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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.1988 – C-207/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:71

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 10. Februar 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Asociación Profesional de Empresarios de Pesca Comunitarios (Berufsverband der im Gemeinschaftsgebiet tätigen Fischereiunternehmen; nachstehend: Apesco) beantragt mit ihrer am 4. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenen Klage, die Rechtshandlung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die Liste der die spanische Flagge führenden, im Juli 1986 zum Fischfang in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Portugal zugelassenen Schiffe genehmigt hat.

2 Die in der Apesco zusammengeschlossenen Fischer sind der Auffassung, sie seien systematisch gegenüber ihren Mitbewerbern diskriminiert worden, deren Schiffe weit häufiger in die von der Kommission genehmigten monatlichen Listen aufgenommen würden.

3 Im besonderen habe die Liste für Juli 1986 den zur Apesco gehörenden Schiffen durchschnittlich 12,58 Fangtage zugestanden, während diejenigen ihres Hauptkonkurrenten, der Asociación de Armadores de Buques de Pesca con Derechos de Acceso a las Pesquerías de la CEE (Verband der Reeder von Fischereifahrzeugen mit Zugangsrecht zu den Fanggründen der EWG; nachstehend: Ceepesca) — die zusammen mit drei anderen Gesellschaften in diesem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission auftritt — durchschnittlich über 19,67 Fangtage verfügt hätten.

4 Die unterschiedliche Behandlung, über die sich die Klägerin beschwert, geht ihr zufolge darauf zurück, daß die spanischen Behörden bei der Erstellung der Entwürfe der periodischen Listen eine spanische Ministerialverordnung vom 12. Juni 1981 anwenden, die — um durch Anpassung der Anzahl der Schiffe an die tatsächlichen Fangmöglichkeiten eine optimale Nutzung der Meeresschätze zu sichern — es gestattet, die Fangrechte anderer Schiffe, die demselben Reeder gehört hatten, auf ein einziges in Betrieb befindliches Schiff zu vereinigen (kumulieren), insbesondere in den Fällen, in denen jene Schiffe unter bestimmten Voraussetzungen verkauft, abgewrackt oder exportiert wurden.

5 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, die Kommission wende bei der Genehmigung der Listenentwürfe, die von den spanischen Behörden aufgrund der in der vorgenannten Ministerialverordnung niedergelegten Regeln erstellt wurden, in Wirklichkeit innerstaatliches Recht an, wodurch sie den Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft verletze und sich die Diskriminierungen zu eigen mache, die sich aus jenen Regeln ergäben.

6 Die Kommission, unterstützt von der Ceepesca und der dem Rechtsstreit ebenfalls beigetretenen spanischen Regierung, führt insbesondere aus, angesichts der auf diesem Sachgebiet vorgesehenen Aufgabenverteilung zwischen den spanischen Behörden und ihr selbst habe sie keinerlei Befugnis, die Entwürfe der Listen der zum Fischfang in den Gewässern der ehemaligen Zehnergemeinschaft zugelassenen spanischen Fischer zu erstellen oder zu ändern. Sie könne daher nicht für etwaige Diskriminierungen verantwortlich gemacht werden, die die spanischen Behörden bei der Auswahl der in die ihr vorgelegten Listenentwürfe aufgenommenen Schiffe begehen würden.

7 Die Ceepesca und die spanische Regierung fügen hinzu, im vorliegenden Fall sei keine Bestimmung der Beitrittsakte oder der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen verletzt worden. Jedenfalls sei die durch die Ministerialverordnung von 1981 geschaffene Regelung nicht diskriminierend.

8 Aus all dem sowie aus dem — im Sitzungsbericht ausführlicher wiedergegebenen — Vorbringen der Parteien geht hervor, daß dieser Rechtsstreit zwei Hauptfragen aufwirft, nämlich

1) nach Sinn und Umfang der Zuständigkeiten der Kommission beim Erlaß der periodischen Listen;

2) danach, ob diese Listen diskriminierender Natur sind.

9 Diese zweite Frage stellt sich jedoch nur hilfsweise, d. h. wenn anzunehmen sein sollte, daß die Kommission verpflichtet sei, vor der Genehmigung der Listenentwürfe deren Inhalt auf etwaige Verletzungen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zu untersuchen.

10 Bevor mit der Prüfung dieser Fragen der Begründetheit begonnen wird, sind einige Bemerkungen zur Zulässigkeit der Klage angebracht, da die Kommission und die Ceepesca insofern gewisse Zweifel geäußert haben, ohne jedoch formell die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben.

