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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1988 – C-190/84
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:33
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 27. Januar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Diese Schlußanträge beziehen sich auf die am 18. Juli 1984 von Les Verts, Parti écologiste (im folgenden: die Grünen) gegen das Europäische Parlament erhobene Klage, die auf die Nichtigerklärung sämtlicher Entscheidungen zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für 1984 hinsichtlich der Anwendung des Postens 3708 gerichtet ist.
Bekanntlich dienten die in diesem Posten veranschlagten Mittel zur Finanzierung der Informationskampagne für die zweiten allgemeinen unmittelbaren Europawahlen und waren Gegenstand von weiteren fünf ebenfalls von den Grünen erhobenen Klagen. Vier von diesen Klagen — die sich gegen die Handlungen richteten, die das Verfahren der Verabschiedung des Haushaltsplans für 1984 ausmachten (Rechtssachen 216/83, 295/83, 296/83, 297/83) — wurden wegen Fehlens der in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzung von Amts wegen für unzulässig erklärt. In den entsprechenden Beschlüssen (vom 26. September 1984) führte der Gerichtshof nämlich aus, daß, da der Haushaltsplan in der Haushaltsordnung als die Handlung definiert wird, durch die die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft veranschlagt und im voraus bewilligt werden, das Verfahren der Verabschiedung des Haushaltsplans lediglich in einer Ermächtigung besteht, Mittel zu binden. Somit können die Maßnahmen, die Teil dieses Verfahrens sind, natürliche oder juristische Personen nicht unmittelbar betreffen; dagegen ist vorstellbar, daß eine Person durch Entscheidungen zur Ausführung des Haushaltsplans beeinträchtigt wird (Slg. 1984, 3325, 3331, 3335 und 3339).
Dagegen gab der Gerichtshof mit Urteil vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83 (Slg. 1986, 1339) der Klage vom 28. Dezember 1983 statt. Die Beschlüsse, mit denen das Präsidium (am 12. Oktober 1982) und das Erweiterte Präsidium des Parlaments (am 29. Oktober 1983) die Verteilung und die Verwendung der im Posten 3708 veranschlagten Mittel geregelt hatten, wurden wegen Unzuständigkeit für nichtig erklärt.
2. Die vorliegende Rechtssache ist die unmittelbare Fortsetzung jener, die der vorzitierten Entscheidung zugrunde lag. Seinerzeit fochten die Grünen die Beschlüsse an, mit denen die Einrichtungen des Parlaments die grundlegende Regelung des Postens 3708 festgelegt hatten; nunmehr gehen sie gegen verschiedene Maßnahmen vor, die die Verwaltung des Parlaments zur Ausführung dieser Regelung getroffen hat.
Zur Begründung ihres Antrags berufen sich die Grünen auf die Klagegründe, die sie bereits in den genannten fünf Rechtssachen vorgetragen hatten:
a) Unzuständigkeit;
b) Verletzung der Verträge, hauptsächlich des Artikels 138 EWG-Vertrag, sowie der Artikel 7 Absatz 2 und 13 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung;
c) Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit der Bürger;
d) Verletzung der Artikel 85 ff. EWG-Vertrag;
e) Verletzung des in der französischen Verfassung niedergelegten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz;
f) Rechtswidrigkeit, weil die Stimmabgabe des französischen Ministers im Rat der Europäischen Gemeinschaften bei den Haushaltsbeschlüssen rechtswidrig gewesen sei, was die Entscheidungen des Rates und alle hierauf gestützten Handlungen fehlerhaft mache;
g) Ermessensmißbrauch, weil das Präsidium des Parlaments die Mittel des Postens 3708 dazu verwendet habe, die Wiederwahl der im Jahre 1979 gewählten Abgeordneten zu sichern.
Von diesen Klagegründen erkannte das Urteil vom 23. April 1986 die ersten beiden und insbesondere jenen an, der auf die Verletzung von Artikel 7 Absatz 2 des Akts vom 20. September 1976 gestützt war. Der Gerichtshof führte nämlich aus: Die Frage der Erstattung von Wahlkampfkosten gehört nicht zu den im Akt von 1976 geregelten Punkten. Folglich fallen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Einführung und Ausgestaltung eines Systems der Wahlkampfkostenerstattung noch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Randnr. 54).
