Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.1987 – C-321/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1987:545

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 10. Dezember 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Aus dem Sachverhalt und den von den Parteien des Ausgangsverfahrens und von der Kommission eingereichten Erklärungen, wie sie im Sitzungsbericht wiedergegeben sind, ergibt sich, daß die dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen im wesentlichen dahin gehen, ob die in dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 302/81 (Eggers/Hauptzollamt Kassel, Slg. 1982, 3443) aufgestellten Grundsätze auch auf einen Fall anzuwenden sind, wie er im Ausgangsverfahren in Frage steht.

2 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil für Recht erkannt:

Die Mitgliedstaaten sind zur nachträglichen Ausstellung des in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 vorgesehenen Kontrollexemplars T Nr. 5 berechtigt und verpflichtet, um den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 vorgesehenen Nachweis für die Zahlung der Ausgleichsbeträge, die vom einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßten, durch den ausführenden Mitgliedstaat in Fällen zu ermöglichen, in denen die Nichtbeantragung oder Nichtausstellung des Dokuments bei Versendung der Waren von dem Beteiligten nicht zu vertreten ist und dieser die für die Ausstellung des Dokuments erforderlichen Belege vorlegen kann.

3 Zu diesem Ergebnis war er gelangt aufgrund des

allgemeinen Grundsatzes..., wonach Verfahrensmängel, die von demjenigen, dem die Ausgleichsbeträge normalerweise zukommen sollten, nicht zu vertreten sind, sich für diesen nicht nachteilig auswirken dürfen (Randnummer 8).

4 Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Vorlagebeschluß die Auffassung, dieser Grundsatz sei auch dann anzuwenden, wenn die Ausstellung des Kontrollexemplars, wie im vorliegenden Fall, für Zwecke der Ausfuhrerstattung begehrt werde.

5 Unter Vorbehalt meiner noch folgenden Ausführungen zur Erfüllung der Versandzollförmlichkeiten kann ich nicht umhin, diese Auffassung zu teilen. Insoweit genügt ein Hinweis auf Artikel 13 Absatz 2 der zur maßgeblichen Zeit geltenden Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1), in dem ausdrücklich die Ausstellung eines neuen Kontrollexemplars T Nr. 5 für den Fall vorgesehen ist, daß das erste verlorengegangen und binnen drei Monaten vom Tage seiner Ausstellung an aus von dem Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen nicht an die Abgangsstelle oder die zentrale Dienststelle zurückgelangt ist. Nun hat aber der Gerichtshof die Möglichkeit einer nachträglichen Ausstellung des Kontrollexemplars unter Berufung auf Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) in der durch die Verordnung Nr. 1498/76 vom 26. Juni 1976 (ABl. L 167, S. 28) geänderten Fassung, dessen Wortlaut mit demjenigen des genannten Artikels 13 identisch ist, auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Kontrollexemplar nicht beantragt oder nicht ausgestellt worden war.

6 Vor diesem Hintergrund geht die erste Vorlagefrage dahin, ob eine nachträgliche Ausstellung auch dann möglich ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, keinerlei Versandoder Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sind.

7 Die Versandzollförmlichkeiten sind die Formalitäten, die immer dann zu erfüllen sind, wenn eine Ware zwischen zwei Orten der Gemeinschaft, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, befördert wird. Sie sind in der Verordnung Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1) geregelt und bestehen im wesentlichen in der Ausstellung eines Dokuments T 1 oder T 2.

8 Die Ausfuhrzollförmlichkeiten sind die Formalitäten, die zu erfüllen sind, wenn die Ware das Gemeinschaftsgebiet verlassen soll. Es handelt sich im wesentlichen um die Vornahme einer Ausfuhranmeldung und die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung für die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

9 Bei der Ausfuhr ab einem Hafen oder einem Flughafen müssen die Versandförmlichkeiten nicht erfüllt werden.

10 Da im vorliegenden Fall sowohl die Versand- als auch die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden mußten, ist es zulässig, den einen oder den anderen Ausdruck zu verwenden.

11 Die Kommission schlägt vor, die erste Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs zu verneinen. Dies überrascht nicht, wenn man sich die Existenz der Verordnung Nr. 1209/85 vom 3. Mai 1985 zur dreizehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1664/81 (ABl. L 124, S. 19) vor Augen hält, die die Kommission namentlich zu dem Zweck erlassen hat, auf der Ebene des geschriebenen Rechts die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 302/81 zu ziehen und die Bestimmungen über die Ausstellung des Kontrollexemplars diesem Urteil anzupassen (siehe zweite Begründungserwägung). Hierzu fügte die Kommission einen Artikel 13 b in die Verordnung Nr. 223/77 vom 22. Dezember 1976 (ABl. 1977, L 38, S. 20) ein, in dem unter anderem vorgesehen ist, daß das genannte Dokument nur unter der Voraussetzung nachträglich ausgestellt werden kann, daß der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß das Kontrollexemplar T Nr. 5 sich auf die Waren bezieht, für die die Versendungsoder Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

12 Es erscheint mir müßig, die Frage der Rückwirkung dieser Bestimmung zu diskutieren, da der Gerichtshof die Möglichkeit der nachträglichen Ausstellung des Dokuments T Nr. 5 aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz abgeleitet hat. Es bleibt jedoch die Frage, ob dieser allgemeine Grundsatz es bei Anwendung auf den Bereich der Ausfuhrerstattungen ausschließt zu verlangen, daß die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden, oder aber ob im Gegenteil die Besonderheit der Regelung in diesem Bereich zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erfüllung dieser Förmlichkeiten gebot.

13 Insoweit möchte ich zunächst zwei Bemerkungen zu dem Urteil Eggers machen.

14. 1) Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ist es keineswegs sicher, daß in der Rechtssache Eggers keinerlei Zollförmlichkeiten erfüllt worden waren. Ganz im Gegenteil trug Generalanwältin Rozès in ihren Schlußanträgen ausdrücklich vor, daß im damaligen Fall lediglich die Transit- und die Ausfuhranmeldung, nicht aber das Kontrollexemplar T Nr. 5 bei dem deutschen Zollamt vorgelegt worden sei (Slg. 1982, 3455, erster Absatz). Auch in den Entscheidungsgründen des Urteils des Gerichtshofes werden keine Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten erwähnt, und in Randnummer 2 wird einfach festgestellt, daß die Ausfuhr erfolgt sei, ohne daß ein KE [Kontrollexemplar] T Nr. 5 ausgestellt worden war. In den Fragen des vorlegenden Gerichts wurde im übrigen der Frage der Erfüllung der anderen Förmlichkeiten keinerlei Bedeutung zugemessen.

15. 2) Gemäß dem Urteil Eggers hat der Beteiligte nur dann Anspruch auf die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5, wenn er die für die Ausstellung des Dokuments erforderlichen Belege vorlegen kann.

16. Es ist nun aber offensichtlich, daß ein solcher Nachweis außerordentlich schwierig, wenn nicht unmöglich ist, wenn keinerlei von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats ausgestellte Zplldokumente, wie z. B. Versand- oder Ausfuhranmeldungen, vorliegen.

17. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache ist zunächst festzustellen, daß sich der Verordnungsgeber der Gemeinschaft von folgender Auffassung leiten ließ:

Im Interesse der Beteiligten und zur möglichst weitgehenden Erleichterung der Aufgaben der einzelstaatlichen Verwaltungen, die für die Überwachung der Warenbeförderung zuständig sind, sollte verhindert werden, daß mehrere Verwaltungsverfahren sich überschneiden; deshalb ist es erforderlich, das gemeinschaftliche Versandverfahren stets dann anzuwenden, wenn bestimmte Waren hinsichtlich ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung überwacht werden müssen (neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 222/77).

18. Wir haben es hier mit einem Fall zu tun, in dem die Überwachung der Bestimmung der Waren erforderlich ist, da es sich nicht um freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft handelt, sondern um den Schutz der Gemeinschaftsfinanzen. Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist ja im wesentlichen die Gewährung von Ausfuhrerstattungen.

19. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 222/77 bestimmt genauer: Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden befördert:

...

b) Waren, die zwar die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen, für die jedoch die Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen hei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind.

