Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.1988 – C-105/87
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:22
Schlussanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 20. Januar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Seit Bestehen des Gerichtshofes ist dies die erste Rechtssache, in der der Beklagte säumig ist. Der Antrag des Parlaments, die für die Einreichung der Klagebeantwortung festgesetzte Frist zu verlängern, ging nämlich erst beim Gerichtshof ein, nachdem diese Frist schon abgelaufen war. Der Kläger hat demgemäß mit Schriftsatz vom 19. Juni 1987 gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung Versäumnisurteil beantragt. Die am 6. April 1987 in das Register der Kanzlei eingetragene Klage bezweckt im wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung vom 8. Januar 1987, durch die der Generalsekretär des Parlaments die Weigerung, dem Kläger die Auslandszulage zu gewähren, bestätigte. Hilfsweise beantragt der Kläger, seinen Anspruch auf diese Zulage auf der Grundlage der gleichen Kriterien festzustellen, die von dem Organ auf alle anderen Beamten und Bediensteten angewandt werden, und den Beklagten zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verurteilen.
2. Der Sachverhalt: Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, wurde erstmals am 1. August 1975 in das Einwohnermelderegister der Stadt Luxemburg eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 1. Januar 1985 arbeitete er als Barmann im Hotel Holiday Inn in dieser Stadt. Anfang Dezember 1984 kündigte er seine Stellung, und am 12. Dezember 1984 meldete er sich bei der Gemeinde Luxemburg ab, verschob seine Abreise jedoch dann auf Bitten seines Arbeitgebers um zwei Wochen. Der Grund für seine Kündigung war seine Entscheidung, in seine Geburtsstadt (Vinco, Reggio Calabria) zurückzukehren, um seiner kranken Mutter beizustehen, die am 29. Juli 1986 nach langer Krankheit und einem Krankenhausaufenthalt verstarb.
In der Zwischenzeit bewarb sich der Kläger, der in Italien keine Arbeit gefunden hatte, um eine Stelle beim Europäischen Parlament (am 16. Juli 1985). Er hatte nämlich im Jahre 1979 an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Hauptamtsgehilfen (Amtsboten) teilgenommen und war in die aufgrund dieses Auswahlverfahrens erstellte Eignungsliste aufgenommen worden. Nachdem seine Bewerbung am 15. Oktober 1985 angenommen worden war, trat er am 1. November 1985 seinen Dienst an, meldete seine Ankunft drei Tage später bei der Stadt Luxemburg und zog in die Wohnung, die er vor seiner Abreise nach Italien während etwa drei Jahren mit einem Freund, der ebenfalls Beamter des Parlaments ist, geteilt hatte.
Die Verwaltung des Parlaments erkannte den Anspruch des Klägers auf die Expatriierungszulage, jedoch nicht seinen Anspruch auf die Auslandszulage an. Das Parlament teilte ihm nämlich mit Schreiben vom 19. August 1986 mit, daß er die Voraussetzungen, von denen die Gewährung dieser Leistung gemäß dem Statut abhänge, nicht erfülle. Mit Ausnahme der letzten vier Monate habe er nämlich während des Bezugszeitraums (vom 1. Mai 1980 bis zum 30. April 1985) in Luxemburg gewohnt und gearbeitet. Die Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Staats des Sitzes des Organs könne für die Gewährung der streitigen Zulage berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 6 Monate betrage. In dem Schreiben wurde noch erklärt, der vorübergehende Charakter dieser Abwesenheit werde durch zwei Umstände bewiesen: Der Beamte habe keinen Umzug nach Italien durchgeführt, und er sei in Italien keiner bezahlten Beschäftigung nachgegangen.
Der Kläger legte gegen die so begründete Maßnahme am 21. August 1986 Beschwerde ein; mit Entscheidung vom 8. Januar 1987 bestätigte der Generalsekretär des Parlaments jedoch die Weigerung, ihm die streitige Zulage zu gewähren, da der kurze Aufenthalt des Klägers in Italien Luxemburg nicht die Stellung als ständiger Wohnsitz genommen habe.
3. Der Kläger macht zur Unterstützung seiner Klage geltend, die Begründung der Entscheidung sei fehlerhaft. Dieser Klagegrund ist im übrigen richtiger als Klagegrund der Verletzung des Beamtenstatuts anzusehen. Der Kläger ist nämlich der Auffassung, die Auslandszulage müsse gewährt werden, wenn der Beamte nachweise, daß er das Staatsgebiet, in dem der Dienstort liege, sechs Monate vor seiner Einstellung endgültig verlassen habe, und es bestehe kein Zweifel daran, daß er sich in den zehn Monaten vor seinem Dienstantritt als Beamter des Parlaments in Italien aufgehalten habe. Der Kläger bestreitet außerdem den vorübergehenden Charakter dieses Aufenthalts. Seine Absicht, auf Dauer in Italien zu wohnen, werde nämlich durch die bei der Stadt Luxemburg beim Verlassen des Großherzogtums abgegebene Erklärung und durch sein Ausscheiden aus dem örtlichen Sozialversicherungssystem bewiesen. Die Tatsache, daß er keinen Umzug durchgeführt hat, erklärt er mit zwei Umständen : Er habe damals keine Möbel besessen und in einem Appartement gewohnt, das ein Freund gemietet habe.
