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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1987 – C-239/86

ECLI:EU:C:1987:554

In der Rechtssache 239/86

Irland, vertreten durch Chief State Solicitor Louis J. Dockery als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Irische Botschaft in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Grant Lawrence, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen teilweiser Aufhebung der Entscheidung 86/445 der Kommission vom 1. Juli 1986 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben (AB1. L 256, S. 34), soweit sie Fischereierzeugnisse betrifft,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter T. Koopmans, U. Everling, K. Bahlmann, Y. Galmot, C. Kakouris, R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 1987,

folgendes

Urteil§

1 Irland hat mit Klageschrift, die am 9. September 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 86/445 der Kommission vom 1. Juli 1986 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im folgenden: EAGFL), Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben (ABl. L 256, S. 34), soweit danach ein Betrag von 143041,05 IRL für Interventionen und Ausfuhrerstattungen im Fischereisektor nicht zur Gemeinschaftsfinanzierung zugelassen wird.

2 Irland beruft sich zur Begründung ihrer Klage in erster Linie auf die Unzuständigkeit der Kommission: Die Kommission habe im Jahre 1982 nicht wirksam Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze erlassen können, und trotz der Verordnung Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24, S. 30) habe es während des ganzen Jahres 1982 keine rechtsverbindliche Vorschrift zur Festsetzung der Fischereiquoten gegeben. Hilfsweise rügt Irland die Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

3 Die Kommission entgegnet, die Fischereiquoten seien wirksam für 1982 festgesetzt worden, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes seien nicht verletzt.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Zur Beurteilung des in erster Linie geltend gemachten Klagegrundes ist zu prüfen, ob es im Jahre 1982 Gemeinschaftsvorschriften zur Erhaltung der Meeresschätze. gab, die die Fänge beschränkten und für Irland verbindlich waren.

6 Die Lage im Jahre 1982 ist dadurch gekennzeichnet, daß der Rat, der gemäß Artikel 102 der Beitrittsakte von 1972 seit dem 1. Januar 1979 ausschließlich dafür zuständig war, auf Vorschlag der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze zu treffen, während des Jahres 1982 solche Maßnahmen nicht ergriffen hat. Der Rat setzte erst durch die Verordnung Nr. 172/83 rückwirkend für das Jahr 1982 die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die nationalen Quoten fest.

7 Vom 1. Januar 1982 bis zum 30. Juni 1982 wurde die Fischereitätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern durch vorläufige Beschlüsse des Rates geregelt, nämlich die Beschlüsse 81/1052 vom 29. Dezember 1981 (ABl. L 379, S. 52), 82/207 vom 31. März 1982 (ABl. L 99, S. 34), 82/271 vom 29. April 1982 (ABl. L 120, S. 29) und 82/346 vom 31. Mai 1982 (ABl. L 152, S. 12), wonach die Mitgliedstaaten bei ihrer Fischereitätigkeit den von der Kommission am 24. Juli 1981 vorgeschlagenen TAC Rechnung tragen sollten.

8 Am 18. und 21. Juni 1982 unterbreitete die Kommission dem Rat TAC- und Quotenvorschläge für 1982 (ABl. C 228, S. 14, und C 233, S. 4), über die der Rat sich nicht einigen konnte. Am 29. Juni 1982 erließ der Rat gleichwohl den Beschluß 82/440 vom 29. Juni 1982 (ABl. L 190, S. 9), der vorsah, daß die Mitgliedstaaten vom 1. bis 23. Juli 1982 die von der Kommission am 24. Juli 1981 vorgeschlagenen TAC beachten sollten.

9 Die Kommission gab auf der Ratstagung vom 21. Juli 1982 eine Erklärung im Rat (ABl. C 199, S. 21) ab, in der sie feststellte, daß es dem Rat nicht gelungen sei, zu einer Entscheidung über die Festsetzung der TAC und der Quoten zu gelangen. Damit die Gemeinschaft in der Zeit vom 21. Juli bis zum 30. September 1982 ihrer Verantwortung auf dem Gebiet der Bestandserhaltung nachkommen könne, erinnerte die Kommission daran, daß die Mitgliedstaaten nicht nur das Recht zur Verabschiedung der erforderlichen Maßnahmen — vorbehaltlich deren Genehmigung durch die Kommission —, sondern auch die Pflicht hätten, derartige Maßnahmen im Gesamtinteresse zu treffen, und daß die Kommission sie ersuchen könne, diese Pflicht zu übernehmen. Ferner erklärte die Kommission, um eine möglichst geordnete und stabile Tätigkeit der gesamten Fischereiflotte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, werde sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere in den Fällen, in denen sie einzelstaatliche Bestandserhaltungsmaßnahmen zu genehmigen habe, von den Vorschlägen leiten lassen, die sie dem Rat unterbreitet habe.

10 In der Folgezeit erließ der Rat für 1982 weitere vorläufige Maßnahmen, nämlich die Beschlüsse 82/498 vom 21. Juli 1982 (ABl. L 216, S. 40), 82/650 vom 20. September 1982 (ABl. L 274, S. 33), 82/739 vom 26. Oktober 1982 (ABl. L 312, S. 17) und 82/807 vom 29. November 1982 (ABl. L 339, S. 57). Mit diesen beschloß der Rat in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie der vom Gerichtshof definierten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten wie folgt: Vom 24. Juli 1982 bis zum 31. Dezember 1982 richten sich die Mitgliedstaaten bei ihrer Fischereitätigkeit nach den gewohnten jahreszeitlichen Perioden; dabei legen sie die von der Kommission am 21. Juni 1982 vorgeschlagenen TAC in dem [später] geänderten Umfang ... zugrunde.

