Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1987 – C-232/86
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:544
In der Rechtssache 232/86
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Berlin in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Nicolet Instrument GmbH
gegen.
Hauptzollamt Berlin-Packhof
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) zur Beurteilung der Frage, ob der Bescheid des Hauptzollamts vom 23. Februar 1982, wonach die Einfuhr des Geräts Fourier-Transform-Infrarot-Spektrometersystem Modell MX-1 E mit Zubehör nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgen kann, dieser Verordnung entspricht,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
Firma Nicolet Instrument GmbH, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Villaschek, Frankfurt am Main,
Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch den Generalsekretär im Außenministerium E. F. Jacobs,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe,
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1987,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1987,
folgendes
Urteil§
1 Das Finanzgericht Berlin hat mit Beschluß vom 27. Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) sowie der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, in dem die Firma Nicolet Instrument GmbH (nachstehend: Klägerin) Klage gegen den Bescheid des Hauptzollamts Berlin-Packhof vom 23. Februar 1982 erhoben hat, der die Feststellung enthält, daß die Einfuhr des Meßgeräts Fourier-Transform-Infrarot-Spektrometersystem Modell MX-1 E mit Zubehör nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs erfolgen kann, und mit dem infolgedessen aufgrund eines Zollwerts von 96256,93 DM ein Zollbetrag von 8759,38 DM gefordert wurde.
3 Das aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Gerät wurde von der Klägerin eingeführt und an das Robert-Koch-Institut des Bundesgesundheitsamtes in Berlin verkauft. Es sollte von diesem Institut für Untersuchungen bakterieller Zellwände unter dem Einfluß von Antibiotika und Chemotherapeutika, Untersuchungen intakter Bakterien mit dem Ziel, dieselben zu charakterisieren und zu identifizieren, außerdem die Untersuchung von Membranen dieser Bakterien unter therapeutischen Gesichtspunkten verwendet werden.
4 Das Hauptzollamt Berlin-Packhof (im folgenden: der Beklagte) lehnte die Zollbefreiung insbesondere mit der Begründung ab, daß mit den Geräten IFS 110 und IFS 85 der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma Bruker Analytische Meßtechnik GmbH wissenschaftlich gleichwertige Geräte vorhanden seien. Im Verfahren vor dem nationalen Gericht trug die Klägerin vor, die Entscheidung des Beklagten sei unzutreffend, da bei den seinerzeit in der Gemeinschaft vorhandenen Geräten eine technische Überproportionalität im Hinblick auf das Forschungsvorhaben vorgelegen habe.
5 Aufgrund dieses Sachverhalts hat das nationale Gericht dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein Gerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 wissenschaftlich gleichwertig, wenn es zwar zur Durchführung des Forschungsvorhabens verwendet werden kann, es in seiner Leistungsfähigkeit aber derart überdimensioniert ist, daß bei objektiver Überlegung eine Anwendung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen wird?
6 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Das nationale Gericht äußert in seinem Vorlagebeschluß die Überzeugung, daß mit den seinerzeit in der Gemeinschaft hergestellten Geräten das Forschungsvorhaben durchgeführt werden könnte, und weist darauf hin, daß nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2784/79 der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät höherwertige Leistungen als erforderlich erbringen kann, sowie der Preis bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des wissenschaftlichen Wertes der betreffenden Geräte außer Betracht zu bleiben hätten. Das Gericht neigt jedoch zu der Ansicht, daß die wissenschaftliche Gleichwertigkeit auch von der Verhältnismäßigkeit der Mittel abhänge. Es widerspreche wissenschaftlichem Denken, Probleme mit unangemessenen Mitteln zu lösen. Grundsätzlich könne nur der Einsatz von Mitteln erwartet werden, die dem Forschungsvorhaben angemessen seien.
8 Aus dieser Begründung ergibt sich, daß die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage im wesentlichen darauf abzielt, ob für die Zollbefreiung der Umstand allein, daß in der Gemeinschaft hergestellte Instrumente, Apparate oder Geräte weit höherwertige Leistungen erbringen können, als sie für das beabsichtigte Forschungsvorhaben erforderlich sind, nicht dagegen spricht, sie als wissenschaftlich gleichwertig anzusehen.
