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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1988 – C-1/87
Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1988:28
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luís da Cruz Vilaça
vom 21. Januar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Beurteilung des Klägers, eines Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1983.
2 Der Kläger macht geltend, das Verfahren der Erstellung der Beurteilung weise verschiedene Unregelmäßigkeiten auf, und beantragt die Aufhebung der Entscheidung des Mitglieds der Kommission vom 5. März 1986, das seine endgültige Beurteilung billigte, sowie die Zuerkennung von einem Franc als Ausgleich für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden.
3 Während des Beurteilungszeitraums war der Kläger bis zum 1. Januar 1983 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und nach diesem Zeitpunkt in der Generaldirektion XVIII beschäftigt. Er wurde am 24. Juni 1982 in die Personalvertretung Luxemburg gewählt, deren Vizepräsident er später wurde.
4 Die erste Fassung der Beurteilung, die im November 1983 vom Direktor des Amts für amtliche Veröffentlichungen ausgearbeitet und von einem Direktor in der Generaldirektion XVIII gegengezeichnet worden war, stieß auf die Kritik des Klägers, der verschiedene Einwände gegen sie erhob.
5 Daraufhin übermittelte der erste Beurteilende, nachdem er — angesichts der Ablehnung des Klägers vergeblich — versucht hatte, mit diesem den in Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Beamtenstatuts (im folgenden: Allgemeine Durchführungsbestimmungen) vorgesehenen Dialog zu führen, im April 1984 die Akten der Ad-hoc-Gruppe von Beurteilenden, die zur Mitwirkung bei der Beurteilung derjenigen Beamten gebildet worden war, die ein Mandat als Personalvertreter wahrnehmen. Die Stellungnahme dieser Gruppe wurde dem Kläger im Dezember 1984 zusammen mit einer neuen Beurteilung übermittelt.
6 In dieser Beurteilung wurden die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten genauer bezeichnet; sie enthielt weiterhin eine besondere Bemerkung zur Rechtfertigung der Verschlechterung der Einzelbeurteilung des Verantwortungsbewußtseins des Klägers (von ausgezeichnet auf sehr gut).
7 Der Kläger war damit nicht zufrieden und beantragte die Einschaltung des Berufungsbeurteilenden, des Mitglieds der Kommission Nie Mosar. Dieser bestätigte nach einer Anhörung des Klägers die erste Beurteilung zunächst uneingeschränkt. Nachdem später der Paritätische Beurteilungsausschuß auf Antrag des Klägers eingeschaltet worden war, erstellte der Berufungsbeurteilende am 5. März 1986 seine endgültige Beurteilung, die mit der Beurteilung des ersten Beurteilenden übereinstimmte, aber eine andere Bemerkung zum Verantwortungsbewußtsein des Klägers enthielt. Die daraufhin von diesem eingelegte Beschwerde wurde von der Verwaltung nicht beschieden; sie ist deshalb als stillschweigend zurückgewiesen anzusehen.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweise ich auf den Sitzungsbericht.
2. Die Aufhebungsklage: Prüfung der Klagegründe
9 Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf nicht mehr und nicht weniger als neun Gründe.
10 Ich möchte diese nacheinander in derselben Reihenfolge prüfen, in der sie vom Kläger vorgebracht worden und im Sitzungsbericht aufgeführt sind.
a) Erster Klagegrund
11 Der Kläger bestreitet, daß der Berufungsbeurteilende die Beurteilung nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses in ungünstigem Sinne und dazu noch ohne angemessene Begründung ändern könne.
12 Dies sei jedoch im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen Artikel 7 Absätze 3 und 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und gegen Punkt C.2 des Leitfadens für die Beurteilung geschehen.
13 Dieser Klagegrund ist zurückzuweisen.
14 Erstens hat der Berufungsbeurteilende nicht die Einzelbeurteilung des Klägers selbst, die auf demselben Niveau beibehalten wurde wie in der vorhergehenden Beurteilung, sondern nur den Wortlaut der zu ihrer Begründung abgegebenen fakultativen Bemerkung geändert.
