Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1988 – C-64/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:69

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 9. Februar 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die drei Fragen, die Ihnen das Vredegerecht des zweiten Kantons der Stadt Antwerpen vorgelegt hat, beziehen sich auf die Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission , von der bestimmte Gesichtspunkte Gegenstand meiner vorangegangenen Schlußanträge vom heutigen Tag waren. Die dritte Frage, die sich auf die Gültigkeit dieser Verordnung bezieht, wird nur für den Fall gestellt, daß Sie die zweite Frage verneinen.

2. Im wesentlichen fragt Sie das vorlegende Gericht nach dem Umrechnungskurs, der für die Berechnung der Mitverantwortungsabgabe anzuwenden ist, die von denjenigen erhoben wird, die die erste Verarbeitung von Getreide nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission zur Durchführung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1579/86 des Rates geänderten Fassung vornehmen.

3. Die Antworten auf diese Fragen erscheinen mir verhältnismäßig einfach. Da die Abgabe von demjenigen, der die erste Verarbeitung vornimmt, an die zuständige innerstaatliche Stelle zu entrichten ist, kann nur der Umrechnungskurs anwendbar sein, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Verarbeitung erfolgt. Der durch die Verordnung Nr. 1584/86 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1986/1987 auf 5,38 ECU je Tonne festgesetzte Betrag der Abgabe ist mit anderen Worten notwendigerweise zu dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Verarbeitung stattfindet, in die Währung dieses Staates umzurechnen.

4. Was die zweite Frage angeht, so betrifft sie im wesentlichen Artikel 5 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission und insbesondere das Problem, ob diese Bestimmung bedeutet, daß die Mitverantwortungsabgabe von den Verarbeitern vollständig auf ihre Lieferanten abgewälzt werden muß. Die Antwort erscheint mir auch hier klar. Angesichts der in der geltenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung festgelegten Neutralität der Abgabe kann die Abwälzung nur vollständig erfolgen.

5. Ich beantrage deshalb, für Recht zu erkennen,

— daß die Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor nach dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zu berechnen ist, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die erste Verarbeitung stattfindet, und

daß diese Mitverantwortungsabgabe von den Verarbeitern vollständig auf ihre Lieferanten abzuwälzen ist.