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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1988 – C-319/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:11
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 19. Januar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Mit Klageschrift, die am 25. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der ehemalige Beamte des Rates der Europäischen Gemeinschaften Rudolf Misset Klage erhoben auf Aufhebung a) der Entscheidung vom 9. Januar 1985, mit der der Generalsekretär des Rates ihm nach den Artikeln 86 Absatz 2 Buchstabe b und 87 Absatz 1 des Beamtenstatuts einen Verweis erteilt hat; b) der Maßnahme, mit der dieselbe Stelle am 19. Juli 1985 die Beschwerde des Klägers gegen diese Disziplinarstrafe zurückgewiesen hat.
Der Sachverhalt: Im Sommer 1984 erschien Herr Misset, Jurist-Übersetzer in der Besoldungsgruppe LA 7, an insgesamt 32 Tagen, genauer vom 18. Juli bis zum 3. August, vom 12. August bis zum 7. September und am 17. September, nicht zum Dienst. Was den ersten Zeitraum des Fernbleibens angeht, behauptete er zwar, krank gewesen zu sein, er legte jedoch das nach Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts vorgeschriebene ärztliche Zeugnis nicht rechtzeitig vor. (Ich möchte hinzufügen, daß Herr Misset gegen die Maßnahme, mit der diese Unterlassung beanstandet wurde, eine Klage erhoben hat, die Sie als unzulässig, weil verspätet, abgewiesen haben: Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Slg. 1987, 223). In bezug auf den zweiten Zeitraum des Fernbleibens vom Dienst wird ihm vorgeworfen, er habe den Dienst nicht wiederaufgenommen, obwohl er sich, nach seinen Angaben wegen finanzieller Schwierigkeiten, nicht in das Land — Griechenland — begeben habe, wo er einen Kurs zur sprachlichen Fortbildung habe besuchen dürfen, für den ihm Sonderurlaub gewährt worden sei. Schließlich war das Fernbleiben vom Dienst am 17. September nach den Ausführungen von Herrn Misset auf einen Irrtum zurückzuführen, der ihm bei der Berechnung seiner Urlaubstage unterlaufen sei.
Am 25. September hatte der Beamte eine Unterredung mit fünf Vorgesetzten: dem Leiter der niederländischen Abteilung des Sprachendienstes t'Kindt, dem Leiter des Sprachendienstes Motte, Generaldirektor Weinstock, Direktor Gueben und Hauptverwaltungsrat Pisters. Wie aus einem dienstlichen Schreiben von Herrn Weinstock vom selben Tag an Herrn Gueben hervorgeht, hob dieser die Schwere des Fehlverhaltens von Herrn Misset hervor und gab ihm seine Absicht bekannt, dem Generalsekretär als Anstellungsbehörde den Erlaß einer Disziplinarmaßnahme gegen ihn vorzuschlagen. Anscheinend versuchte Herr Misset bei dieser Gelegenheit nicht, sein Fernbleiben vom Dienst zu entschuldigen. Einige Tage später (am 9. Oktober 1984) teilte Herr Gueben dem Kläger mit, er habe ihn bis zur Entscheidung über die möglichen Folgen, die sich aus dem Mißbrauch des ihm für die Teilnahme an dem Sprachkurs in Griechenland gewährten Sonderurlaubs ergeben könnten, von den Fortbildungsveranstaltungen ausgeschlossen.
Am 8. Januar 1985 wurde Herr Misset telefonisch vom Generalsekretär zu einer wenige Stunden später stattfindenden Unterredung in Anwesenheit der Herren Gueben, Motte und t'Kindt geladen. Der Generalsekretär gab ihm seine Absicht bekannt, ihm einen Verweis auszusprechen, und fragte ihn, ob er hierzu etwas vorzubringen habe. Herr Misset verneinte dies, da er der Auffassung war, daß sein Gesprächspartner bereits beschlossen habe, die Disziplinarstrafe gegen ihn zu verhängen, und daß es infolgedessen sinnlos sei, sich zu verteidigen. Am 9. Januar gab die Anstellungsbehörde dem Beamten den Verweis bekannt. Die Beschwerde des Beamten vom 4. April 1985 gegen diese Maßnahme wurde vom Generalsekretär am 19. Juli 1985 zurückgewiesen.
2. Herr Misset bringt zwei Klagegründe vor: a) Verstoß gegen seinen durch Artikel 87 und Anhang LX des Statuts gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör; b) unzureichende und widersprüchliche Begründung. Der erste Klagegrund umfaßt fünf Rügen. Herr Misset rügt, daß a) ihm die ihm zur Last gelegten Handlungen und die Absicht, deshalb ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, nicht schriftlich mitgeteilt worden seien; b) er zu der Unterredung vom 8. Januar 1985 zu spät geladen worden sei; c) er, da ihm die Gründe der Ladung nicht mitgeteilt worden seien und die Ankündigung zu kurz zuvor erfolgt sei, nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Verteidigung sachdienlich vorzubereiten und sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen; d) er nicht gemäß Artikel 87 des Statuts zuvor angehört worden sei; e) er das Protokoll der Unterredung mit dem Generalsekretär nicht erhalten habe.
Dem gesamten Vorbringen des Klägers liegt die Auffassung zugrunde — für die er sich auf das Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 115/80 (Demont/Kommission, Slg. 1981, 3147) beruft —, daß das rechtliche Gehör und der Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht nur im Verfahren vor dem Disziplinarrat gemäß dem Anhang LX des Statuts gewährleistet sind, sondern auch in dem besonderen Verfahren, das Artikel 87 Absatz 1 des Statuts für eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis vorsehe.
