Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1988 – C-43/87
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:29
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 21. Januar 1988
Herr Präsident,
meine Henen Richter!
1. Der Siebte Senat des Hessischen Finanzgerichts legt Ihnen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Nicolet Instrument und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen eine Vorabentscheidungsfrage über die Gültigkeit der Entscheidung C(85) 1661/2 vom 18. Oktober 1985 vor, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellte, daß der Apparat Nicolet-Data-Acquisition and Processing System — model NIC-1180 nicht unter Befreiung von Eingangsabgaben eingeführt werden konnte.
Diesem Rechtsakt liegt die erneute Beurteilung der genannten Einfuhr zugrunde, die die Kommission vornehmen mußte, um dem Urteil vom 7. März 1985 in der Rechtssache 30/84 (Nicolet, Slg. 1985, 771) nachzukommen, in dem der Gerichtshof die von ihr am 7. Juli 1980 in bezug auf denselben Rechner erlassene Entscheidung für ungültig erklärt hatte. Sie haben nämlich dort festgestellt, daß das Gemeinschaftsorgan nicht die objektiven technischen Merkmale des betreffenden Geräts untersucht hat, ... sondern sich im vorliegenden Fall auf allgemeine, für alle Rechner gültige Erwägungen beschränkt hat (Randnummer 15). Die Entscheidung wurde außerdem beanstandet, weil sie auf ein subsidiäres Kriterium, nämlich die Frage, zu welchen Zwecken vergleichbare Apparate im allgemeinen in der Gemeinschaft verwendet werden, gestützt wurde (Randnummer 17).
2. Obwohl es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren handelt, sind die von der Firma Nicolet gegen die Entscheidung C(85) 1661/2 vorgebrachten Argumente wie Klagegründe formuliert. Das Unternehmen rügt a) die Rückwirkung, b) die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, c) die ungenügende Begründung und d) offenkundige Tatsachen- und Rechtsirrtümer bei der Beurteilung.
Mit der ersten Rüge beanstandet die Firma Nicolet, daß die Kommission im Oktober 1985 über eine Einfuhr entschieden habe, die fünf Jahre zurückgelegen habe: Sie habe also einen rückwirkenden und somit rechtswidrigen Akt erlassen. Diese Rüge ist unbegründet. Die lange Zeitspanne zwischen der Einfuhr und der streitigen Maßnahme hat nämlich einen einzigen, ganz genauen Grund: die erneute Beurteilung des Apparats, die die Kommission aufgrund des Urteils vom 7. März 1985 vornehmen mußte.
Die zweite Rüge stützt sich auf zwei Argumente: die Verletzung des Anspruchs des Unternehmens auf rechtliches Gehör und die Geheimhaltung des innerhalb der Kommission stattfindenden Verfahrens. Namentlich dieser letztgenannte Umstand erlaube es nicht, die wirkliche wissenschaftliche Qualifikation der angehörten Sachverständigen zu beurteilen.
Beide Argumente sind zurückzuweisen. Das von der Kommission durchgeführte Verfahren richtet sich nach der Verordnung Nr. 2290/83 vom 29. Juli 1983 (ABl. L 220, S. 20), deren Vorschriften, soweit sie hier erheblich sind, im wesentlichen denen der Verordnung Nr. 2784/79 (ABl. L 318, S. 32) entsprechen. Bei der Auslegung dieser letztgenannten Vorschriften hat der Gerichtshof jedoch verneint, daß sie die Beteiligung des Antragstellers an der Prüfung durch den Ausschuß für Zollbefreiungen vorsehen, und ein Recht des Antragstellers, vor Erlaß der Kommissionsentscheidung gehört zu werden, ausgeschlossen (Urteile vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit Groningen/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Slg. 1984, 3623, Randnummern 20 und 21, und vom 25. Juni 1986 in der Rechtssache 283/85, Nicolet, Slg. 1986, 2049, Randnummern 14 und 15).
