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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.02.1988 – C-97/86

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:46

Schlussanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 2. Februar 1988

err Präsident,

meine Herren Richter!

Diese vier verbundenen Rechtssachen stellen weitere Kapitel des Fortsetzungsromans über die Gemeinschaftsbeihilfe dar, die griechischen Tomatenkonzentraterzeugern innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (zur maßgeblichen Zeit niedergelegt in der später geänderten Verordnung Nr. 516/77 des Rates, ABl. 1977, L 73, S. 1) gezahlt wurde. Zweck der Beihilfe war es, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugung von Tomatenkonzentraten gegenüber Einfuhren aus dritten Ländern sicherzustellen und den Erzeugern des Rohstoffs einen angemessenen Ertrag zu gewährleisten; berechnet wurde sie auf der Grundlage eines Bezugserzeugnisses (damals [einschließlich der unmittelbaren Verpackung] 100 kg Tomatenkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von 28 bis 30 % in Verpackungen von 1,5 kg) und mit Koeffizienten angepaßt, um Unterschiede in der Verpackung und der Konzentration zu berücksichtigen.

Gemäß Artikel 103 der griechischen Beitrittsakte (ABl. 1979, L 291, S. 17) war die Produktionsbeihilfe für griechische Konzentraterzeuger anders zu berechnen als die für Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten. Für die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1983/84 wurden deshalb zwei Beihilfesätze festgesetzt; die für 1981/82 festgesetzten Koeffizienten wurden in den beiden folgenden Jahren beibehalten; sie waren für Griechenland und die anderen Mitgliedstaaten gleich. [Beihilfen: Verordnung (EWG) Nr. 1963/81 (ABl. 1981, L 192, S. 16), Verordnung (EWG) Nr. 1585/82 (ABl. 1982, L 178, S. 20), Verordnung (EWG) Nr. 1618/83 (ABl. 1983, L 159, S. 52); Koeffizienten: Verordnung (EWG) Nr. 1962/81 (ABl. 1981, L 192, S. 13), Verordnung (EWG) Nr. 1602/82 (ABl. 1982, L 179, S. 16) und Verordnung (EWG) Nr. 1615/83 (ABl. 1983, L 159, S. 48).]

Ein erstes Mal wurde die Vorgehensweise der Kommission in der Rechtssache 250/81 (Greek Canners/Kommission, Slg. 1982, 3535) angefochten, in der die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1962/81 mit der Begründung beantragten, die festgesetzten Koeffizienten berücksichtigten nicht hinreichend, daß in Griechenland generell kleinere Verpackungen verwendet würden und die Verarbeitungskosten höher seien. Diese Klage wurde für unzulässig erklärt, da die fragliche Verordnung die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag betreffe, wenn sie sie auch beeinträchtigen könne.

In der Rechtssache 192/83 (Griechenland/Kommission, Slg. 1985, 2791), die ich als Nichtigkeitsklage 1983 bezeichnen werde, griff Griechenland dann die Verordnung Nr. 1618/83 (Beihilfen) und die Verordnung Nr. 1615/83 (Koeffizienten) an, die nur das Wirtschaftsjahr 1983/84 betrafen. Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil, daß die Kommission einen technischen Fehler begangen hat, indem sie auf ein System von für die griechischen Erzeuger und die Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Beihilfen den Mechanismus für alle Erzeuger einheitlicher Koeffizienten, wie er vor dem Beitritt der Republik Griechenland funktionierte, übertragen hatte (Randnr. 33).

Das führte nach Auffassung des Gerichtshofes zu einer nicht gerechtfertigten Verringerung des Betrags der Beihilfe, die all jenen griechischen Erzeugern zusteht, deren Erzeugnis nicht [dem Bezugserzeugnis] entspricht. Das Ergebnis war eine zwar unbeabsichtigte, aber doch nachweisbare Ungleichbehandlung, die Artikel 40 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 EWG-Vertrag zuwiderlief, welche die Gleichbehandlung aller Erzeuger der Gemeinschaft gebieten; es war darüber hinaus geeignet, die Erreichung des Ziels der Verordnung Nr. 516/77, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugung gegenüber den Preisen der Konkurrenten in Drittländern zu gewährleisten, zu beeinträchtigen.

