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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1988 – C-175/86

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:13

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 19. Januar 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Diese Schlußanträge beziehen sich auf zwei Klagen, mit denen Herr M., ein früherer Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die Verfügung des Generalsekretärs dieses Organs anficht, durch die die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst gegen ihn verhängt wurde. Der Kläger beantragt a) Aufhebung dieser Verfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens, b) hilfsweise Aussetzung der Verfügung, solange sein Verteidigungsvorbringen nicht bewiesen ist, und c) weiter hilfsweise die Anpassung der Strafe an den Vorschlag, den der Disziplinarrat in seiner Stellungnahme gemacht hat.

Der Sachverhalt: Herr M. wurde am 1. Juli 1982 als Jurist-Übersetzer der Besoldungsgruppe LA 7 beim Rat eingestellt. Bei dieser Gelegenheit füllte er Formulare aus und brachte Schriftstücke bei, aus denen sich ergab, a) daß er mit Frau O. verheiratet war, b) daß er zwei unterhaltsberechtigte Kinder hatte und c) daß seine Ehefrau von ihrem Arbeitgeber keine Familienzulagen erhielt. Die jährlichen Auskunftsbogen, die Herr M. für 1983 und 1984 ausfüllte, enthalten dieselben Angaben. Folglich setzte die Verwaltung auf dieser Grundlage die verschiedenen für verheiratete Beamte mit unterhaltsberechtigten Kindern vorgesehenen Beihilfen und Zulagen fest und zahlte sie dem Kläger aus.

Im Juni und Juli 1985 erlangte der Rat jedoch Kenntnis a) von einem Urteil der Arrondissementsrechtbank Haarlem vom 14. November 1981, durch das die Ehe zwischen Herrn M. und Frau O. geschieden worden war und das am 28. April 1982 in das Register des Standesamts der Gemeinde Haarlemmermeer eingetragen worden war; b) von einem Urteil vom 8. Juli 1982, durch das dasselbe Gericht die Kinder der Mutter zugesprochen hatte; c) vom Umstand, daß der Raad van Arbeid in Haarlem Frau O. bis zum 1. Oktober 1982 für beide Kinder und vom 1. Juli 1984 an für die jüngere Tochter Familienzulagen gewährt hatte; d) von verschiedenen Schulden, die Herr M. in Belgien und in den Niederlanden eingegangen war und nicht bezahlt hatte. Aus diesem letztgenannten Grund hatte

1) sein Dienstvorgesetzter durch Vermerk vom 27. September 1983 vorgeschlagen, ihn schriftlich zu verwarnen,

2) war er mehrere Male durch Versäumnisurteil verurteilt worden und

3) hatten die Gläubiger gegen den Rat Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Höhe von über 1350000 BFR erwirkt.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 warf der Generalsekretär des Rates in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde Herrn M. aufgrund dieses Sachverhalts eine Reihe von Verfehlungen vor und erklärte, er beabsichtige, ihn am 10. Januar 1986 dazu zu hören. Die Anhörung wurde dann auf Ersuchen des Beamten auf den 16. Januar verschoben; er hatte die Verschiebung beantragt, um sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Herr M. erschien jedoch bei diesem Treffen allein und lehnte es ab, Erklärungen zu den ihm vorgeworfenen Handlungen abzugeben. Er beklagte sich vielmehr, daß die Formulierungen in dem Schreiben vom 20. Oktober, insbesondere der einleitende Satz J'ai été informé que depuis votre entrée en fonction ... vous avez gravement et volontairement manqué aux obligations auxquelles vous êtes tenu en vertu du Statut (Mir ist mitgeteilt worden, daß Sie seit Ihrem Dienstantritt... in schwerwiegender Weise und vorsätzlich gegen Ihre Verpflichtungen aus dem Beamtenstatut verstoßen haben), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten, da sie das Ergebnis des Disziplinarverfahrens vorwegnähmen.

Zu diesem Zeitpunkt (am 4. März 1986) befaßte die Anstellungsbehörde den Disziplinarrat und übersandte ihm einen Bericht, in dem die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen und die Tatumstände angegeben waren. Der Bericht wurde Herrn M. drei Tage später übersandt. Ebenfalls am 4. März wurden die Mitglieder des Disziplinarrats ausgelost, und am 11. März erfolgte eine zusätzliche Auslosung, um ein verhindertes Mitglied und ein anderes, vom Beamten abgelehntes Mitglied zu ersetzen.

Der Disziplinarrat hielt zwei Sitzungen ab. In der ersten (am 25. März 1986) erfüllte er die einleitenden Förmlichkeiten und wählte den Berichterstatter. Die Sitzung für die Beratungen wurde auf den 11. April anberaumt, und der Beamte wurde mit Schreiben vom 26. März aufgefordert, an diesem Tag in seinem Büro zu bleiben und sich zur Verfügung des Disziplinarrats zu halten. Am 4. April teilte Herr M. dem Vorsitzenden des Disziplinarrats jedoch mit, daß er sich am 11. im Urlaub an der Côte d'Azur befinden werde; er erklärte allerdings, er würde nach Brüssel zurückkehren, wenn die Personalvertretung, die beschlossen hatte, die Mitarbeit ihrer Mitglieder in den paritätischen Gremien auszusetzen, ihre Aktion beendet hätte. Der Vorsitzende vertagte daraufhin die Sitzung auf den 16. Mai. Der Beamte — der auch nicht schriftlich zu den Vorwürfen Stellung genommen hatte — lehnte es jedoch trotz wiederholter Ladungen ab, zu dieser Sitzung zu erscheinen, und berief sich dazu auf den Ablauf der Monatsfrist, innerhalb deren der Disziplinarrat der Anstellungsbehörde seine Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Anhangs IX des Beamtenstatuts zuleiten muß.

In seiner Stellungnahme vom 16. Mai führte der Disziplinarrat zunächst aus, daß der Beamte die Verwaltung vorsätzlich über seinen Familienstand getäuscht habe, indem er verschiedene falsche Angaben gemacht hat, um ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen, und fuhr fort: Diese wiederholten Handlungen stellen... eine Verletzung der jedem Beamten obliegenden Verpflichtung zur Integrität dar. Gleichwohl hielt es das Gremium trotz der Schwere des Verstoßes für zweckmäßig, Herrn M. eine Rehabilitierungsmöglichkeit zu gewähren, und schlug vor, ihn in die Besoldungsgruppe LA 8, Dienstaltersstufe 2, zurückzustufen.

Der Generalsekretär des Rates erließ, nachdem er Herrn M. am 30. Mai 1986 erneut angehört und dem Vorsitzenden des Disziplinarrats am 4. Juni die Gründe mitgeteilt hatte, die ihn veranlaßten, von der Stellungnahme abzuweichen, am 13. Juni 1986 die Verfügung 528/86, durch die er gegen den Beamten mit Wirkung vom 16. September 1986 die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst verhängte.

Die Verfügung nimmt auf die zweite Unterredung zwischen Herrn M. und der Anstellungsbehörde Bezug. Es wird ausgeführt, daß der Beamte keine Erklärungen zu den ihm zur Last gelegten Handlungen abgegeben und sich nicht zur Stellungnahme des Disziplinarrats geäußert habe. Er habe vielmehr wie schon in dem Gespräch vom 16. Januar erklärt, daß sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei und daß zu dieser Verletzung verschiedene, nicht genauer präzisierte Unregelmäßigkeiten seitens des Disziplinarrats hinzukämen.

In der Sache selbst wurde, wie es in der Verfügung heißt, eindeutig und unbestreitbar festgestellt, daß Herr M. a) falsche Angaben über seinen Personenstand gemacht habe, b) der Verwaltung verschwiegen habe, daß er anderweitig Familienzulagen erhalten und dadurch seine Verpflichtung aus Artikel 67 Absatz 2 des Beamtenstatuts verletzt habe, und c) wiederholt gegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatuts verstoßen habe, indem er seine persönlichen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Diese Verhaltensweisen verstießen nicht nur gegen die genannten Vorschriften, sondern stellten eine schwere und vorsätzliche Verletzung der Pflicht dar, sich jeder Handlung zu enthalten, die dem Ansehen des Amtes des Beamten abträglich sein könnte (Artikel 11 und 12 des Beamtenstatuts).

