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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1988 – C-62/87

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1988:18

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 19. Januar 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A — Sachverhalt

1 In den beiden verbundenen Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, geht es um die Frage, ob die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (die Beklagte) dem Königreich Belgien zu Recht untersagt hat, der Firma SA Glaverbel (der Klägerin in der Rechtssache 72/87) durch eine ihrer regionalen Instanzen (dem Exécutif régional wallon, Kläger in der Rechtssache 62/87) eine Investitionsbeihilfe gewähren zu lassen.

2 In den Jahren 1982 und 1983 hatte die SA Glaverbel in ihrem Werk Moustier Investitionen mit einem Volumen von ca. 1,2 Mrd BFR vorgenommen, um eine Flachglasproduktionslinie zu erneuern, eine andere zu modernisieren und um die Produktionskapazität einer Linie für pyrolytisch beschichtetes Glas auszubauen. Zur Förderung dieser Investitionen war ihr vom belgischen Staat unter Vorbehalt der Genehmigung seitens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Gewährung eines Zinszuschusses, eines weiteren Zuschusses sowie Befreiung von der Grundsteuer aufgrund eines Gesetzes vom 17. Juli 1959 in Aussicht gestellt worden, was insgesamt einem Nettosubventionsäquivalent von 5,8 % des durchgeführten Investitionsvolumens entsprach. Im November 1984 wurde die Zuwendung definitiv zugesagt. Im November 1985 hatte die belgische Regierung der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, diese Investitionsbeihilfen zu gewähren.

3 Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Beihilfeprüfungsverfahrens haben die belgische Regierung, die Regierungen von zwei weiteren Mitgliedstaaten, ein Wirtschaftsverband, eine Herstellergruppe des betroffenen Wirtschaftszweiges sowie das begünstigte Unternehmen ihre Bemerkungen vorgelegt.

4 Mit Entscheidung vom 3. Dezember 1986 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, daß die geplante Beihilfe für Investitionen nicht gewährt werden dürfe. Sie vertrat die Auffassung, die geplante Beihilfe würde den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Somit seien gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag die genannten Beihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag seien ebenfalls nicht gegeben.

5 Der Exécutif régional wallon, die inzwischen für die Durchführung der regionalen Wirtschaftsförderung im wallonischen Landesteil Belgiens zuständige Stelle, sowie die SA Glaverbel halten diese Entscheidung für rechtswidrig. Sie rügen inhaltlich die unzutreffende Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sowie die Nichtanwendung der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag; darüber hinaus rügen sie im jeweiligen Zusammenhang eine Mißachtung des Artikels 190 EWG-Vertrag, also der Begründungspflicht.

6 Zusätzlich trägt der Exécutif régional wallon vor, die Kommission habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

7 Die Klägerinnen beantragen daher, die Entscheidung der Beklagten von 3. Dezember 1986 aufzuheben und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Die Beklagte beantragt, die Klagen als unbegründet abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Die Beklagte hält ihre Entscheidung vom 3. Dezember 1986 für rechtmäßig; zur Erläuterung dieser Entscheidung hat sie einige zusätzliche Ausführungen gemacht.

10 Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung sowie weitere Einzelheiten des Vortrags der Parteien werde ich im Rahmen meiner Stellungnahme eingehen. Im übrigen verweise ich auf den Inhalt des Sitzungsberichts.

B — Stellungnahme

I — Zur Zulässigkeit

11 1) Die Zulässigkeit der Klage der Firma SA Glaverbel dürfte nicht zu bestreiten sein. Diese ist als mögliche Empfängerin der strittigen Zuwendung durch die Entscheidung der Beklagten unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen.

12 2) Grundsätzlich dürfte auch die Zulässigkeit der Klage des Exécutif régional wallon nicht in Frage zu stellen sein. Auch dieser ist als juristische Person im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen. Als die zuständige Stelle, die inzwischen in Belgien die strittige Zuwendung leisten würde, ist er auch unmittelbar und individuell betroffen.