Der Gerichtshof erklärte die Verordnung Nr. 1615/83 deshalb insoweit für nichtig, als die festgesetzten Koeffizienten zu einer Ungleichbehandlung zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitungsmehrkosten führten, die durch die Verwendung kleinerer Umschließungen als der Standardverpackungen des Bezugsprodukts verursacht wurden (Randnr. 35 und Urteilsformel). Der Gerichtshof entschied weiter, nach Artikel 176 EWG-Vertrag [sei] es Sache der Kommission, für Griechenland neue Koeffizienten festzusetzen oder irgendeine andere Ausgleichsregelung zu schaffen, die der Unterschiedlichkeit der Beihilferegelung für Griechenland einerseits und für die anderen Mitgliedstaaten andererseits Rechnung trägt (Randnr. 36).

In gleichzeitigen anderen Rechtssachen (verbundene Rechtssachen 194 bis 206/83, Asteris und andere/Kommission, Slg. 1985, 2815), die ich als Schadensersatzklage bezeichnen werde, verlangten die Klägerinnen, griechische Tomatenkonzentraterzeuger, Schadensersatz für den Verlust, der ihnen aufgrund der Festsetzung der Koeffizienten für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 in den Verordnungen Nrn. 1962/81 bzw. 1602/82 entstanden sei (siehe Randnr. 18). Der Gerichtshof verwies auf das Ergebnis der Nichtigkeitsklage 1983, über die am gleichen Tage ein Urteil erging, wonach die für das Wirtschaftsjahr 1983/84 in der Verordnung Nr. 1615/83 festgesetzten, identischen Koeffizienten rechtswidrig waren, und entschied, daß diese Feststellung ... aus den gleichen Gründen für die Verordnungen der Kommission Nrn. 1962/81 und 1602/82 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 gelte (Randnr. 19). Nach Auffassung des Gerichtshofes konnte jedoch der technische Fehler der Kommission bei der Festsetzung der Koeffizienten nicht als schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm oder als offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen der Befugnisse der Kommission angesehen werden, obwohl er objektiv eine Ungleichbehandlung der griechischen Erzeuger bewirkt habe (die nach dem Urteil auf die Nichtigkeitsklage 1983 den Grundsatz des Artikels 40 Absatz 3 verletzte). Dementsprechend wurde die Gemeinschaft nicht für nach Artikel 215 Absatz 2 haftbar gehalten.

Vor der Verkündung dieser Urteile erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1709/84 (ABl. 1984, L 162, S. 8), in der für die Wirtschaftsjahre 1984/85, 1985/86 und 1986/87 Koeffizienten festgesetzt wurden; nach Ablauf dieser Wirtschaftsjahre war auch die in Artikel 103 der griechischen Beitrittsakte niedergelegte Übergangsperiode abgelaufen. Artikel 4 und Anhang V dieser Verordnung setzen Koeffizienten für die Produktionsbeihilfe für Tomatenkonzentrate fest, ohne zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten zu unterscheiden.

In der Folge des Urteils auf die Nichtigkeitsklage 1983 erließ die Kommission am 20. Februar 1986 die Verordnung Nr. 381/86 (ABl. L 44, S. 10) über die zusätzliche Zahlung einer Produktionsbeihilfe für bestimmte Größen von Verpackungen, die aus griechischen Tomaten im Wirtschaftsjahr 1983/84 gewonnene Tomatenkonzentrate enthalten. In den Begründungserwägungen wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die vom Gerichtshof in seinem Urteil festgestellte Ungleichheit in der Behandlung zu beheben. Die Kommission hat jedoch nichts unternommen, um die für die Wirtschaftsjahre vor oder nach 1983/84 zu zahlende Beihilfe anzuheben. Insbesondere hat sie die Verordnung Nr. 1709/84, die die Wirtschaftsjahre 1984/85 bis 1986/87 betrifft, nicht geändert und die Ungleichbehandlung beibehalten.

Die fünfzehn Klägerinnen in den verbundenen Rechtssachen 97 und 193/86 (die Erzeuger) vertreten dem Vorbringen nach 99 % der griechischen Tomatenkonzentraterzeugung. Sie tragen ebenso wie Griechenland vor, die Urteile des Gerichtshofes verpflichteten die Kommission, diesem Zustand abzuhelfen. Die Kommission gesteht zu, daß sie nach wie vor in der Lage sei, die Beihilfe für frühere und spätere Jahre zu erhöhen. Die Urteile des Gerichtshofes verpflichten sie ihrer Ansicht nach jedoch nur dazu, Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zu treffen, was sie mit der Verordnung Nr. 381/86 getan habe. Für die übrigen Jahre habe sie sich entschlossen, an der Regelung nichts zu ändern.