9 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1798/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 bestimmt folgendes: Die Zollbefreiung hängt von der Feststellung ab, daß gegenwärtig keine Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert wie die Instrumente, Apparate oder Geräte, deren zollfreie Einfuhr beantragt worden ist..., in der Gemeinschaft hergestellt werden; diese Feststellung erfolgt nach Maßgabe von Durchführungsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen werden.
10 Die Durchführungsvorschriften wurden mit der Verordnung Nr. 2784/79 erlassen. Nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung werden nur die technischen Merkmale als wesentlich berücksichtigt, die die Ergebnisse der spezifischen Vorhaben entscheidend beeinflussen können. Gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird unter anderem nicht berücksichtigt der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät höherwertige Leistungen erbringen kann, als sie für die Durchführung des spezifischen Vorhabens erforderlich sind.
11 Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung der Ziele der streitigen Gemeinschaftsregelung auszulegen. Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1798/75 dient die Gewährung der Zollbefreiung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte insbesondere der Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft, während durch die hier streitige Voraussetzung den Herstellungsmöglichkeiten der Gemeinschaftsindustrie Rechnung getragen werden soll. Somit ist ein Ausgleich herzustellen zwischen den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft und den Entwicklungsmöglichkeiten in der Gemeinschaftsindustrie auf dem Gebiet wissenschaftlicher Instrumente, Apparate und Geräte.
12 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, wie es die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen getan hat, daß die streitige Regelung den Forschungsinstituten in keiner Weise vorschreibt, sich für diejenigen der zur Durchführung der beabsichtigten Forschungsvorhaben geeigneten Geräte zu entscheiden, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind. Sie legt nur die Voraussetzungen fest, unter denen die eingeführten Instrumente, Apparate oder Geräte die Vergünstigung der Zollbefreiung erhalten sollen.
13 Unter diesen Umständen läßt sich aus den streitigen Vorschriften nicht der Schluß ziehen, daß der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, der dem Gemeinsamen Zolltarif zugrunde liegt, nicht anzuwenden ist, wenn die in der Gemeinschaft hergestellten Instrumente, Apparate oder Geräte die gleichen Möglichkeiten für die Durchführung der Forschungsvorhaben bieten wie die eingeführten Instrumente, Apparate oder Geräte und dabei sogar höherwertige Leistungen erbringen können, die für diese Vorhaben nicht erforderlich sind.
14 Dieses Ergebnis wird durch den im Gemeinschaftsrecht allgemein anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Frage gestellt. Der Preis eines wissenschaftlichen Instruments, Apparats oder Geräts hängt insbesondere von seinem Leistungsvermögen ab. Es ist daher eher ein wirtschaftliches als ein technisches Problem, das sich den wissenschaftlichen Instituten in einer Situation wie der vorliegenden stellt. Anhand eines Vergleichs von Leistung und Preis der auf dem Markt erhältlichen Instrumente, Apparate und Geräte kann das Institut sich das Modell aussuchen, das seinen Anforderungen am besten entspricht, indem es solche Instrumente, Apparate und Geräte außer Betracht läßt, bei denen Leistung und Preis außer Verhältnis zu diesen Anforderungen stehen. Wenn die Leistungen der Instrumente, Apparate oder Geräte aus der Gemeinschaft denen der eingeführten Instrumente, Apparate oder Geräte zumindest gleichwertig sind, läßt sich der Umstand, daß die Institute für diesen Vergleich bei den eingeführten Instrumenten, Apparaten oder Geräten die Zölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif einbeziehen müssen, nicht als Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ansehen.
15 Infolgedessen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die Verordnungen Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters und Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 dahin auszulegen sind, daß der Umstand allein, daß in der Gemeinschaft hergestellte Instrumente, Apparate oder Geräte weit höherwertige Leistungen erbringen können, als sie für das beabsichtigte Forschungsvorhaben erforderlich sind, nicht dagegen spricht, sie als wissenschaftlich gleichwertig anzusehen.
Kosten
16 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Berlin mit Beschluß vom 27. Juni 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Verordnungen Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters und Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 sind dahin auszulegen, daß der Umstand allein, daß in der Gemeinschaft hergestellte Instrumente, Apparate oder Geräte weit höherwertige Leistungen erbringen können, als sie für das beabsichtigte Forschungsvorhaben erforderlich sind, nicht dagegen spricht, sie als wissenschaftlich gleichwertig anzusehen.