15 Zweitens wurde diese Änderung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses vorgenommen, der die vorhergehende Bemerkung des ersten Beurteilenden als mehrdeutig und die in der ersten Beurteilung enthaltene allgemeine Beurteilung als nicht sehr detailliert bezeichnet hatte.
b) Zweiter Klagegrund
16 Der Kläger macht geltend, es sei dadurch gegen Artikel 7 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und gegen Punkt B.9.3 des Leitfadens für die Beurteilung verstoßen worden, daß der Berufungsbeurteilende den ersten Beurteilenden nicht gehört habe und seine Entscheidung aufgrund einer Akte getroffen habe, in der die ursprüngliche Beurteilung gefehlt habe.
17 Dieser Klagegrund greift nicht durch.
18 Die Kommission hat nämlich in ihrer Klagebeantwortung und in ihrer Anwort auf Fragen des Gerichtshofes ausgeführt, daß die Beurteilung vom 28. November 1983 schon in der Personalakte des Klägers enthalten gewesen sei, als sie von dem Kommissionsmitglied Mosar geprüft worden sei, und daß dieser den ersten Beurteilenden in einem Telefongespräch vom 19. Februar 1985 angehört habe, in dem es zu einem ausführlichen Meinungsaustausch über die Beurteilung des Klägers gekommen sei.
19 Der Kläger hat diese Ausführungen der Kommission nicht bestritten und für die von ihm behaupteten Unregelmäßigkeiten auch keinen zusätzlichen Beweis oder Anhaltspunkt angeführt.
20 Weiterhin ist festzustellen, daß der Leitfaden für die Beurteilung, der, wie der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache Blasig festgestellt hat, den Vorgesetzten, die die Beamten nach Artikel 43 des Statuts zu beurteilen haben, Hinweise geben soll, die Anhörung des ersten Beurteilenden nicht zwingend vorschreibt.
c) Dritter Klagegrund
21 Drittens rügt der Kläger, es sei gegen Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, gegen Punkt B.8.1 des Leitfadens für die Beurteilung und gegen allgemeine Grundsätze des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, denn durch das Fehlen eines Dialogs mit dem ersten Beurteilenden aufgrund der Weigerung des Klägers, diesen unter Bedingungen zu führen, die seines Erachtens nicht ordnungsgemäß gewesen seien, sei ihm eine Instanz vorenthalten worden. Die Unregelmäßigkeit, die ihn veranlaßt habe, den Dialog abzulehnen, bestehe darin, daß die ursprüngliche Beurteilung wegen Fehlens des Sichtvermerks der Ad-hoc-Gruppe von Beurteilenden nicht vollständig gewesen sei.
22 Was ist von diesem Vorbringen zu halten?
23 Der Zweck des Dialogs, auf den sich Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und Punkt B.8.1 des Leitfadens für die Beurteilung beziehen, besteht, wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, darin, einen unmittelbaren Kontakt, ein offenes und eingehendes Gespräch zu ermöglichen, damit beide Teile Art, Ursachen und Tragweite etwaiger Meinungsverschiedenheiten genau ermessen können ..., um zu besserem gegenseitigen Verstehen und einer richtigeren Würdigung der Beurteilung zu gelangen, die gegebenenfalls geändert werden kann.
24 Zu diesem Dialog lud der erste Beurteilende den Kläger wiederholt ein, und zwar mit Schreiben vom 13. Februar, vom 5. und vom 9. März 1984. Der Kläger lehnte die Einladung ausdrücklich ab und beantragte seinerseits schon in seinen Bemerkungen zu der Beurteilung und später mit Schreiben vom 1. März 1984 die Übersendung der Akten an den Berufungsbeurteilenden.
