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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.12.1987 – C-9/87

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:575

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 17. Dezember 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Haviland SA hat ihren Sitz in Frankreich. 1967 bestellte sie die Agecobel SA zu ihrer Handelsvertreterin in Belgien und Luxemburg. Bis 1978 gingen ihr ihrem Vortrag nach zahlreiche Beschwerden über Agecobel zu; demgemäß kündigte sie den Handelsvertretervertrag zum 31. Oktober 1978. Agecobel erhob Klage gegen Haviland vor dem Tribunal de commerce Brüssel wegen ausstehender Provision und Schadensersatz für die vorzeitige Vertragskündigung. Haviland erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sowie Widerklage aus unbezahlten Rechnungen.

Das Tribunal de commerce hielt sich gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) für zuständig und verurteilte Haviland antragsgemäß. Gleichzeitig gab es der Widerklage statt.

Arcado SPRL hat ihren Sitz anscheinend in Belgien. Sie wurde auf ungeklärte Weise Rechtsnachfolgerin von Agecobel. Als solche wurde sie Partei des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Tribunal de commerce vor der Cour d'appel Brüssel; in diesem Verfahren geht es um die Höhe der Provision und des Schadensersatzes, die in erster Instanz zugesprochen worden waren. In ihrer Anschlußberufung macht Haviland geltend, der Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht fristgerechter Kündigung betreffe eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens; damit seien die Brüsseler Gerichte unzuständig.

Die Cour d'appel gelangte zu der Auffassung, der Anspruch auf Provision beruhe zweifellos auf einem Vertrag; zweifelhaft sei hingegen, ob ein Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Kündigung bei autonomer Auslegung unter Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens falle. Eine Auslegung nach belgischem oder französischem Recht würde zu diesem Ergebnis führen.

Demgemäß hat die Cour d'appel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat ein Rechtsstreit über die mißbräuchliche Auflösung eines Vertrages über eine selbständige Handelsvertretung und über aus diesem resultierende Provisionen einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 zum Gegenstand?

Artikel 5 des Übereinkommens sieht als Ausnahme von der Regel des Artikels 2, die die Zuständigkeit mit dem Wohnsitz verknüpft, folgendes vor:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

...

3) wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Ob Begriffe des Übereinkommens autonom auszulegen sind, so daß sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, oder gemäß dem internationalen Privatrecht der jeweils befaßten Gerichte, ist Gegenstand einer lang anhaltenden Diskussion. Einerseits, so wird gesagt, sichere die autonome Auslegung einen einheitlichen und gleichförmigen Apparat von Normen, der in allen Mitgliedstaaten des Übereinkommens anwendbar ist. Andererseits führe eine Auslegung, die die Entscheidung von Fragen der vorliegenden Art dem internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten überlasse, nicht notwendig zu einem Widerspruch mit den wesentlichen Zielen des Übereinkommens, nämlich die automatische Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu erleichtern, die unter Umständen erlassen werden, die eine überzeugende Grundlage für die Zuständigkeit geben.

Im Urteil in der Rechtssache 12/76 (Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473) hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt: Keiner dieser beiden Möglichkeiten gebührt unter Ausschluß der anderen der Vorrang, da eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann; hierbei ist jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 des Vertrages sicherzustellen. ... Angesichts der Unterschiede, die ... zwischen den einzelnen nationalen Rechten bei der Regelung von Verträgen bestehen, und in Ermangelung jeder Vereinheitlichung des anwendbaren materiellen Rechts beim gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung könne die Berücksichtigung nationalen Rechts einschließlich seines internationalen Privatrechts erforderlich sein.

Die Frage, ob Ausdrücke oder Begriffe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung haben können, autonom oder nach Maßgabe des materiellen Rechts auszulegen sind, das vom internationalen Privatrecht des befaßten Gerichts als anwendbar bezeichnet wird, ist nach Maßgabe dessen zu beantworten, welche Auslegung am besten der Erreichung der Ziele des Übereinkommens dient. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, daß Artikel 5 im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung Ausnahmen mit Rücksicht darauf vorsieht, daß in ganz bestimmten Fällen zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht (Rechtssache 33/78, Somafer/Saar-Ferngas, Slg. 1978, 2183, 2191, Randnummer 7).

Gäbe es in dieser Frage noch keine Rechtsprechung, so würde ich in Fällen, in denen Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Verträgen geltend gemacht werden, der Regel zuneigen, daß das befaßte Gericht das auf den streitigen Sachverhalt anwendbare Recht bestimmen und nach diesem Recht entscheiden sollte, ob der Sachverhalt einen Vertrag darstelle und welches der Erfüllungsort für die fragliche Verpflichtung sei. Dabei könnten sicher verschiedene Gericht zu unterschiedlichen Antworten auf die Frage gelangen, ob der Sachverhalt zu einem Vertrag Beziehungen habe. Andererseits würde der Konflikt vermieden, daß aufgrund einer autonomen Auslegung ein Sachverhalt als vertraglich angesehen wird, nach dem anwendbaren Recht oder dem Recht des Erfüllungsorts jedoch kein Vertrag vorliegt.