Mit Rücksicht auf die erwähnte Kontinuität ist zunächst zu prüfen, ob die vorliegende Rechtssache nicht gegenstandslos geworden ist; zu prüfen ist mit anderen Worten, ob das Urteil vom 23. April 1986 die Handlungen zur Ausführung des Postens 3708 aufgehoben oder unberührt gelassen hat, die in der Zeit zwischen dem Erlaß der Maßnahmen, die diesen Posten regelten, und deren Nichtigerklärung vorgenommen wurden. Weder die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts noch Ihre Rechtsprechung enthalten eine Antwort auf diese Frage. Die nationalen Verwaltungsgerichtsordnungen scheinen allerdings nicht zu einer automatischen Aufhebung der Folgehandlungen zu tendieren, die vor Nichtigerklärung der zugrundeliegenden Handlung vorgenommen wurden; diese Handlungen werden vielmehr, soweit sie anfechtbar sind und die Klage innerhalb der vorgeschriebenen Frist erhoben wird, durch besondere Entscheidungen für nichtig erklärt.
Ich neige deshalb zu der Ansicht, daß der vorliegende Rechtsstreit seine Existenzberechtigung nicht eingebüßt hat. Die Begründetheit jedoch gibt meiner Meinung nach keinen Anlaß zu Diskussionen: Die Handlungen zur Durchführung der Beschlüsse in bezug auf den Posten 3708 haben durch das Urteil vom 23. April 1986 ihre Rechtsgrundlage verloren und müssen, soweit sie anfechtbar sind, für nichtig erklärt werden. Gleichwohl schlage ich Ihnen nicht vor, sie für nichtig zu erklären. Meines Erachtens ist die vorliegende Klage nämlich unzulässig.
3. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Europäische Parlament mit Zwischenstreitantrag vom 2. Oktober 1984 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat. Es hat Sie außerdem ersucht, über diesen Antrag ohne Prüfung der Begründetheit zu entscheiden; durch Beschluß vom 28. November 1984 haben Sie jedoch entschieden, beide Punkte gemeinsam zu prüfen.
Das Parlament führt zwei Gruppen von Argumenten an: die fehlende Parteifähigkeit der Grünen im Zeitpunkt der Klageerhebung und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen, von denen das Klagerecht einzelner nach Artikel 173 abhängt. Die Tatsachen, auf die das erste Argument abstellt, sind unbestritten. Die Vereinigung Les Verts, Parti écologiste löste sich am 29. März 1984 auf und teilte diese Entscheidung am 19. Juni 1984 der Präfektur Paris mit. Am selben Tage löste sich auch die Vereinigung Les Verts auf. Allerdings schlossen sich die beiden Gruppen im Zeitpunkt der Auflösung zu einer neuen politischen Organisation namens Les Verts, Confédération écologiste — Parti écologiste zusammen, die ihr Bestehen der Präfektur Paris am 20. Juni 1984 anzeigte (Amtsblatt [der Französischen Republik] vom 25. 7. 1984, S. 6604 und 6608, berichtigt unter dem 9. November 1984, S. 10241).
Im Lichte dieser Tatsachen vertritt das beklagte Organ eine durchaus konsequente Ansicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes werde die Parteifähigkeit des Klägers anhand des nationalen Rechts des Betroffenen ermittelt (zuletzt Urteil vom 20. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider, Slg. 1984, 3991); in einem Fall wie dem vorliegenden sei somit das französische Gesetz über die Vereinigungen vom 1. Juli 1901 heranzuziehen. Angesichts des Schweigens dieser Rechtsquelle sei indes anzunehmen, daß Vereinigungen sich aufgrund einer Willenserklärung ihrer Mitglieder auflösten. Vorliegend sei ein solcher Wille auch mit der Vereinbarung des Protokolls vom 29. März 1984 über den Zusammenschluß und in der Erklärung vom 19. Juni 1984 zum Ausdruck gekommen.
Die Klage vom 18. Juli 1984 sei somit von einer Organisation erhoben worden, die spätestens am 19. Juni ihre Parteifähigkeit verloren habe. Da die Klage nicht von einem parteifähigen Rechtssubjekt erhoben worden sei, könne darüber hinaus auch eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die neue Vereinigung nicht anerkannt werden.