25 Offensichtlich hat also der Kläger selbst erklärt, auf den Dialog verzichten zu wollen.
26 Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die Anhörung der Ad-hoc-Gruppe von Beurteilenden — die der Beurteilende nach Punkt B. 1.2.2.2. I des Leitfadens für die Beurteilung veranlassen muß — als Vorbedingung für die Führung dieses Dialogs anzusehen ist.
27 Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen eindeutig bestimmt, daß der Dialog zwischen dem Beurteilenden und dem Beamten innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach der Mitteilung der Beurteilung zu führen ist, ohne daß dafür irgendeine Vorbedingung aufgestellt wird.
28 Man kann sogar annehmen, daß dieser Dialog es dem Kläger im vorliegenden Fall sogar ermöglicht hätte, seine Argumentation zu verstärken, und daß sich aus ihm zugleich Elemente oder Perspektiven hätten ergeben können, die gerade für die Anhörung der Ad-hoc-Beurteilenden von Vorteil gewesen wären. Somit hätte der Dialog dem Kläger nicht nur nicht geschadet, sondern er wäre vielleicht für den ordnungsgemäßen Ablauf des Beurteilungsverfahrens nützlich gewesen.
29 Wie dem auch sei, der erste Beurteilende hörte in der Zwischenzeit die Ad-hoc-Gruppe von Beurteilenden an und übersandte ihre Stellungnahme als Anlage zu der neuen Beurteilung dem Kläger. Nachdem dieser sie am 10. Januar 1985 erhalten hatte, schlug er am 17. Januar erneut vor, die Akten dem Berufungsbeurteilenden zu übersenden.
30 Unter diesen Umständen ist die jetzige Berufung des Klägers auf die angebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht berechtigt.
31 Der Kläger führte im übrigen ein Gespräch mit dem Berufungsbeurteilenden, und es gibt — erst recht unter Berücksichtigung dessen, was ich zum ersten Klagegrund ausgeführt habe — keine Gründe für die Annahme, daß dieses rein förmlichen Charakter hatte.
32 Unter diesen Umständen wäre — selbst wenn die Weigerung des Klägers, den Dialog zu führen, berechtigt gewesen wäre — die eventuelle Unterlassung durch den späteren Dialog mit dem Berufungsbeurteilenden geheilt, wie sich eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Urteil in der Rechtssache Turner aus dem Jahre 1985 ergibt. Wie in jenem Fall geht es bei der vorliegenden Klage um die endgültige Beurteilung, für die der Berufungsbeurteilende verantwortlich ist; ihre Rechtmäßigkeit wird durch das eventuelle Fehlen eines Dialogs in einem früheren Stadium des Verfahrens nicht beeinträchtigt.
d) Vierter Klagegrund
33 Der Kläger führt aus, Artikel 3 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und Punkt B.5.2.2 des Leitfadens für die Beurteilung seien dadurch verletzt, daß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter in der Generaldirektion XVIII, der Leiter des besonderen Dienstes Zahlungsverkehr, nicht angehört worden sei und daß der Direktor in der Generaldirektion XVIII nur gegengezeichnet habe (und nicht zuvor angehört worden sei).
34 Meines Erachtens sind die geltend gemachten Unterlassungen nicht geeignet, zur Nichtigkeit der Beurteilung zu führen.
35 Zunächst ist zu der angeblich fehlenden vorherigen Anhörung des Vorgesetzten des Klägers in der neuen Dienststelle einzuräumen, daß dieser Vorgesetzte die erste Fassung der Beurteilung am 5. Dezember 1983 lediglich mit seinem Sichtvermerk versah, nachdem die Beurteilung (anscheinend am 28. November 1983) schon vom ersten Beurteilenden unterzeichnet worden war.
36 Auch die neue vom ersten Beurteilenden erstellte Beurteilung wurde vom Direktor in der Generaldirektion XVIII unterzeichnet, und zwar am 12. Dezember 1984, einen Tag, bevor sie vom Beurteilenden selbst unterschrieben wurde.