Die Rechtssachen 97 und 99/86

Die Erzeuger und Griechenland erstreben in den beiden ersten Klagen vor dem Gerichtshof (Rechtssachen 97 bzw. 99/86) dasselbe Ergebnis, nämlich die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 381/86 und eine Weisung des Gerichtshofes an die Kommission, den auf die Nichtigkeitsklage 1983 und die Schadensersatzklage ergangenen Urteilen nachzukommen und für die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83, 1984/85 und 1985/86 (im Falle der Erzeuger auch 1986/87) eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren, um der Ungleichbehandlung der griechischen Erzeuger ein Ende zu setzen. In ihrer Erwiderung beschränkte die Republik Griechenland ihren Antrag auf die Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 381/86; ich halte dies jedoch für eine Zusammenfassung und nicht für eine Beschränkung des Klageantrags. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens der Republik Griechenland entnehme ich im übrigen, daß auch eine Weisung für das Wirtschaftsjahr 1986/87 beantragt wird, da auf dieses Jahr in Vorbringen Bezug genommen wird, die auch für die früheren Jahre gelten. Die Kommission hat zu diesen beiden Fragen nicht Stellung genommen.

Obwohl die Klage Griechenlands als zulässig akzeptiert wird, bestreitet die Kommission die Zulässigkeit der Klagen der Erzeuger, da die Verordnung Nr. 381/86 rein normativer Natur sei und deshalb die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell betreffe, wie der Gerichtshof für ihren Vorläufer, die Verordnung Nr. 1962/81, in der Rechtssache Greek Canners entschieden habe. Daß die angefochtene Verordnung, die sich auf den Sektor der Tätigkeit der Erzeuger auswirke, infolge eines Urteils des Gerichtshofes ergangen sei, sei irrelevant.

Die Erzeuger vertreten das Gegenteil; die Bezugnahme in Randnummer 36 des Urteils auf die Nichtigkeitsklage 1983 auf die Pflicht der Kommission nach Artikel 176 genüge in Verbindung mit den Feststellungen im Urteil auf die Schadensersatzklagen, um die Verordnung Nr. 381/86 ungeachtet ihrer Form zu einer Entscheidung zu machen, die die Klägerinnen unmittelbar und individuell betreffe.

In den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes/Rat, Sig. 1962, 961) entschied der Gerichtshof, daß die Frage, ob eine Maßnahme eine Verordnung oder eine Entscheidung darstelle, in erster Linie nach ihrem Gegenstand und Inhalt und nicht nach ihrer amtlichen Bezeichnung zu entscheiden sei. Das maßgebende Unterscheidungsmerkmal sei im Vorliegen oder Fehlen der allgemeinen Geltung der fraglichen Maßnahme zu erblicken. Eine Verordnung habe wesentlich normativen Charakter und sei nicht auf eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer Adressaten anwendbar, sondern auf in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise. Wenn eine von dem sie erlassenden Organ als Verordnung bezeichnete Maßnahme Vorschriften enthalte, die bestimmte natürliche oder juristische Personen nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell beträfen, so sei jedenfalls diesen Vorschriften — unabhängig von der Frage, ob die Maßnahme als Ganzes mit Recht als Verordnung bezeichnet sei — kein Verordnungscharakter zuzugestehen. Sie könnten somit von den betroffenen Personen nach Artikel 173 Absatz 2 angefochten werden (S. 978 und 979).

Die Verordnung Nr. 1962/81, die auf die gesamte Gemeinschaft Anwendung fand, war zweifelsfrei normativer Natur. Die Klägerinnen in der Rechtssache Greek Canners waren somit nicht klagebefugt. Zunächst möchte es scheinen, daß die Verordnung Nr. 381/86, die einen ähnlichen Sachverhalt betrifft, zur selben Gruppe gehört und daß die Klage der Erzeuger daher entsprechend den früheren Entscheidungen des Gerichtshofes, wonach Artikel 173 insoweit eng auszulegen sei, als es um die Klagebefugnis anderer Kläger als der Mitgliedstaaten gehe, als unzulässig abzuweisen sei.