Dieser Argumentation begegnen die Grünen in zweierlei Weise. Erstens führen sie die Entscheidung des Tribunal de grande instance Troyes vom 18. März 1981 an, der zufolge aus Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 hervorgeht, daß ... [eine] Vereinigung Rechtspersönlichkeit erst mit Veröffentlichung im Amtsblatt erwirbt (und somit auch erst dann verliert) (Hervorhebung von mir); aus dieser Entscheidung leiten sie ab, daß Erwerb und Verlust der Rechtspersönlichkeit in der französischen Rechtsordnung vom Grundsatz der Parallelität der Formen beherrscht würden. Werde die Rechtspersönlichkeit hiernach erst mit der Veröffentlichung der Auflösung im Amtsblatt entzogen, wobei dieses Formerfordernis vorliegend am 25. Juni 1984 erfüllt worden sei, so sei die Vereinigung am 18. Juli 1984 — bei Eintragung der Klage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes — parteifähig gewesen.
Zweitens führen die Grünen an, die Klage sei auch dann von einem parteifähigen Rechtssubjekt erhoben worden, wenn man annehme, daß die Vereinigung allein aufgrund des Willens der Mitglieder erlösche und so ihre Rechtspersönlichkeit verliere. Die klägerische Vereinigung habe nämlich gemäß Nr. 3 des Protokolls vom 29. März 1984 vorbehaltlich des Zusammenschlusses mit der Gruppe Les Verts aufgelöst werden sollen. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 wiederum habe die aus dieser Vereinigung hervorgegangene Organisation Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt erlangt, als das Amtsblatt ihre Gründung bekanntgegeben habe. Hieraus folge, daß der Wille zur Auflösung der klägerischen Vereinigung erst mit diesem Zeitpunkt (am 25. Juli 1984) wirksam geworden sei und daß diese Vereinigung somit sieben Tage zuvor parteifähig gewesen sei.
Von diesen Argumenten erscheint mir das zuletzt genannte am überzeugendsten. Die Ansicht des Gerichts von Troyes hat in Frankreich vielfach Kritik oder zumindest Bedenken ausgelöst (siehe Sousi, Les associations, Paris 1985, S. 446, sowie zuvor schon Brichet, Associations et syndicats, Paris 1972, S. 256), wobei überwiegend die Meinung vertreten wird, daß die französische Rechtsordnung keine Bestimmungen enthalte, die den Verlust der Rechtspersönlichkeit an bestimmte Formerfordernisse knüpften. Es erscheint mir nun aber eindeutig, daß mangels einer besonderen Norm die Angelegenheit — abgesehen von den Fällen selbstverständlich, in denen das Erlöschen von einem Gericht oder der Verwaltung angeordnet wird — in vollem Umfang der Privatautonomie unterliegt. Zeitpunkt und Umstände der Auflösung richten sich mit anderen Worten ausschließlich nach dem Willen der Mitglieder.
Wie äußerte sich nun dieser Wille im vorliegenden Fall? Wie die Grünen zutreffend ausführen, zeigt das Protokoll über den Zusammenschluß mit jedem Buchstaben, daß die Mitglieder die Wirksamkeit der Vereinbarung über das Erlöschen von der Bildung einer neuer Gruppierung abhängig machen und jede Zäsur zwischen der Beendigung der einen Organisation und der Gründung der anderen vermeiden wollten. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 jede Vereinigung zur Erlangung der in Artikel 6 vorgesehenen Rechtsfähigkeit öffentlich bekanntgemacht werden muß und daß die Vereinigung nur durch Anzeige im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht wird. Um dem Willen der Mitglieder der Vereinigung Les Verts, Parti écologiste Rechnung zu tragen, muß man somit anerkennen, daß diese Gruppe in dem Augenblick aufhörte zu bestehen, als die Gruppierung Les Verts, Confédération écologiste — Parti écologiste Rechtspersönlichkeit erlangte, das heißt — um es mit Sousi, a. a. O., S. 447, zu sagen — mit dem Eintritt des Ereignisses, das automatisch die Auflösung der Vereinigung zur Folge hat; und da dieser Eintritt am 25. Juli 1984 erfolgte, bestehen keine Zweifel, daß am 18. Juli die Gruppe Les Verts, Parti écologiste noch bestand und parteifähig war.
Zu den gleichen Schlußfolgerungen gelangte übrigens auch der Gerichtshof bei der Prüfung einer ähnlichen Unzulässigkeitseinrede, die das Parlament in der Rechtssache 294/83 erhoben hatte. Das beklagte Organ hatte die Ansicht vertreten, die Vereinigung Les Verts, Parti écologiste habe die Parteifähigkeit verloren, da sie sich nach Erhebung der Klage vom 28. Dezember 1983 aufgelöst habe. Sie haben jedoch ausgeführt, daß sich aus dem Protokoll vom 29. März 1984 ergibt, daß die Auflösung der beiden Vereinigungen, darunter der... [Klägerin], vorbehaltlich ihres Zusammenschlusses zur Gründung einer neuen Vereinigung erfolgt ist. Auflösung, Zusammenschluß und Gründung der neuen Vereinigung erfolgten somit durch ein und denselben und Akt, so daß zwischen der klagenden und der neuen Vereinigung zeitliche und rechtliche Kontinuität besteht (Urteil vom 23. April 1986, Randnr. 15).
Was die Ausführungen des Parlaments betrifft, die sich auf die Aufnahme des Verfahrens durch die neue Organisation beziehen, so beschränke ich mich auf die Feststellung, daß nach einer Erklärung des interregionalen Rates dieser neuen Organisation (vom 16./17. Februar 1985) das für die Prozeßführung satzungsgemäß zuständige Organ ausdrücklich beschlossen hat, den von der Vereinigung Les Verts, Parti écologiste eingeleiteten Rechtsstreit aufzunehmen.
4. Ich wende mich nun der zweiten Gruppe von Argumenten zu, wobei ich jene ausnehme, die die nach Klageerhebung ergangene Rechtsprechung verworfen hat, etwa die Unmöglichkeit, Handlungen des Parlaments gemäß Artikel 173 Absatz 1 anzufechten. Als Gründe für die Unzulässigkeit führt das Parlament an:
a) die ungenaue Bezeichnung der angegriffenen Handlungen;
b) die verfrühte Erhebung der Klage, die gegen Handlungen gerichtet sei, die bei Eintragung der Klage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes noch nicht vorgenommen gewesen seien;
c) die Unanfechtbarkeit der Handlungen zur Ausführung des Postens 3708 durch die Klägerin;
d) fehlendes Klageinteresse der Vereinigung, die Rechtsnachfolgerin der Klägerin sei, in bezug auf die zur Ausführung dieses Postens vorgenommenen Handlungen, die andere politische Gruppierungen beträfen;
e) die Tatsache, daß dieses Rechtssubjekt die einzige an es ergangene Handlung nicht angefochten habe;
f) jedenfalls, fehlendes Interesse dieser Gruppierung, die Klage weiterzuverfolgen.
Ich gehe systematisch vor. Mit dem Argument zu a wirft das beklagte Organ den Grünen vor, sie hätten in der Klageschrift nicht die Entscheidungen bezeichnet, deren Nichtigerklärung sie beantragten, und machten es dem Gerichtshof dadurch unmöglich, hinsichtlich jeder einzelnen dieser Entscheidungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 173 Absatz 2 vorlägen. Die Grünen erwidern, daß die ihnen angelasteten Ungenauigkeiten auf die fehlende Veröffentlichung der strittigen Maßnahmen zurückzuführen seien.
Die Einrede greift nicht durch. Zwar bezieht sich die Klage auf sämtliche Entscheidungen zur Ausführung des Postens 3708 und bezeichnet sie nur durch Angabe der Verfahrensschritte bei der Vornahme von Ausgaben (Mittelbindung, Anordnung, Feststellung, Finanzkontrolle, Zahlung). Unbezweifelbar sind diese Entscheidungen auch in keiner Weise veröffentlicht worden, so daß ihre Merkmale (erlassende Stelle, Adressaten, Datum) der Klägerin nicht bekannt sein konnten. Man kann es ihr somit nicht anlasten, wenn sie diese Entscheidungen jeweils nur durch eine Verweisung bezeichnet hat. Abgesehen davon hat die lediglich summarische Bezeichnung der angefochtenen Handlungen den Rechtsstreit in keiner Weise beeinflußt.
