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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.01.1988 – C-170/86
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:3
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 13. Januar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Dieses Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg betrifft im wesentlichen dieselben Probleme wie die Rechtssache 120/86 (Mulder/Minister van Landbouw en Visserij, Sig. 1988, 2321); ich werde daher, soweit erforderlich, in meinen Schlußanträgen auf diese Rechtssache Bezug nehmen, um Wiederholungen zu vermeiden.
In der Bundesrepublik Deutschland wurde zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 131, S. 1) eine Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juni 1977 (BGBl. I, S. 1006) erlassen. Zur Durchführung der durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates (ABl. L 90, S. 10 und 13) eingeführten zusätzlichen Abgabe erging die Verordnung über die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung) vom 25. Mai 1984 (BGBl. I, S. 720), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBl. I, S. 911). Durch die Milch-Garantiemengen-Verordnung wurde eine Abgabe zu Lasten des Erzeugers (Formel A) eingeführt (§ 1), und die Referenzmengen wurden aufgrund der Erzeugung im Jahr 1983 festgesetzt (§ 4). In § 6 werden bestimmte besondere Situationen geregelt, in denen eine von § 4 abweichende Referenzmenge festgesetzt
werden kann. Solche Situationen liegen vor, wenn ein Milcherzeuger Förderungsbeihilfen aufgrund der Richtlinie 72/159/EWG (ABl. L 96 vom 23.4.1972, S. 1) erhält, wenn dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 öffentliche Mittel für Investitionsmaßnahmen ohne förmlichen Entwicklungsplan bewilligt wurden, wenn eine Baumaßnahme zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 bewilligt wurde und wenn eine solche Baumaßnahme zwischen dem 1. Juli 1978 und 29. Februar 1984 abgeschlossen wurde.
Die im Vorlagebeschluß wiedergegebenen unstreitigen erheblichen Tatsachen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger) ist ein 63jähriger Landwirt, dessen gesamte Ländereien von 41,7 ha in der Wesermarsch aus Grünland bestehen, das nach seinen Angaben für den Ackerbau nicht geeignet ist. Sein jüngster Sohn befindet sich in einer Ausbildung zum Molkereifachmann; es ist beabsichtigt, daß der zweitjüngste Sohn, derzeit 22 Jahre alt, den Hof erben soll. Zur Zeit besitzt der Kläger etwa 40 Milchkühe und 80 Jungtiere.
1980 beantragte der Kläger die Gewährung einer Prämie für die NichtVermarktung von Milch (nicht einer Umstellungsprämie, so wie ich Anlage 1 zur Klageschrift vor dem Finanzgericht verstehe) nach der Verordnung Nr. 1078/77. Die Prämie wurde mit Bescheid vom 12. Juli 1980 auf der Grundlage einer Milchmenge von 190665 kg bewilligt. Der Kläger war danach verpflichtet, fünf Jahre keine Milch zu erzeugen. Dieser Zeitraum schloß das von der Bundesrepublik Deutschland als Referenzjahr für die zusätzliche Abgabe festgesetzte Jahr 1983 ein. Der Fünfjahreszeitraum des Klägers für die NichtVermarktung von Milch lief am 7. September 1985 ab.
Am 22. Mai 1985 beantragte der Kläger beim Hauptzollamt Oldenburg die Zuteilung einer Referenzmenge von 190665 kg Milch nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1985 wurde ihm eine Referenzmenge von 0 kg zugeteilt. Nach Zurückweisung des von ihm eingelegten Einspruchs erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht Hamburg, das dem Gerichtshof mit Beschluß vom 26. Juni 1986 folgende Frage, die sich in diesem Verfahren stellt, vorgelegt hat:
Sind die Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 [Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zuletzt in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3571/85] und 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3005/85, insoweit gültig, als Landwirte, die wegen der Inanspruchnahme einer Nichtvermarktungsoder Umstellungsprämie im jeweiligen maßgebenden Vergleichszeitraum keine Milch erzeugt haben und dementsprechend keine Referenzmenge im Rahmen der Milchquotenregelung zugeteilt bekommen, bei der Wiederaufnahme der Milchproduktion nach Ablauf des bei Prämiengewährung gesetzten Fünfjahreszeitraums eine Abgabe in Höhe von 75 v. H. des Milchrichtpreises entrichten müssen?
Anders als in der Rechtssache Mulder wird nicht eigens nach den Befugnissen und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der zusätzlichen Abgabe gefragt.
Das schriftliche Vorbringen des Klägers bezieht sich mehr auf die Grundrechte des deutschen innerstaatlichen Rechts als auf das Gemeinschaftsrecht. In der mündlichen Verhandlung ist das Hauptgewicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf die angebliche diskriminierende Unterscheidung zwischen Erzeugern, deren Nichtvermarktungsverträge für Milch so rechtzeitig abliefen, daß sie im Referenzjahr wieder mit der Milcherzeugung beginnen konnten, einerseits und den Erzeugern, die wie der Kläger noch durch diese Verträge gebunden waren, andererseits und auf die Einschränkung des Rechts des Klägers auf freie Berufsausübung gelegt worden.
In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Mulder bin ich zu dem Ergebnis gekommen, daß das berechtigte Vertrauen von Personen, die eine Prämie für die NichtVermarktung gegen die Verpflichtung, für einen Zeitraum von fünf Jahren, der das Referenzjahr einschloß, keine Milch zu erzeugen, akzeptiert hatten, verletzt worden ist und daß eine diskriminierende Behandlung dieser Person vorliegt, so daß die Verordnung Nr. 857/84 insoweit ungültig ist, als sie keine besondere Vorschrift für Personen enthält, die sich in der gleichen Situation wie der Kläger befinden.
Im vorliegenden Fall geht es im wesentlichen um denselben Streitstoff. In diesen beiden Punkten komme ich zum gleichen Ergebnis.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache trägt im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Eigentumsrechte weiter vor, er sei in der freien Ausübung seines Berufs beeinträchtigt worden. Aus den in der Rechtssache 44/79 (Hauer/Land Rheinland-Pfalz, Slg. 1979, 3727) dargelegten Gründen würde ich einen Verstoß gegen dieses Recht nicht annehmen, wenn ich nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die beiden anderen angeführten Grundsätze verletzt worden sind. Unter den gegebenen Umständen bedarf es jedoch keiner weiteren Erörterung dieses Vorbringens, da es keinen neuen Gesichtspunkt hinzufügt.
Infolgedessen ist die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 [letztere zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3571/85] und die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3005/85, sind insoweit ungültig, als sie keine ausdrückliche Bestimmung enthalten, die die Situation früherer Milcherzeuger berücksichtigt, die in den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates angegebenen Referenzjahren keine Milch erzeugten, da sie sich verpflichtet hatten, in diesem Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates keine Milch zu vermarkten.
Die Entscheidung über die Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens ist Sache des innerstaatlichen Gerichts. Die Auslagen des Rates und der Kommission sind nicht erstattungsfähig.