Insbesondere — so heißt es weiter in der Verfügung — zeigten die wiederholten falschen Angaben des Beamten über seinen Personenstand bei seiner Einstellung, daß es ihm an der nach Artikel 27 des Beamtenstatuts erforderlichen Integrität fehle und daß er schon deshalb ungeeignet sei, irgendeine Tätigkeit im europäischen öffentlichen Dienst auszuüben. Angesichts dessen und aufgrund des erschwerenden Umstands, der in dem elementaren Charakter der in Artikel 67 Absatz 2 und 23 Absatz 1 genannten Verpflichtungen liege, sowie der Tatsache, daß sich der Beamte während des gesamten Verfahrens nicht auf mildernde Umstände berufen habe, erscheine die vom Disziplinarrat in Aussicht genommene Rehabilitierung rein theoretisch. Die Anstellungsbehörde war deshalb der Auffassung, daß die in der Stellungnahme vorgeschlagene Strafe nicht im richtigen Verhältnis zur Schwere der Handlungen stünde, und beschloß, Herrn M. aus dem Dienst zu entfernen.

Die Gründe, aus denen die Anstellungsbehörde glaubte, sich der Stellungnahme nicht anschließen zu können, ergeben sich mit noch größerer Klarheit aus der vertraulichen Mitteilung, die der Generalsekretär des Rates am 4. Juni 1986 an den Vorsitzenden des Disziplinarrats richtete. Sie betreffen vor allem die Schwere der Verfehlungen des Herrn M. und den Umstand, daß er sich, anstatt sich zu rechtfertigen, hinter Verfahrensargumenten verschanzt habe, und in zweiter Linie die Tatsache, daß der Disziplinarrat keinen mildernden Umstand und keine Tatsache angeführt habe, die geeignet gewesen sei, die Hoffnung auf eine Rehabilitierung zu stützen.

Am 14. Juli 1986 reagierte Herr M. auf diese Maßnahme, indem er a) eine Verwaltungsbeschwerde einlegte, b) eine Klage erhob, die am 16. Juni in das Register der Kanzlei eingetragen wurde (Rechtssache 175/86), und c) mit getrenntem Schriftsatz beantragte, die Vollziehung der Verfügung auszusetzen. Außerdem erhob er mit Schriftsatz, der am 5. August 1986 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen wurde (Rechtssache 209/86), eine zweite, insbesondere auf die Mitteilung des Generalsekretärs vom 4. Juni 1986 gestützte Klage.

Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes wies den Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Verfügung durch Beschluß vom 5. September 1986 zurück. Zugleich wies die Anstellungsbehörde durch Entscheidung vom 8. September 1986 die Beschwerde vom 14. Juni und eine weitere, von Herrn M. am 29. Juli eingereichte Beschwerde zurück.

2. In der Rechtssache 175/86 hat der Rat geltend gemacht, der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Herrn M., die Verfügung insoweit zu ändern, als sie die Art der Strafe betrifft, sei unzulässig, und unter Hinweis auf das Urteil vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache 46/72 (De Greef/Kommission, Slg. 1973, 543) und den bereits genannten Beschluß vom 5. September 1986 ausgeführt, in Disziplinarsachen könne der Gerichtshof die angefochtene Handlung aufheben, aber nicht seine Bewertung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen der Anstellungsbehörde setzen. Diesem Vorbringen hält der Kläger entgegen, der Streit sei vermögensrechtlicher Natur, da es um seinen Lebensunterhalt gehe; der Gerichtshof habe deshalb die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.

Diese Einrede ist begründet. Tatsächlich hat der Gerichtshof vor 25 Jahren einen Rechtsstreit über die Kündigung im Disziplinarwege als vermögensrechtliche Streitigkeit angesehen und daraus die von Herrn M. bezeichneten prozessualen Konsequenzen gezogen (Urteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 32/63, Alvis/Rat, Slg. 1963, 107, 122). Die spätere Rechtsprechung geht jedoch ganz in die Richtung, daß der Gerichtshof, wenn die dem Beamten von der Anstellungsbehörde zur Last gelegten Handlungen bewiesen sind, sich auf die Prüfung beschränken muß, ob der Verfügung ein offenkundiger Rechtsfehler oder Ermessensüberschreitung oder -mißbrauch zugrunde liegt (Urteile vom 4. Februar 1970 in der Rechtssache 13/69, Van Eick/Kommission, Slg. 1970, 3, Randnrn. 23 bis 26; vom 30. Mai 1973 in der Rechtssache De Greef, a. a. O., Randnrn. 45 bis 47; vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 228/83, F./Kommission, Slg. 1985, 275, Randnr. 34).

In der Rechtssache 209/86 hat der Rat dagegen die Einrede der Unzulässigkeit der Klage selbst erhoben und geltend gemacht, sie habe, außer was den Antrag auf Vorlage des genannten Schreibens vom 4. Juni 1986 betreffe, denselben Gegenstand wie die Klage in der Rechtssache 175/86. Tatsächlich sei dieser Antrag nur ein Inzidentantrag auf eine Beweiserhebung, der ausdrücklich in Artikel 45 der Verfahrensordnung vorgesehen und von der ersten Klage nicht zu trennen sei; indem Herr M. eine neue Klage darauf gründe, wähle er ein prozessuales Vorgehen, das Artikel 69 § 3 als böswillig bezeichne und das zu zusätzlichen Kosten führe, die dem Rat aufzuerlegen unbillig wäre. Herr M. hält dem entgegen, daß der Kläger seine Klageschrift durch neue Argumente ergänzen könne, sofern er dies innerhalb der Klagefrist tue.

Anders als die erste Einrede greift diese Einrede nicht durch. Das Verhalten, gegen das der Rat sich wendet, stellt nämlich eine Erweiterung des Rechtsstreits oder besser seines Gegenstands durch das Nachschieben von Gründen dar, und es gibt kein Verfahrensrecht, das dies nicht unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Der Kläger kann somit seine erste Klageschrift durch zusätzliche Gründe vervollständigen oder auch einen zweiten Schriftsatz einreichen, wenn die Frist für die Anfechtung der Maßnahmen, gegen die sich die Klage richtet, noch nicht abgelaufen ist (siehe Sandulli, 7/ giudizio davanti al Consiglio di Stato, Neapel, 1964, S. 354 f.; Chapus, Droit du contentieux administratif, Paris, 1982, S. 247 f.).

3. Herr M. erhebt mit beiden Klagen zahlreiche und verschiedenartige Rügen, die sich jedoch im wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen: a) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, b) unzureichende Begründung und c) offenkundige Fehler bei der Bewertung der Tatsachen. Die erste Rüge unterteilt sich in drei Argumente: a) die Anstellungsbehörde habe den Grundsatz des unparteiischen Richters nicht beachtet, b) dem Kläger hätten für seine schriftliche Verteidigung nur 15 Tage zur Verfügung gestanden und c) der Disziplinarrat habe die Monatsfrist für die Abgabe seiner Stellungnahme nicht beachtet.

Ich möchte in dieser Reihenfolge vorgehen. In erster Linie rügt Herr M. die Verletzung des Artikels 6 der Konvention vom 4. November 1950, genauer ihres ersten Absatzes, in dem es heißt: Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache ... gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ... zu entscheiden hat. Daß er keinen unparteiischen Richter gehabt habe, zeige die — sich aus der Formulierung des einleitenden Satzes des Schreibens vom 28. Oktober 1985 ergebende — Haltung, die der Generalsekretär des Rates zu Beginn des Verfahrens ihm gegenüber eingenommen habe.

Diese Rüge ist zurückzuweisen. Es ist zweckmäßig, sich zunächst daran zu erinnern, daß der zitierte Artikel 6 nicht auf Disziplinarverfahren anwendbar ist, die nicht den Verlust eines bürgerlichen Rechts wie desjenigen, einen freien Beruf auszuüben, zur Folge haben (so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 8. Juni 1976, Engel, Begründungserwägungen 80 bis 83, Veröffentlichungen des Gerichtshofes A Band 22, S. 33 ff., und vom 23. Juni 1981, Le Compte u. a., Begründungserwägungen 41 und 42, Veröffentlichungen des Gerichtshofes A Band 43, S. 19). Genauer gesagt ist auszuschließen, daß unter diese Bestimmung Streitigkeiten fallen, die die Einstellung in den nationalen oder internationalen öffentlichen Dienst oder die Entfernung daraus betreffen (siehe die Entscheidungen der Straßburger Kommission 7274/76 vom 8. März 1976, 8496/79 vom 8. Oktober 1980 und 11056/84 vom 15. Mai 1986).

Abgesehen von diesen Gegebenheiten ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde nach Artikel 87 und Anhang IX des Beamtenstatuts kein Disziplinarverfahren einleiten kann, ohne zuvor den beschuldigten Beamten gehört zu haben, und daß sie, um es ihm zu ermöglichen, sich zu rechtfertigen, dazu verpflichtet ist, ihm die zur Last gelegten Handlungen bekanntzugeben. Ein Vorgehen, daß diese Regeln einhält (und in unserem Fall sind sie zweifellos eingehalten worden), steht somit im Einklang mit den Kriterien für eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung; es beeinträchtigt keineswegs das rechtliche Gehör, sondern wahrt vielmehr dessen Grundlagen. Dieser Anspruch muß dann im Lauf des später eingeleiteten Verfahrens positiv gewährleistet werden.

Ich möchte aber noch weiter gehen. Nehmen wir — was ich nicht tue — an, der Generalsekretär des Rates hätte in der Mitteilung der dem Beamten zur Last gelegten Handlungen den Sachverhalt falsch bewertet oder nicht durchdachte Ausdrücke verwendet. Unregelmäßigkeiten dieser Art könnten jedoch die Gültigkeit der abschließenden Verfügung nicht beeinträchtigen, sofern diese auf zutreffenden Tatsachen und richtigen Beurteilungen beruht. Tatsächlich besteht, wie Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 46/72 (De Greef, a. a. O,, 561) ausgeführt hat, eine der Funktionen des Disziplinarverfahrens darin, den Sachverhalt, aufgrund dessen die zuständige Behörde die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat, in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären und rechtlich zu werten.

4. Zweitens rügt der Kläger die Verletzung von Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs IX des Beamtenstatuts, der bestimmt; Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem beschuldigten Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichtes an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Herr M. beruft sich auf eine mündliche Mitteilung des Vorsitzenden des Disziplinarrats vom 7. März 1986, in der dieser ihn aufgefordert habe, einen eventuellen Schriftsatz binnen höchstens fünfzehn Tagen einzureichen. Indem der Vorsitzende die Statutsvorschrift so ausgelegt habe, als ob es dort Einreichung statt Vorbereitung, schriftliche Verteidigung statt Verteidigung und höchstens fünfzehn Tage statt mindestens fünfzehn Tage heiße, habe er also verlangt, daß Herr M. sich noch vor Ablauf der im Statut festgesetzten Frist schriftlich verteidige, und habe ihn gehindert, dies nach Ablauf dieser Frist zu tun.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Aus den Verfahrensakten ergibt sich unbestreitbar, daß Herr M., um seine Erklärungen einzureichen, viel mehr Zeit hatte als im Statut vorgesehen, nämlich gut zwei Monate vom 7. März 1986 (dem Tag, an dem ihm der Bericht übermittelt wurde) bis zum 16. Mai (dem Tag, an dem der Disziplinarrat zusammentrat, um über seinen Fall zu beraten). Der Beamte bestreitet dies und führt aus, der Vorsitzende des Disziplinarrats habe ihm am 5. März geschrieben: Vous disposerez, à compter du jour de la réception du rapport, de quinze jours pour préparer votre défense (Sie verfügen vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an über eine Frist von fünfzehn Tagen zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung); im Protokoll der Sitzung des Disziplinarrats vom 25. März heiße es unter Punkt 3, daß der délai d'au moins quinze jours (die Frist von mindestens fünfzehn Tagen) abgelaufen sei. Diesen vielleicht unvorsichtigen oder ungenauen Ausführungen wird jedoch widersprochen, und jedenfalls werden sie überholt durch ein Schreiben vom 26. März, in dem der Vorsitzende Herrn M. hinwies auf les dispositions de l'article 4, alinéa 2, de l'annexe IX, qui prévoient que vous pouvez présenter des observations écrites ou verbales (Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs IX, der vorsieht, daß Sie sich schriftlich oder mündlich äußern können).

5. In dritter Linie rügt Herr M. die Nichtbeachtung der in Artikel 7 des Anhangs IX festgesetzten Frist. Nach dieser Vorschrift gibt der Disziplinarrat aufgrund der Unterlagen und der Erklärungen des Beamten eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und leitet sie innerhalb eines Monats von dem Tage an, an dem der Fall bei ihm anhängig geworden ist, der Anstellungsbehörde und dem Beamten zu.

Diese Rüge greift ebensowenig durch wie die anderen. Wie der Rat zu Recht bemerkt, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß diese Frist eine reine Ordnungsfrist ist. Sie stellt eine bloße Regel guter Verwaltungsführung dar, deren Nichteinhaltung nicht die Nichtigkeit nach ihrem Ablauf getroffener Maßnahmen zur Folge hat (Urteile vom 4. Februar 1970, Van Eick, a. a. O., Randnrn. 1 bis 7, und vom 29. Januar 1985, F., a. a. O., Randnr. 30), sondern nur die Haftung des Organs für etwaige den Betroffenen entstandene Schäden begründen kann. In unserem Fall ist jedoch mit Sicherheit kein Schaden entstanden.

6. Mit der zweiten Rüge wird die unzureichende Begründung der Maßnahme insbesondere insoweit beanstandet, als die Anstellungsbehörde von der Stellungnahme des Disziplinarrats abgewichen ist und sich für eine schwerere Strafe entschieden hat. Herr M. rügt vor allem, daß die Anstellungsbehörde die Aussicht auf seine Rehabilitierung für rein theoretisch gehalten und ihm eine Strafe auferlegt habe, die außer Verhältnis zu den Verfehlungen stehe.

Diese Rüge ist unbegründet. Wie ich bereits unter Punkt 2 bemerkt habe, verfügt die Verwaltungsbehörde in Disziplinarsachen über einen sehr weiten Ermessensspielraum, und die vom Gerichtshof ausgeübte Rechtmäßigkeitskontrolle ist entsprechend eingeschränkt. Aufschlußreich in diesem Sinne sind die mehrfach angeführten Urteile vom 4. Februar 1970 (Van Eick, Randnrn. 23 bis 26), vom 30. Mai 1973 (De Greef, Randnrn. 45 bis 47) und vom 29. Januar 1985 (F., Randnr. 34). Sie haben ausgeführt: Wenn der Sachverhalt festgestellt ist, liegt die Beurteilung der... zu Lasten des Klägers festgestellten Verfehlungen ... und die Wahl der Disziplinarstrafe, die... als die angemessenste erscheint, ... im Ermessen der Anstellungsbehörde, so daß der Gerichtshof seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Disziplinarbehörde setzen kann, es sei denn, es läge ein offensichtlicher Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor.

Herr M. macht diese Fehler nicht geltend, sondern ersucht uns vielmehr, wie ich schon gesagt habe, die Begründung zu prüfen. Es ist jedoch gewiß, daß diese Untersuchung nicht günstig für ihn ausgehen kann. Die Anstellungsbehörde hat, wie wir gesehen haben, den Akzent in erster Linie auf die Schwere der Verfehlungen selbst gelegt. Die falschen Angaben des Herrn M. über seinen Personenstand — ein Verhalten, das auch der Disziplinarrat mit Strenge bewertet hat — verletzen zweifellos das Vertrauen, das das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten kennzeichnet; es ist somit gerechtfertigt, daraus die mangelnde Eignung des letzteren zur Bekleidung eines Dienstpostens im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft herzuleiten.

Zweitens enthält die Verfügung eine Reihe von Erwägungen zur Nichterfüllung der persönlichen Verpflichtungen des Herrn ¡ML, d. h. zu einem Umstand, den der Disziplinarrat nur streift, obwohl er in dem ihm von der Anstellungsbehörde vorgelegten Bericht erwähnt ist. Meines Erachtens steht es für einen Beamten der Gemeinschaft offenkundig im Widerspruch zu seiner Verpflichtung, auch außerhalb des Arbeitsplatzes ein Verhalten an den Tag zu legen, das dem Ansehen seines Amtes entspricht und jedenfalls nicht das Ansehen des Organs beeinträchtigt, wenn er seine Schulden nicht in einer angemessenen Frist bezahlt, sich im Versäumnisverfahren verurteilen läßt und seinen Dienstherrn einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aussetzt (in ähnlichem Sinne das Verwaltungsgericht der ILO, Urteil vom 6. Oktober 1961, Rechtssache Wakley, Nr. 7).

Die Anstellungsbehörde weist abschließend zur Begründung ihrer Weigerung, sich dem Vorschlag des Disziplinarrats anzuschließen, auf das Fehlen mildernder Umstände hin: Diese ergäben sich weder aus der Personalakte des Beamten, noch habe er sich im Laufe des Verfahrens darauf berufen. Da mir auch diese Argumente überzeugend erscheinen und sie jedenfalls schlüssig dargelegt sind, bin ich nicht der Auffassung, daß die Verfügung hinsichtlich ihrer Begründung angreifbar ist und außer Verhältnis zu den dem Kläger zur Last gelegten Handlungen steht.

7. Mit einer dritten Rüge macht der Kläger geltend, die streitige Verfügung beruhe auf offenkundigen Irrtümern. Die falschen Angaben und Unterlassungen, die ihm darin vorgeworfen würden, beruhten nicht auf Bösgläubigkeit, sondern auf Unwissenheit. Seine Ehefrau habe ihn nämlich nicht von der erfolgten Scheidung unterrichtet, und in den Niederlanden sehe das entsprechende Verfahren weder die Anwesenheit der Betroffenen noch die Zustellung des Urteils an die Parteien oder die Ersatzzustellung vor, sondern lediglich die Eintragung des Urteils in das Standesamtsregister. Desgleichen habe er zu keinem Zeitpunkt erfahren, daß das Gericht in Haarlem ihn wegen der Personensorge für die Kinder geladen habe. Dazu komme, daß er immer die Absicht gehabt habe, sich mit seiner Frau wieder zu versöhnen, so daß er im Hinblick darauf sogar ein großes Haus gemietet habe. Folgende Umstände hätten ihn an die Möglichkeit einer Versöhnung glauben lassen: a) der von Frau O. am 19. November 1982 eingereichte Antrag auf eine besondere Aufenthaltserlaubnis, b) die Bürgschaft, die diese zum selben Zeitpunkt für ein von ihm beantragtes zusätzliches Darlehen von 400000 BFR übernommen habe, und c) die Wiederannäherung zwischen den Ehegatten in den Jahren 1982 und 1983. In diesem Zeitraum habe die Familie zumindest während der Ferien und der Wochenenden in Brüssel zusammengelebt.

Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Rat bemerkt zu Recht, daß der Personenstand ein objektiver Umstand ist und durch die Gefühle und Hoffnungen auf eine Versöhnung nicht geändert werden kann. Abgesehen davon ist auszuschließen, daß Herr M. von der Scheidung nichts gewußt hat. Aus den Akten, aus denen der Disziplinare und die Anstellungsbehörde die Überzeugung seiner Schuld gewannen, ergibt sich nämlich, daß er während des gesamten Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten war, der ihm mit Sicherheit die Informationen über Fortgang und Ausgang des Verfahrens nicht vorenthalten hat. Außerdem ist bewiesen, daß Herr M. in diesem Verfahren und im Verfahren über das Sorgerecht für die Kinder persönlich vor Gericht erschienen ist. Somit ist unentschuldbar, daß er dem Rat die Änderung seines Personenstands bis zum 8. August 1985 nicht mitgeteilt hat.

Auch hinsichtlich der Verletzung des Artikels 67 Absatz 2 macht Herr M. geltend, er sei nicht bösgläubig gewesen. Die Statutsvorschriften, so führt er aus, gewährten die fraglichen Beihilfen und Zulagen dem verheirateten Beamten und dem geschiedenen Beamten mit einem unterhaltsberechtigten Kind. Er habe mit seiner jüngeren Tochter bis Juli 1984 in Belgien gelebt, und erst nach diesem Zeitpunkt habe Frau O. — allerdings, wie sie selbst am 15. November 1986 eingeräumt habe, ohne Wissen des Klägers — Familienzulagen in den Niederlanden bezogen. Da das Organ die Familienzulagen ohnehin dem einen oder dem anderen Ehegatten zahlen müsse, seien die von ihm gemachten Angaben, soweit er es habe überblicken können, somit nicht geeignet gewesen, irgendeinen Schaden zu verursachen.

Was soll man zu dem so zusammengefaßten Vorbringen sagen? Mir erscheint es brüchig, da vergessen wird, daß Herr M. sich in jedem Fall darüber klar war, daß er falsche Angaben machte, und weil das Vertrauensverhältnis zum Rat gerade durch seine Unaufrichtigkeit und nicht durch den Schaden beeinträchtigt wurde, den er dem Organ bewußt oder unbewußt zugefügt hat, der aber alles in allem begrenzt war (200000 BFR). Dazu kommt, daß Herr M., wäre er gutgläubig gewesen und hätte er wirklich von den von Frau O. bezogenen niederländischen Zulagen nichts gewußt, dieser die Beträge hätte aushändigen müssen, die er zum gleichen Zweck vom Rat erhielt, oder den Rat hätte ersuchen müssen, sie Frau O. direkt auszuzahlen. Außerdem hat der Rat bewiesen, daß Herr M. Beträge erhielt, auf die er, was ihm bekannt war, keinen Anspruch hatte, wie verschiedene Beträge zur Erstattung von Reisekosten seiner früheren Ehefrau.

Das Leitmotiv der fehlenden Bösgläubigkeit kehrt im Zusammenhang mit den privaten Schulden wieder und wird hier darauf gestützt, daß Herr M. darauf verzichtet habe, sich in den Verfahren, in denen er verurteilt worden sei, zu verteidigen. Das Argument ist offensichtlich absurd: Dieser Verzicht zeigt nur, daß es für die Verfehlungen des Herrn M. nach seiner eigenen Meinung keinerlei Rechtfertigung gab oder, schlimmer, daß Herrn M. sein guter Ruf völlig gleichgültig war. Unbeachtlich ist schließlich auch das Vorbringen, die Anstellungsbehörde habe, obwohl ihr die Überschuldung ihres Beamten schon seit 1983 bekannt gewesen sei, beschlossen, nicht gegen ihn vorzugehen. Denn es trifft zwar zu, daß der Dienstvorgesetzte des Herrn M. mit Schreiben vom 27. September 1983 vorschlug, eine leichte Disziplinarstrafe gegen ihn zu verhängen; dieses Schreiben wurde jedoch nicht an die Anstellungsbehörde weitergeleitet, und die Angelegenheit hatte deshalb keine Folgen.

8. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die am 16. Juli und am 5. August 1986 von Herrn M. gegen den Rat der Europäischen Gemeinschaften erhobenen Klagen abzuweisen und die Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.