20. Artikel 12 Absatz 1 sieht allgemein vor, daß Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, mit einer Versandanmeldung T 1 anzumelden sind, wobei sich ein Muster des Vordrucks in Anhang I der Verordnung Nr. 223/77 findet. Diese Anmeldung ist der Abgangszollstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen (Artikel 12 Absatz 3), die Abgangszollstelle trägt die Versandanmeldung T 1 ein, bestimmt die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise (Artikel 17 Absatz 1). Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert (Artikel 18 Absatz 1). Die Bestimmungszollstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T 1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangszollstelle unverzüglich ein Exemplar zurück (Artikel 26 Absatz 1).

21. Im übrigen bestimmt Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77:

Müssen Waren, bevor sie zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt werden können, zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet werden, so sind diese Anmeldung und die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren zusammenzufassen und in einem Vordruck T 1 abzugeben....

22. Artikel 4 der Verordnung Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20) sieht hierauf aufbauend vor, daß in diesen Fällen die Vordrucke der Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren gleichzeitig mit dem Exemplar oder den Exemplaren vorgelegt werden, das bzw. die von dem Abgangsmitgliedstaat für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr verlangt wird bzw. werden.

23. Die Funktion und die Verwendung des Kontrollexemplars T Nr. 5 sind in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung Nr. 223/77 definiert. Artikel 10 bestimmt:

Hängt die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab, daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist der Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T Nr. 5 zu erbringen.

Im vorliegenden Fall ist die Anwendung einer gemeinschaftlichen Maßnahme die Gewährung einer Erstattung und die vorgesehene Verwendung die Ausfuhr der Waren aus der Gemeinschaft.

24. Für diesen Fall sieht Artikel 7 der Verordnung Nr. 192/75 vor:

Wenn vor Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft oder vor Erreichen einer der in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen ein Erzeugnis, für welches die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, durch andere Gebiete der Gemeinschaft durchgeführt wird als das des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet diese Förmlichkeiten vorgenommen worden sind, wird der Nachweis darüber, daß dieses Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen oder die vorgesehene Bestimmung erreicht hat, durch das Kontrollexemplar... erbracht.

25. Wenn der Vordruck T Nr. 5 also im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen eröffnet, als Beweis dafür gilt, daß die Ware aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden ist, so kann dies gemäß dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen nur für Waren zutreffen, für die die Ausfuhrzollförmlichkeiten tatsächlich erfüllt worden sind. Der Vordruck T Nr. 5 dient zum Beweis des Abschlusses eines Verfahrens, das mit der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten beginnt.

26. Dies erklärt sich daraus, daß der Erfüllung dieser Förmlichkeiten im Bereich der Ausfuhrerstattungen eine besondere Bedeutung zukommt. So ist gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 192/75 sowohl für die Bestimmung des anwendbaren Erstattungssatzes als auch für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses der Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten, so wie er in Absatz 2 definiert ist, maßgeblich. Darüber hinaus ist dieser Tag dort als derjenige definiert, an dem die Zollstelle die Willenserklärung des Beteiligten annimmt, die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen. Um in den Genuß einer Erstattung zu gelangen, ist also eine Willenserklärung des Ausführenden erforderlich, die bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten abgegeben wird.

27. Außerdem stellt gemäß Artikel 4 der Tag der Erfüllung dieser Förmlichkeiten den Ausgangspunkt der Frist dar, innerhalb deren die betreffenden Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder ihre Bestimmung erreicht haben müssen, wenn ein Anspruch auf die Ausfuhrerstattungen bestehen soll.

28. Schließlich kann der Erstattungsbetrag ganz oder teilweise nur nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten bei Stellung einer Sicherheit als Vorschuß gezahlt werden (Artikel 12 Absatz 1), und die Zahlung der Erstattung erfolgt durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie erfüllt worden sind (Artikel 13 Absatz 1).

29. Ich füge hinzu, daß für die im vorliegenden Fall in Frage stehende Ware — Weißzucker — Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 die weitere Voraussetzung aufstellt, daß der Ausführer zu erklären [hat], daß das betreffende Erzeugnis aus Zuckerrüben oder aus Zuckerrohr hergestellt wurde, die in der Gemeinschaft geerntet worden sind. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor (ABl. L 143, S. 6) kann nämlich eine Erstattung nur gewährt werden, wenn der Zucker diese Voraussetzung erfüllt.