A — Zur Zulässigkeit 11.

a) Die Klage der Apesco zielt hauptsächlich auf die Nichtigerklärung der Rechtshandlung ab, mit der die Kommission die Liste der im Juli 1986 zum Fischfang in den Gewässern der Gemeinschaft zugelassenen spanischen Schiffe genehmigt hat. Diese Rechtshandlung wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, die die Klägerin hierüber mit Fernschreiben vom 25. Juni 1986 unterrichteten.

12. Liest man gewisse Einlassungen der Beklagten und der Streithelferinnen, wonach die Kommission auf dem hier interessierenden Sachgebiet über keinerlei wirkliche Befugnisse verfüge und ihre Aufgabe sich in der bloßen Kontrolle und dem formellen Erlaß der periodischen Listen erschöpfe, so könnte man sich zu der Frage veranlaßt sehen, ob eine solche Rechtshandlung überhaupt Gegenstand einer Klage nach Artikel 173 des Vertrages sein kann.

13. Meiner Meinung nach gehört der von der Kommission vorzunehmende Genehmigungsakt jedoch zu den Akten, die dazu bestimmt oder geeignet sind, rechtliche Wirkungen gegenüber Dritten zu entfalten, die hiergegen ein Klagerecht besitzen, soweit die anderen Voraussetzungen von Artikel 173 erfüllt sind.

14. Die einschlägigen Bestimmungen lassen in dieser Hinsicht in der Tat kaum einen Zweifel bestehen. Artikel 163 der Beitrittsakte sieht in seinen beiden ersten Absätzen vor, daß die spanischen Behörden der Kommission Entwürfe von periodischen Listen unterbreiten, ferner daß die Kommission die Listen nach Überprüfung genehmigt und den spanischen Behörden sowie den Kontrollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.

15. Ähnlich bestimmen die Absätze 1 und 5 von Artikel 3 der zur Durchführung von Artikel 163 Absatz 3 Unterabsatz 2 ergangenen Verordnung Nr. 3531/85 der Kommission vom 12. Dezember 1985, daß die spanischen Behörden der Kommission die Entwürfe der periodischen Listen übermitteln und daß die Kommission nach Überprüfung die periodischen Listen erläßt und den genannten Behörden übermittelt.

16. Gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte sind aber nur die Schiffe, die in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis aufgeführt sind, zur Ausübung der Fangtätigkeit während des betreffenden Zeitraums berechtigt.

17. Unabhängig von der Frage nach dem genauen Umfang der Befugnisse der Kommission bei der Überprüfung und Untersuchung der ihr von den spanischen Behörden unterbreiteten Listen steht also unbestreitbar fest, daß diese Listen nur nach ihrer formellen Genehmigung durch dieses Gemeinschaftsorgan endgültigen Charakter erhalten, in Kraft treten und den in ihnen aufgeführten Schiffen das Recht verleihen, während des bezeichneten Zeitraums in den festglegten Zonen und unter den angegebenen Bedingungen ihre Fangtätigkeit auszuüben.

18. Die Handlung, mit der die Kommission den ihr von den spanischen Behörden für Juli 1986 unterbreiteten Listenentwurf genehmigt hat, ist somit als solche eine nach Artikel 173 anfechtbare Handlung.

19. Nachdem dies feststeht, habe ich noch zu den anderen Bemerkungen Stellung zu nehmen, die Kommission und Streithelfer zur Frage der Zulässigkeit der Klage vorgetragen haben.

20. b) Nach Ansicht der Ceepesca ist die Klage gegenstandslos und nicht fristgemäß erhoben, da sie zu einem Zeitpunkt eingereicht worden sei, zu dem die Liste für Juli nicht mehr gegolten habe und durch die Liste für August ersetzt worden sei.

21. Abgesehen davon, ob eine Streithelferin Unzulässigkeitseinreden vorbringen darf, die die von ihr unterstützte Partei nicht geltend gemacht hat, genügt hierzu die Feststellung, daß die Klage innerhalb der Fristen von Artikel 173 Absatz 3 des Vertrages erhoben wurde, d. h. binnen zwei Monaten nach Mitteilung der beanstandeten Handlung an die Klägerin. Deren Rechtsschutzinteresse bleibt ungeachtet der Tatsache bestehen, daß die in Rede stehende Handlung bereits durchgeführt wurde und nicht mehr in Kraft ist; denn die Nichtigerklärung der Handlung wäre ipso iure geeignet, Rechtsfolgen auszulösen, erstens weil sie möglicherweise Ausgangspunkt für einen Schadensersatzanspruch sein könnte, zweitens weil sie die Kommission daran hindern würde, künftig Rechtshandlungen vorzunehmen, die mit denselben Fehlern behaftet wären und die Klägerin in der gleichen Weise betreffen würden.