Nach reiflicher Überlegung halte ich diese Auffassung für zu einfach, wenn ich auch zugestehen muß, daß die Frage eine schwierige ist.

Zunächst betrifft die Verordnung Nr. 381/86 nur einen griechischen Sachverhalt und eine beschränkte Anzahl von Unternehmen, die griechische Tomaten während des Wirtschaftsjahres 1983/84 in griechisches Konzentrat verwandelten: Die Hersteller von 99 % dieser Erzeugung stehen nun vor dem Gerichtshof.

Die Verordnung bezog sich offenkundig auf diese und nur auf diese Unternehmen; nichts deutet darauf hin, daß eine der Klägerinnen 1983/84 noch nicht auf diesem Gebiet tätig gewesen sei oder daß die Kommission, hätte sie es gewünscht, keine vollständige Liste dieser Unternehmen hätte aufstellen können. Danach hat diese Verordnung eher den Charakter einer Entscheidung, die ausschließlich diese Unternehmen betrifft, als den einer Verordnung von allgemeiner Bedeutung. Da die Personen, auf die die Bestimmungen anwendbar waren, zur Zeit des Erlasses der Verordnung bestimmbar waren, läßt sich mit guten Gründen sagen, daß sie individuell betroffen waren (Rechtssache 112/77, Töpfer/Kommission, Slg. 1978, 1019, 1030; verbundene Rechtssachen 41 bis 44/70, International Fruit Company und andere/Kommission, Slg. 1971, 411; Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Slg. 1985, 207; die letzte Rechtssache betraf Unternehmen, die Lieferverträge über Garn mit französischen Käufern abgeschlossen hatten, bevor Schutzmaßnahmen genehmigt waren).

Zweifelsfrei hatten die nationalen Behörden bei der Anwendung der Maßnahme kein Ermessen. Demgemäß waren die Unternehmen meines Erachtens unmittelbar betroffen; die Maßnahme betrifft sie deshalb unmittelbar im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag (International Fruit Company, a. a. O.). Selbst wenn die nationalen Behörden theoretisch ein Ermessen haben sollten, kann eine solche Gemeinschaftsmaßnahme einen einzelnen unmittelbar betreffen (Piraiki-Patraiki, a. a. O.).

Meines Erachtens sind die Erzeuger somit befugt, die Verordnung anzufechten, die ausdrücklich erlassen wurde, um einen zu ihren Lasten begangenen technischen Fehler in einer allgemeinen Norm zu korrigieren, die ihre Sonderstellung nicht hinreichend berücksichtigte.

Nach Artikel 176 EWG-Vertrag muß ein Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen ... ergreifen. Eine in einem Verfahren vor dem Gerichtshof obsiegende Partei ist befugt, einen etwaigen Verstoß des Organs gegen die Pflichten aus den anwendbaren Vorschriften durch den Gerichtshof feststellen zu lassen (Rechtssache 30/76, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1719, 1725).

In der Nichtigkeitsklage 1983 hatte Griechenland ein Urteil erreicht, nach dem die Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1983/84 ungültig war. Eine Feststellung für frühere Jahre war nicht beantragt worden; diese Verordnungen wurden nicht für nichtig erklärt, obwohl der Gerichtshof in dem Urteil über die Schadensersatzklage feststellte, daß die Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 aus denselben Gründen rechtswidrig waren. Die Rechtslage für das Wirtschaftsjahr 1983/84 wurde berichtigt (dagegen wendet sich niemand), die Koeffizienten für die Wirtschaftsjahre von 1984 bis 1987 in der Verordnung Nr. 1709/84 vom 19. Juni 1984 entsprechen jedoch offenkundig nicht dem am 19. September 1985 ergangenen Urteil des Gerichtshofes über die Nichtigkeitsklage 1983.

Zwei Grundsätze müssen erwogen werden. Zum einen setzt Artikel 173 EWG-Vertrag für Klagen gegen die Gültigkeit von Kommissionsmaßnahmen eine Frist. Werden solche Maßnahmen nicht fristgerecht angefochten und anschließend für nichtig erklärt, so sind sie als gültig zu behandeln. Zum anderen muß die Kommission die Maßnahmen ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben.