30. Das Kontrollexemplar T Nr. 5 kommt zu all diesen Förmlichkeiten nur als Bestätigung dafür hinzu, daß die Erzeugnisse, die die Gemeinschaft verlassen bzw. für bestimmte Bestimmungen geliefert werden, dieselben sind, für die die betreffenden Zollförmlichkeiten erfüllt wurden (siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 192/75). Es dient also zum Nachweis der Tatsache, daß die Waren, die das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen, dieselben sind wie diejenigen, für die die Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Erlangung von Ausfuhrerstattungen erfüllt und die zuvor durch das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Abgangsmitgliedstaats durchgeführt worden sind.

31. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung eindeutig feststeht, daß auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, des Abgangsmitgliedstaats, weder beim Hauptzollamt Hildesheim noch bei einem Zollamt an der Grenze zu Dänemark irgendeine Zollförmlichkeit durchgeführt worden ist, könnte der Vordruck T Nr. 5 höchstens bestätigen, daß bestimmte nicht näher gekennzeichnete Waren das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben; er könnte dagegen in keinem Fall beweisen, daß es sich dabei tatsächlich um diejenigen Waren handelte, für die Ausfuhrerstattungen zu gewähren wären.

32. In seinem Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 288/85 (Hauptzollamt Hamburg-Jonas/Plange Kraftfutterwerke GmbH & Co., Slg. 1987, 611) hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt:

Die Gewährung der Erstattung stellt für den Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil dar, der gerechtfertigt ist, wenn bestimmte Bedingungen sowohl hinsichtlich der Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses als auch hinsichtlich der Ausfuhrmodalitäten erfüllt sind. Stellt sich aufgrund von Kontrollen heraus, daß dies nicht der Fall war, so steht der Erstattungsbetrag dem Exporteur nicht zu... (Randnummer 11).

33. Hieraus folgt, daß die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eine unerläßliche Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen darstellt und daß es nicht möglich ist, nachträglich gleichzeitig sowohl die Nichterfüllung dieser Förmlichkeiten als auch den Mangel zu heilen, daß die Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 in den vorgeschriebenen Formen unterblieben ist.

34. Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die erste Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs dahin gehend zu beantworten, daß

im Juni 1979 bei Ausfuhren von Erzeugnissen, für die Erstattungen gewährt werden sollten, in Drittländer die nachträgliche Ausstellung des in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens vorgesehenen Kontrollexemplars T Nr. 5 nicht möglich war, wenn die vorgeschriebenen Versand- oder Ausfuhrzollförmlichkeiten nicht erfüllt worden waren.

35. Ich komme nun zur zweiten Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs, die folgendermaßen lautet:

Bei Bejahung der Rechtsfrage 1: Kommt eine nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 durch die Abgangszollstelle, bei der die zollverfahrensrechtlichen Versandförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) zu erfüllen waren, nur in Betracht, wenn bei ihr diese Förmlichkeiten erfüllt wurden, oder genügt es dafür, daß bei einer anderen Zollstelle — gegebenenfalls eines anderen Mitgliedstaats — Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden?

36. Auf den ersten Blick mag diese Frage überraschen. Sie ist nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt, also für den Fall, daß die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 die Erfüllung der Versandzollförmlichkeiten voraussetzt. Im vorliegenden Fall scheint aber festzustehen, daß diese Förmlichkeiten nicht erfüllt worden waren, was im übrigen den Hauptgrund für die erste Frage darstellt.

37. Aus den Gründen des Vorlagebeschlusses ergibt sich jedoch, daß der Bundesfinanzhof schon bezweifelt, daß die Abgangszollstelle, im vorliegenden Fall das Hauptzollamt Hildesheim, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, überhaupt für die nachträgliche Ausstellung des Vordrucks T Nr. 5 zuständig ist, da die Versandzollförmlichkeiten (das heißt das Anbringen des Vermerks auf der Erklärung T 1) bei ihm nicht vorgenommen wurden, selbst wenn irgendwelche Ausfuhrförmlichkeiten entweder an der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark oder zum Zeitpunkt, als die Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verließ, an der Grenze zwischen Dänemark und Norwegen erfüllt wurden. Hierzu führt der Bundesfinanzhof aus, daß er es für die Erfordernisse des Ausgangsrechtsstreits für unerheblich halte, welche andere Zollstelle als das Hauptzollamt Hildesheim möglicherweise zuständig sei.