22. c) Unzulässig sind dagegen die Nebenanträge der Apesco, die auf die Feststellung zielen, die Klägerin habe einen Anspruch auf Beendigung der Diskriminierung der Schiffe ihrer Mitglieder sowie auf Ersatz des durch diese Diskriminierung entstandenen Schadens in Form eines Ausgleichs in den künftigen periodischen Listen.

23. Wie die Kommission mit Recht ausführt, kann der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Artikel 173 keine derartigen Anweisungen erteilen.

24. d) Die Kommission macht weiterhin geltend, nur die Betreiber der in der beanstandeten Liste aufgeführten Schiffe seien im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 unmittelbar und individuell durch die angefochtene Handlung betroffen. Die Klage der Apesco sei daher nur insoweit zulässig, als sie im Namen dieser Betreiber erhoben worden sei. Nach meiner Meinung ist diese Auffassung nicht begründet.

25. Da die angegriffene Handlung in einer für einen bestimmten Monat geltenden Liste besteht, können sicherlich nur solche Klagegründe vorgebracht werden, die sich speziell gegen diese Liste richten. Ob die nicht in die Liste aufgenommenen Schiffe diskriminiert wurden, läßt sich aber nicht im Hinblick auf eine einzelne periodische Liste beurteilen, da es dem durch die Beitrittsakte geschaffenen Listensystem eben immanent ist, daß nicht alle auf der Basisliste stehenden Schiffe gleichzeitig in den periodischen Listen aufgeführt sein können, daß vielmehr einige von ihnen hiervon notwendigerweise ausgeschlossen bleiben müssen. Es ließe sich also nur unter Berücksichtigung einer ganzen Reihe von periodischen Listen prüfen, ob diejenigen Schiffe, die nicht auf der Liste für Juli 1986 stehen, gegenüber anderen Schiffen diskriminiert wurden.

26. Es scheint mir aber, daß ein Kläger die Möglichkeit haben muß, die Nichteintragung eines Schiffes in die Liste für einen bestimmten Monat anzufechten und sich anschließend anhand einer Reihe von die früheren Monate betreffenden Listen, in die das betroffene Schiff ebenfalls nicht aufgenommen worden war, um den Nachweis zu bemühen, daß er Opfer einer Diskriminierung geworden ist.

27. Wie dem auch sei, den Ausführungen der Apesco dürfte sich entnehmen lassen, daß dieser Verband sich vorliegend nur zum Sprecher derjenigen seiner Mitglieder gemacht hat, deren Schiffe auf der Liste für Juli 1986 standen. Deshalb halte ich die Klage für zulässig.

28. e) Die Kommission macht noch geltend, die Apesco sei im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 173 nicht befugt, die Frage nach der Vereinbarkeit innerstaatlicher Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht aufzuwerfen. Auf der gleichen Ebene liegt die Einwendung der Ceepesca, die Apesco greife in Wirklichkeit innerstaatliche spanische Rechtsvorschriften an, so daß es nicht dem Gerichtshof, sondern den spanischen Gerichten zukomme, den vorliegenden Rechtsstreit — eventuell nach Befassung des Gerichtshofes mit einer Vorlagefrage gemäß Artikel 177 des Vertrages — zu entscheiden.

29. Es versteht sich von selbst, daß es im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits für den Gerichtshof nicht in Betracht kommen kann, gegebenenfalls die Unvereinbarkeit der spanischen Ministerialverordnung von 1981 mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen. Eine solche Feststellung könnte nur im Rahmen einer von der Kommission gegen das Königreich Spanien angestrengten Klage wegen Vertragsverletzung getroffen werden, einer Klage, die zu einer gründlichen Erörterung aller relevanten Aspekte dieser Verordnung führen würde.

30. Es muß jedoch eingeräumt werden, daß die Apesco den Gerichtshof nicht formell auffordert, die Unvereinbarkeit der spanischen Ministerialverordnung mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen, sondern der Kommission vorwirft, den Entwurf einer periodischen Liste genehmigt zu haben, der nicht auf der alleinigen Grundlage des Gemeinschaftsrechts erstellt worden sei und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße. Hierbei handelt es sich aber um eine sich in dieser Rechtssache stellende Frage der Begründetheit, nämlich um die Frage nach dem Ausmaß der Kontrolle, die die Kommission über die Entwürfe der periodischen Listen ausüben darf. Dieses Problem möchte ich jetzt untersuchen.