37 Nun schreibt Artikel 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, der auf die vorherige Anhörung der anderen Vorgesetzten verweist, vor, daß diese die Beurteilung mit einem Sichtvermerk versehen, wobei sie Bemerkungen hinzufügen können, wenn sie die Auffassung des Beurteilenden nicht teilen.
38 Weiterhin schreibt Punkt B.5.2 des Leitfadens für die Beurteilung vor, daß die Konsultationen ... stattfinden [sollten], bevor der Beurteilende die Einzelbeurteilungen und die allgemeine Beurteilung abfaßt, und daß dies praktisch durch die Ausfüllung der Rubriken 10 und 11 des Beurteilungsbogens geschieht.
39 Dieser letzte Hinweis hat jedoch keinen zwingenden Charakter, sondern stellt vielmehr, wie sich aus seiner Formulierung ergibt, eine praktische Empfehlung dar.
40 Darüber hinaus meine ich, daß es im vorliegenden Fall übertrieben wäre, eine erneute Anhörung des Vorgesetzten zu verlangen, wenn dieser Vorgesetzte anläßlich der Erstellung der zweiten Beurteilung schon vom ersten Beurteilenden angehört wurde und, zumindest, als er aufgefordert wurde, zur ersten Beurteilung Stellung zu nehmen, Gelegenheit hatte, seine Meinung zu äußern.
41 Der Direktor in der Generaldirektion XVIII, der den Entwurf sowohl der ersten als auch der zweiten Beurteilung erhalten hatte, unterzeichnete diesen, ohne Einwände zu erheben, was er sicher nicht getan hätte, wenn er mit den darin enthaltenen Bewertungen nicht einverstanden gewesen wäre.
42 Jedenfalls ist zu berücksichtigen, daß diese Anhörungen, wie aus Punkt B.5.2 des Leitfadens für die Beurteilung hervorgeht, zur Information des Beurteilenden dienen; seine Verantwortung wird hierdurch nicht geschmälert. Folglich ist es nach der Anhörung grundsätzlich, sofern kein Irrtum und keine Unterlassung vorliegt, seine Sache, zu entscheiden, ob er sich aufgrund der erhaltenen Auskünfte ausreichend unterrichtet fühlt.
43 Zur angeblich unterlassenen Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers in der Generaldirektion XVIII ist zu sagen, daß Punkt B.5.2.2 Buchstabe a des Leitfadens für die Beurteilung nur vorschreibt, daß der Beurteilende im Fall einer neuen dienstlichen Verwendung des beurteilten Beamten während des Beurteilungszeitraums den Beamten, der in der anderen Dienststelle zur Abgabe der Beurteilungen ermächtigt ist (dies ist für die Beamten der Laufbahngruppe A der Direktor) anhören muß, wobei gegebenenfalls auch die Vorgesetzten des Beurteilten in der konsultierten Dienststelle gehört werden müssen (Punkt B.5.2.2.2 Buchstabe a letzter Absatz).
44 Auch ist festzustellen, daß der Kläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, daß irgendeine dieser Unterlassungen seine Lage im Beurteilungsverfahren beeinträchtigt hat oder daß er in einer günstigeren Lage wäre, wenn die Anhörungen innerhalb der festgesetzten Fristen erfolgt wären.
45 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die ungünstige Beurteilung, über die der Kläger sich beklagt, sich (wie sich aus der entsprechenden Begründung ergibt), auf den Zeitraum bezieht, in dem er im Amt für Veröffentlichungen arbeitete, während die fehlende Anhörung, um die es geht, diejenige seiner neuen Vorgesetzten in der zur Generaldirektion XVIII gehörenden Dienststelle ist, in die er versetzt wurde. Für die Zeit seiner Tätigkeit in dieser Dienststelle, die mit den letzten sechs Monaten des Zeitraums zusammenfällt, auf den sich die streitige Beurteilung bezieht, wurde jedoch keine ungünstige Beurteilung über ihn abgegeben.
