihren fachlichen Kenntnissen ferngelegen habe.

22 Nach alledem haben die Verfahrensbestimmungen weder für sich allein noch in ihrer konkreten Anwendung dazu geführt, daß die Bewerber, die Inhaber eines akademischen Titels oder eines Hochschuldiploms sind, benachteiligt worden wären; die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Unregelmäßigkeiten beim Ablauf der Unterredungen

23 Die Kläger führen aus, die viertelstündige Unterredung hätte einen zu allgemeinen Inhalt gehabt und zu kurz gedauert.

24 Hierzu ist festzustellen, daß die Unterredung allgemeiner Art, die für die Bewerber beider Gruppen in gleicher Weise verlaufen ist, sich an ein fachliches Exposé und ein Fachgespräch anschloß, die beide entweder die von dem Bewerber erstellte Prüfungsarbeit oder das von ihm gewählte, sein Spezialgebiet betreffende Thema zum Gegenstand hatten. Der Ad-hoc-Ausschuß war durch nichts gehindert, diese Erörterungen durch eine breiter angelegte Unterredung zu ergänzen, die ihm ein Urteil über die allgemeinen Kenntnisse der Bewerber insbesondere auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet, wie sie für die Ausübung der erstrebten Tätigkeiten notwendig sind, ermöglichen sollte.

25 Im übrigen geht aus den Akten nicht hervor, daß die Art und Weise, in der sich die Unterredungen abgespielt haben, oder die angeschnittenen Fragen geeignet gewesen wären, bestimmte Bewerber zu benachteiligen.

26 Die Kläger meinen weiterhin, über jede Unterredung hätte ein Protokoll angefertigt werden müssen. Hierzu genügt der Hinweis, daß die Verfahrensbestimmungen eine solche Formalität nicht vorsahen und daß das Fehlen eines Protokolls angesichts der Gesamtheit der zu den Akten gegebenen Unterlagen nicht geeignet war, die Interessen der Bewerber zu beeinträchtigen oder die Nachprüfung des Ablaufs des Ausleseverfahrens durch den Gerichtshof zu behindern.

27 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Nichteinhaltung des in der Mitteilung an die wissenschaftlichen und technischen Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B vom 24. Juni 1983 aufgestellten Zeitplans durch den Ad-hoc-Ausschuß

28 In ihrer Mitteilung der Verfahrensbestimmungen an die betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten hatte die Kommission angekündigt, daß der Ad-hoc-Ausschuß vorbehaltlich einer späteren Bestätigung Ende Oktober/Anfang November 1983 zusammentreten und seine Arbeiten im Dezember 1984 abschließen würde. Die Kläger machen geltend, dieser Zeitplan sei nicht eingehalten worden.

29 Schon aus dem Wortlaut der genannten Mitteilung geht jedoch hervor, daß die angekündigten Termine nur Hinweischarakter hatten. Ihre Nichteinhaltung vermag daher in keinem Fall die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu beeinträchtigen.

Zum Klagegrund, wonach der Bericht über die Arbeit des Ausschusses nicht erkennen lasse, wie die den verschiedenen Bewerbern erteilten Prüfungsnoten errechnet worden seien

30 Die Kläger behaupten, der Bericht, den der Ausschuß über seine Arbeit erstellt habe, lasse nicht erkennen, nach welcher Methode die den einzelnen Bewerbern zuerkannten Noten ermittelt worden seien.

31 Der Gerichtshof hat jedoch lediglich nachzuprüfen, ob die Beurteilung der Verdienste der einzelnen Bewerber sowie die vom Ausschuß angewandte Beurteilungsmethode nicht offensichtlich irrig sind (Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 40/86, Kolivas/Kommission, Slg. 1987, 2643). Keine Vorschrift der Verfahrensbestimmungen und kein allgemeiner Grundsatz nötigten aber den Ausschuß, in dem Bericht über seine Arbeit die bei der Beurteilung der Bewerber angewandte Methode im einzelnen darzulegen.

32 Aus den zu den Akten gegebenen Unterlagen geht insgesamt hervor, daß jedem Bewerber nach jeder der beiden Unterredungen eine Note erteilt wurde. Die Benotung der ersten Unterredung wurde dadurch korrigiert, daß den Bewerbern, die gute oder ausgezeichnete Veröffentlichungen vorweisen konnten, Punkte gutgeschrieben wurden. Bei der Berechnung der Gesamtnote wurde diese Benotung mit einem Drittel, diejenige der zweiten Unterredung mit zwei Drittel gewichtet.

33 Es ist nicht erkennbar, daß diese Beurteilungsmethoden mit einem offensichtlichen Irrtum behaftet gewesen wären, der die Gleichbehandlung der Bewerber oder eine ordnungsgemäße Bewertung ihrer Verdienste gefährdet hätte. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Übersendung eines Fragebogens an die Vorgesetzten der Bewerber

34 Die Kläger tragen zunächst vor, der Ausschuß hätte den Vorgesetzten der Bewerber keinen Standardfragebogen vorlegen dürfen, da die Verfahrensbestimmungen lediglich eine etwaige Unterredung mit dem Bewerber und gegebenenfalls — zwecks Einholung zusätzlicher Auskünfte — mit dessen Dienstvorgesetzten vorgesehen hätten (Punkt III 2). In zweiter Linie machen sie geltend, die Antworten auf diese Standardfragebögen hätten nur berücksichtigt werden dürfen, wenn den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden wäre, hierzu Stellung zu nehmen.

35 Was den ersten Teil dieses Klagegrundes betrifft, so ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Punkt III Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensbestimmungen, daß es Zweck dieser Vorschrift ist, dem Ausschuß die Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen mittels insbesondere bei den Vorgesetzten der Bewerber einzuholenden Auskünften zu gestatten. Wenn der Ausschuß die Auffassung vertreten hat, daß ein den Vorgesetzten der Betroffenen vorzulegender Standardfragebogen gleichwertige Garantien bot wie eine Unterredung mit diesen Vorgesetzten, so kann ihm keine Fehlinterpretation der genannten Vorschrift vorgeworfen werden.

36 Was den zweiten Teil des Klagegrundes anbelangt, so hat der Gerichtshof in bezug auf ein Auswahlverfahren festgestellt, wertn ein Prüfungsausschuß sein Urteil auf Grundlagen wie Auskünfte und Meinungen der Vorgesetzten stütze, so müßten die Bewerber zuvor die Möglichkeit haben, zu den von den Vorgesetzten über sie abgegebenen Äußerungen Stellung zu nehmen (Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Hermanus Adams u. a./Kommission, Slg. 1986, 977). Daß diese Formalität im vorliegenden Fall nicht beachtet worden ist, hat jedoch die Ordnungsmäßigkeit des Ausleseverfahrens nicht beeinträchtigt. Aus den Akten und aus der mündlichen Verhandlung geht nämlich hervor, daß die Antworten der Vorgesetzten für die Kläger sämtlich günstig gelautet haben und daß sie diesen die Fähigkeit zuerkannt haben, Tätigkeiten der Laufbahngruppe A auszuüben. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß die angefochtenen Entscheidungen ohne diesen Fehler einen anderen Inhalt hätten haben können. Die Rüge ist daher zu verwerfen.

Zum Klagegrund des Herrn Paruccini, wonach die von ihm vorgelegte schriftliche Arbeit nicht ordnungsgemäß geprüft worden ist

37 Zunächst ist festzustellen, daß der Kläger nichts vorgebracht hat, was seine Behauptung stützen könnte, seine schriftliche Arbeit sei vom Ausschuß nicht geprüft worden; überdies wird diese Behauptung durch die Akten widerlegt.

38 Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, seine Arbeit hätte wegen ihres fachlichen Charakters von einem Sachverständigen geprüft werden müssen. Die Verfahrensbestimmungen sehen jedoch lediglich vor, daß der Ausschuß ... Sachverständige benennen [kann], die ihn bei der Beurteilung der Prüfungsarbeit in Gegenwart des Bewerbers unterstützen; er legt dem Ausschuß indessen keinerlei dahin gehende Verpflichtungen auf. Außerdem ist den Akten nicht zu entnehmen, daß der Gegenstand der in Rede stehenden Arbeit derart fachspezifisch gewesen wäre, daß für die Bewertung der Arbeit ein Sachverständiger hätte hinzugezogen werden müssen, daß also der Vorsitzende des Ausschusses die Bewertung nicht selbst ordnungsgemäß hätte vornehmen können.

39 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen geht hervor, daß die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen abgewiesen werden müssen. Infolgedessen sind auch die ergänzenden, nur für den Fall des Erfolges der Aufhebungsanträge gestellten Anträge abzuweisen, ohne daß über ihre Zulässigkeit entschieden werden müßte.

40 Die Klagen der Herren Del Plato, Ferrari, Paruccini und Rodari sind daher in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

41 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klagen werden abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.