Β — Der Umfang der von der Kommission auszuübenden Kontrolle

31. Gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Beitrittsakte ist es Sache der spanischen Behörden, der Kommission Entwürfe der periodischen Listen zu unterbreiten.

32. In Artikel 163 Absatz 2 heißt es: Nach Überprüfung werden diese Listen von der Kommission genehmigt; die Kommission übermittelt sie den spanischen Behörden und den Kontrollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

33. Worauf hat sich diese Kontrolle der Kommission zu erstrecken?

34. Es handelt sich erstens um die materiellen Voraussetzungen, die sich unmittelbar aus Artikel 158 der Beitrittsakte ergeben und die im wesentlichen betreffen:

die Identität der Schiffe, die zu den in der Basisliste des Anhangs IX der Beitrittsakte aufgeführten 300 Fischereifahrzeugen gehören müssen;

ihre Antriebskraft sowie die Anwendung des für die Kategorie, zu der das betroffene Schiff seiner Antriebskraft nach gehört, geltenden Umrechnungssatzes;

die Gesamtzahl, die 150 Standardschiffe nicht übersteigen darf;

ihre Verteilung auf die verschiedenen genehmigten Zonen innerhalb der festgesetzten Grenzen, wobei zu beachten ist, daß nur fünf Schiffe für den Fang anderer als demersaler Arten eingesetzt werden dürfen.

35. Zweitens verlangt Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der bereits genannten Verordnung Nr. 3531/85, daß die periodischen Listen für jeden Tag die Schiffe nennen, die zum Fischfang berechtigt sind, und daß jedem in einer solchen Liste aufgeführten Schiff mindestens sechs aufeinanderfolgende Fangtage zugewiesen werden.

36. Gemäß Absatz 4 des gleichen Artikels müssen die Entwürfe der periodischen Listen für die einzelnen Schiffe genaue Angaben über diese verschiedenen Punkte sowie über Registriernummer und Rufzeichen, Name(n) des oder der Eigner(s) oder Schiffscharterer(s) und vorgesehene Fangmethode enthalten. Alle diese Informationen sollen es der Kommission gerade erlauben zu prüfen, ob die spanischen Behörden tatsächlich die erwähnten materiellen Voraussetzungen beachtet haben.

37. Schließlich sieht die Verordnung Nr. 3781/85 des Rates vom 31. Dezember 1985 vor, daß die spanischen Behörden nach der Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Beitrittsakte über den Zugang zu den Gewässern und Beständen das betroffene Schiff nicht mehr in die Vorschläge des periodischen Verzeichnisses aufnehmen dürfen, die sie bei der Kommission einreichen. Bevor diese einen Vorschlag genehmigt, muß sie also prüfen, ob die spanischen Behörden diese Sanktion tatsächlich angewendet haben.

38. Vorliegend ist nicht vorgebracht worden, die Kommission habe irgendeine dieser Bestimmungen verletzt.

39. Weder die Beitrittsakte noch die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen sehen über die Gesamtheit dieser eher technischen Regeln hinaus andere bei der Erstellung der Listen zu beachtende Kriterien vor. Insbesondere finden wir keine Bestimmung, wonach jedem einzelnen Schiff gestattet werden müßte, im Laufe eines bestimmten Monats während der gleichen Anzahl von Tagen zu fischen wie jedes andere auf der Liste stehende Schiff. Erst recht ist nirgends gesagt, daß die in einem bestimmten Verband zusammengeschlossenen Schiffe berechtigt sein müßten, im Durchschnitt während der gleichen Anzahl von Tagen zu fischen wie die einem anderen Verband spanischer Fischer angeschlossenen Schiffe.

40. Die geltenden Bestimmungen belassen den spanischen Behörden somit einen ziemlich weiten Ermessensspielraum für die Auswahl der auf die Liste zu setzenden Schiffe und die Zuteilung eines genau festgelegten Fangzeitraums an diese Schiffe. Die genannten Behörden müssen also selbst die für die Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlichen Auswahlkriterien aufstellen können.

41. Ebenso wie nicht bereits aus dem bloßen Schweigen der Vorschriften über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor geschlossen werden kann, daß die Mitgliedstaaten auf diesem Sektor keine Maßnahmen mehr treffen könnten, muß angenommen werden, daß diese Staaten dort, wo ausdrücklich ein Tätigwerden von ihnen verlangt wird, hierbei auf der Grundlage von Regeln handeln dürfen, die sie sich selbst gesetzt haben.