11 Auf der Ratstagung vom 21. Dezember 1982 gab die Kommission eine weitere Erklärung ab, in der sie die Mitgliedstaaten insbesondere ersuchte, ihr so bald wie möglich mitzuteilen, welche nationalen Erhaltungsmaßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigten. Die Kommission erklärte weiter, sie sei entschlossen, alle in ihrer Macht stehenden Mittel zu benutzen, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen erfüllten.

12 Am 25. Januar 1983 erließ der Rat in Ergänzung der Verordnung Nr. 101/76 vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischereiwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) die Verordnung Nr. 170/83 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1). Aufgrund des Artikels 11 dieser Verordnung erließ der Rat am selben Tag die Verordnung Nr. 172/83.

13 Zur Prüfung der Situation im Jahre 1982 ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045) entschieden hat, daß die Mitgliedstaaten in einer Lage, die durch die Untätigkeit des Rates gekennzeichnet sei, gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet seien, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten. In einer Situation, in der die Kommission dem Rat zur Befriedigung dringender Erhaltungsbedürfnisse Vorschläge unterbreitet habe, die, obgleich sie vom Rat nicht angenommen worden seien, den Ausgangspunkt eines abgestimmten gemeinschaftlichen Vorgehens darstellten, erlege diese Bestimmung den Mitgliedstaaten besondere Handlungs- und Unterlassungspflichten auf. Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, da es sich um ein der Zuständigkeit der Gemeinschaft vorbehaltenes Gebiet handele, auf dem die Mitgliedstaaten fortan nur noch als Sachwalter des gemeinsamen Interesses tätig werden könnten, könne ein Mitgliedstaat mangels eines geeigneten Vorgehens des Rates vorläufige Erhaltungsmaßnahmen, die möglicherweise durch die Umstände geboten seien, nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Kommission treffen; die Mitgliedstaaten hätten die Pflicht, keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen entgegen Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen, die von der Kommission formuliert werden könnten, zu erlassen.

14 Der Gerichtshof hat somit anerkannt, daß dann, wenn der Rat es unterlassen hat, die zum Schutz der Fischbestände erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, derartige, dringenden Erfordernissen entsprechende Maßnahmen in einem Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zustande kommen können, damit die Gemeinschaft auch weiterhin ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

15 Zu einem solchen Verfahren ist es zwischen Irland und der Kommission im Jahre 1982 nicht gekommen, denn Irland hat die Aufforderung der Kommission, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihren Vorschlägen nachzukommen, unbeantwortet gelassen. Ohne daß zu den Rechtswirkungen dieser mangelnden Zusammenarbeit seitens eines Mitgliedstaats Stellung genommen zu werden braucht, ist unter diesen Umständen festzustellen, daß die einseitig von der Kommission vorgelegten Vorschläge über die Irland zuzuteilenden Fangquoten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 325/85 (Irland/Kommission, Slg. 1987, 5041) vom heutigen Tage festgestellt hat, nicht als Gemeinschaftsvorschriften im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 angesehen werden können, auf deren Nichtbeachtung die Kommission ihre Weigerung stützen konnte, die fraglichen Interventionen und Erstattungen zu Lasten des EAGFL anzuerkennen.

16 Es ist noch zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung der Kommission in der Verordnung Nr. 172/83, die am 27. Januar 1983 in Kraft getreten ist und rückwirkend die Fischereiquoten für 1982 festsetzt, eine Grundlage finden kann.

17 Wie der Gerichtshof schon wiederholt betont hat, müssen Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein, und ihre Anwendung muß für die Betroffenen vorhersehbar sein. Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um Vorschriften handelt, die finanzielle Konsequenzen haben können, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen durch diese Vorschriften auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen.

18 Im vorliegenden Fall konnte Irland, als es die fraglichen Erstattungen gewährte, die erst nach Ende des Rechnungsjahres erlassenen Vorschriften weder kennen noch mit Sicherheit vorhersehen. Unter diesen Umständen kann die Kommission ihre Weigerung, die den Gegenstand der Klage bildenden Interventionen und Erstattungen zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, nicht auf die Nichtbeachtung der 1983 durch die Verordnung Nr. 172/83 rückwirkend festgesetzten Quoten stützen.

19 Deshalb ist die Entscheidung 86/445 der Kommission vom 1. Juli 1986 im beantragten Umfang aufzuheben, ohne daß das übrige Vorbringen der Klägerin zu prüfen ist.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung 86/445/EWG der Kommission vom 1. Juli 1986 über den von Irland vorgelegten Rechnungsabschluß für die vom Europäischen Ausrich-tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, für das Haushaltsjahr 1982 finanzierten Ausgaben wird insoweit aufgehoben, als danach ein Betrag von 143041,05 IRL für Interventionen und Ausfuhrerstattungen im Fischereisektor nicht zur Gemeinschaftsfinanzierung zugelassen wird.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.