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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.1988 – C-248/87

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:75

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 10. Februar 1988

Herr Präsident,

ineine Herren Richter!

Artikel 67 des Statuts sieht die Zahlung gewisser Familienzulagen an Beamte vor. Dazu gehören die Haushaltszulage und die Kinderzulage.

Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts lautet:

Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

a) der verheiratete Beamte;

b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

c) aufgrund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat.

Die Kinderzulage ist Gegenstand des Artikels 2 des Anhangs VII, der in Absatz 4 folgende Regelung enthält:

Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.

Frau Mouriki wurde von der Kommission am 16. September 1980 zunächst als Bedienstete auf Zeit eingestellt und mit Wirkung vom 1. Juli 1981 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach ihrer Heirat wurde ihr eine Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts bewilligt.

Sie unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 29. November 1985 davon, daß ihre Ehe durch Gerichtsentscheidung mit Wirkung vom 30. März 1984 geschieden worden sei. Die Kommission strich daraufhin durch Entscheidung vom 11. Dezember 1985 die Haushaltszulage, die Frau Mouriki bis dahin erhalten hatte.

Mit Antrag vom 6. August 1986 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts bat Frau Mouriki die Kommission, die Entscheidung über die Streichung der Haushaltszulage zu überprüfen und ihr diese rückwirkend zum 1. April 1984 oder zumindest zum Tag der Antragstellung zu bewilligen. In ihrem Antrag wies sie auf die Entscheidung der Kommission hin, ihre Großmutter (ab dem 1. Mai 1982), ihre Mutter (ab dem 1. Dezember 1985) und ihren Vater (ab dem 1. Februar 1986) zwecks Gewährung der Zulage gemäß Artikel 2 des Anhangs VII unterhaltsberechtigten Kindern gleichzustellen. Die Kommission wies den Antrag mit Schreiben vom 29. Oktober 1986 mit der Begründung zurück, daß die Großmutter, die Mutter und der Vater von Frau Mouriki nicht tatsächlich mit ihr zusammenlebten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 19. Januar 1987 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Die Kommission wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 4. Juni 1987 zurück.

Frau Mouriki hat daraufhin mit Klageschrift vom 14. August 1987 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Zurückweisung ihrer Beschwerde aufzuheben und festzustellen, daß die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, ihr die Haushaltszulage zu bewilligen. Die Kommission macht geltend, daß die Klage erstens unzulässig und zweitens unbegründet sei.

Zur Zulässigkeit trägt die Kommission vor, daß die Frau Mouriki beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts die Entscheidung vom 11. Dezember 1985 sei, mit der die Haushaltszulage gestrichen worden sei. Frau Mouriki könne keine Klage vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 91 des Statuts erheben, da sie gegen diese Entscheidung innerhalb der in Artikel 90 vorgeschriebenen Frist von drei Monaten keine Beschwerde eingelegt habe.

Meiner Meinung nach ist dieses Vorbringen zurückzuweisen. Die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1985 über die Streichung der Haushaltszulage von Frau Mouriki war die Folge ihrer Scheidung, da diese die Rechtsgrundlage ihres Anspruchs als verheiratete Frau aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a beseitigte. Ich verstehe den Antrag der Klägerin vom 6. August 1986 nicht als eine Beanstandung dieser Entscheidung, sondern vielmehr als einen Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage auf einer anderen rechtlichen Grundlage, und zwar Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII. Ich bin daher der Ansicht, daß die Frist mit der Ablehnung dieses Antrags zu laufen begann und daß damit im vorliegenden Fall sowohl die Beschwerde vom 19. Januar 1987 als auch die Klage fristgerecht eingereicht worden sind und der Einwand der Unzulässigkeit zurückgewiesen werden sollte.

Hinsichtlich der Begründetheit steht fest, daß Frau Mouriki in Luxemburg lebt und daß ihre drei Verwandten in Griechenland leben. Die Klägerin machte in ihrem Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts geltend, daß die Kommission verpflichtet sei, ihr die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zu gewähren, auch wenn ihr Vater, ihre Mutter und ihre Großmutter nicht mit ihr zusammenlebten, nachdem die Anstellungsbehörde diese als Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt seien, anerkannt und die entsprechenden Zulagen bewilligt habe. Nach meinem Verständnis wird dieses Vorbringen auch in den Schriftsätzen aufrechterhalten. Die Kommission erwidert darauf, daß zwischen der Gewährung dieser beiden Zulagen keine Verbindung bestehe und daß die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c nur gewährt werden könne, wenn die betreffenden Verwandten tatsächlich mit dem Beamten zusammenlebten. Beide Parteien haben sich für ihr Vorbringen, sowohl in der heutigen mündlichen Verhandlung als auch in ihren Schriftsätzen, auf das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1984 in der Rechtssache 65/83 (Erdini/Rat, Slg. 1984, 211) berufen.