42. Das trifft besonders dann zu, wenn diese Regeln ausschließlich zur Anwendung auf die Angehörigen des betroffenen Staates bestimmt sind.

43. Insbesondere auf dem Gebiet der Fischerei finden wir Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, ja ihnen sogar aufgeben, die Gemeinschaftsvorschriften durch für ihre eigenen Angehörigen geltende Regelungen zu ergänzen.

44. Ich verweise z. B. auf Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14), der die Mitgliedstaaten ermächtigt, jeweils für ihre eigenen Fischer innerstaatliche technische Maßnahmen zu treffen, die über die vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen hinausgehen.

45. Ebenso verpflichtet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1) die Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten festzulegen.

46. Es bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Mitgliedstaaten hätten abweichend von diesem Grundsatz in der Beitrittsakte die wechselseitigen Rechte der spanischen Fischer oder deren Zugang zu den dem Königreich Spanien zugeteilten Meeresschätzen regeln wollen.

47. Zweck der in den Artikeln 156 bis 163 getroffenen Regelung ist lediglich, zur Erhaltung der Fischbestände beizutragen, die sich in den der Oberhoheit oder der Gerichtsbarkeit der zehn ältesten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterliegenden Gewässern entwickeln. Artikel 156 der Beitrittsakte befaßt sich in der Tat ausdrücklich und ausschließlich mit der Einbeziehung der Fischereifahrzeuge unter spanischer Flagge in die Gemeinschaftsregelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nach der Verordnung Nr. 170/83, von der ich soeben gesprochen habe.

48. Wie ich schließlich in meinen Schlußanträgen vom 22. September 1987 in der Rechtssache 223/86 (Pesca Valentia/Minister for Fisheries and Forestry Ireland, Slg. 1988, 83) unter Punkt 25 dargelegt habe, ergibt sich aus einer Gesamtheit von Vorschriften, insbesondere aus der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19), daß die Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gemeinschaft gesetzten Maßstäbe dafür zuständig geblieben sind, alle für eine rationelle Umgestaltung ihrer Fischereiflotte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß die spanische Ministerialverordnung von 1981 den rationellen Einsatz der Fischfangkapazitäten dieses Mitgliedstaats bezweckt.

49. Der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Fischerei, auf den sich die Klägerin beruft, beraubt die Mitgliedstaaten also nicht jeglicher Entscheidungsbefugnis auf diesem Sektor. Die Grenzen der Autonomie dieser Staaten sind jedoch klar abgesteckt. Die beiden soeben zitierten Bestimmungen verlangen sogar ausdrücklich, daß die in Rede stehenden innerstaatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmen und mit der gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang stehen oder in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen getroffen werden.

50. Meiner Meinung nach muß dies auch im vorliegenden Fall gelten, vermag doch die Tatsache, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, auf einem in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Gebiet tätig zu werden, diese Staaten nicht von der Einhaltung der einschlägigen Grundsätze und allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu befreien.

51. In diesem Zusammenhang muß ich jedoch klarstellen, daß Artikel 2 der vorhin erwähnten Verordnung Nr. 101/76 des Rates, dem zufolge die Mitgliedstaaten ... insbesondere allen die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeugen gleichen Zugang zu den Fanggründen und zur Fischerei in den in Absatz 1 genannten [d. h. den der Oberhoheit oder der Gerichtsbarkeit der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegenden] Gewässern [gewähren], auf den uns beschäftigenden Fall nicht anwendbar ist. Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, verpflichtet dieser Artikel jeden Mitgliedstaat, die Fischer der anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise zu behandeln wie seine eigenen Angehörigen, und zwar in den seiner Oberhoheit oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern, nicht aber, die wechselseitige Gleichbehandlung seiner eigenen Angehörigen in den Gewässern der anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Ich habe im übrigen den Eindruck, daß der Vertreter der Apesco dieses Vorbringen in den späteren Phasen des Verfahrens aufgegeben hat.

52. Zu den Grundsätzen und allgemeinen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört allerdings Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages, der jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft verbietet.

53. Da diese Bestimmung nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört, gilt sie nicht nur im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation, sondern für die Gesamtheit der in den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik fallenden Maßnahmen.

54. Überdies geht aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201 und 202/85 (Klensch und andere/Staatssekretär für Landwirtschaft und Weinbau, Slg. 1986, 3477, 3507, Randnr. 8) hervor, daß die genannte Bestimmung auch für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, wenn diese die Marktorganisation durchführen.