Was den ersteren Grundsatz betrifft, so hat Griechenland die Gültigkeit der Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1981/82 und 1982/83 sowie die Verordnung Nr. 1709/84 für die späteren Jahre offenkundig nicht fristgerecht angefochten. Diese Verordnungen sind somit gültig, soweit die Kommission sie nicht ändert. Hinsichtlich derjenigen Wirtschaftsjahre, die im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits abgelaufen waren, ist die Kommission meines Erachtens berechtigt, sich auf den Ablauf der Klagefrist zu berufen. Andernfalls könnten die Fristbestimmungen immer umgangen werden, wenn ein Mitgliedstaat jährlich neu zu erlassende Verordnungen zunächst nicht anföchte, später aber ein bestimmtes Jahr anföchte und dann verlangte, daß auch die früheren Jahre berichtigt werden müßten. Die Rechtssicherheit rechtfertigt es, bereits durchgeführte Maßnahmen aufrechtzuerhalten, selbst wenn sie von einer fehlerhaften Rechtsgrundlage ausgingen.

Das Urteil des Gerichtshofes verpflichtet die Kommission deshalb meines Erachtens nicht dazu, die Verordnungen für die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1984/85 aufzuheben oder zu ändern, die im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits alle gegenstandslos waren; das letzte dieser Wirtschaftsjahre endete am 30. Juni 1985.

Andererseits waren die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 noch nicht abgelaufen. Entgegen ihrem Vorbringen, Griechenland sei selbst schuld, daß es die Gültigkeit der einschlägigen Verordnungen einschließlich der Verordnung Nr. 1709/84 nicht rechtzeitig angefochten habe, war die Kommission meines Erachtens im Rahmen des Artikels 176 EWG-Vertrag verpflichtet, die Verordnungen für das laufende und die kommenden Wirtschaftsjahre zu korrigieren. Auch wenn der Gerichtshof nicht befugt war, diese Verordnung für nichtig zu erklären, da die Klagefrist abgelaufen war, stellt es eine Verletzung der Verpflichtungen der Kommission aus Artikel 176 EWG-Vertrag dar, daß sie diese Verordnungen nicht berichtigte, sobald sie wußte, daß die angewandte Methode fehlerhaft war. Die Verpflichtungen aus Artikel 176 beschränkten sich nicht auf das Wirtschaftsjahr 1983/84, für das die einschlägige Verordnung für nichtig erklärt worden war. Griechenland hat die Verordnung Nr. 381/86 rechtzeitig angefochten und meines Erachtens Anspruch auf die Feststellung, daß die Verordnung Nr. 381/86 nichtig ist, soweit sie die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 nicht auf der vom Gerichtshof bezeichneten Grundlage regelt.

Es mag zunächst seltsam erscheinen, daß die Wirtschaftsjahre 1983/84 sowie 1985/86 und folgende auf einer korrekten Basis abgewickelt werden müssen, das Wirtschaftsjahr 1984/85 aber unberührt bleiben sollte. Ich halte das jedoch nicht für eine unsinnige Annahme, wenn man bedenkt, daß Griechenland die Verordnung für dieses Jahr hätte anfechten können und dies unterließ.

Die Erzeuger waren in dem Verfahren, das dem Urteil über die Nichtigerklärung der Verordnung für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zugrunde lag, nicht Partei. Gleichwohl waren sie meines Erachtens ebenso wie Griechenland berechtigt zu erwarten, daß die Verordnung Nr. 381/86 nicht nur die Lage für das genannte Wirtschaftsjahr, sondern auch für das laufende und die künftigen Wirtschaftsjahre korrigieren würde. Sie können zu Recht sagen, daß es zumindest überraschend ist, daß sich die Kommission so entschieden auf den Ablauf der Klagefrist beruft und auf einer Basis agiert, die für das noch laufende Wirtschaftsjahr für rechtswidrig erklärt worden ist. Daß die Schadensersatzklage abgewiesen wurde, ist nicht entscheidend. Die Artikel 173 und 215 sind voneinander unabhängig und haben unterschiedliche Zwecke. Daß der Gerichtshof Schadensersatz versagte, steht meines Erachtens einem Obsiegen der Erzeuger in der vorliegenden Rechtssache nicht entgegen. Meines Erachtens haben sie deshalb in der Rechtssache 97/86 Anspruch auf dieselbe Feststellung wie Griechenland.