Meiner Meinung nach stellt das Urteil eindeutig nicht die von Frau Mouriki geltend gemachte Beziehung zwischen dem Anspruch aus Artikel 2 Absatz 4 und dem aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c her. Es schließt im Gegenteil eine solche Beziehung ausdrücklich aus. In Randnummer 12 des Urteils wird festgestellt, daß die Gewährung einer der in den beiden fraglichen Bestimmungen geregelten Leistungen nicht die Gewährung der anderen Leistung präjudiziert, weder indem sie automatisch einen Anspruch auf die Leistung begründet noch indem sie ihn ausschließt. Daraus folgt, daß die Anstellungsbehörde, die eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 2 Absatz 4 bewilligt, nicht automatisch verpflichtet ist, eine Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c zu bewilligen. Dies ist eine selbständige Anspruchsgrundlage, die selbständig geprüft werden muß. Es ist auch auf Randnummer 19 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Erdini Bezug genommen worden, in der der Ausdruck gebundene Zuständigkeit (compétence liée) auftaucht. Ich bin der Ansicht, daß der Gerichtshof diesen Ausdruck mit Bezug auf die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c verwendet, die für eine Gewährung der Haushaltszulage erfüllt sein müssen. Der Gerichtshof schränkt in dieser Randnummer des Urteils die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c in den Fällen, in denen die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 4 erfüllt sind, keineswegs ein.

Frau Mourikis Vorbringen, daß die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihr die Haushaltszulage zu bewilligen, da sie die betreffenden Verwandten unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Artikel 2 Absatz 4 gleichgestellt habe, ist daher zurückzuweisen.

Es bleibt noch zu prüfen, ob der Anspruch auf die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c voraussetzt, daß die betreffenden Verwandten mit dem Beamten zusammenleben. Diese Frage ist in meinen Augen nicht so einfach, wie die Kommission behauptet. Erstens steht fest, daß die Lasten eines Familienvorstands — um die Terminologie dieses Artikels zu benutzen — auch getragen werden können, ohne daß die Personen, für die gesorgt wird, mit dem Beamten unter einem Dach leben, und daß dies häufig bei betagten Eltern der Fall ist. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c selbst stellt nicht ausdrücklich klar — was leicht möglich gewesen wäre —, daß die Zulage nur für jemanden zu zahlen ist, der mit dem Beamten unter einem Dach lebt. Außerdem — das erkennt der Rechtsberater der Kommission an und ist meiner Meinung nach klar — kann die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b selbst dann gezahlt werden, wenn der Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder nicht mit dem Beamten zusammenleben.

Es ist auch hervorzuheben, daß der Gerichtshof in Randnummer 18 des Urteils in der Rechtssache Erdini nicht gesagt hat, daß das Zusammenleben unter einem Dach Anspruchsvoraussetzung sei. Es wird dort nur ausgeführt, daß die Haushaltszulage das Ziel verfolgt, es den Beamten zu erleichtern, mit denjenigen Mitgliedern ihrer Familie — auch anderen als Ehegatten oder Kindern — zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil nicht gesagt, daß die Zulage ausschließlich für Personen zu zahlen sei, die mit dem betreffenden Beamten zusammenleben. Darüber hinaus bietet Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c gegen den Mißbrauch der Zulage dadurch einen gewissen Schutz, daß beweiskräftige Unterlagen vorgelegt werden müssen und daß die Zulage nur aufgrund einer besonderen, mit Gründen versehenen Verfügung der Anstellungsbehörde gezahlt wird.

Ich bin daher der Ansicht, daß manches für das Vorbringen der Klägerin spricht.

Andererseits geht es hier um eine Haushaltszulage. Obwohl ich für meinen Teil bereit wäre, den Begriff Haushalt etwas weiter zu fassen, z. B. so, daß darunter auch betagte Eltern fallen, für die gesorgt wird, die jedoch in benachbarten Räumen, etwa in einer Einliegerwohnung, leben, bin ich doch der Ansicht, daß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c nur dann erfüllt ist, wenn tatsächlich eine Haushaltseinheit besteht.

Welche Meinung man auch immer in anderen, mehr auf der Grenze liegenden Fällen vertritt, halte ich doch die Annahme für unmöglich, daß ein in Luxemburg lebender Beamter und seine in Griechenland lebenden Eltern und Großeltern eine Haushaltseinheit bilden. Meiner Meinung nach hat die Kommission daher richtig entschieden. Der Anwalt der Klägerin meint, dies führe zu schwerer Ungerechtigkeit. Ich für meinen Teil bin davon nicht überzeugt, aber selbst wenn der Gerichtshof dieser Ansicht wäre, müßte meiner Meinung nach nicht er, sondern die Kommission dieses Problem lösen.

Beide Parteien haben auf Artikel 8 des Anhangs VII Bezug genommen, der die Pauschalvergütung der Reisekosten betrifft. Diese Bestimmung scheint mir für die Auslegungsfrage, die sich dem Gerichtshof stellt, keine Hilfe zu bieten. Ohne Zweifel würde diese Vergütung nur dann gezahlt, wenn die Verwandten tatsächlich mit dem Beamten an dessen Dienstort lebten, um ihnen die Reise in das Herkunftsland zu ermöglichen. Artikel 8 selbst läßt die Frage offen, ob das Zusammenleben in einer Haushaltseinheit eine notwendige Voraussetzung ist.

Meiner Meinung nach sollte diese Klage daher abgewiesen werden, und jede Partei sollte zur Tragung ihrer eigenen Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung verurteilt werden.