55. Der Gerichtshof hat hieraus gefolgert, daß die Mitgliedstaaten, wenn ihnen die gemeinschaftliche Regelung die Wahl zwischen mehreren Anwendungsmodalitäten läßt,

nicht eine Option ausüben dürfen, deren Anwendung in ihrem Hoheitsgebiet angesichts der besonderen Verhältnisse auf ihrem Markt und insbesondere der Struktur der in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag zwischen den betroffenen Erzeugern zur Folge haben könnte (Randnr. 11).

56. In einem früheren Urteil vom 13. Juni 1978 in der Rechtssache 139/77 (Denkavit/Finanzamt Warendorf, Slg. 1978, 1317, 1333, Randnr. 15) hatte der Gerichtshof bereits festgestellt, daß

Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages jede Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft und selbst innerhalb eines einzigen Landes der Gemeinschaft verbietet,

bevor er untersuchte, ob eine von einem deutschen Gesetz im Rahmen des deutschen Steuerrechts vorgenommene Differenzierung zwischen zwei Kategorien von Tierzüchtern im Sinne dieser Bestimmung diskriminierenden Charakter aufwies.

57. Es besteht also kein Zweifel daran, daß die spanischen Behörden bei der Erstellung der Entwürfe der periodischen Listen, mit der sie die Beitrittsakte beauftragt, außer den ausdrücklich vorgesehenen Bedingungen auch das Nichtdiskriminierungsgebot beachten müssen, wie es sich aus Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages ergibt und vom Gerichtshof ausgelegt wurde.

58. Es bleibt jedoch die Frage, ob die Kommission, bevor sie die periodische Liste für einen bestimmten Monat erläßt, deren Inhalt unmittelbar im Lichte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes zu prüfen hat.

59. Auf den ersten Blick könnte man geneigt sein, diese Frage zu bejahen. Es ließe sich in der Tat die Meinung vertreten, hier liege ein Fall vor, in dem ein Mitgliedstaat aufgerufen sei, mit einem Gemeinschaftsorgan zum Zweck des Erlasses einer von diesem Organ zu treffenden Durchführungsmaßnahme zur Beitrittsakte zusammenzuarbeiten. Ich erinnere daran, daß es die — im Hinblick auf einen von den innerstaatlichen Behörden unterbreiteten Vorschlag vorgenommene — Rechtshandlung der Kommission ist, die das Recht der betroffenen Schiffe auf Ausübung ihrer Fangtätigkeit während des in der Handlung bezeichneten Zeitraums entstehen läßt.

60. Ebenso wie aber die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik auf innerstaatlicher Ebene die für diese Politik maßgebenden Grundsätze und allgemeinen Regeln zu beachten haben, müßte die Kommission, wenn sie gewissermaßen in Zusammenarbeit mit einem Mitgliedstaat eine zum Bereich dieser Politik gehörende Rechtshandlung vornimmt, sich vergewissern, daß diese Handlung mit den genannten Grundsätzen und allgemeinen Regeln in Einklang steht.

61. Dennoch bin ich der Meinung, daß das System der periodischen Listen, wie es in der Beitrittsakte selbst angelegt ist, eine unmittelbare Prüfung der Listenvorschläge im Lichte des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes unmöglich macht.

62. Erstens ließe sich nicht ausschließlich anhand einer einzigen, für einen bestimmten Monat aufgestellten Liste beurteilen, ob der allgemeine Gleichheitsgrundsatz beachtet wurde, da ja die Liste nicht sämtliche 300 Schiffe der Basisliste aufführen kann. Die Kommission müßte auch die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Schiffe jeweils auf den früheren Listen erschienen sind (ja womöglich die Möglichkeit, daß sie auf künftigen Listen erscheinen), berücksichtigen.

63. Zweitens verbietet es der Gleichheitsgrundsatz, gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln.

64. Seine Anwendung würde also voraussetzen, daß die Kommission über eine Gesamtheit von Informationen verfügt, die es ihr gestatten, die Situation der einen wie die der anderen zutreffend zu beurteilen.

65. Sie verfügt aber bei den Schiffen, um die es hier geht, nur über diejenigen Angaben, die die spanischen Behörden gemäß den vorhin angeführten Bestimmungen der Beitrittsakte und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen in ihren Listenvorschlägen zu machen haben.

66. Die Kommission hat kaum die Möglichkeit, von allen anderen für jene Beurteilung wesentlichen Faktoren, von denen sich die spanischen Behörden bei der Auswahl der in eine periodische Liste aufzunehmenden Schiffe leiten lassen, oder von sämtlichen besonderen Gründen, die zum Ausschluß der einen oder der anderen Schiffe für einen bestimmten Zeitraum führen können, Kenntnis zu erlangen. Es ist z. B. denkbar, daß dieses oder jenes Schiff gerade repariert wird oder in anderen Fangzonen als denen der Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft fischt.

67. Die Kommission hat recht, wenn sie in diesem Zusammenhang betont, daß, um sie in die Lage zu versetzen, unter den in die periodischen Verzeichnisse aufgenommenen Schiffen eine Auswahl zu treffen, Vorschriften hätten erlassen werden müssen, die es den Fischern gestattet hätten, sich unmittelbar und in detaillierter Form an die Dienststellen der Kommission zu wenden, was jedoch nicht geschehen ist (Klagebeantwortung, S. 19).

68. Man muß sich auch die konkrete Gestaltung der Listenentwürfe vergegenwärtigen.

69. Gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte sind von den in der Basisliste aufgeführten Fischereifahrzeugen... nur 150 Standardschiffe, von denen fünf Schiffe nur für den Fang anderer als demersaler Arten eingesetzt werden dürfen, zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit berechtigt, sofern sie in einem von der Kommission beschlossenen periodischen Verzeichnis enthalten sind, davon:

a) 23 in den ICES-Abteilungen V b und VI;

b) 70 in der ICES-Abteilung VII;

c) 57 in der ICES-Abteilung VIII a, b, d.

70. Man muß sich jedoch vor der Annahme hüten, es genüge, daß die spanischen Behörden die 300 in der Basisliste aufgeführten Fischereifahrzeuge auf zwei Listen mit je 150 Schiffen verteilten und der Kommission abwechselnd eine dieser beiden Listen vorlegten. Die Vorschriften sind in Wirklichkeit viel komplexer. So umfaßt die den Gegenstand der vorliegenden Klage bildende Liste für Juli 1986 die Namen von 294 Schiffen, wenn ich richtig gezählt habe. Das erklärt sich dadurch, daß die 150 in Artikel 158 Absatz 2 bezeichneten Schiffe Standardschiffe sind, d. h. Schiffe mit einer Bremskraft von 700 PS, für die ein Umrechnungssatz von 1 gilt. Auf die Schiffe mit einer unter 700 PS liegenden Bremskraft wird ein Umrechnungssatz angewendet, der niedriger, auf Schiffe mit einer Bremskraft von über 800 PS ein Satz, der höher liegt als 1. Außerdem kann ein Schiff berechtigt sein, während ein und desselben Monats z. B. einige Tage in der Zone VI und einige in der Zone VIII zu fischen, so daß sein Name zweimal in der periodischen Liste erscheint.

71. Der Listenentwurf für Juli 1986 sah vor, daß einige Schiffe berechtigt sein würden, während sechs Tagen zu fischen, andere während 12, 19, 21 oder 31 Tagen. Dieser Umstand konnte nicht zu Beanstandungen führen, da Artikel 3 Absatz 2 der bereits genannten Verordnung Nr. 3531/85 lediglich vorschreibt, daß jedes Schiff über mindestens sechs aufeinanderfolgende Fangtage verfügen muß.

72. Das Fehlen einer Vorschrift, wonach jedem Schiff die gleiche Zahl von Fangtagen zuzuteilen wäre wie jedem anderen in der Liste aufgeführten Schiff, erklärt sich wahrscheinlich dadurch, daß Dimensionen und Motorleistung der verschiedenen Schiffe sehr unterschiedlich sind, so daß nicht alle Schiffe eine gleich lange Zeit auf hoher See bleiben können. Möglich ist auch, daß die von den verschiedenen Schiffen gefangenen Fischarten sich in unterschiedlichen Entfernungen von den jeweiligen Heimathäfen der einzelnen Schiffe aufhalten.

73. Ebensowenig war in dem Listenentwurf vermerkt, welchem Fischereiverband die einzelnen Schiffseigner angehören, da die maßgebenden Bestimmungen dies nicht vorschreiben. Schließlich konnte man die in der Apesco zusammengeschlossenen Schiffe auch nicht an der Anzahl der Tage erkennen, an denen sie zu fischen berechtigt waren. Aus den Übersichten in Anlage 3 zur Klageschrift geht nämlich hervor, daß einzelnen Schiffen dieses Verbandes im Juli 1986 gestattet worden war, während einer größeren Zahl von Tagen zu fischen als einzelne an die Ceepesca angeschlossene Schiffe, auch wenn die Schiffe der Ceepesca im Durchschnitt begünstigt wurden (Mindestzahl der Fangtage für ein Schiff der Ceepesca: 10 Tage; Höchstzahl für ein Schiff der Apesco: 31 Tage).

74. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, wie die Kommission in einer Liste mit den Namen von 294 Schiffen, denen nach dem ihr unterbreiteten Vorschlag Fanggenehmigungen für eine von 6 bis 31 gestaffelte Anzahl von Tagen erteilt werden sollten, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes hätte aufdecken können.

75. Im Ergebnis ist also festzustellen, daß die in der Beitrittsakte getroffene Regelung es der Kommission nicht ermöglicht, die Listenentwürfe im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes zu überprüfen.

76. Nach alledem hat die Kommission bei der Genehmigung des von den spanischen Behörden erstellten Listenentwurfs für Juli 1986 weder die einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen noch den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Nichtdiskriminierung verletzt. Es besteht daher kein Grund, diese Entscheidung für nichtig zu erklären.

77. Damit bleibt jedoch die Frage offen, ob diese periodische Liste (und die anderen Listen) nicht dennoch eine Diskriminierung zwischen spanischen Fischern enthält, die auf die Anwendung der Ministerialverordnung von 1981 zurückzuführen wäre.

78. Als Hüterin der Verträge ist die Kommission verpflichtet, diese Verordnung insbesondere im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes zu prüfen und, wenn sie zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Bestandteile erhält, gegen das Königreich Spanien ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten sowie gegebenenfalls den Gerichtshof hiermit zu befassen.

79. Sollte die Kommission tatsächlich zu einem solchen Ergebnis kommen, müßte sie dann von diesem Zeitpunkt an die Genehmigung der periodischen Listen ablehnen?

80. Ich glaube nicht, daß dies möglich wäre, denn nach dem EWG-Vertrag ist, abgesehen von dem Sonderfall des Artikels 93 Absatz 2, allein der Gerichtshof dafür zuständig, den Verstoß eines Mitgliedstaats festzustellen, während es nach Artikel 88 EGKS-Vertrag der Hohen Behörde zukommt, eine solche Feststellung in Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung zu treffen.

81. Solange der Gerichtshof nicht entschieden hat, steht die Unvereinbarkeit der Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht fest.

82. Wollte man der Kommission die Befugnis zubilligen, die Genehmigung eines ihr von den spanischen Behörden unterbreiteten Entwurfs einer periodischen Liste mit der Begründung abzulehnen, der Entwurf sei aufgrund von mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren innerstaatlichen Vorschriften erstellt worden, so liefe das somit darauf hinaus, ihr die Zuständigkeit einzuräumen, etwas inzidenter zu tun, was sie nicht auf direktem Wege tun kann. Es sei daran erinnert, daß es in der Rechtsordnung der Gemeinschaft einzig und allein den staatlichen Gerichten zukommt, die Anwendung einer gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift abzulehnen.

83. Darüber hinaus würde die einfache Weigerung der Kommission, die Listen zu genehmigen, die betroffenen Schiffe entweder am Auslaufen hindern, was nicht in Betracht kommen kann, oder dazu veranlassen, illegal zu fischen. Ich meine daher, daß die Kommission in dem hier erörterten Fall allenfalls erklären könnte, sie genehmige die Listenentwürfe nur unter Vorbehalt, womit sie den Eignern der benachteiligten Schiffe ein Argument an die Hand geben würde, einen Ausgleich zu fordern, falls der Gerichtshof im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens feststellen sollte, daß die in Rede stehende Ministerialverordnung tatsächlich gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

84. Parallel hierzu besteht natürlich immer die Möglichkeit, daß ein spanisches Gericht, gegebenenfalls nach Befassung des Gerichtshofes gemäß Artikel 177, einzelne Bestimmungen der Ministerialverordnung von 1981 für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt. In diesem Fall müßten die spanischen Behörden unverzüglich damit aufhören, Listenentwürfe vorzulegen, die auf der Grundlage dieser Bestimmung erstellt wurden.

85. In jedem Fall ist die Frage nach der Vereinbarkeit der Ministerialverordnung von 1981 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und wurde im Laufe des Verfahrens nur nebenbei und lediglich von einzelnen Parteien angeschnitten. Es kommt für mich daher nicht in Betracht, hierzu Stellung zu nehmen.

Ergebnis

86. Im Ergebnis kann ich Ihnen nur vorschlagen, die Klage abzuweisen und die Kosten einschließlich derjenigen der Streithelferinnen der Klägerin aufzuerlegen.