46 Die Situation ist somit völlig anders als diejenige, die der Gerichtshof in der bereits erwähnten Rechtssache Turner zu beurteilen hatte, wo die Stellungnahme des früheren Vorgesetzten der Klägerin nicht berücksichtigt worden war, die bekanntlich günstiger war als diejenige, die in der fraglichen Beurteilung enthalten war; dies hatte die Feststellung ermöglicht, daß die Klägerin tatsächlich einen Schaden erlitten hatte.
e) Fünfter Klagegrund
47 Der Kläger rügt, Artikel 2 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen und Punkt B.5.2.1 des Leitfadens für die Beurteilung seien deswegen verletzt, weil zum einen der Leiter der besonderen Dienststelle OP 4 des Amtes für Veröffentlichungen, der im Verlauf des Beurteilungsverfahrens angehört worden sei, als Hilfskraft nicht als sein Vorgesetzter habe angesehen werden können, und weil zum anderen die fragliche Anhörung ohnehin nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da sie nicht vorher, sondern nur in Form eines Sichtvermerks stattgefunden habe.
48 Zum letzten Teil dieses Vorbringens möchte ich auf meine Ausführungen zum vorhergehenden Klagegrund und auf die daraus gezogenen Schlußfolgerungen verweisen; diese gelten mutatis mutandis auch hier, da feststeht, daß der fragliche Abteilungsleiter die geänderte Beurteilung zwei Tage vor dem ersten Beurteilenden unterzeichet hat.
49 Auch der erste Teil des Vorbringens greift meines Erachtens nicht durch, denn es geht um die Funktionen, die jemandem übertragen werden und aufgrund deren er als Vorgesetzter eines anderen angesehen werden kann, und nicht um die Natur seines Verhältnisses zu dem Organ.
50 In diesem Zusammenhang ist es von Interesse, daß Punkt B. 1.2.1 des Leitfadens die Frage, wer als Beurteilender anzusehen ist, sehr deutlich beantwortet; es heißt dort nämlich: Mit der Einweisung in einen Dienstposten wird ein Beamter oder sonstiger Bediensteter unbeschränkt ermächtigt, alle damit verbundenen Obliegenheiten und folglich auch die Aufgabe wahrzunehmen, die Beamten, die der von ihm geleiteten Verwaltungseinheit angehören, zu beurteilen.
51 Darüber hinaus gelten gemäß Artikel 54 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für die Hilfskräfte die Bestimmungen der Artikel 11 bis 25 des Statuts, darunter Artikel 21, wonach der Beamte für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich ist und der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte... seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Beamte, dessen Anhörung der Kläger in Frage stellt, schon in derselben Eigenschaft an den beiden vorhergehenden Beurteilungen mitgewirkt hat, ohne daß der Kläger dies beanstandet hätte.
f) Sechster Klagegrund
52 Der Kläger rügt die Verletzung des Artikels 5 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, wonach Abweichungen von der letzten Einzelbeurteilung zu begründen sind.
53 Es ist keinerlei Grundlage für dieses Vorbringen ersichtlich. Die Fassung der Beurteilung vom 13. Dezember 1984 enthielt nämlich eine Begründung für die neue Beurteilung des Verantwortungsbewußtseins des Klägers, die in der endgültigen Beurteilung des Berufungsbeurteilenden unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses geändert wurde. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß die Begründung unzureichend ist, zumal in der Einzelbeurteilung lediglich die Bewertung ausgezeichnet durch die Bewertung sehr gut ersetzt wurde.
54 Im übrigen fällt die Beurteilung des Klägers durch die Beurteilenden in deren Ermessen und läßt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf Formfehler, offensichtliche Irrtümer oder mißbräuchliche Erwägungen zu. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof im vorliegenden Fall weiter ausdehnen zu wollen, würde darauf hinauslaufen, sich in unzulässiger Weise an die Stelle der Beurteilenden selbst zu setzen.
g) Siebter Klagegrund
55 Mit diesem Klagegrund wird die verspätete Erstellung der endgültigen Beurteilung geltend gemacht, die erst am 5. März 1986 erfolgte, das heißt mehr als vierzehn Monate nach dem Zeitpunkt (dem 31. Dezember 1984), zu dem sie gemäß Artikel 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen hätte abgeschlossen sein müssen.
