Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 27.01.1988 – C-376/87

ECLI:EU:C:1988:37

In der Rechtssache 376/87 R

Distrivet SA, Gesellschaft französischen Rechts, Paris, 35, boulevard des Invalides, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Marissens, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Dupong, Luxemburg, 14, rue des Bains,

Antragstellerin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptverwaltungsrat J. Delmoly und Verwaltungsrat C. Mavrakos, Juristischer Dienst des Rates, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, Luxemburg, 100, boulevard Konrad-Adenauer,

Antragsgegner,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten C. Durand und G. Campogrande, Juristischer Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelferin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 87/561 des Rates vom 18. November 1987 mit Übergangsmaßnahmen bezüglich des Verbots der Verabfolgung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung an Nutztiere (ABl. L 339, S. 70) und einstweiliger Anordnung, mit der dem Rat der Erlaß einer anderen Entscheidung mit Übergangsmaßnahmen zur Richtlinie 85/649 des Rates vom 31. Dezember 1985 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (ABl. L 382, S. 228) aufgegeben wird, mit der die Umsetzung der Artikel 2 und 6 Absatz 1 dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht ausgesetzt wird,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Beschluß

1 Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 18. Dezember 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 87/561 des Rates vom 18. November 1987 mit Übergangsmaßnahmen bezüglich des Verbots der Verabfolgung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung an Nutztiere (ABl. L 339, S. 70).

2 Mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt,

den Vollzug der genannten Entscheidung 87/561 des Rates vom 18. November 1987 auszusetzen und

dem Rat im Wege der einstweiligen Anordnung den Erlaß einer anderen Entscheidung mit Übergangsmaßnahmen zur Richtlinie 85/649 des Rates vom 31. Dezember 1985 aufzugeben, mit der die Umsetzung der Artikel 2 und 6 Absatz 1 dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht ausgesetzt wird, bis der Rat zur Änderung der Richtlinie 85/649 oder an ihrer Stelle eine Richtlinie verabschiedet und veröffentlicht hat, die den sich aus dem GATT ergebenden internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft entspricht.

3 Mit Beschluß vom 14. Januar 1988 ist die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EWG als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners zugelassen worden. Sie hat ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung abgegeben.

4 Der Antragsgegner hat seine schriftlichen Erklärungen am 11. Januar 1988 eingereicht. Die Parteien haben am 20. Januar 1988 mündlich verhandelt.

5 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ist kurz auf den Zusammenhang und den rechtlichen Rahmen dieser Rechtssache einzugehen.

6 Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, im Gebiet des Gemeinsamen Marktes Tierarzneimittel herzustellen und zu vertreiben, insbesondere Stoffe mit hormonaler Wirkung, die bei der Haltung von Tieren, deren Fleisch zum Verzehr bestimmt ist, zu therapeutischen oder anderen Zwekken eingesetzt werden.

7 Der erste Schritt einer Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Stoffe mit hormonaler und thyreostatischer Wirkung war der Erlaß der Richtlinie 81/602 des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. L 222, S. 32). Artikel 2 dieser Richtlinie enthält ein grundsätzliches Verbot von Stoffen mit thyreostatischer und hormonaler Wirkung, das das Verbot einschließt, Nutztieren diese Stoffe zu verabfolgen und Tiere, die mit diesen Stoffen behandelt worden sind, und ihr Fleisch in den Verkehr zu bringen. Nach Artikel 4 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten abweichend von diesem Grundsatz die Verabfolgung von Stoffen mit hormonaler Wirkung zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken zulassen.

8 Für die Verabfolgung von fünf Stoffen, nämlich Östradiol 17/B, Progesteron, Testosteron, Trenbolon und Zeranol wurde mit Artikel 5 dieser Richtlinie eine Sonderregelung eingeführt. Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sehen vor, daß der Rat so bald wie möglich einen Beschluß über die Verabfolgung dieser Stoffe zu Mastzwecken an Nutztiere faßt und daß bis zu diesem Beschluß die geltenden einzelstaatlichen Regelungen weiterhin Anwendung finden. Nach Absatz 3 dürfen die Mitglieder während dieser Übergangszeit nicht die Verwendung neuer Stoffe zulassen.

9 Diese Gemeinschaftsregelung wurde durch die Richtlinie 85/649 des Rates vom 31. Dezember 1985 ergänzt, mit der der Grundsatz des absoluten Verbots aufgestellt wurde, Stoffe mit hormonaler Wirkung, einschließlich der in Randnummer 8 dieses Beschlusses genannten fünf Stoffe, Nutztieren in der Gemeinschaft zur Mast außer zu therapeutischen Zwecken zu verabfolgen. Des weiteren verbietet es diese Richtlinie, mit diesen Stoffen behandelte Tiere und ihr Fleisch auf den Markt zu bringen, zum innergemeinschaftlichen Handel zuzulassen und aus Drittländern einzuführen. Nach Artikel 10 müssen die Mitgliedstaaten das mit der Richtlinie ausgesprochene allgemeine Verbot von Stoffen mit hormonaler Wirkung spätestens zum 1. Januar 1988 in ihr innerstaatliches Recht umsetzen.

10 Damit die Möglichkeit nicht abrupt entfiel, die Tiere, denen rechtmäßig Hormone verabfolgt und die am 1. Januar 1988 noch nicht geschlachtet worden waren, und das zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgesetzte Fleisch dieser Tiere in der Gemeinschaft abzusetzen, hielt es der Rat auf Vorschlag der Kommission für erforderlich, am 18. November 1987 die Entscheidung 87/561 mit Übergangsmaßnahmen bezüglich des Verbots der Verabfolgung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung an Nutztiere (Richtlinie 85/649) zu erlassen.

11 In Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung wird bekräftigt, daß das mit der Richtlinie 85/649 des Rates eingeführte absolute Verbot für die neue Erzeugung mit Wirkung vom 1. Januar 1988 gilt. Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, daß die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1988 für die Vermarktung der vorhandenen Erzeugung, und zwar sowohl bezüglich ihres Inverkehrbringens als auch des Zugangs zum innergemeinschaftlichen Handel, die Regelungen beibehalten, die sich aus den geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen ergeben; diese Übergangsmaßnahme gilt auch für die Einfuhr solchen Fleischs aus Drittländern.

12 Nach Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

13 Nach Artikel 186 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14 Der Erlaß einstweiliger Anordnungen der beantragten Art setzt nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung voraus, daß in den darauf gerichteten Anträgen die Umstände angeführt sind, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und daß die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist.

15 Vor der Beantwortung der Frage, ob die Prüfung des Vorbringens, mit dem die Antragstellerin darzutun versucht, daß ihr Antrag auf einstweilige Anordnung den Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs und des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung genügt, ist zunächst auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage einzugehen, die die Zulässigkeit der Klage betrifft.

16 Der Antragsgegner macht nämlich geltend, die Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, sei offensichtlich unzulässig; folglich sei auch dieser Antrag offensichtlich unzulässig. Zur Begründung macht er geltend, da es sich um eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung handele, sei eine auf Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Nichtigkeitsklage einer juristischen Person wie der Antragstellerin nur zulässig, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe.

17 Nach ständiger Rechtsprechung könne, wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, ... nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung vor allem aus zwei Gründen nicht erfüllt. Zum einen sei die Entscheidung 87/561 ihrem Wesen nach eine Handlung von allgemeiner Tragweite, die die Mitgliedstaaten ermächtige, für die Vermarktung ihre innerstaatlichen Bestimmungen beizubehalten, die selbst allgemein und abstrakt gälten, so daß eine solche Handlung einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer nicht individuell betreffen könne. Zum anderen solle mit dieser Entscheidung der Absatz von Tieren, die rechtmäßig schon vor dem 1. Januar 1988 mit Hormonen behandelt worden seien, und von Fleisch solcher Tiere dadurch gesichert werden, daß ihre Vermarktung bis zum 31. Dezember 1988 erleichtert werde. Sie betreffe also in keiner Weise die Verabfolgüng von Stoffen mit hormonaler Wirkung und sei daher keinesfalls geeignet, einen Hersteller und Vertreiber solcher Stoffe wie die Antragsstellerin zu betreffen.

18 Nach Ansicht des Rates ist die Antragstellerin von der Entscheidung 87/561 des Rates auch nicht unmittelbar betroffen. Wie sich aus ihrem Artikel 1 Absatz 3 ergebe, sei die Entscheidung nur eine Bestätigung des Verbots der Verabfolgung von Stoffen mit hormonaler Wirkung, das mit der Richtlinie 85/649 des Rates ausgesprochen worden sei; eine solche Handlung mit rein deklaratorischer Wirkung könne ein Unternehmen wie die Antragstellerin nicht unmittelbar betreffen.

19 Die Antragstellerin macht geltend, sie sei deshalb als von der Entscheidung 87/561 individuell betroffen anzusehen, weil zum einen ausschließlich die in Randnummer 8 dieses Beschlusses genannten fünf Stoffe mit hormonaler Wirkung von dieser Entscheidung betroffen seien und weil zum anderen diese fünf Stoffe nur von fünf Unternehmen, darunter der Antragstellerin, hergestellt und vertrieben würden. Die Entscheidung betreffe sie auch unmittelbar, weil mit ihr das gegenüber den Tierhaltern ausgesprochene Verbot aufrechterhalten werde, vom 1. Januar 1988 an Stoffe mit hormonaler Wirkung, darunter die fünf genannten Stoffe, zu Mastzwecken zu verabfolgen, und weil sie den Mitgliedstaaten kein Ermessen hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses lasse.

20 In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin auf entsprechende Fragen die Gründe dargelegt, aus denen sie ihre Klage für zulässig hält. Sie hat ausgeführt, die Entscheidung 87/561 des Rates sei eine Handlung mit Hybridcharakter, denn sie sei gegenüber den Tierhaltern von allgemeiner Tragweite, gegenüber den Herstellern und Vertreibern der fünf genannten Stoffe mit hormonaler Wirkung jedoch von individueller Tragweite. Ihr individueller Charakter ergebe sich daraus, daß der Rat bei Erlaß der Richtlinien 81/602 und 85/649 sowie der Entscheidung 87/561 gewußt habe, daß diese Handlungen eine geschlossene Kategorie von Wirtschaftsteilnehmern, nämlich die Hersteller der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 81/602 genannten Stoffe mit hormonaler Wirkung beträfen; in dieser Kategorie habe es keine Fluktuationen geben können, da Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten verbiete, neue Stoffe zuzulassen, so daß schon deshalb eine Erweiterung dieser Kategorie durch neue Hersteller ausgeschlossen sei.

21 Der Gerichtshof hat zwar schon wiederholt hervorgehoben, daß die Frage der Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen ist, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen (siehe in diesem Sinne insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691). Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, die dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, geltend gemacht wird, erscheint es erforderlich, festzustellen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist (siehe in diesem Sinne insbesondere die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1986 in der Rechtssache 221/86 R, Fraktion der Europäischen Rechten und Partei Front natiónal/Europäisches Parlament, Slg. 1986, 2969, und vom 8. Mai 1987 in der Rechtssache 82/87 R, Autexpo/Kommission, Slg. 1987, 2131).

22 Ein solches Vorgehen ist um so mehr geboten, wenn ein einzelner, wie die. Antragstellerin, die Nichtigerklärung einer Handlung von allgemeiner Tragweite begehrt, denn nur so läßt sich verhindern, daß dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden ist.

23 Hierzu ist festzustellen, daß Anhaltspunkte fehlen, die den vorläufigen Schluß zulassen, daß die Klage zulässig ist.

24 Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, zeigt eine Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, über Stoffe mit hormonaler Wirkung, daß das Verbot der Verwendung der genannten fünf Stoffe zu Mastzwecken nicht in der Entscheidung 87/561, sondern in der Richtlinie 85/649 enthalten ist, gegenüber der die Antragstellerin keine Nichtigkeitsklage innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag erhoben und keinen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt hat. Die Entscheidung 87/561 betrifft keineswegs die Verabfolgung dieser Stoffe, sondern ausschließlich den Absatz von Tieren, die vor Inkrafttreten des in der Richtlinie 85/649 enthaltenen Verbots mit Hormonen behandelt worden sind, und des Fleisches solcher Tiere bis zum 31. Dezember 1988; dieser Umstand ist auf den ersten Blick nicht geeignet, eine Gesellschaft wie die Antragstellerin, deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in der Herstellung und im Vertrieb von Stoffen mit hormonaler Wirkung besteht, individuell zu betreffen.

25 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Hersteller und Vertreiber, die im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinien des Rates betroffen waren, keine geschlossene, Fluktuationen nicht unterliegende Kategorie bildeten, da es jedem Hersteller nach Artikel 5 der Richtlinie 81/602 noch freistand, neue Arzneimittel mit einem der genannten fünf Stoffe auf den Markt zu bringen. Diese Bestimmung enthielt lediglich das Verbot, andere als die genannten fünf Stoffe mit hormonaler Wirkung auf den Markt zu bringen. Daraus ergibt sich, daß weder 1981 noch 1985 und 1987 die Identität und die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die von den vom Rat erlassenen Rechtsakten betroffen waren, endgültig feststand, so daß die Antragstellerin als Herstellerin und Vertreiberin von Stoffen mit hormonaler Wirkung in gleicher Weise betroffen war wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Lage befand.

26 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Entscheidung 87/561 die Antragstellerin unmittelbar betrifft; vielmehr lassen bereits diese Feststellungen auf den ersten Blick den Schluß zu, daß die Nichtigkeitsklage und folglich auch der Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.