Der Rat lehnt diese Auslegung ab. Nach seiner Ansicht ist es in dem Verfahren, das ich als vereinfachtes Verfahren bezeichnen möchte, nicht unumgänglich, alle in Anhang IX vorgesehenen Garantien zu wahren : Das Demont-Urteil verlange nämlich nur, daß die wesentlichen Befugnisse..., die das Recht auf Verteidigung beinhaltet, gewahrt seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 255 und 256/83 (R./Kommission, Slg. 1985, 2473, Randnrn. 17 und 18) vertritt der Rat ferner die Ansicht, daß es keine Bestimmung gebe, die vorschreibe, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens schriftlich bekanntzugeben.
3. Das Vorbringen des Rates verkennt Buchstaben und Geist der genannten Vorschriften in der Auslegung, die der Gerichtshof ihnen in seinem Demont-Urteil gegeben hat. In Randnummer 9 dieses Urteils heißt es nämlich: Weder Artikel 87 noch Anhang IX des Statuts noch diese beiden Regelungen zusammen gestatten es, ..., danach zu differenzieren, ob an diesem Verfahren der Disziplinarrat beteiligt ist oder wie schwer die Strafe ist, die gegen den Beamten verhängt werden könnte. Und in Randnummer 10 des Urteils fügt der Gerichtshof hinzu, daß die gegenteilige Auslegung zu dem unannehmbaren Ergebnis führen [würde], daß der Beamte in den nicht unter Anhang IX des Statuts fallenden Disziplinarverfahren nicht die wesentlichen Befugnisse hätte, die das Recht auf Verteidigung beinhaltet, und somit dieses Recht praktisch verlieren würde (Hervorhebung von mir).
Meines Erachtens geht aus diesen Formulierungen eindeutig hervor, daß der Gerichtshof alle Garantien, die den Anspruch auf rechtliches Gehör ausmachen, als wesentliche Befugnisse betrachtet und daß es willkürlich wäre, dem Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens im Rahmen des vereinfachten Verfahrens eine geringere Bedeutung beizumessen. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Verfahrensarten besteht darin, daß Garantien zugunsten des Betroffenen im Verfahren vor dem Disziplinarrat um so zwingender zu wahren sind (Randnr. 11 des Urteils, Hervorhebung von mir), als dieses Verfahren möglicherweise zu besonders schweren Disziplinarstrafen führt. Alles beschränkt sich auf diesen zwingenden Charakter; und es kann auch nicht anders sein, da der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie es in Randnummer 12 heißt, ein fundamentaler Rechtsgrundsatz ist, der als solcher einen allseitigen und umfassenden Schutz verlangt.
Außerdem geht die Verweisung des Rates auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 255 und 256/83 fehl, da es dort nicht um das Unterbleiben der Mitteilung der Vorwürfe an den Betroffenen ging, sondern darum, daß dem Beamten seine Personalakte nicht übersandt worden war. Die jeweiligen Verpflichtungen haben nämlich unterschiedliche Bedeutung. Nach Artikel 2 des Anhangs IX ist der beschuldigte Beamte zwar berechtigt, seine Personalakte einzusehen, jedoch offensichtlich unter der Voraussetzung, daß er dies beantragt. Deshalb ist die Anstellungsbehörde mangels eines entsprechenden Antrags nicht gehalten, sie ihm zu übermitteln (Randnrn. 17 und 18 dieses Urteils).
4. Die Rügen des Klägers sind im Lichte dieser Grundsätze zu untersuchen. Bekanntlich macht der Kläger als erstes geltend, ihm seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die Absicht, auf deren Grundlage gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht zuvor schriftlich bekanntgegeben worden.
Die Rüge ist begründet. Ich habe gerade dargelegt, daß der Beamte im vereinfachten Verfahren über die in Anhang IX vorgesehenen Garantien verfügt. Unter diesen Umständen ist er nicht nur vorher zu hören, wie in Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 vorgesehen, sondern er hat auch nach Artikel 1 des Anhangs IX das Recht, von der Anstellungsbehörde einen schriftlichen Bericht übermittelt zu bekommen, in dem die [ihm] zur Last gelegten Handlungen und etwaige Tatumstände eindeutig anzugeben sind. (Vergleichbare Vorschriften gelten im übrigen in zahlreichen innerstaatlichen Rechtsordnungen. Für Italien, siehe Virga: Diritto amministrativo, Vol. 1, I princìpi, Mailand 1983, S. 148 bis 150; für Frankreich, Salon und Savignac: La fonction publique, Paris 1985, S. 273 bis 275.)
Dadurch, daß diese Übermittlung unterblieben ist, ist Herr Misset somit in seinen Rechten verletzt worden, so daß das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren rechtswidrig ist. Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es für die Feststellung, daß die aufgrund dieses Verfahrens ergangene Entscheidung aufzuheben ist, nicht mehr der Prüfung der anderen mit dem ersten Klagegrund vorgebrachten Rügen und des zweiten Klagegrunds.
5. Nach alledem schlage ich Ihnen vor, der Klage von Herrn Rudolf Misset stattzugeben und demgemäß die Entscheidung vom 9. Januar 1985, mit der der Generalsekretär des Rates dem Kläger als Disziplinarstrafe einen Verweis erteilt hat, aufzuheben.
Der Rat hat als die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.