56 Unabhängig von den Verzögerungen, die dem Kläger selbst zuzuschreiben, d. h. auf die wiederholte Ablehnung eines Dialogs mit dem ersten Beurteilenden zurückzuführen sind, und von dem Zeitverlust bei den Anhörungen der verschiedenen Ausschüsse (insbesondere der Ad-hoc-Gruppe von Beurteilenden) ist einzuräumen, daß die endgültige Beurteilung erst mehr als sieben Monate nach der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses vom 29. Juli 1985 abgegeben wurde.
57 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht jedoch bereits ganz deutlich hervor, daß die verspätete Abgabe einer Beurteilung als solche nicht zu deren Nichtigkeit führen kann, sondern nur dann, wenn sich herausstellt, daß daraus dem Beamten ein Schaden entstanden ist.
58 Dies wäre, wie sich aus dem Urteil in der Rechtssache Castille ergibt, namentlich der Fall, wenn eine dem Kläger günstige Entscheidung wie eine Beförderung während des Zeitraums hätte getroffen werden müssen, in dem die Beurteilung fehlte, ohne daß der betroffene Beamte das Vorliegen eines Kausalzusammenzusammenhangs zwischen dem Umstand, daß diese Entscheidung nicht getroffen wurde, und dem Fehlen der Beurteilung darzutun brauchte (vgl. das Urteil vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache Turner, Randnr. 9).
59 Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger nicht einmal, daß während des fraglichen Zeitraums irgendeine günstige Entscheidung nicht getroffen worden sei, die andernfalls hätte getroffen werden können (vgl. das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Turner, Randnr. 10).
h) Achter Klagegrund
60 Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung.
61 Zwar hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung der Natur einer einfachen innerdienstlichen Richtlinie der Kommission im Urteil in der Rechtssache Louwage/Kommission festgestellt, daß diese nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden [kann], welche die Verwaltung in jedem Fall beachten müßte, doch stellt sie eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält; die Verwaltung kann hiervon nicht ohne Angabe von Gründen abweichen, da sie andernfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen würde.
62 Die Erwägungen, die mich dazu geführt haben, die vorherigen Klagegründe als nicht stichhaltig anzusehen, rechtfertigen es jedoch, Ihnen vorzuschlagen, auch diesen achten Klagegrund zurückweisen, da keine Unregelmäßigkeiten vorliegen, die das Beurteilungsverfahren beeinträchtigen würden.
63 Der Kläger hat diesen Klagegrund im übrigen nicht weiter begründet. Insbesondere hat sich nicht herausgestellt, daß die Verwaltung, wie der Kläger behauptet, die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts oder den Leitfaden für die Beurteilung absichtlich verletzt hat; was schließlich den Gleichheitssatz angeht, so ist nichts vorgetragen worden, was geeignet wäre zu verdeutlichen, worin seine angebliche Verletzung bestehen soll.
i) Neunter Klagegrund
64 Der Kläger behauptet, die interne Regelung des Amtes für Veröffentlichungen sei dadurch verletzt worden, daß der erste Beurteilende es entgegen seiner Verpflichtung unterlassen habe, zuvor das Direktorium des Amtes zu hören.
65 Der Kläger gibt jedoch die angeblich verletzten Bestimmungen nicht an; es scheint sich vor allem um Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses vom 16. Januar 1969 über die Einrichtung des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (69/13/Euratom/EGKS/EWG), geändert durch Beschluß vom 7. Februar 1980 (80/443/EWG, Euratom, EGKS), zu handeln.
66 Diese Bestimmung behandelt jedoch ausdrücklich die Ausübung der Rechte der Kommission als Anstellungsbehörde in bezug auf den Direktor des Amtes sowie die anderen Beamten und Bediensteten der Laufbahngruppe A und gegebenenfalls der Sonderlaufbahn LA.
67 Der Zusammenhang zwischen den beiden Teilen von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 (von denen sich der erste auf die Befürwortung des Direktoriums für die Ernennung und Beförderung von bestimmten Beamten und Bediensteten bezieht und der zweite bestimmt, daß das Direktorium an dem Verfahren, das der Ernennung vorausgeht, unmittelbar mitwirkt) sowie der Zusammenhang des ersten mit dem zweiten Unterabsatz des Absatzes 1 (wo es heißt: In der gleichen Weise wird hinsichtlich der... dienstrechtlichen Maßnahmen wie Beurteilungen ... verfahren), ist jedoch geeignet, Zweifel daran zu erwecken, welche Schlußfolgerungen aus diesen Bestimmungen für den konkreten Fall der Verpflichtungen des Direktors des Amtes als Anstellungsbehörde (Artikel 8 des Beschlusses) zu ziehen sind.
68 Das Direktorium erließ gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses Vorschriften für den Dienstbetrieb des Amtes für Veröffentlichungen, die am 5. Mai 1980 in Kraft traten und insbesondere die Personalverwaltung betrafen (Titel IV).
69 Dort wird (in Kapitel I Artikel 45) bezüglich des Direktors des Amtes bestimmt, daß das Direktorium im Einvernehmen mit der Anstellungsbehörde die Modalitäten festlegt, nach denen es unmittelbar mitwirkt a) an den Handlungen zur Vorbereitung der Ernennung des Direktors, b) an den anderen ihn betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen.
70 Hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppe A und der ihnen gleichstellten Beamten und Bediensteten (Kapitel II) verpflichtet Artikel 48 den Direktor des Amtes lediglich, das Direktorium über die regelmäßigen Beurteilungen der Beamten und Bediensteten sowie über die von diesen abgegebenen Erklärungen und alle anderen Umstände, die diese Beurteilung beeinflussen können, zu unterrichten (nicht dagegen, das Direktorium dazu anzuhören).
71 Unter diesen Umständen bin ich nicht der Auffassung, daß der Kläger auch nur im entferntesten dargetan hat, daß irgendwelche Verfahrensregeln verletzt worden sind, an die der Beurteilende aufgrund der internen Bestimmungen des Amtes für Veröffentlichungen gebunden war.
72 Aber selbst wenn er dies getan hätte, würden die Erwägungen, die ich zum vierten Klagegrund darüber angestellt habe, daß die Unterlassung einer Anhörung für die Stellung des Beamten möglicherweise bedeutungslos ist, auch für diesen Fall gelten.
3. Der Schadensersatzantrag
73 Der Kläger beantragt einen Franc als Ersatz des immateriellen Schadens, den er durch die in seinem Beurteilungsverfahren eingetretene Verzögerung erlitten habe.
74 Dieser Antrag ist meines Erachtens nicht begründet.
75 Gewiß hat der Gerichtshof in der Rechtssache Ditterich entschieden, daß die durch keine besonderen Umstände gerechtfertigte Überschreitung der Fristen für die Erstellung der Beurteilung einen Amtsfehler darstellen kann, durch den möglicherweise die Haftung der Verwaltung ausgelöst wird. In jenem Fall hat der Gerichtshof Schadensersatz zugesprochen, nachdem er zuvor ausgeführt hatte: Der Kläger führt zwar nicht den Nachweis, daß dieser Fehler eine mögliche Beförderung verhindert oder verzögert hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist, jedoch weist er einen immateriellen Schaden nach, der sich daraus ergibt, daß seine Personalakte weder ordnungsgemäß noch vollständig ist.
76 Ich glaube aber nicht, daß sich in dem nunmehr zu prüfenden Fall dieselbe Schlußfolgerung aufdrängt.
77 Meines Erachtens ist nämlich nicht hinreichend dargetan, daß der Kläger einen immateriellen Schaden erlitten hat.
78 Die Verzögerung des Beurteilungsverfahrens beruht teilweise auf seinem eigenen Verhalten und teilweise auf der verspäteten Abgabe der Stellungnahmen der Ausschüsse, deren Mitwirkung er veranlaßt hatte.
79 Es bleibt jedoch noch eine Rest-Verspätung bei der Erstellung der Beurteilung durch den Berufungsbeurteilenden nach Abgabe der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses bestehen, für die keine rechtfertigenden Umstände angeführt worden sind.
80 Aus der zitierten Rechtsprechung geht jedoch nicht hervor, daß das Vorliegen eines immateriellen Schadens immer dann zu vermuten ist, wenn es bei der Erstellung der Beurteilung zu einer von der Verwaltung zu vertretenden Verzögerung kommt.
81 Alles hängt von den Umständen ab.
82 Im vorliegenden Fall betrug die Verzögerung nach der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses sieben Monate, so daß die gesamte Verspätung über den vorgeschriebenen Termin hinaus vierzehn Monate ausmacht.
83 Im Fall Ditterich betrug die Verspätung bei der endgültigen Erstellung der Beurteilung durch den Berufungsbeurteilenden fast zwei Jahre und zehn Monate und im Fall Castille, in dem ebenfalls Schadensersatz zugesprochen wurde, ungefähr vier Jahre. Im Fall Seton vergingen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Bemerkungen zur ersten Fassung seiner Beurteilung abgab, und der endgültigen Bestätigung durch den Berufungsbeurteilenden vier Jahre und drei Monate, ohne daß der Gerichtshof irgendeine Entschädigung für angemessen hielt (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
84 Im übrigen wurden im Fall Castille, während die verspätete Beurteilung fehlte, Beförderungsentscheidungen gefällt, die den Kläger nicht einschlossen. Deshalb hat der Gerichtshof entschieden, daß unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles (Randnr. 37 der Entscheidungsgründe) ein Schaden vorliege, der nach billigem Ermessen zu schätzen sei.
85 In dem jetzt zur Entscheidung stehenden Fall kommt noch hinzu, daß die endgültige Beurteilung, die fertiggestellt wurde, ohne daß meiner Meinung nach irgendeine Unregelmäßigkeit vorliegt, die ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte, verschiedene anerkennende Beurteilungen enthielt; nach Auskunft der Kommission wurde der Kläger sogar während des Referenzzeitraums in die Besoldungsgruppe A 5 befördert.
86 Das Ergebnis, daß der Antrag auf Schadensersatz wegen verspäteter Erstellung der Beurteilung abzulehnen ist, erscheint mir auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes zwingend. Diese kommt zum Ausdruck im Urteil der Vierten Kammer in der Rechtssache Vincent, wo ein Antrag auf Schadensersatz wegen verspäteter Erstellung der Beurteilung und wegen ihres Fehlens zu der Zeit, als die Entscheidungen in einem den Kläger betreffenden Beförderungsverfahren ergingen, zurückgewiesen wurde. Trotz des behaupteten immateriellen und seelischen Schadens ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da seine Personalakte später vervollständigt worden sei und die Beförderungsentscheidungen unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten überprüft und bestätigt worden seien. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof. (Randnr. 25) die Konsequenzen aus den Unterschieden zu seinem Urteil in der Rechtssache Geist vom 14. Juli 1977 gezogen, wo es um das vollständige Fehlen verschiedener den Kläger betreffender Beurteilungen ging, deren Fehlen angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit, der anderweitigen Verwendung oder des Ausscheidens der für die Beurteilung verantwortlichen. Beamten schwer oder gar nicht auszugleichen sei.
4. Ergebnis
87 Nach alledem schlage ich Ihnen vor, die Aufhebungsklage und den Antrag auf Schadensersatz abzuweisen und die Kosten gemäß Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung aufzuteilen.