Die zweite Rüge betrifft die verfrühte Klageerhebung. Auch insoweit steht fest, daß bei Eingang der Klageschrift noch keine an die Grünen gerichteten Maßnahmen zur Ausführung des Postens 3708 getroffen worden waren. Das hiermit angesprochene Problem ist untrennbar mit den Problemen verknüpft, die das Parlament zum einen mit dem Vorwurf anklingen läßt, die Grünen hätten Handlungen angefochten, die nicht an sie gerichtet gewesen seien [Argumente zu c und d], und zum anderen, hinsichtlich der an die Grünen gerichteten Entscheidungen, mit der Rüge, die Grünen hätten kein Interesse, die Klage weiterzuverfolgen [Argument zu f].
5. Die vier aufgezählten Einreden stellen auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen ab, von denen die Zulässigkeit einer Klage einzelner gemäß Artikel 173 abhängt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift können natürliche oder juristische Personen eine Nichtigkeitsklage nur gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen... erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
In der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung führt das Parlament aus, daß die klägerische Vereinigung nicht an dem Wahlkampf für die zweiten allgemeinen Wahlen teilgenommen habe und sich somit nicht als von den strittigen Entscheidungen unmittelbar und individuell betroffen ansehen könne. Andererseits habe die neue Vereinigung Les Verts, Confédération écologiste — Parti écologiste, selbst wenn man annehme, daß sie das Verfahren wirksam aufgenommen habe, die einzige an sie gerichtete Handlung, nämlich die Entscheidung vom 4. Oktober 1984, mit der ihr das Generalsekretariat des Parlaments eine Erstattung in Höhe von 82058 ECU zuerkannt habe, nicht angefochten. Die Tatsache, daß sie die für diese Zahlung erforderlichen Schriftstücke eingereicht und den Betrag entgegengenommen habe, lasse nämlich auf ihr Einverständnis mit dem Beschluß des Erweiterten Präsidiums vom 29. Oktober 1983 schließen und verbiete es ihr nunmehr, gegen die Handlungen vorzugehen, mit denen diese Maßnahme ausgeführt worden sei.
Das Parlament hat die so zusammengefaßte Ansicht in der mündlichen Verhandlung dargelegt und hierbei die angefochtenen Maßnahmen nach zwei Kategorien unterschieden: solche, die an die klägerische Vereinigung gerichtet seien, und solche, die die anderen politischen Gruppierungen als Adressaten hätten. Im Rahmen der zuletzt genannten Maßnahmen werde sodann zwischen den Handlungen unterschieden, die die Verteilung von 69% der im Posten 3708 vorgesehenen Mittel unter die vor 1984 im Parlament vertretenen Fraktionen beträfen, und den Maßnahmen zur Verteilung des Restbetrages (31 %) unter die Parteien, die an den Wahlen teilgenommen hätten. Die Entscheidungen der zweiten Kategorie jedoch beträfen die Grünen weder unmittelbar noch individuell. Dies ergebe sich mittelbar aus Randnummer 36 des Urteils vom 23. April 1986, wo Sie ausgeführt hätten, daß die vor 1984 nicht vertretenen Gruppierungen, könnten sie die Beschlüsse des Präsidiums zu Posten 3708 nicht anfechten, die Rechtswidrigkeit des grundlegenden Beschlusses erst im Rahmen einer Klage gegen die individuellen Entscheidungen geltend machen könnten, mit denen ihnen die Erstattung höherer als der vorgesehenen Beträge verweigert würde.
Anfechtbar seien nämlich nur die an die Grünen gerichteten Entscheidungen und auch diese nur, soweit die Klägerin ein Interesse an deren Nichtigerklärung habe. Dieses Interesse bestehe ausweislich des vorgenannten Zitats in der Möglichkeit, einen höheren als den bereits entgegengenommenen Betrag erstattet zu bekommen, und sei nach Nichtigerklärung des grundlegenden Beschlusses nicht mehr gegeben. Für die Grünen könne somit die Zulassung der vorliegenden Klage nur die Wirkung haben, daß sie die bereits eingenommenen Beträge wieder erstatten müßten.