13 Dies gilt jedoch nicht für alle von ihm erhobenen Rügen im einzelnen. Ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Teil eines Mitgliedstaats ist, auch wenn er staatliche Aufgaben wahrnimmt, nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen. Deshalb hat er als juristische Person im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag sein Rechtsschutzinteresse darzutun. Das Rechtsschutzinteresse des Exécutif régional wallon ist für die Sachrügen sicherlich nicht in Frage zu stellen; für die Rügen jedoch, die sich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren vor der beklagten Kommission beziehen, hat der Exécutif régional wallon diesen Anforderungen nicht genügt. Die Entscheidung der Beklagten war weder an ihn gerichtet, noch hat er sich an dem genannten Verwaltungsverfahren, auch nicht durch Einreichung von Bemerkungen, beteiligt. Somit können keine seiner Rechte im Verwaltungsverfahren verletzt worden sein. Es mag in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob das Königreich Belgien als Adressat der Entscheidung eine eventuelle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Firma Glaverbel hätte rügen können; da der Exécutif regional wallon jedenfalls nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag gelten kann, kann die nur von ihm erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht als zulässig angesehen werden.

II — Zur Begriindetheit

14 Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage werde ich in der Reihenfolge der genannten Sachrügen vorgehen und gleichzeitig die Rügen der nicht ausreichenden Begründung gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag untersuchen, da Sach- und Formrügen insoweit nicht zu trennen sind.

1. Zur Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag — Vorliegen einer Beihilfe

15 Die Klägerinnen bestreiten zunächst, daß eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliege, da die Beihilfe, gemessen an der zu fördernden Produktion, unerheblich und somit nicht in der Lage sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

16 Zunächst ist festzuhalten, daß die beabsichtigte Zuwendung in Höhe von 5,8 % der Investitionskosten von 1,2 Mrd BFR das begünstigte Unternehmen in Höhe von ca. 70 Mio BFR von einem Teil der von ihm normalerweise zu tragenden Investitionskosten entlasten würde. Wenn auch einzuräumen ist, daß der Gerichtshof im Rahmen der Wettbewerbsvorschriften des Artikels 85 EWG-Vertrag die Praxis der Kommission gebilligt hat, Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen, die weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinflussen, von dem Verbot des Artikels 85 auszunehmen, so erscheint es mir nicht angezeigt, diese Tendenz auch auf das Beihilfeverbot des Artikels 92 EWG-Vertrag zu übertragen. Weder dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen noch der bisherigen Spruchpraxis des Gerichtshofes läßt sich entnehmen, daß eine derartige Ausnahme von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot bestehen soll. Da staatliche Beihilfen das vom Vertrag gewollte System des unverfälschten Wettbewerbs stören und da die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, an das Verhalten der Mitgliedstaaten einen strengeren Maßstab anzulegen als an das Verhalten von Unternehmen. Darüber hinaus enthält Artikel 92 in seinen Absätzen 2 und 3 ein differenzierteres System von Ausnahmeregelungen, als dies zum Beispiel Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vorsieht: So sind gemäß Artikel 92 Absatz 2 gewisse Beihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, und so können gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis c gewisse Beihilfen von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus kann der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d sonstige Arten von Beihilfen für zulässig erklären, also Beihilfen, die grundsätzlich nicht mit den inhaltlichen Bestimmungen des Artikels 92 in Einklang stehen.

17 Angesichts dieser weitreichenden Ausnahmevorschriften kann nicht angenommen werden, daß es noch weitere, ungeschriebene Ausnahmen vom Beihilfeverbot geben dürfte. Deswegen kann der These, nur spürbare Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und des innergemeinschaftlichen Handels würden von Artikel 92 EWG-Vertrag umfaßt, nicht gefolgt werden.