Rechtssachen 193 und 215/86

Die Klägerinnen haben klargestellt, daß das zweite Paar Klagen hilfsweise neben das erste tritt. Sie brauchen das zweite Paar nicht, obsiegen sie im ersten. Nach dem Ergebnis, zu dem ich gelangt bin, brauche ich das zweite Paar nicht zu untersuchen.

Hätten die Klägerinnen im ersten Paar nicht obsiegt, müßten ihre Ansprüche im zweiten Paar untersucht werden. Beide wurden fristgerecht erhoben, meines Erachtens waren die Parteien klagebefugt. Ich würde die Klagen somit als zulässig behandeln.

Im Anschluß an den Erlaß der Verordnung Nr. 381/86 forderten die Erzeuger und Griechenland mit Schreiben vom 10. bzw. 17. April 1986 die Kommission auf, den Urteilen vom 19. September 1985 nachzukommen und für die Wirtschaftsjahre vor und nach 1983/84 eine zusätzliche Beihilfe festzusetzen. Diese Aufforderung war ausdrücklich auf Artikel 175 EWG-Vertrag gestützt. Mit Antwortschreiben vom 11. bzw. 19. Juni 1986 führte die Kommission aus, sie sei dem Urteil in der Rechtssache 192/83 nachgekommen und brauche weiter nichts zu unternehmen. Die Klägerinnen beantragen in beiden Rechtssachen die Aufhebung dieser Stellungnahme und der von ihnen darin gesehenen Weigerung der Kommission, dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen. Diese Klagen sollten zunächst auf Artikel 175 wegen angeblicher Untätigkeit und dann auf Artikel 173 gestützt werden, wobei insofern von der Annahme ausgegangen wird, daß eine Weigerung vorlag, die selbst als Entscheidung angefochten werden kann.

Meines Erachtens greift die Klage nach Artikel 175 nicht durch, da die Kommission Stellung bezogen hat. Sie stellte klar, daß sie ihres Erachtens nichts zu tun habe und nichts unternehmen werde. Diese Weigerung kann jedoch nach Artikel 173 als Unterlassung des Erlasses einer Verordnung für die Wirtschaftsjahre außer 1983/84 geprüft werden, eine Unterlassung nämlich, die die Erzeuger unmittelbar und individuell betraf und die sie und Griechenland anfechten können. Aus Gründen, die den auf die ersten beiden Klagen angewandten entsprechen, stellte die Weigerung, die Lage für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 zu bereinigen, eine Verletzung der Pflicht der Kommission dar, dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, nicht aber für die früheren Jahre, da eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnungen nicht fristgerecht erhoben wurde, die betreffenden Wirtschaftsjahre abgelaufen waren und das Urteil des Gerichtshofes keine Wiedereröffnung der Angelegenheit verlangte.

Da es sich hierbei jedoch nur um eine Wiederholung des Ergebnisses der ers.ten beiden Klagen handelt, würde ich über das zweite Paar nicht entscheiden. Sollte die erste Klage der Erzeuger (Rechtssache 97/86) unzulässig sein, so hielte ich ihre zweite Klage (Rechtssache 193/86) für zulässig; die Erzeuger würden dann im wesentlichen mit dieser Klage Erfolg haben, Griechenland mit seiner ersten Klage (Rechtssache 99/86), die zweifelsfrei zulässig ist; über die zweite griechische Klage (Rechtssache 215/86) brauchte dann nicht entschieden zu werden. Sollten die eine oder andere der ersten beiden Klagen unbegründet sein, dann sind es auch die entsprechenden Klagen des zweiten Paars.

Meines Erachtens sollte jedoch den Klagen in den Rechtssachen 97 und 99/86 stattgegeben werden; die Verordnung Nr. 381/86 sollte insoweit für nichtig erklärt werden, als die Kommission dem Urteil des Gerichtshofes auf die Nichtigkeitsklage 1983 in Verbindung mit dem auf die Schadensersatzklage nicht nachgekommen ist, indem sie für die Wirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 keine Koeffizienten festgesetzt hat, die die Diskriminierung der griechischen Erzeuger aufgehoben hätten.

Da die Klägerinnen nur teilweise obsiegt haben, sollte die Kommission die Hälfte von deren Kosten tragen.