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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1988 – C-292/86

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1988:15

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 292/86

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Cour d'appel Colmar in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Claude Gullung, Mülhausen,

gegen

Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Colmar

und

Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Saverne,

Streithelfer:

Syndicat des avocats de France,

Confédération syndicale des avocats,

Conférence des bâtonniers und

Fédération nationale des unions de jeunes avocats,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 52 EWG-Vertrag und der Richtlinie 77/249 des Rates vom 22. März 1977 (ABl. L 78, S. 17)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten O. Due, der Richter G. C. Rodríguez Iglesias, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

C. Gullung, Kläger des Ausgangsverfahrens, der selbst Erklärungen abgegeben hat und im schriftlichen Verfahren außerdem durch Bâtonnier J.-C. Tschirhart, Rechtsanwalt in Mülhausen, vertreten war,

der Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Colmar und der Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Saverne, Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Bâtonnier F. Perrad, Rechtsanwalt in Colmar,

das Syndicat des avocats de France, Streithelfer des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Welschinger, Colmar,

die Conférence des bâtonniers, Streithelferin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone, Lille,

die Confédération syndicale des avocats, Streithelferin des Ausgangsverfahrens, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt M. Veroone, Lille,

die Fédération nationale des unions de jeunes avocats, Streithelferin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Bâtonnier F. Perrad, Rechtsanwalt in Colmar, und Rechtsanwalt R. Milchior, Paris,

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberregierungsrat im Bundeswirtschaftsministerium A. Dittrich und den Regierungsdirektor im Bundesjustizministerium H.-W. Neyl als Bevollmächtigte,

die Regierung der Griechischen Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch S. E. Perrakis, Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch S. Zissimopoulos als Bevollmächtigten,

die Regierung des Königreichs Spanien, im schriftlichen Verfahren vertreten durch F. Javier Conde de Saro vom Außenministerium als Bevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Garcia-Valdecasas Fernandez als Bevollmächtigten,

die Regierung des Vereinigten Königreichs, im schriftlichen Verfahren vertreten durch H. R. L. Purse, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch ihren Bevollmächtigten Mummery,

die Regierung der Französischen Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch G. Guillaume und Ph. Pouzoulet vom Außenministerium als Bevollmächtigte und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch R. de Gouttes als Bevollmächtigten,

die Regierung des Königreichs der Niederlande, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch M. Fierstra als Bevollmächtigten,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Amphoux als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. November 1987,

Urteil§

1 Die Cour d'appel Colmar hat mit Urteil vom 17. November 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 und 59 EWG-Vertrag und der Bestimmungen der Richtlinie 77/249 des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Colmar und dem Conseil de l'ordre des avocats du barreau de Saverne (Vorstände der Rechtsanwaltskammern von Colmar und Zabern; im folgenden: Beklagte) und Herrn Gullung, einem Juristen mit französischer und deutscher Staatsangehörigkeit und Rechtsanwalt in Offenburg, Bundesrepublik Deutschland, (im folgenden: Kläger), der sich auf die Freiheiten, die durch die Vorschriften des EWG-Vertrags gewährleistet sind, beruft, um seinen Beruf in Frankreich ausüben zu können, nachdem ihm der Zugang zur Rechtsanwaltschaft in diesem Land wegen mangelnder Zuverlässigkeit verwehrt worden ist.

3 Der Kläger war von September 1947 bis März 1966 in Hirsingue, Frankreich, als Notar tätig. Im März 1966 gab er diese Tätigkeit auf, nachdem die Chambre de discipline des notaires du Haut-Rhin disziplinarische Sanktionen gegen ihn verhängt hatte. Seit dieser Zeit bemühte er sich zunächst um Aufnahme in das Verzeichnis der Rechtsberater in Marseille und später um seine Zulassung als Rechtsanwalt in Mülhausen, Frankreich. Beide Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, der Kläger erfülle nicht die an die Zuverlässigkeit eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen; diese Voraussetzungen gelten nach den französischen Rechtsvorschriften auch für Aufnahme in das Verzeichnis der Rechtsberater. Die gegen diese beiden Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg, da die befaßten Gerichte aus den Verletzungen der Standesregeln, deren sich der Kläger bei der Ausübung des Notarberufs schuldig gemacht haben sollte, schlossen, daß er nicht die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderliche Gewähr für Würde, Lauterkeit und Ehrenhaftigkeit biete.

4 Nachdem der Kläger in Offenburg als Rechtsanwalt zugelassen worden war und zugleich ein Büro als jurisconsulte in Mülhausen, Frankreich, eröffnet hatte, wurde ihm ein Beschluß des Conseil de l'ordre des avocats de Mulhouse bekanntgegeben, durch den allen zu dieser Rechtsanwaltschaft gehörenden Rechtsanwälten bei Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen untersagt wurde, einem Anwalt, namentlich Herrn Claude Gullung, der nicht die geltenden Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, Beistand in der im Gemeinschaftsrecht und im Dekret vom 22. März 1979 [dem französischen Dekret zur Durchführung der Richtlinie 77/249] vorgesehenen Art und Weise zu leisten.

5 Gleichlautende Beschlüsse wurden von den Beklagten gefaßt, nachdem der Kläger in einer Sitzung der Anklagekammer der Cour d'appel Colmar als dienstleistender, im Einvernehmen mit einem bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelnder Berater eines Verfahrensbeteiligten aufgetreten war.

6 Im Ausgangsverfahren geht es um die Klagen, die der Kläger gegen diese beiden Beschlüsse erhoben hat. Er stützt diese Klagen auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/249, die den freien Dienstleistungsverkehr von Rechtsanwälten garantiert, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, und auf -die Vorschriften des EWG-Vertrags über das Niederlassungsrecht, aus denen sich ergebe, daß die Niederlassung als Rechtsanwalt ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich sei.

7 Die mit diesen beiden Klagen befaßte Cour d'appel Colmar hat das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Kann, wer die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften besitzt und in einem von ihnen als Rechtsanwalt zugelassen ist, unter Berufung auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte seine Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats frei erbringen, in dem ihm die Zulassung als Rechtsanwalt von einem Gericht dieses Staates wegen mangelnder Würde, Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit verweigert worden ist?

2) Setzt die Niederlassung eines Rechtsanwalts, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft besitzt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 52 EWG-Vertrag seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Aufnahmestaat voraus, sofern eine solche Zulassung nach dem Recht dieses Staates vorgeschrieben ist?

Kann sich verneinendenfalls ein Rechtsanwalt, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft besitzt und der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, ohne dort zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein, auf die Richtlinie vom 22. März 1977 über den freien Dienstleistungsverkehr berufen?

8 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreit und einer Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Die erste Vorabentscheidungsfrage betrifft den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte, die zweite deren Niederlassungsrecht. Mit der ersten Frage wird auch das Problem aufgeworfen, wie sich die doppelte Staatsangehörigkeit auswirkt; dies ist zuerst zu prüfen.

Die doppelte Staatsangehörigkeit

10 Die mit der doppelten Staatsangehörigkeit aufgeworfene Frage geht dahin, ob sich der Angehörige zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieser Mitgliedstaaten zum Anwaltsberuf zugelassen ist, im Hoheitsgebiet des anderen Staates auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/249 berufen kann.

11 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78 (Knoors, Slg. 1979, 399) in bezug auf eine Richtlinie aus dem Bereich des Niederlassungsrechts entschieden hat, können sich die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die die in der Richtlinie aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erfüllen, auf die Richtlinie berufen, und zwar auch gegenüber dem Staat, dessen Angehörige sie sind. Dies gilt auch für eine Richtlinie aus dem Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs.

12 Die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, die im Gefüge der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung sind, wären nämlich nicht voll verwirklicht, wenn ein Mitgliedstaat die Berufung auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts denjenigen seiner Staatsangehörigen verwehren könnte, die in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, niedergelassen sind und die vom Gemeinschaftsrecht gebotenen Möglichkeiten nutzen, um im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates ihre Tätigkeit in der Form der Dienstleistung auszuüben.

13 Daher ist festzustellen, daß der Angehörige zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieser Staaten als Rechtsanwalt zugelassen ist, sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/249 berufen kann, wenn die in der Richtlinie aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Dienstleistung

14 Die erste Vorabentscheidungsfrage geht dahin, ob sich ein Rechtsanwalt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/249 berufen kann, um seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in der Form der Dienstleistung auszuüben, wenn ihm im letztgenannten Mitgliedstaat der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts wegen mangelnder Würde, Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit verweigert worden ist. Für den Fall der Bejahung möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nicht die öffentliche Ordnung der Anwendung der Richtlinie entgegensteht.

15 Die Richtlinie 77/249 soll die tatsächliche Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte erleichtem. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Mitgliedstaaten dazu, für die Ausübung dieser Tätigkeiten jede Person als Rechtsanwalt anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat unter einer der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bezeichnungen, darunter der Bezeichnung Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland, als Rechtsanwalt niedergelassen ist.

16 Nach Artikel 4 Absatz 1 werden aber die Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die mit der Vertretung oder der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängen, im jeweiligen Aufnahmestaat unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen ausgeübt, wobei jedoch das Erfordernis eines Wohnsitzes wie auch das der Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation in diesem Staat ausgeschlossen sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 hat der Rechtsanwalt bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Standesregeln des Aufnahmestaats neben den ihm im Herkunftsstaat obliegenden Verpflichtungen einzuhalten.

17 Für die anderen Tätigkeiten des Dienstleistungserbringers bleibt der Rechtsanwalt nach Artikel 4 Absatz 4 den im Herkunftsstaat geltenden Bedingungen und Standesregeln unterworfen; daneben hat er jedoch die im Aufnahmestaat geltenden Regeln für die Ausübung des Berufs einzuhalten, soweit diese Regeln von einem Rechtsanwalt beachtet werden können, der nicht im Aufnahmestaat niedergelassen ist, und soweit sie objektiv gerechtfertigt sind, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

18 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die dienstleistenden Rechtsanwälte verpflichtet sind, die Standesregeln so einzuhalten, wie sie im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

19 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bestätigt, wonach bei Verletzung der im Aufnahmestaat geltenden Verpflichtungen die zuständige Stelle dieses Staates nach den eigenen Rechts- und Verfahrensregeln über die rechtlichen Folgen dieses Verhaltens entscheidet. Hiervon hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats zu unterrichten.

20 Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist darauf hingewiesen worden, daß diese Bestimmungen der Richtlinie die Einhaltung der Standesregeln bei der Erbringung der Dienstleistung vorzuschreiben schienen, während sich die Frage des vorlegenden Gerichts auf eine Verletzung dieser Regeln beziehe, die vor der Dienstleistung erfolgt sei.

21 Dieser Hinweis ist jedoch nicht überzeugend. Damit, daß die Richtlinie die Einhaltung der Standesregeln des Aufnahmestaats vorschreibt, setzt sie voraus, daß der Dienstleistungserbringer fähig ist, diese Regeln zu beachten. Hat die zuständige Stelle des Aufnahmestaats anläßlich eines Zulassungsverfahrens bereits festgestellt, daß diese Fähigkeit fehlt, so daß dem Betroffenen aus diesem Grund der Zugang zu diesem Beruf verwehrt worden ist, so ist davon auszugehen, daß er eben die Voraussetzungen nicht erfüllt, die die Richtlinie für den freien Dienstleistungsverkehr aufstellt.

22 Folglich ist die Richtlinie 77/249 in dem Sinne auszulegen, daß sich ein Rechtsanwalt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht auf ihre Bestimmungen berufen kann, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seine Tätigkeit als Dienstleistungserbringer auszuüben, wenn ihm der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im letztgenannten Mitgliedstaat wegen mangelnder Würde, Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit verwehrt worden ist.

23 Angesichts dieser Antwort braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob der Begriff der öffentlichen Ordnung herangezogen werden kann, um einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anwalt, der im Aufnahmemitgliedstaat wegen Nichteinhaltung der Standesregeln nicht zur Rechtsanwaltschaft des Aufnahmestaats zugelassen worden ist, die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit zu verwehren.

Das Niederlassungsrecht

24 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Auslegung von Artikel 52 EWG-Vertrag. Sie geht dahin, ob die Niederlassung eines Rechtsanwalts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dieser Vorschrift die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Aufnahmestaat voraussetzt, sofern eine solche Zulassung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschrieben ist. Für den Fall der Verneinung stellt das vorlegende Gericht ferner eine Frage nach der Anwendung der Richtlinie 77/249 auf einen nichtzugelassenen Rechtsanwalt.

25 Vorab ist die Tragweite der gestellten Frage insbesondere im Hinblick auf die Erörterungen vor dem Gerichtshof zu bestimmen.

26 Die Kommission hat darauf hingewiesen, daß der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens möglicherweise insofern nicht eindeutig sei, als eine in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt niedergelassene Person auch im französischen Hoheitsgebiet ein Büro als jurisconsulte eröffnet habe; man könne sich daher fragen, ob diese Person für die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht schon im französischen Hoheitsgebiet niedergelassen sei, so daß die Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf sie nicht angewandt werden könnten. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden; die Frage dieses Gerichts bezieht sich nur auf den Fall, daß ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt beabsichtigt, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft voraussetzt.

27 Des weiteren haben die beiden Beklagten und die britische Regierung in ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Frage erörtert, ob sich ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorgeschrieben ist, niederlassen kann, ohne zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein, wenn er als Rechtsanwalt im Sinne der Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats, so etwa in Frankreich als deutscher Rechtsanwalt oder britischer solicitor, auftritt. Auch dieses Problem gehört nicht zur vorgelegten Frage, die sich nach ihrem Wortlaut auf den Fall bezieht, daß ein Jurist, der Rechtsanwalt im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ist, in dem er niedergelassen ist, beabsichtigt, sich in einem anderen Mitgliedstaat als Rechtsanwalt im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Staates niederzulassen.

28 Zur Beantwortung der so abgegrenzten Frage ist hervorzuheben, daß die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 52 Absatz 2 EWG-Vertrag die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen umfaßt. Daraus folgt, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83 (Klopp, Slg. 1984, 2971) festgestellt hat, daß es jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich grundsätzlich freisteht, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln.

29 Dem ist hinzuzufügen, daß das von einigen Mitgliedstaaten aufgestellte Erfordernis der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als gemeinschaftsrechtlich zulässig anzusehen ist, sofern diese Zulassung den Angehörigen aller Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung offensteht. Durch dieses Erfordernis sollen nämlich die Zuverlässigkeit und die Beachtung der standesrechtlichen Grundsätze sowie die disziplinarische Kontrolle der Tätigkeit gewährleistet werden; es dient somit einem schutzwürdigen Zweck.

30 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften derjenige, der sich in ihrem Hoheitsgebiet als Rechtsanwalt im Sinne des innerstaatlichen Rechts niederlassen will, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein muß, dieses Erfordernis auch gegenüber Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen dürfen, die sich auf das im EWG-Vertrag vorgesehene Niederlassungsrecht berufen, um diese Eigenschaft in Anspruch zu nehmen.

31 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 52 EWG-Vertrag in dem Sinne auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein müssen, dieses Erfordernis auch gegenüber Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen darf, die das vom EWG-Vertrag garantierte Niederlassungsrecht in Anspruch nehmen, um sich als Rechtsanwalt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats niederzulassen.

32 Angesichts dieser Antwort ist die vom vorlegenden Gericht hilfsweise gestellte Frage gegenstandslos.

Kosten

33 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der griechischen Regierung, der spanischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französischen Regierung, der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Colmar mit Urteil vom 17. November 1986 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der Angehörige zweier Mitgliedstaaten, der in einem dieser Staaten als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/249 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwälte berufen, wenn die in der Richtlinie aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.

2) Die Richtlinie 77/249 ist in dem Sinne auszulegen, daß sich ein Rechtsanwalt, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, nicht auf ihre Bestimmungen berufen kann, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seine Tätigkeit als Dienstleistungserbringer auszuüben, wenn ihm der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf im letztgenannten Mitgliedstaat wegen mangelnder Würde, Ehrenhaftigkeit und Lauterkeit verwehrt worden ist.

3) Artikel 52 EWG-Vertrag ist in dem Sinne auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften die Rechtsanv/älte zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein müssen, dieses Erfordernis auch gegenüber Rechtsanwälten aus anderen Mitgliedstaaten vorsehen darf, die das vom EWG-Vertrag garantierte Niederlassungsrecht in Anspruch nehmen, um sich als Rechtsanwalt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats niederzulassen.