Es gibt jedoch bereits Rechtsprechung. Danach ist der Begriff Zivil- und Handelssachen in Artikel 1 des Übereinkommens als autonomer Begriff zu verstehen, für dessen Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind (Rechtssache 814/79, Niederlande/Rüffer, Slg. 1980, 3807, 3819, Randnummer 7, im Anschluß an Rechtssache 29/76, LTU/Eurocontrol, Slg. 1976, 1541, 1551, Randnummer 3). Ähnlich heißt es im Urteil in der Rechtssache 33/78 (Somafer, Slg. 1978, 2183, 2192, Randnummer 8), daß das Bestreben, die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Möglichkeit der Abweichung von der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des Artikels 2 zu gewährleisten, eine autonome und damit allen Vertragsstaaten gemeinsame Auslegung der in Artikel 5 Nr. 5 aufgeführten Begriffe gebiete. Insbesondere heißt es im Urteil in der Rechtssache 34/82 (Peters/ZNAV, Slg. 1983, 987, 1002, Randnummern 9 und 10), daß der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag als autonomer Begriff anzusehen und im Lichte der Systematik und der Zielsetzungen des Übereinkommens auszulegen sei.

Der Gerichtshof hat somit solche Begriffe des Übereinkommens, die sich auf dessen Geltungsbereich und den Geltungsbereich der Ausnahmen nach Artikel 5 von der allgemeinen Regel des Artikels 2 Nr. 1 beziehen, autonom nach Maßgabe der Zielsetzungen und der Systematik des Übereinkommens ausgelegt, nicht aber nach Maßgabe von bestimmten nationalen Rechtsordnungen. Demgegenüber bestimmt sich der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (Rechtssache 133/81, Ivenel/Schwab, Slg. 1982, 1891, 1899, Randnummer 7, im Anschluß an die Rechtssache 12/76, Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473). Dasselbe folgt aus dem Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85 (Shenavai/Kreischer, Slg. 1987, 239). Damit sind die Festlegung des Geltungsbereichs der Ausnahme und die Bestimmung des Erfüllungsortes getrennte Fragen; der Gerichtshof hat sie auf unterschiedliche Weise angegangen.

Nach alledem ist die vorgelegte Frage unter Rückgriff auf das Übereinkommen, nicht auf ein bestimmtes nationales Recht zu beantworten.

Wie bereits ausgeführt, muß das Übereinkommen selbst zum einen nach Maßgabe seiner Ziele und seines Aufbaus, zum anderen nach den allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergeben (Rechtssache 814/79, Niederlande/Rüffer, a. a. O.). In vielen Rechtssachen wird es so wie in der Rechtssache Peters erforderlich sein, in allen Einzelheiten auf die Rechtsordnungen von Mitgliedstaaten einzugehen, um beurteilen zu können, ob es sich dabei um einen Anspruch aus einem Vertrag handelt. In klaren Fällen wird man darauf verzichten können. So wird im Urteil in der Rechtssache 14/76 (De Bloos/Bouyer, Slg. 1976, 1497) ohne Vergleich im einzelnen ein Anspruch als Anspruch aus einem Vertrag anerkannt, den ein Alleinvertriebshändler gegen seinen Lieferanten wegen einseitiger Beendigung des Vertrages auf gerichtliche Auflösung dieses Vertrages und auf Zahlung von Schadensersatz geltend gemacht hat.

Wenn den Gegenstand eines Verfahrens Ansprüche bilden, die wesentlich die Behauptung eines Vertrages voraussetzen [selbst wenn das Zustandekommen dieses Vertrages streitig ist (Rechtssache 38/81, Effer SpA/Kantner, Slg. 1982, 825)], dann bilden den Gegenstand dieses Verfahrens somit ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens.

So verhält es sich hier. Der Anspruch auf die Handelsvertreterprovision ist zweifelsfrei ein Anspruch aus einem Vertrag; das ist nicht mehr bestritten. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Schadensersatz für die vorzeitige, plötzliche Kündigung des Vertrages. Dieser Anspruch setzt seinem Wesen nach eine vertragliche Kündigungsfrist voraus, ferner, daß diese Vertragsklausel verletzt wurde; hierfür wird Schadensersatz verlangt.

Demnach ist die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Ein Rechtsstreit über die mißbräuchliche Auflösung eines Handelsvertretervertrags und die Zahlung von Provision aufgrund dieses Vertrages hat einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zum Gegenstand.

Die Entscheidung über die Kosten der Parteien ist Sache des vorlegenden Gerichts. Die Auslagen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.