4. Die Zulässigkeit der Klage und die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahrensformalitäten, die der Gerichtshof gemäß Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen hat, sind unproblematisch.
Wir können also zur Prüfung der Begründetheit der Anträge des Klägers übergehen. Sehen wir uns vor allem die einschlägigen Bestimmungen des Statuts an. Wie wir wissen, ist die Auslandszulage in Artikel 69 vorgesehen, und ihre Zahlung unterliegt, soweit uns dies hier interessiert, den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII aufgestellten Voraussetzungen. Nach dieser Bestimmung wird sie Beamten gewährt, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben.
Ich möchte daran erinnern, daß nach Ihrer ständigen Rechtsprechung a) die neben derjenigen der Staatsangehörigkeit genannnten Voraussetzungen beide erfüllt sein müssen (Urteil vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Europäisches Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 8; Urteil vom 2. Mai 1985 in der Rechtssache 246/83, De Angelis/Kommission, Slg. 1985, 1253, Randnr. 14; Urteil vom 24. Juni 1987 in der Rechtssache 61/85, von Neuhoff von der Ley/Kommission, Slg. 1987, 2853, Randnr. 7); b) die Auslandszulage die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen soll, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betroffene Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird (Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74, Airola/Kommission, Slg. 1975, 221, Randnr. 8; Urteil vom 16. Oktober 1980 in der Rechtssache 147/79, Hochstrass/Gerichtshof, Sig. 1980, 3005, Randnr. 12; Urteil von Neuhoff von der Ley, a. a. O., Randnr. 7).
Gegenstand der Prüfung ist somit die Festigkeit und die Dauer der Bindung, die zwischen dem Beamten und dem Staat besteht, in dem er seine Tätigkeit auszuüben hat. Die hierbei entscheidenden Kriterien sind der ständige Wohnsitz und die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit (Urteil von Neuhoff von der Ley, a. a. O.), während die Abwesenheit von diesem Staat während eines gewissen Zeitraums oder die Durchführung eines Umzugs hierbei ohne Bedeutung sind.
5. Prüfen wir die Situation des Klägers anhand dieser Grundsätze. Es ist unstreitig, daß er das Erfordernis der Staatsangehörigkeit erfüllt. Es bleibt also festzustellen, ob die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich diejenige hinsichtlich des Wohnsitzes und diejenige, die die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit betrifft.
Beginnen wir mit der zweiten. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, a) daß der Kläger während etwa vier Jahren und acht Monaten des Bezugszeitraums von fünf Jahren hauptsächlich — oder, besser, ausschließlich — in Luxemburg gearbeitet hat; b) daß er in den vier in Italien verbrachten Monaten (Januar bis April 1985) keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die hier geprüfte Voraussetzung ist demgemäß nicht erfüllt.
Aufgrund dieses Ergebnisses könnte ich davon absehen, festzustellen, ob der Kläger die Voraussetzung hinsichtlich des ständigen Wohnsitzes erfüllt. Ich werde dies dennoch prüfen, da das Parlament die streitige Entscheidung auf diese Voraussetzung stützte und der Kläger sein Vorbringen darauf ausgerichtet hat.
Wie ich schon sagte, betrifft der Streit zwischen den Parteien den Zeitraum, den der Kläger in Italien verbrachte. Das Parlament hielt ihn für unzureichend, um Italien als ständigen Wohnsitz des Beamten ansehen zu können; es stützt sich hierbei auf eine Praxis der Verwaltung bei der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts, die auf Beschlüssen der Leiter der Gemeinschaftsverwaltungen beruht und deren Rechtmäßigkeit mir zweifelhaft erscheint (sehen Sie meine Ausführungen in diesem Sinne in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 188/83, Witte/Europäisches Parlament, Slg. 1984, 3465, 3476 ff.). Der Kläger hingegen macht geltend, diese vier Monate, die am Ende des Bezugszeitraums gelegen hätten und durch die Absicht, endgültig nach Italien zurückzukehren, gekennzeichnet gewesen seien, hätten seinen ständigen Wohnsitz an seinem Herkunftsort begründet.
Beide Thesen sind zu verwerfen. Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist ein Aufenthalt von insgesamt zwanzig Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat während des Bezugszeitraums nicht ausreichend, um annehmen zu können, daß der Beamte dort seinen ständigen Wohnsitz hatte (Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 42/75, Delvaux/Kommission, Slg. 1976, 167; Urteil von Neuhoff von der Ley, a. a. O., Randnummer 9); die vier Monate, die der Kläger in Italien verbrachte, können also erst recht nicht als ausreichend angesehen werden. Es ist nämlich auszuschließen, daß der Kläger ihretwegen bei seiner Rückkehr nach Luxemburg die Belastungen und Nachteile zu tragen hatte, zu deren Ausgleich die Auslandszulage vorgesehen ist.
6. Aufgrund dieser Überlegungen schlage ich Ihnen vor, die Klage, die der Kläger am 6. April 1987 gegen das Europäische Parlament erhoben hat, abzuweisen.
Wegen der Art des Rechtsstreits hat meines Erachtens jede der Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen.