Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.01.1988 – C-74/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:35

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 27. Januar 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Klage, die die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der dem § 6 Absatz 2 des deutschen Weingesetzes durch das Gesetz vom 27. August 1982 angefügten Bestimmung erhoben hat, wirft keine größeren Beurteilungsschwierigkeiten auf. Ich kann meine Schlußanträge also schon jetzt vortragen, wobei ich mich den Argumenten der Kommission vollständig anschließe.

2. In ihrer Klagebeantwortung und in der heutigen Sitzung hat die Bundesrepublik Deutschland im übrigen erklärt, sie bestreite die Berechtigung des Klagevorwurfs der Kommission nicht und habe sie auch nie bestritten.

3. Die Beklagte hat jedoch hinzugefügt, daß die Gemeinschaftsvorschriften über die Erhöhung des Alkoholgehalts in der Praxis strikt angewandt würden, so daß in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsunsicherheit bestehe.

4. Leider kann ich diesen Standpunkt nicht teilen. Wenn der Gesetzestext und die Verwaltungspraxis nicht übereinstimmen, kann dies, zumindest bei einem Teil der Winzer, eine Unsicherheit in bezug auf das hervorrufen, was erlaubt ist oder nicht erlaubt ist. Der in einer Fachzeitschrift erschienene Artikel, den der Bevollmächtigte der Kommission soeben zitiert hat, bestätigt dies. Im übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere aus den Urteilen vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359, Randnr. 47), vom 25. Oktober 1979 in der Rechtssache 159/78 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1979, 3247, Randnr. 22) und vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11), daß

bei unveränderter Beibehaltung einer gegen eine Vertragsbestimmung verstoßenden Bestimmung in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, selbst wenn diese Vertragsbestimmung in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, Unklarheiten tatsächlicher Art bestehenbleiben, weil die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden, weshalb eine solche Beibehaltung eine Verletzung der Verpflichtungen des genannten Mitgliedstaats aus dem EWG-Vertrag darstellt.

Dies muß erst recht für die Einführung einer neuen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Bestimmung in die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten.

5. In Randnummer 13 des erwähnten Urteils vom 15. Oktober 1986 hat der Gerichtshof außerdem auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach

eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekanntgemacht wird, nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden kann.

6. Schließlich teile ich die Auffassung der Kommission, daß es äußerst fraglich erscheint, ob die deutschen Gerichte bei der gegenwärtigen Fassung des § 6 Absatz 2 des Weingesetzes die Strafbestimmungen dieses Gesetzes anwenden könnten, wenn einem einzelnen vorgeworfen wird, eine Anreicherung vorgenommen zu haben, die den Normalsatz von 3,5 Volumenprozent übersteigt.

Ergebnis

7. Aus den angeführten Gründen kann ich Ihnen nur vorschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland durch die Einfügung einer Bestimmung in das deutsche Weingesetz, wonach in den Weinbaugebieten Mosel-Saar-Ruwer, Mittelrhein und Ahr für bestimmte Rebsorten und Rebflächen eine Anreicherungshöchstgrenze von 4,5 Volumenprozent gilt, gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein und insbesondere gegen Artikel 32 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates, aus dem inzwischen Artikel 18 der Verordnung Nr. 822/87 geworden ist, sowie gegen die Artikel 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat.

8. Die Kosten sind demgemäß der Beklagten aufzuerlegen.