3. Die beiden anderen Rügen können zusammen geprüft werden. Die Firma Nicolet führt aus, die Gründe, aus denen der Gerichtshof die Entscheidung vom 7. Juli 1980 für ungültig erklärt habe, gälten auch für die jetzige Entscheidung. Tatsächlich beschränke sich die Kommission, wie sie es schon vor fünf Jahren getan habe, darauf, allgemeine Erwägungen anzustellen, und führe kein Argument an, das die Ausführungen von Professor Schrader aus dem Jahre 1982 überzeugend widerlege. Dieser hatte — Sie werden sich erinnern — dargelegt, daß die Leistungen, zu denen der Apparat fähig ist, von zu hohem Niveau sind, als daß es zweckmäßig wäre, ihn zu industriellen und kommerziellen Zwecken zu benutzen; er sei deshalb besonders für die wissenschaftliche Forschung geeignet.
Im übrigen hat die Firma auf die Frage des Gerichtshofes, weshalb sie sich nicht für eines der in der streitigen Entscheidung aufgeführten Modelle von gleichartiger Beschaffenheit entschieden habe, geantwortet, daß zur Zeit der Einfuhr diese Apparate noch nicht auf dem europäischen Markt erhältlich gewesen seien.
Der Prüfung der so zusammengefaßten Argumente ist eines vorauszuschicken: Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung beschränkt sich die Nachprüfung des Gerichtshofes in diesem Bereich auf den Fall des offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder des Ermessensmißbrauchs (siehe zuletzt Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 13/84, Control Data Belgium/Kommission, Slg. 1987, 275, Randnummer 12).
Unter diesen Gesichtspunkten enthält die Entscheidung C(85) 1661/2 jedoch keine Aspekte, die geeignet wären, ihre Gültigkeit zu beeinträchtigen. Im Unterschied zur ersten Entscheidung verneint sie den wissenschaftlichen Charakter der Rechner nicht abstrakt, sondern legt vielmehr ausführlich die Gründe dafür dar (wie das Fehlen eines hohen Präzisionsniveaus, das Vorhandensein von strukturellen Kennzeichen, die der Apparat mit anderen Apparaten gemeinsam habe, und die verwendete Sprache), daß das model NIC-1180 nicht ausschließlich oder hauptsächlich für die reine wissenschaftliche Forschung [Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 184, S. 1)] geeignet ist. Aus der Begründung ergibt sich im übrigen, daß die Sachverständigen des Ausschusses nach Abschluß der Untersuchung das Sachverständigengutachten von Professor Schrader in der Rechtssache 30/84 geprüft und als Bestandteil des Antrags auf Zollbefreiung angesehen haben.
Schließlich stellt der Umstand, daß die in der streitigen Entscheidung bezeichneten Apparate auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht erhältlich waren, keinen offensichtlichen Irrtum dar. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung entspricht den Vorschriften der Regelung über die Zollbefreiungen. Nach Artikel 52 und 54 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 918/83 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2290/83, die in diesem Punkt keine Neuerung gegenüber den entsprechenden Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1798/75 und 2784/79 aufweisen, betrifft diese Prüfung vor allem die Wissenschaftlichkeit des eingeführten Apparates; nur wenn dieses Kennzeichen vorliegt, hat die Kommission zu prüfen, ob vergleichbare, in der Gemeinschaft hergestellte Apparate auf dem Markt vorhanden sind. Dem model NIC-1180 wurde der wissenschaftliche Charakter nicht zuerkannt; deshalb war es nicht erforderlich, die Gleichwertigkeit zu beurteilen.
Von dem, was der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, einmal abgesehen, scheint mir der Hinweis auf die Apparate desselben Typs in der Entscheidung eher ein Anzeichen für eine besonders gründliche Prüfung zu sein, zu der die Kommission durch das Urteil vom 7. März 1985 aufgefordert wurde. Sie hat sich mit anderen Worten bemüht, die Kennzeichen der Verwendbarkeit des Rechners auch unter Bezugnahme auf vergleichbare Apparate zu prüfen, um festzustellen, daß er nicht ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist.
Im Ergebnis hat die Firma Nicolet nicht dargetan, daß die Kommission einen offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtum bei der Beurteilung begangen hat, und sie hat auch nicht bewiesen, daß der Kommission bei ihrer Untersuchung ein Ermessensfehler unterlaufen ist.
4. Aus all diesen Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Ihnen vom Siebten Senat des Finanzgerichts Hessens durch Beschluß vom 21. Januar 1987 in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit zwischen der Firma Nicolet Instrument und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Prüfung der Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung C(85) 1661/62 der Kommission vom 18. Oktober 1985 beeinträchtigen könnte.