Auf diese Argumente erwidern die Grünen, die in der Sitzung nicht erschienen, sind, mit einem Hinweis auf Ihre Beschlüsse vom 26. September 1984. Wie ich eingangs erwähnte, hat der Gerichtshof hierin ausgeführt, daß eine natürliche oder juristische Person von Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans unmittelbar berührt sein kann. Die Vereinigung Les Verts, Confédération écologiste — Parti écologiste, die das vorliegende Verfahren aufgenommen habe, habe am Wahlkampf teilgenommen. Hieraus folge, daß die angefochtenen Entscheidungen sie unmittelbar und, soweit die Entscheidungen dazu gedient hätten, konkurrierende Gruppierungen zu unterstützen, auch individuell beträfen.
6. Bevor ich auf die dargestellten Ansichten eingehe, möchte ich zunächst eine Vorbemerkung machen. Die Grünen haben, in Verbindung mit einigen individuellen Maßnahmen, verschiedene Handlungen zur technischen Ausführung des Haushaltsplans angefochten, und ich halte es für zweckmäßig, zu prüfen, ob gegen diese Handlungen Klage erhoben werden kann. Vorliegend meint das Parlament, die betreffenden Anträge seien unzulässig, weil diese Handlungen zur Ausführung des Beschlusses des Generalsekretariats vom 4. Oktober 1984 ergangen seien und diese Maßnahme endgültig und unwiderruflich geworden sei. Abstrakt gesehen trägt es jedoch vor, es sei, da man gegen eine Verwaltungsentscheidung im Rahmen ihrer haushaltsrechtlichen Ausführung verstoßen könne, vernunftwidrig, diese Ausführung der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Diese Ansicht vermag ich in keiner Weise nachzuvollziehen. Zwar hat der Gerichtshof in den vorzitierten Beschlüssen ausgeführt, daß die Maßnahmen zur Durchführung des Haushaltsplans einen einzelnen beeinträchtigen können. Auf der anderen Seite glaube ich, daß diese Formulierung auf die individuellen Entscheidungen abhebt, mit denen Beträge zuerkannt werden, und nicht auf schlichte finanztechnische Ausführungshandlungen. Zu den letzteren zählen nämlich einige Handlungen — vorliegend jene, die in der Zeit zwischen der für nichtig erklärten Regelung und der die Grünen betreffenden Maßnahme vorgenommen worden sind —, die als Vorbereitungshandlungen einzuordnen sind (gegen die Anfechtbarkeit derartiger Handlungen siehe das Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10). Andere Handlungen, wie etwa die konkreten Zahlungen der Beträge, haben rein tatsächlichen Charakter. Beide Gruppen von Maßnahmen ergehen somit organintern und entfalten daher keine Rechtswirkung gegenüber Dritten.
Da Handlungen zur technischen Ausführung des Haushaltsplans somit nicht angefochten werden können (was im übrigen der in den Systemen der Mitgliedstaaten vorherrschenden Regel entspricht), verbleiben die individuellen Maßnahmen: jene vom 4. Oktober 1984, die die Grünen betrifft, sowie die Maßnahmen bezüglich der anderen politischen Gruppierungen.
Im Hinblick auf letztere bin ich fest davon überzeugt, daß die Grünen nicht die Voraussetzungen erfüllen, von denen nach dem Gemeinschaftsrecht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einzelner abhängt, insbesondere nicht die Voraussetzung, daß die angefochtene Maßnahme sie individuell betrifft. Hiergegen kann nicht das Urteil vom 23. April 1986 angeführt werden. Die Lösung, die Sie in jenem Falle gewählt hatten — wonach allgemeine Maßnahmen von Rechtssubjekten angefochten werden können, die im Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Handlung nicht identifizierbar sind —, war nämlich von dem Erfordernis bestimmt, die Gleichheit aller bei der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln zu gewährleisten, genauer gesagt, eine Rechtsschutzverweigerung zu vermeiden. Wie ganz zutreffend ausgeführt wurde (Kovar, Observations sur l'arrêt du 23 avril 1986, in: Cahiers de droit européen, 1987, S. 328), entspricht diese Lösung nämlich einer nicht nur neuartigen, sondern auch außergewöhnlichen Situation und bedeutet keine Änderung Ihrer früheren ständigen Rechtsprechung.
Dem hier in Rede stehenden Fall jedoch fehlt dieser außergewöhnliche Charakter in jeder Hinsicht. Einerseits fechten die Grünen keine allgemeine Maßnahme an; andererseits haben sie, wie sich aus der schon zitierten Randnummer 36 des genannten Urteils ergibt, die Möglichkeit, gegen die Entscheidung zu klagen, mit der ihnen eine Erstattung von 82058 ECU zuerkannt wurde, und deren Nichtigerklärung zu verlangen, weil dieser Betrag geringer als der vorgesehene sei. In einer solchen Situation erscheint es mir eindeutig, daß die Unzulässigkeit ihres Antrags auf Nichtigerklärung der an die anderen politischen Gruppen gerichteten Entscheidungen keine Rechtsschutzverweigerung darstellt, oder, um es nochmals mit Kovar zu sagen, nicht das natürliche Gerechtigkeitsgefühl (a. a. O., S. 327) verletzt.
Die Grünen können somit nur die an sie gerichteten individuellen Handlungen zur Anwendung der grundlegenden Regelung anfechten. Vorliegend beschränken sich diese Handlungen auf die vorerwähnte Entscheidung, jene, mit der das Generalsekretariat des Parlaments die Höhe der für die Informationsausgaben für den Wahlkampf 1984 bestimmten Beträge festgelegt hat. Diese Maßnahme hat jedoch zwei Besonderheiten, die sich auf die vorliegende Rechtssache entscheidend auswirken: Sie wurde nach Klageerhebung getroffen und richtet sich nicht an die klägerische Vereinigung, sondern an die Organisation, die ihre Rechtsnachfolgerin geworden ist. Bezogen auf Les Verts, Parti écologiste ist die Klageschrift somit ohne Zweifel verfrüht; bekanntlich können nämlich Klagen nicht zum Schutz von noch nicht entstandenen Rechtspositionen erhoben werden.
Im Ergebnis ist die Klage unzulässig. An dieser Schlußfolgerung würde sich auch dann nichts ändern, wenn man annähme, daß zu der unbestimmten Anzahl der angefochtenen Handlungen auch diejenige gehört, die die Grünen betrifft. Die sichere Bestimmbarkeit der Maßnahme macht nämlich diese Annahme außerordentlich problematisch; ihr steht auf jeden Fall das von dem beklagten Organ zuletzt vorgetragene Argument als unüberwindliches Hindernis entgegen. Wie wir wissen, hat die Vereinigung Les Verts, Confédération écologiste — Parti écologiste aufgrund der von Ihnen für nichtig erklärten Regelung einen bestimmten Geldbetrag erhalten und verfolgt nunmehr, anstatt auf einen höheren Betrag zu klagen, die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der ihr dieser Vorteil zuerkannt wurde. Somit kann sich das von ihr angestrebte Urteil für sie nur dahin auswirken, daß sie verpflichtet wird, die bereits eingenommenen Beträge zurückzuzahlen. Dies zeigt, daß sie kein Interesse hat, die Klage weiterzuverfolgen.
7. Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, die Klage der Vereinigung Les Verts, Parti écologiste vom 18. Juli 1984 gegen das Europäische Parlament für unzulässig zu erklären und der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen.
Sollten Sie diesem Vorschlag jedoch nicht folgen wollen, so schlage ich Ihnen vor, dem vom Parlament in der Sitzung gestellten Hilfsantrag stattzugeben, das heißt Artikel 174 Absatz 2 analog anzuwenden und diejenigen Rechtsbeziehungen unberührt zu lassen, die im Zeitpunkt Ihrer Entscheidung unwiderruflich geworden sind. Wie zutreffend ausgeführt wurde, wäre eine Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gegen politische Gruppen, denen im Posten 3708 des Haushaltsplans 1984 vorgesehene Mittel zugewendet worden sind, vier Jahre nach den zweiten allgemeinen europäischen Wahlen juristisch zweifelhaft und politisch wenig opportun (so Constantinesco und Simon, Anmerkung in Recueil Dalloz-Sirey 1987, Jurisprudence, S. 82).
Im Fall der Nichtigerklärung sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Klägerin nicht beantragt hat, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.