38. Im vorliegenden Fall hat das Zollamt Frederikshavn die letzte Rubrik des Exemplars T Nr. 5 mit der Überschrift Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung ausgefüllt, obwohl die Rubrik Prüfung durch die Abgangszollstelle leer war.

39. Auf dieses Tätigwerden des Zollamts Frederikshavn bezieht sich der Bundesfinanzhof meines Erachtens, wenn er von der Erfüllung von Ausfuhrförmlichkeiten spricht, die er klar von der Erfüllung der Versandzollförmlichkeiten unterscheidet.

40. Die vom Zollamt Frederikshavn vorgenommene Handlung stellt eine Ausfuhrförmlichkeit nur im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs dar, nicht im Sinne der Zollbestimmungen der Gemeinschaft, für die es sich um eine einfache Kontrollmaßnahme handelt, die im vorliegenden Fall wirkungslos ist, da die vorausgehende Kontrolle, die beim Abgang der Ware hätte stattfinden müssen, nicht erfolgte.

41. Untersuchen wir also dieses Problem. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 223/77 obliegt es der Abgangszollstelle, bei der auch die Versandanmeldung T 1 vorzulegen ist (siehe Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 222/77), das Kontrollexemplar T Nr. 5 auszustellen. Gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels muß das Original des Vordrucks T Nr. 5 die Waren bei ihrer Versendung unter den gleichen Bedingungen wie die Anmeldung T 1 begleiten, und es ist ebenso wie ein Exemplar der Anmeldung T 1 unverzüglich an die Abgangszollstelle zurückzusenden, nachdem es von der Bestimmungszollstelle mit dem entsprechenden Vermerk versehen worden ist.

42. Es ist also offensichtlich, daß für beide Arten von Dokumenten die gleichen Aus-stellungs- und Verwendungsbedingungen gelten.

43. Aus den soeben im Zusammenhang mit der ersten Vorlagefrage gemachten Feststellungen ergibt sich ferner, daß für die Waren nur dann ein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen entstehen kann, wenn für sie die vorgeschriebenen Versandzollförmlichkeiten erfüllt werden.

44. Schließlich wird die Abgangszollstelle in Artikel 11 der Verordnung Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfahren definiert als die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beginnt. Diese Definition bezieht sich auf das tatsächliche Geschehen und nicht auf das, was hätte stattfinden müssen.

45. Für den Fall, daß die Versandzollförmlichkeiten nicht bei der Zollstelle erfüllt wurden, bei der sie normalerweise zu erfüllen waren, ist also festzustellen, daß diese Zollstelle nicht als Abgangszollstelle anzusehen ist und daß sie das Kontrollexemplar T Nr. 5 daher auch nicht nachträglich ausstellen kann.

46. Wenn die Versandzollförmlichkeiten bei einer anderen Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats erfüllt worden sind, könnte allenfalls dieser diese Eigenschaft und diese Zuständigkeit zukommen.

47. Für den Fall, daß alle Förmlichkeiten, die für die Ausfuhr einer Ware in ein Drittland vorgeschrieben sind, bei einer Zollstelle des Mitgliedstaats, von dem aus die Ware das Gemeinschaftsgebiet verläßt, erfüllt worden sind, stellt sich die Frage der nachträglichen Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 nicht. Artikel 7 der Verordnung Nr. 192/75 verlangt nämlich die Vorlage dieses Dokuments als Nachweis für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft nur dann, wenn die Waren, auf die es sich bezieht, durch das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als desjenigen durchgeführt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgenommen worden sind. Im übrigen sind die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 von den Behörden des Mitgliedstaats zu zahlen, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt worden sind.

48. Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die zweite Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs folgendermaßen zu beantworten:

Wenn die Versand- oder Ausfuhrzollförmlichkeiten nicht bei der normalerweise zuständigen Abgangszollstelle erfüllt worden sind, kommt eine nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T Nr. 5 durch diese Zollstelle nicht in Betracht.