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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1987 – C-178/86

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:563

In der Rechtssache 178/86

Mariette Turner, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Biver, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Philippe Mihail, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 19. September 1985, die ihre endgültige Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 enthält, Schadensersatzes wegen der verspäteten Erstellung dieser Beurteilung und des Fehlens jeglicher Beurteilung für die Zeit zwischen 1977 und 1981 sowie Zahlung eines symbolischen Franc als immateriellen Schadensersatz wegen der Nichtbeantwortung ihrer auf die Abänderung der Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 gerichteten Beschwerde

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Oktober 1987,

folgendes

Urteil§

1 Frau Mariette Turner, Beamtin der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 17. Juli 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der ihre endgültige Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 enthaltenen Entscheidung vom 19. September 1985, Schadensersatz wegen der verspäteten Erstellung dieser Beurteilung sowie wegen des Fehlens jeglicher Berurteilung zwischen 1977 und 1981 und schließlich die Zahlung eines symbolischen Franc als Ersatz des immateriellen Schadens begehrt, den sie durch die Nichtbeantwortung ihrer auf die Änderung der Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 gerichteten Beschwerde erlitten habe.

2 Mit Schreiben vom 19. September 1985 erstellte der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung in seiner Eigenschaft als Berufungsbeurteilender für den Zeitraum 1981—1983 die endgültige Beurteilung von Frau Turner, die Vertrauensärztin bei der Abrechnungsstelle für die Leistungen der Krankenkasse (GD IX) war.

3 Die Kommission erkennt an, daß diese Beurteilung mit etwa neun Monaten Verspätung erstellt wurde und daß sie Einzelbeurteilungen enthält, die sich von den in der vorhergehenden Beurteilung enthaltenen unterscheiden.

4 Die letzte Beurteilung, die als Vergleichsmaßstab dienen kann, ist die Beurteilung, die sich auf den Zeitraum 1975—1977 erstreckt, während dessen Frau Turner beim Ärztlichen Dienst (GD IX) beschäftigt war. Es liegen nämlich keine Beurteilungen für die Zeiträume 1977—1979 und 1979—1981 vor. Für den Zeitraum 1977—1979 hat die Kommission die Beurteilung, die der Gerichtshof durch Urteil vom 21. März 1985 in der Rechtssache 263/83 (Slg. 1985, 93) aufgehoben hat, nicht durch eine neue Beurteilung ersetzt. Für den Zeitraum 1979—1981 kam sie mit Frau Turner überein, keine Beurteilung zu erstellen. Mit Urteil vom 9. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 59 und 129/80 (Slg. 1981, 1883) hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Zuweisung der Klägerin zu einem neuen sozialmedizinischen Dienst innerhalb des Ärztlichen Dienstes und die spätere Entscheidung über ihre Versetzung auf eine Stelle in der GD XII Forschung, Wissenschaft, Erziehung aufgehoben. Die Kommission hielt es infolgedessen für schwierig, eine Beurteilung für den Zeitraum 1979—1981 zu erstellen, da die Klägerin nach dem Urteil des Gerichtshofes mit anderen als den ihr zugewiesenen Aufgaben hätte betraut werden müssen.

5 Es ist noch hervorzuheben, daß die Bezeichnung der in der Beurteilung enthaltenen Einzelbewertungen durch den von der Kommission am 27. Juli 1979 in Durchführung des Artikels 43 des Statuts erlassenen Leitfadens für die Beurteilung geändert wurde. Insbesondere wurden die Bewertungen ausgezeichnet/sehr gut/gut/genügend/ungenügend an die Stelle der Bewertungen übernormal/normal/unter dem Normalen liegend gesetzt.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.

Zum Aufhebungsantrag

7 Mit einem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe ihre Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 nicht innerhalb der durch den Leitfaden für die Beurteilung vorgeschriebenen Fristen erstellt.

8 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die bei der Erstellung einer Beurteilung eingetretene Verzögerung, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 1. Juli 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36, 37 und 218/81 (Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789, Randnrn. 13 und 14) und vom 21. März 1985 (a. a. O., Randnr. 16) entschieden hat, die Aufhebung dieser Beurteilung nur dann zur Folge hat, wenn der betroffene Beamte dadurch einen Schaden erlitten hat.

9 Es ist sodann hervorzuheben, daß eine solche Verspätung, wie sich aus dem Urteil vom 6. Februar 1986 in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84 (Castille/Kommission, Slg. 1986, 497, Randnrn. 35 und 36) ergibt, sich insbesondere dann nachteilig für den betroffenen Beamten erweist, wenn eine ihn betreffende günstige Entscheidung, wie eine Beförderung, während des Zeitraums hätte getroffen werden müssen, während dessen die Beurteilung fehlte; der betroffene Beamte braucht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Nichterlaß einer solchen Entscheidung und dem Fehlen der Beurteilung nicht nachzuweisen.

10 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch lediglich behauptet, die bei der Erstellung ihrer Beurteilung eingetretene Verspätung habe die normale Entwicklung ihrer Laufbahn beeinträchtigt, ohne näher anzugeben, worin diese Beeinträchtigung bestand. Sie hat insbesondere keine laufbahnrelevante Entscheidung genannt, die während des Zeitraums hätte getroffen werden müssen, während dessen die Beurteilung fehlte. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

11 Mit einem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe ihre Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 2 des Leitfadens für die Beurteilung, Abweichungen von der letzten Einzelbeurteilung zu begründen, nicht beachtet.

12 Mit seinem Schreiben vom 19. September 1985 bestätigte der Berufungsbeurteilende für den Zeitraum 1981—1983 die Einzelbeurteilungen, die ungünstiger als die in der Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 waren. Er führte aus, er habe sehr wohl von der vorangehenden Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 Kenntnis genommen; es sei aber zu berücksichtigen, daß das seinerzeit angewendete Beurteilungssystem nicht ganz dasselbe war und daß sich vor allem die Aufgaben [der Klägerin] seit dem 20. Oktober 1981 geändert haben.

13 Aus dieser Äußerung ergibt sich, daß der Berufungsbeurteilende nicht etwa die Änderung der Einzelbeurteilungen gegenüber der vorangehenden Beurteilung begründet, sondern vielmehr Umstände genannt hat, die eine solche Begründung seiner Ansicht nach unmöglich machten.

14 Was den ersten Umstand angeht, nämlich die Änderung des Beurteilungssystems im Jahr 1979, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem bereits genannten Urteil vom 6. Februar 1986 (in Randnr. 27) ausgeführt hat, daß diese Änderung die Kommission nicht von ihrer Begründungspflicht entbinden kann, die sie nach Artikel 5 Absatz 2 des Leitfadens für die Beurteilung trifft.

15 Was den zweiten Umstand angeht, nämlich die seit dem 20. Oktober 1981 eingetretene Änderung der Aufgaben der Klägerin, ist darauf zu verweisen, daß die Kommission in der Rechtssache 266/82 (Turner/Kommission, Slg. 1984, 1) anerkannt hat, daß sie die Klägerin in eine Stelle eingewiesen hatte, mit der nur ein Arzt betraut werden konnte, und die zu einem erheblichen Teil Tätigkeiten beinhaltete, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören. Unter diesen Umständen sind die früheren Aufgaben im Ärztlichen Dienst und die neuen Aufgaben bei der Abrechnungsstelle als weitgehend gleichwertig anzusehen. Die Kommission kann sich daher nicht auf eine Änderung der Aufgaben berufen, um sich in der vorliegenden Rechtssache ihrer Verpflichtung zu entziehen, jede Änderung bei den Einzelbeurteilungen zu begründen.

16 Es trifft zu, daß die Änderung der Aufgaben zur Folge gehabt hat, daß die streitige Beurteilung nicht von derselben Person stammt wie die frühere Beurteilung, die als Vergleichsmaßstab dienen soll. Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, besteht für den Beurteilenden sowie für den Berufungsbeurteilenden jedoch die Möglichkeit, im Rahmen des im Leitfaden für die Beurteilung geregelten Dialogs mit den früheren Beurteilenden Verbindung aufzunehmen, und sie sind damit in der Lage, sich eine genauere Vorstellung von der Entwicklung der Leistungen des betroffenen Beamten zu machen. Unter diesen Umständen kann auch der Wechsel des Beurteilenden die Kommission nicht von der Verpflichtung entbinden, jede Änderung bei den Einzelbeurteilungen zu begründen.

17 Gewiß liegen im vorliegenden Fall vier Jahre zwischen dem von der streitigen Beurteilung erfaßten Zeitraum und dem Zeitraum, auf den sich die Beurteilung erstreckt, die als Vergleichsmaßstab dienen soll. Mit Rücksicht auf die Gleichwertigkeit der früheren Aufgaben und der neuen Aufgaben sowie darauf, daß die Beurteilenden für den Zeitraum 1981—1983 mit denen für den Zeitraum 1975—1977 Rücksprache nehmen können, kann sich die Kommission jedoch nicht auf diesen besonderen Umstand berufen, um sich ihrer Begründungspflicht zu entziehen. Im übrigen erkennt die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. September 1985 selbst an, daß im vorliegenden Fall sehr wohl die Beurteilung für den Zeitraum 1975—1977 als Bezugspunkt für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 des Leitfadens für die Beurteilung dient.