18 Auch die Entscheidung der Beklagten vom 17. Juni 1975, nach der Beihilfen aufgrund des belgischen Gesetzes vom 17. Juli 1959 u. a. nur dann gewährt werden dürfen, wenn wichtige Einzelfälle der Kommission rechtzeitig mitgeteilt worden waren, kann nicht dahin gedeutet werden, daß die Kommission dem Begriff der Spürbarkeit im Rahmen des Artikels 92 EWG-Vertrag die von den Klägerinnen behauptete Bedeutung beimesse. Diese Entscheidung konnte sich insoweit nur auf die Informationspflicht des Königreichs Belgien beziehen und nichts über die materiellen Kriterien aussagen, anhand deren die Zulässigkeit einer Beihilfe zu prüfen ist. Diese Kriterien sind trotz aller der Kommission im Beihilfeprüfungsverfahren eingeräumten Befugnisse, insbesondere zur Ermessensausübung, in Artikel 92 EWG-Vertrag selbst niedergelegt, von dem abzuweichen die Kommission nicht befugt ist.

19 Im übrigen würde die hier strittige Beihilfe unter Artikel 2 erster Gedankenstrich in Verbindung mit Artikel 1 zweiter Gedankenstrich fallen und somit als spürbar anzusehen sein, falls man entgegen der hier vertretenen Auffassung der genannten Entscheidung eine materielle Bedeutung beimessen wollte.

20 Wenn nun die Beklagte darauf hinweist, daß der zu begünstigende Hersteller rund 50 % seiner Flachglasproduktion in die anderen Mitgliedstaaten und 20 % in Drittländer ausführt und daß die restlichen 30 % innerhalb der Benelux-Wirtschaftsunion, also einem Bereich von drei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, verkauft oder weiterverarbeitet werden, so läßt sich nicht bestreiten, daß der betreffende Hersteller am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt. Wenn dieser Hersteller von Investitionskosten entlastet wird, die er normalerweise hätte selbst tragen müssen und von denen seine nichtgeförderten Konkurrenten nicht entlastet werden, so liegt auf der Hand, daß seine Wettbewerbssituation verbessert und somit die Wettbewerbslage innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälscht wird. Angesichts des Exportvolumens des betroffenen Herstellers ist darüber hinaus auch von einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß durch die beabsichtigte Förderungsmaßnahme das zu begünstigende Unternehmen nicht nur hinsichtlich seiner Produkte, auf die sich die konkreten Investitionsmaßnahmen bezogen haben, im Wettbewerb mit anderen Herstellern steht, sondern mit seiner gesamten Produktpalette. Es ist somit nicht von Bedeutung, daß gerade das Erzeugnis, dem die konkrete Investition dient, mit Erzeugnissen von anderen Herstellern der Gemeinschaft in einem Wettbewerbsverhältnis steht; entscheidend ist vielmehr, daß die finanzielle Situation eines Herstellers insgesamt verbessert wird, so daß er zum Beispiel auch für Produkte, denen die konkrete Subvention nicht gedient hat, günstigere Preise als seine Konkurrenten anbieten könnte.

21 Dieses Zwischenergebnis wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Beklagte in diesem Zusammenhang möglicherweise gewisse Wertungen vorgenommen hat, die aufgrund der Tatsachenlage vielleicht nicht gerechtfertigt waren. Die Beklagte hat nämlich dargelegt, daß die von einer stagnierenden Nachfrage und einer geringen Auslastung der Kapazitäten abhängenden Schwierigkeiten der Flachglasindustrie sich auf die Ertragskraft der Unternehmen negativ ausgewirkt und zum Personalabbau sowie zur Schließung von Betriebsstätten geführt hätten. Darüber hinaus hat sie die überschüssige Kapazität der Zehnergemeinschaft auf diesem Sektor in den Jahren 1982 bis 1984 auf etwa 10 bis 16 % der Gesamtkapazität geschätzt.

22 Die Aussage über die Kapazitätsauslastung ist von den Klägerinnen im wesentlichen nicht angegriffen worden, wobei gewisse Abweichungen angesichts der Methoden für die Bestimmung der Kapazitäten hingenommen werden müssen. Auf die Wertung der Beklagten hingegen, daß eine Kapazitätsauslastung von 84 bis 90 % als gering anzusehen sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Sollte es sich bei diesen Werten um eine geringe Auslastung gehandelt haben, so wäre die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden; sollte es sich jedoch um eine normale oder gar hohe Auslastung gehandelt haben, so würde dies nur belegen, daß die Gewährung einer Beihilfe überflüssig gewesen wäre und somit erst recht von der Beklagten hätte untersagt werden können. Im übrigen geht aus den von der Klägerin Glaverbel im Verwaltungsverfahren vorgelegten Anmerkungen hervor, daß auch sie selbst gezwungen gewesen war, Produktionsbereiche zu schließen. Darüber hinaus spricht auch das Verhalten des begünstigten Unternehmens gegen die Notwendigkeit einer Beihilfe, da es ja die betreffenden Investitionen bereits in den Jahren 1982 und 1983 durchgeführt hatte, als zwar der belgische Staat gewisse Versprechungen hinsichtlich der Förderungsmaßnahme gemacht hatte, eine verbindliche Zusage seitens der belgischen Behörden und insbesondere die Zustimmung der Beklagten jedoch noch nicht vorgelegen hatten. Das Investitionsvorhaben konnte somit allein aufgrund der Marktverhältnisse durchgeführt werden, so daß für eine staatliche Beihilfe keinerlei Bedarf bestand. Würde die Beihilfe jetzt dennoch geleistet, so würde sie nunmehr allein für die Zukunft wirken und die allgemeine Ertragslage des zu begünstigenden Unternehmens verbessern, nicht jedoch mehr einem konkreten Zweck zugeführt werden.

23 Die Beklagte hat somit in der beabsichtigten belgischen Maßnahme zu Recht eine Beihilfe gesehen und dies auch ausreichend begründet, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Beteiligten sowohl über die Verhältnisse des betroffenen Unternehmens als auch des betroffenen Wirtschaftssektors umfassend informiert waren. Daß die Beklagte möglicherweise unrichtige oder gar überflüssige Bemerkungen mit in ihre Entscheidung aufgenommen hat, kann die Gültigkeit ihrer Entscheidung nicht beeinträchtigen, sofern der sachlich richtige Teil der Begründung die Entscheidung zu tragen vermag. Das ist hier der Fall, denn die Beklagte hat dargelegt, die geplante Beihilfe erfülle die Merkmale des Artikels 92 Absatz 1.

2. Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag

24 Eine weitere Rüge bezieht sich auf den Umstand, daß die Beklagte keine Ausnahme vom Beihilfeverbot auf der Grundlage des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c erteilt und die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung nicht ordnungsgemäß begründet habe.

25 Zu dieser Rüge ist zunächst festzustellen, daß die Beklagte zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen ist, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag müßten die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag bei der Prüfung jeder Beihilferegelung oder jeder Einzelbeihilfe eng ausgelegt werden. Vor dem Hintergrund dieser Grundeinstellung hat die Beklagte ausgeführt, die Erneuerung einer Floatanlage, die alle sechs bis neun Jahre vorgenommen werden müsse, stelle grundsätzlich eine Ersatzinvestition dar, deren Kosten zu den Betriebskosten zu zählen seien. Es sei durchaus üblich und liege im Interesse des Herstellers, die modernsten und leistungsfähigsten Techniken und Werkstoffe zu verwenden, um die Betriebskosten zu senken. Infolgedessen würde eine Beihilfe zugunsten der regelmäßigen Erneuerung einer Floatanlage nicht den Anforderungen für die Entwicklung eines Wirtschaftszweiges entsprechen; sie würde die Handelsbedingungen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße zwangsläufig verändern.

26 Bei der Prüfung der Frage, ob diese Ausführungen die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Beihilfeverbot ausreichend stützen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Kommission liegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach Feststellung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag eingreifen können.

27 Die Ermessensausübung unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Gerichtshof. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vor, dann kann die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Dies ergibt sich aus dem grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

28 Die Ausführungen der Beklagten, die Kosten für die periodisch erforderliche Erneuerung einer Flachglasanlage fielen grundsätzlich als Ersatzinvestitionen zu den Betriebskosten eines Unternehmens, lassen sich nicht angreifen, da eine regelmäßige Erneuerung unter Einsatz der modernsten und leistungsfähigsten Techniken und Werkstoffe als ein völlig normaler wirtschaftlicher Vorgang anzusehen ist. Eine solche Investition erfolgt normalerweise ohne staatliche Intervention; dies schließt es aus, in der geplanten staatlichen Zuwendung eine Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweiges zu sehen.

29 Da die Beklagte somit dargelegt hat, weswegen ihrer Auffassung nach bereits eine der beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag nicht erfüllt ist, hätte sie das zweite Merkmal dieses Artikels nicht mehr prüfen müssen. Dennoch hat sie in einer vielleicht bei erster Lektüre nicht ganz verständlichen Weise untersucht, ob die geplante Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Art veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Da diese Prüfung, wie bereits erwähnt, nicht erforderlich gewesen war, würde sich selbst in dem Fall, daß sich einige ihrer Ausführungen als nicht zutreffend erweisen würden, nichts an der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Ausnahmegenehmigung ändern.

30 Da die Klägerin Glaverbel selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat, daß in der Vergangenheit zahlreiche Produktionsanlagen für Flachglas geschlossen werden mußten, und es weiter unstreitig ist, daß auch nach der Schließung gewisser Kapazitäten noch Überkapazitäten zwischen 10 und 16 % in der Gemeinschaft bestanden haben, kann die Auffassung der Beklagten nicht widerlegt werden, daß die geplante Förderung die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigte, selbst wenn mit der Investition technische Neuerungen einhergehen würden. Angesichts des großen Exportanteils an der Gesamtproduktion des zu fördernden Unternehmens liegt im Vergleich zu der Lage, die ohne die Förderung bestehen würde, eine Veränderung der Handelsbedingungen durch die Subvention vor; angesichts der auch nach Schließung zahlreicher Produktionsstätten noch immer nicht vollen Auslastung dieses Industriezweigs in der Gemeinschaft kann eine einseitige einzelstaatliche Förderungsmaßnahme nicht im gemeinsamen Interesse liegen, da sie zwangsläufig dazu führen müßte, daß auch andere Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten vergleichbare Förderungen erhalten müßten, um mit dem geförderten Unternehmen im Wettbewerb mithalten zu können. Auch hier muß nicht im einzelnen überprüft werden, inwieweit das geförderte Produkt zu anderen Produkten in einem Wettbewerb steht, da, wie bereits dargelegt, auf die Gesamtkostensituation des geförderten Unternehmens abzustellen ist, die zweifelsohne durch die geplante Beihilfe entlastet würde.

31 Wenn die Klägerinnen weiter rügen, die Beklagte habe in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, daß mit der geplanten Beihilfe eine Restrukturierung des Unternehmens einhergegangen sei, ist einzuräumen, daß der Ausdruck Restrukturierung tatsächlich in der Entscheidung der Beklagten nicht genannt ist. Dasselbe gilt jedoch auch für die Unterlagen, die das Königreich Belgien sowie die Klägerin Glaverbel bei der Beklagten eingereicht haben. Inhaltlich hat die Beklagte jedoch in ihren Ausführungen, die sich auf die mit der Investition verbundenen technischen Neuerungen beziehen, einen Teil des Umstrukturierungskomplexes angesprochen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Vortrag der Klägerin Glaverbel die Maßnahmen zur Restrukturierung des Unternehmens im wesentlichen im Jahre 1983 beendet worden waren und zeitlich vor der Investition gelegen haben, die durch die hier strittige Beihilfe gefördert werden sollte.

32 Die Beklagte war somit berechtigt, den Antrag auf eine Ausnahme vom allgemeinen Beihilfeverbot abzulehnen, und hat dies auch ausreichend begründet. Deshalb greift die hier vorliegende Rüge der Klägerinnen nicht durch.

3. Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b EWG-Vertrag

33 Die Klägerinnen rügen weiter, die Beklagte sei ihrer Begründungspflicht aus Artikel 190 EWG-Vertrag nicht nachgekommen, als sie ausgeführt habe, die betreffende Beihilfe sei offensichtlich nicht dazu bestimmt, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern.

34 Zu dieser in der Tat recht komprimierten Begründung hat die Beklagte im Gerichtsverfahren vorgetragen, ein Vorhaben könne als von gemeinsamem europäischem Interesse eingestuft werden, wenn es zu den über den nationalen Rahmen hinausgehenden europäischen Programmen gehöre, von den verschiedenen Regierungen gemeinsam in aufeinander abgestimmter Weise unterstützt werde oder Teil einer Aktion sei, die die verschiedenen Mitgliedstaaten abgesprochen hätten. Die Erneuerung oder Modernisierung einer der 25 Flachglasproduktionslinien in der Gemeinschaft könne nicht als ein derartiges Vorhaben angesehen werden.

35 Die Begründung einer beschwerenden Entscheidung muß dem Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und die Angaben enthalten, die der Betroffene für die Beurteilung der Frage benötigt, ob die Entscheidung begründet ¡st oder nicht.

36 Grundsätzlich muß sich die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen danach richten, in welchem Zusammenhang diese fallen und was im Verwaltungsverfahren von den Beteiligten vorgetragen worden war. Es ist nicht erforderlich, daß die Kommission bei einer Entscheidung über einen Komplex, über den die Beteiligten in vollem Umfang informiert sind, auf jede denkbare Einzelheit eingeht, selbst wenn diese im Verwaltungsverfahren nicht angesprochen worden war.

37 So verhält es sich im vorliegenden Fall. Im Verwaltungsverfahren haben weder die belgische Regierung noch die Firma Glaverbel sich darauf berufen, daß ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse vorliege. Es wurde lediglich angedeutet, daß durch die Investition die Lage der Gemeinschaft auf Exportmärkten verstärkt und die Unabhängigkeit der Gemeinschaft von Importen gewährleistet werde.

38 Wenn zu den Grundsätzen der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Buchstabe b EWG-Vertrag die Einführung einer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber dritten Ländern zählt und diese gemäß Artikel 110 EWG-Vertrag unter anderem dazu dient, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels beizutragen, dann scheint es in der Tat offensichtlich, daß das Streben nach Autarkie und der Drang zur Eroberung der Weltmärkte nicht als ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse angesehen werden kann. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es in der Tat nicht.

39 Auch der Hinweis, daß Glaverbel im Rahmen des Programms Esprit bei der Entwicklung von cellules photovoltaïques mitarbeite, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wohl wird man dieses Programm als Ganzes als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse ansehen dürfen. Dies gilt aber nicht automatisch für jedes der 220 Esprit-Vorhaben, die die Kommission ausgewählt hat und von denen sich 201 in der Durchführung befinden. Hier hätten die Klägerinnen selbst erläutern müssen, warum gerade dieses Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sei und inwieweit es überhaupt mit den in den Jahren 1982 und 1983 getätigten Investitionen in Verbindung gebracht werden könne. Daran fehlt es.

40 Angesichts der apodiktischen Kürze des Hinweises der Klägerinnen ist die ebenso apodiktische Ablehnung durch die Beklagte nicht zu beanstanden.

C — Schlußantrag

41 Nach alldem schlage ich Ihnen vor, die Klagen abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.