18 Die Kommission trägt vor, der Verstoß gegen die durch Artikel 5 Absatz 2 des Leitfadens für die Beurteilung begründete Verpflichtung dürfe nicht einem Verfahrensfehler gleichgestellt werden, der nach ständiger Rechtsprechung die Beurteilung nur unwirksam mache, wenn er sich als nachteilig für den betroffenen Beamten erweise. Hierzu ist festzustellen, daß die Begründungspflicht dem Beamten ermöglichen soll, die Gründe für die Änderung der Einzelbeurteilungen zu erfahren, zu überprüfen, ob die angeführten Tatsachen zutreffen, und dann aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör Erklärungen zu dieser Begründung abzugeben. Die Beurteilung ist wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Formvorschrift fehlerhaft, wenn der Anspruch des Beamten auf rechtliches Gehör durch das Fehlen einer Begründung beeinträchtigt worden ist. Es ist daher unerheblich, daß der betroffene Beamte ohnehin — d. h. selbst wenn der Beurteilende seine Bewertungen begründet hätte — nicht hätte erwarten können, bessere Einzelbeurteilungen zu erhalten. Der zweite Klagegrund der Klägerin greift daher durch.

Zum Antrag auf Schadensersatz

a) Die verspätete Erstellung der Beurteilung ßir den Zeitraum 1981 — 1983

19 Wie bereits ausgeführt worden ist, hat die Klägerin nicht dartun können, daß während des Zeitraums, für den die Beurteilung fehlt, eine sie betreffende günstige Entscheidung hätte getroffen werden können. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Schadensersatz wegen verspäteter Erstellung der Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 zurückzuweisen.

b) Das Fehlen jeglicher Beurteilung zwischen 1977 und 1981

20 Die Klägerin behauptet, durch das Fehlen der Beurteilungen für die Zeiträume 1977—1979 und 1979— 1981 habe sie einen Schaden erlitten, weil sie dadurch daran gehindert worden sei, zu eventuellen beruflichen Beanstandungen Stellung zu nehmen und die schlechte spätere Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 zu verhindern.

21 Durch das Fehlen der Beurteilung für den Zeitraum 1977—1979 kann der von der Klägerin behauptete Schaden nicht entstanden sein. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die in der Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 enthaltene ungünstigere Bewertung erfolgte, fehlte die Beurteilung für den Zeitraum 1977—1979 nicht, da diese erst durch das bereits genannte Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1985 aufgehoben worden ist.

22 Es trifft zu, daß die Kommission ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb einer angemessenen Frist in Durchführung des genannten Nichtigkeitsurteils eine neue Beurteilung für den Zeitraum 1977—1979 zu erstellen. Diese Pflichtverletzung kann jedoch keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin auslösen, da diese nicht näher ausgeführt hat, in welcher Hinsicht sie durch diese Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat.

23 Was das Fehlen der Beurteilung für den Zeitraum 1979—1981 angeht, ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sich nach dem genannten Nichtigkeitsurteil vom 9. Juli 1981 damit einverstanden erklärt hat, daß diese Beurteilung nicht erstellt werde. Sie muß die Folgen dieser Erklärung tragen und kann daher keine Entschädigung wegen des Fehlens einer Beurteilung für den betreffenden Zeitraum fordern.

24 Unter diesen Voraussetzungen ist der auf das Fehlen jeglicher Beurteilung zwischen 1977 und 1981 gestützte Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Zahlung eines symbolischen Franc

25 Die Klägerin beantragt schließlich die Zahlung eines symbolischen Franc als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch die Nichtbeantwortung ihrer auf die Änderung ihrer Beurteilung für den Zeitraum 1981—1983 gerichteten Beschwerde entstanden sei.

26 Hierzu genügt die Feststellung, daß Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts ausdrücklich den Fall vorsieht, daß innerhalb der Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt wird. Nach dieser Vorschrift gilt dies als stillschweigende Ablehnung; dagegen ist eine Klage nach Artikel 91 zulässig. Die Nichtbeantwortung kann daher nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines symbolischen Franc als Ersatz des immateriellen Schadens auslösen.

Kosten

27 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gemäß Artikel 70 tragen die Organe bei Klagen der Beamten ihre Kosten selbst.

28 Es ist festzustellen, daß die Klägerin nur mit einem ihrer vier Klageanträge obsiegt hat. Der Kommission ist daher nur ein Viertel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum 1981—1983 wird aufgehoben.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerin.