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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.02.1988 – C-253/86

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:77

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 11. Februar 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Klägerin, Eigentümerin eines Weinguts in Portugal, stellte am 20. Juni 1986 beim Staatssekretär für die Förderung der Landwirtschaft und beim Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung einen Antrag, der vornehmlich auf die Gewährung einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus nach der Verordnung Nr. 777/85 des Rates vom 26. März 1985 gerichtet war und sich auf 30 ha Rebfläche bezog, die sie im Zuge einer Restrukturierung ihres gesamten Besitzes roden wollte.

2 Am 14. Juli 1986 erließ der Rat die Verordnung Nr. 2239/86 über eine spezifische gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal (ABl. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 1), die in Artikel 6 Absatz 6 bestimmt:

Während der Dauer der gemeinsamen Maßnahme können die Weinbauern die in der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 vorgesehene Prämie für endgültige Aufgabe nicht erhalten.

3 Der Klägerin zufolge ist die mit der Verordnung Nr. 2239/86 speziell für Portugal eingeführte Regelung in mehrfacher Hinsicht weniger günstig als die in der Verordnung Nr. 777/85 vorgesehene. Vor allem könne die Verordnung Nr. 2239/86 während ihrer gesamten zehnjährigen Geltungsdauer nur auf 15000 ha Rebfläche angewandt werden. Sie lasse so den portugiesischen Behörden einen weiten Ermessensspielraum, und es könnten mit Sicherheit nicht alle Betroffenen in den Genuß ihrer Bestimmungen kommen. Endlich sei die nach den durchschnittlichen Hektarerträgen bemessene Höhe der Prämien für die endgültige Aufgabe gemäß dieser Verordnung geringer als unter der Verordnung Nr. 777/85.

4 Die Klägerin begehrt in erster Linie die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2239/86, soweit diese in dem zitierten Artikel 6 Absatz 6, der verhindere, daß die Klägerin in den Genuß der Vorschriften der Verordnung Nr. 777/85 kommen könne, gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft über die Rechtssicherheit, die Wahrung wohlerworbener Rechte, die Nichtrückwirkung der Gesetze und den Vertrauensschutz verstoße.

5 Hilfsweise verlangt sie die Wiedergutmachung des Schadens, der ihr durch die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 777/85 entstanden sei; sie schätzt diesen Schaden auf 150000 ECU.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung

6 Der Rat als Beklagter sowie die Portugiesische Republik und die Kommission als Streithelferinnen wenden in erster Linie ein, die Nichtigkeitsklage sei unzulässig, weil die Verordnung Nr. 2239/86 die Klägerin nicht unmittelbar und individuell betreffe.

7 Wie der Gerichtshof schon in zahlreichen Entscheidungen festgestellt hat,

macht Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Zulässigkeit einer von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage davon abhängig, daß die angefochtene Maßnahme, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wirklichkeit eine Entscheidung darstellt, die den Kläger unmittelbar und individuell betrifft. Der Zweck dieser Vorschrift besteht insbesondere darin zu verhindern, daß die Gemeinschaftsorgane, indem sie einfach die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, ausschließen können, und damit klarzustellen, daß die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Maßnahme nicht ändern kann.

Die Klage eines einzelnen ist jedoch nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EWG-Vertrag richtet. Das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme und insbesondere die Rechtswirkungen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt, zu untersuchen.

8 Im vorliegenden Fall hat die Verordnung Nr. 2239/86 im ganzen unzweifelhaft eine solche allgemeine Geltung. Wie ihre Überschrift besagt, strebt sie eine Verbesserung der Weinbaustrukturen in Portugal an. Diese Verbesserung sucht sie einerseits durch Maßnahmen zur Umstrukturierung der Rebflächen und andererseits durch Anreize zur endgültigen Aufgabe bestimmter Rebflächen zu erreichen. Sie ist allgemein und abstrakt gefaßt, gilt für objektiv festgelegte Tatbestände und erzeugt Rechtswirkungen für Personengruppen, die sie allgemein und abstrakt umschreibt.

9 Sie ist an die Gesamtheit der portugiesischen Weinbauern gerichtet und betrifft die Klägerin nur in ihrer objektiven Weinbauerneigenschaft, und zwar ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der einen der vorgesehenen Tatbestände erfüllt. Somit betrifft sie die Klägerin nicht individuell.

10 Die Klägerin ist auch nicht unmittelbar betroffen. Insbesondere hängt die Gewährung der in der Verordnung Nr. 2239/86 vorgesehenen Aufgabeprämie von einer ausdrücklichen Entscheidung der zuständigen portugiesischen Behörden ab, an die die Anträge zu richten sind. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit verfügen die portugiesischen Behörden, wie die Klägerin selbst einräumt, insofern über einen weiten Ermessensspielraum, als für die vorgesehene Gesamtdauer der gemeinsamen Maßnahme im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 729/70, nämlich zehn Jahre (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2239/86), die Prämien für die endgültige Aufgabe beschränkt sind auf insgesamt 15000 ha (Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2239/86) der portugiesischen Rebflächen, die sich jedoch nach den unbestrittenen Angaben des Rates über 279000 ha erstrekken.

11 Die Klägerin hat indessen in ihrer Erwiderung (auf S. 25) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, sie verlange nicht die vollständige Aufhebung der Verordnung Nr. 2239/86, der sie keinen eigentlichen Verordnungscharakter zuerkenne, sondern lediglich des Teiles..., der die Rechtmäßigkeit des Gemeinschafshandelns verletzt. Im einleitenden Teil ihrer Klageschrift (S. 2) hat sie übrigens vorgetragen: Die vorliegende Klage soll dem Gerichtshof Anlaß geben

a) festzustellen, daß der Rat die der Gemeinschaftsrechtsordnung angehörenden allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der Wahrung wohlerworbener Rechte, der Nichtrückwirkung der Gesetze und des Vertrauensschutzes verletzt hat, indem er in Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2239/86 vom 14. Juli 1986 bestimmt hat, daß die Weinbauern während der Dauer der durch diese Verordnung eingeführten gemeinsamen Maßnahme die in der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 vorgesehene Prämie für die endgültige Aufgabe nicht erhalten....

12 Diese Umschreibung des Klagegegenstandes bedeutet aber, daß nach dem Willen der Klägerin nicht nur während des Weinwirtschaftsjahres 1986/87, sondern auch während aller folgenden Wirtschaftsjahre in Portugal nicht der Titel II der Verordnung Nr. 2239/86, sondern die Verordnung Nr. 777/85 gelten soll. Mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2239/86 begehrt die Klägerin somit in Wahrheit die Nichtigerklärung aller die Rodung von Rebflächen betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, also eines Inbegriffs von Vorschriften mit Verordnungscharakter.

13 In der Sitzung hat die Klägerin allerdings den Eindruck erweckt, ihre Klageschrift könne auch so ausgelegt werden, daß sie nur die Aussetzung der Verordnung Nr. 2239/86 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 allein zu ihren Gunsten begehre. Es würde sich dann also gewissermaßen um einen Antrag auf eine Übergangsmaßnahme handeln.

14 Die Agro-Pecuaria macht geltend, sie müsse als unmittelbar von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2239/86 betroffen angesehen werden, weil sie zur Zeit des Erlasses und des Inkrafttretens dieser Verordnung das einzige Unternehmen gewesen sei, das einen Prämienantrag nach der Verordnung Nr. 777/85 gestellt hatte. Sie werde deshalb von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2239/86 in besonderer Weise berührt, da er sie um den Genuß der Vorschriften der Verordnung Nr. 777/85 bringe und damit ihre Rechtsstellung wegen eines Sachverhalts beeinträchtige, der sie im Verhältnis zu allen anderen Personen kennzeichne und sie wie eine Adressatin individualisiere.

15 Der Rat, die Portugiesische Republik und die Kommission treten der Auffassung entgegen, die umstrittene Bestimmung betreffe die Klägerin allein schon wegen ihres Prämienantrags individuell; dieser Antrag sei vor dem 1. September 1986 gestellt worden, also vor Beginn des Weinwirtschaftsjahres, für das er unter anderen Umständen hätte in Betracht gezogen werden können, und habe keine Rechtswirkungen erzeugt.

16 Die Klägerin vertritt die Ansicht, es bestehe eine klare Parallelität zwischen ihrem Falle und der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission. In dieser Rechtssache hätten die Klägerinnen geltend gemacht, selbst wenn die angefochtene Entscheidung auf alle wirklichen oder potentiellen griechischen Ausführer von Baumwollgarnen nach Frankreich anwendbar wäre, befänden sie sich doch in dem Sinne in einer besonderen Lage, daß sie vor Erlaß der Entscheidung Verträge abgeschlossen hätten, die während der Geltungsdauer der Entscheidung hätten erfüllt werden sollen. Für diejenigen von ihnen, die das Bestehen solcher Verträge nachgewiesen hätten, habe der Gerichtshof anerkannt, daß sie sich in einer besonderen, sie aus dem Kreis aller übrigen von der Entscheidung betroffenen Personen heraushebenden Lage befunden hätten,

da der Erlaß der Entscheidung die Erfüllung ihrer Verträge ganz oder teilweise unmöglich gemacht [habe] (Slg. 1985, 244, Randnr. 19).

17 Auf den Einwand der Kommission, sie habe bei Erlaß der Entscheidung vom Bestehen dieser privatrechtlichen Verträge nichts gewußt und auch nichts wissen können, habe der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage gemeinsam mit der Begründung geprüft (Randnr. 21), um schließlich zu bestätigen, daß die Unternehmen, die solche Verträge geschlossen hatten, individuell betroffen gewesen seien, weil sie

zu einem beschränkten Kreis von Marktteilnehmern [gehörten], deren Identität die Kommission festgestellt hat oder hat feststellen können und auf die sich die Entscheidung wegen dieser Verträge in besonderer Weise auswirkte (Slg. 1985, 246, Randnr. 31).

18 In vorliegender Sache lasse sich die Klägerin unbestreitbar mit Sicherheit an Hand ihres gemäß der Verordnung Nr. 777/85 gestellten Antrags als eine derjenigen Personen identifizieren, die durch die Aussetzung dieser Verordnung tatsächlich berührt würden.

19 Meines Erachtens läßt sich aber nicht sagen, daß die Sociedade Agro-Pecuaria durch diese Vorschrift stärker als die übrigen portugiesischen Winzer berührt werde, die sich darauf vorbereiteten, zu Beginn des neuen Weinwirtschaftsjahres solche Anträge zu stellen. Sie hat sich nur früher zu erkennen gegeben als die anderen.

20 Wie der Gerichtshof schon oft betont hat,

[verliert] eine Maßnahme ... ihren Verordnungscharakter nicht dadurch, daß sich diejenigen Personen, auf die sie in einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme nach ihrer Zweckbestimmung aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt (Randnr. 8 des Urteils Deutz und Geldermann).

21 Meines Wissens gibt es in der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur ein einziges Urteil, das Klagen von Privatpersonen, die lediglich Anträge gestellt hatten, für zulässig erklärt. Es handelt sich um das Urteil Fruit Company/Kommision vom 13. Mai 1971 (41—44/70, Slg. 1971, 411, 422). Im damaligen Falle galt aber die angefochtene Verordnung nur für Unternehmen, die vor einem in der Verordnung festgesetzten, deren Erlaßtag vorausgehenden Datum eine Einfuhrlizenz beantragt hatten. So konnte der Gerichtshof feststellen:

Die Anzahl der Anträge, welche die Verordnung betreffen konnte, stand bei deren Erlaß fest. Es konnte kein neuer Antrag hinzukommen (Randnrn. 16—22 des zitierten Urteils).

22 In vorliegender Sache wäre eine solche Lage nur gegeben, wenn die beanstandete Verordnung nach dem 31. Dezember 1986, also nach dem Endtermin für die Einreichung von Anträgen auf Rodungsprämien für das Wirtschaftsjahr 1986/87, ergangen wäre. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten die Zahl und Identität der von der Prämienkürzung betroffenen Winzer endgültig festgestanden. Der Rechtsstreit hätte dann zumindest für dieses Wirtschaftsjahr eine geschlossene Gruppe von Marktteilnehmern betroffen. Die beanstandete Verordnung ist aber am 14. Juli 1986 ergangen.

23 Außerdem muß eine Verordnungsbestimmung, damit eine Privatperson als von ihr individuell betroffen angesehen werden kann, deren Rechtsposition berühren (Urteil vom 18. November 1975, Rechtssache 100/74, CAM/Kommission, Slg. 1975, 1393, 1403, Randnr. 19). Mit anderen Worten, die Initiative des Privaten muß Rechtswirkungen erzeugt haben, die durch die beanstandete Maßnahme in Mitleidenschaft gezogen werden.

24 So hat der Gerichtshof entschieden, daß Exporteure dadurch individualisiert wurden, daß sie die Vorausfestsetzung von Erstattungen in Lizenzen erlangt batten, die vor einem bestimmten Zeitpunkt erteilt worden waren.

25 In einem Falle, in dem die nationalen Interventionsstellen der Kommission die Angebote mitgeteilt hatten, die ihnen im Rahmen einer periodischen Ausschreibung bei ihnen eingelagerten Fleisches zugegangen waren, hat der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage eines Anbieters bejaht, weil eine Entscheidung der Kommission, obwohl an die Mitgliedstaaten gerichtet, unmittelbar das Schicksal jedes einzelnen Angebots bestimmt hatte.

26 Auch im Urteil Piraiki-Patraiki, das die Klägerin vor allem heranzieht, hat der Gerichtshof sich auf das nachweisliche Bestehen bereits geschlossener Verträge, deren Erfüllung durch die angefochtene Maßnahme ganz oder teilweise unmöglich gemacht worden war, gestützt, um festzustellen, daß die an diesen Verträgen beteiligten Unternehmen individuell betroffen seien.

27 In der uns beschäftigenden Rechtssache kann die Klägerin offensichtlich nicht behaupten, sie sei eine derartige Verbindlichkeit eingegangen und deren Erfüllung sei durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2239/86 unmöglich gemacht worden.

28 Selbst wenn man mit der Klägerin annehmen müßte, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 777/85 die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Prämien an die Betroffenen, die Anträge gestellt haben und die Voraussetzungen erfüllen, über keinen Beurteilungsspielraum verfügen, hätten diese Behörden doch nachzuprüfen, ob diese Voraussetzungen wirklich vorliegen, die Kategorie zu bestimmen, zu der die betroffenen Rebflächen gehören, an Ort und Stelle die Hektarerträge dieser Flächen festzustellen und anhand all dieser Daten über den dem jeweiligen Antragsteller zukommenden Betrag zu entscheiden. Die Antragstellung nach der Verordnung Nr. 777/85 erzeugt also nicht selbsttätig Wirkungen.

29 Da wir auch wissen, daß auf den Antrag der Klägerin kein Bescheid der zuständigen Behörden ergangen ist, können wir den Schluß ziehen, daß die Rechtsstellung der Klägerin durch die angefochtene Verordnungsbestimmung nicht berührt worden ist. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen muß daher die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen werden.

Zum Schadensersatzantrag

30 Obwohl zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nichtigkeitsklage unzulässig ist, bin ich doch nicht der Notwendigkeit enthoben, die Schadensersatzklage zu prüfen, denn

nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem Zweck angepaßt sind.

Die Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags zieht also nicht notwendigerweise die des Schadensersatzantrages nach sich.

31 Der Rat, die Portugiesische Republik und die Kommission meinen jedoch, der Hilfsantrag auf Schadensersatz müsse für unzulässig erklärt werden, weil er Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht genüge, laut dem die Klageschrift den Streitgegenstand bezeichnen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß.

32 Gewiß hat sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen hierzu nur sehr lakonisch geäußert. In ihrer Klageschrift hat sie lediglich den Antrag gestellt, der Gerichtshof möge die Gemeinschaft verurteilen, der Klägerin die ihr durch die Nichtanwendung der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 des Rates vom 25. März 1985 entstandenen Schäden zu ersetzen. Zudem hat sie die Höhe des ihr angeblich entstandenen Schadens erst in der Erwiderung (S. 52) beziffert, nämlich mit 150000 ECU zuzüglich Verzugszinsen vom Tage der Zustellung der Klage an den Beklagten an.

33 Meines Erachtens läßt sich aber schon aus der Klageschrift selbst mit hinlänglicher Sicherheit entnehmen, daß der Antrag auf nichts anderes als darauf abzielt, Schadensersatz in Höhe der Prämie (von 150000 ECU) zu erlangen, welche die Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 777/85 für die 30 ha Rebfläche beanspruchte, die sie zu roden beabsichtigte.

34 Was die Klagegründe anbelangt, so sind sie offensichtlich aber die, auf die sich die Anfechtungsklage stützt.

35 Daß somit das angestrebte Ergebnis und die Klagegründe in beiden Klagen die gleichen sind, ist meiner Ansicht nach kein ausreichender Grund, die Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären.

36 In der Rechtssache Compagnie ďappro-visionnement/Kommission stand der Gerichtshof vor einer analogen Sachlage. Die Kommission hatte die Zulässigkeit der Schadensersatzanträge mit dem Vorbringen bestritten, diese Anträge zielten darauf ab, die Unzulässigkeit einer nach Artikel 173 EWG-Vertrag gegen die umstrittenen Verordnungen erhobenen Nichtigkeitsklage zu umgehen; denn die Klägerinnen bemäßen ihren Schaden genau auf den Unterschied zwischen den sich aus den erwähnten Verordnungen ergebenden Beihilfen und denjenigen, die sich aus einer den Wünschen der Klägerinnen entsprechenden Regelung ergeben würden.

37 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden:

Die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 des Vertrags ist als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Sie unterscheidet sich dadurch von der Anfechtungsklage, daß sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziele hat, sondern den Ersatz des von einem Organ bei seiner Tätigkeit verursachten Schadens. Die vorliegenden Schadensersatzklagen sind nur auf die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs und damit auf eine Leistung gerichtet, die ihre Wirkungen allein gegenüber den Klägerinnen entfalten soll. Diese Anträge sind daher zulässig.

38 Im vorliegenden Falle kann der Klägerin übrigens nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Anforderungen des Artikels 173 umgehen wollen, denn sie hat ja in erster Linie eine Klage nach dieser Vorschrift erhoben. Ferner ist zu bemerken, daß die Schadensersatzklage im vollen Wortsinne hilfsweise erhoben ist: Sie hat nur dann einen Gegenstand, wenn die Verordnung Nr. 2239/86 nicht aufgehoben wird (sei es, weil die Hauptklage für unzulässig erklärt wird, sei es, weil sie als unbegründet abgewiesen wird). Denn höbe der Gerichtshof diese Verordnung auf, würde die Verordnung Nr. 777/85 weiterhin auch in Portugal anwendbar bleiben und die Klägerin den geltendgemachten Schaden nicht erleiden.

39 Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Schadensersatzklage nicht für unzulässig zu erklären, sondern auf ihre Begründetheit zu prüfen.

40 Hierzu ist der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, daß

nach Artikel 215 Absatz 2 und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, auf die er verweist, Voraussetzung für die Haftung der Gemeinschaft [ist], daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merlanale die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind.

Wir haben gesehen, daß im vorliegenden Falle der Rechtsakt, der dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegen soll, ein Rechtsetzungsakt ist. Nun kann

bei derartigen Akten nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe in erster Linie das Urteil vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt, Slg. 1971, 975) die Haftung der Gemeinschaft nur durch eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden.

Anhand dieser Anforderungen ist die vorliegende Schadensersatzklage zu prüfen.

41 Wie bereits gesagt, sind wir zu der Annahme berechtigt, daß die höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnormen, deren Verletzung die Klägerin geltend macht, diejenigen sind, auf die sie ihre Nichtigkeitsklage stützt, nämlich die Grundsätze der Wahrung wohlerworbener Rechte, des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Nichtrückwirkung der Gesetze.

42 Oben haben wir aber bereits gesehen, daß der Antrag auf eine Rodungsprämie, den die Klägerin bei den portugiesischen Behörden gestellt hat, keine Rechtswirkung erzeugen und a fortiori auch keinen Anspruch auf eine Prämie nach der Verordnung Nr. 777/85 entstehen lassen konnte.

43 Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des Grundsatzes der Wahrung wohlerworbener Rechte keine Rede sein. Übrigens hat der Gerichtshof noch kürzlich unter Verweisung auf sein Urteil Eridania vom 27. September 1979 bekräftigt, daß

ein Unternehmen kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen [kann], der ihm aus einer Marktordnung in ihrer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Form erwächst.

Dies gilt a fortiori für einen nur möglichen Vorteil.

44 Aus den gleichen Gründen kann keine Verletzung des Grundsatzes angenommen werden, daß berechtigtes Vertrauen zu schützen ist. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Berufung auf diesen Grundsatz im Falle des Erlasses einer einschneidenden Maßnahme dann nicht möglich, wenn ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer den Erlaß einer solchen Maßnahme vorhersehen muß (Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77; Lührs, Slg. 1978, 169). Hierzu ist im vorliegenden Falle festzuhalten, daß die Verordnung Nr. 777/85 in Artikel 7 selbst die Möglichkeit einer Änderung der Prämienhöhe durch den Rat vorsieht.

45 Die Kommission weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß es absurd wäre, wenn eine Privatperson im Wege eines (solchen) vorzeitig gestellten Antrags (der noch keine Ansprüche für den Antragsteller hat entstehen lassen) die Gemeinschaft zwingen könnte, eine Regelung von einem Wirtschaftsjahr zum anderen unverändert in Kraft zu halten, wie immer die wirtschaftlichen Verhältnisse sein mögen. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat,

darf der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden, daß die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist, die unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sind...

46 Außerdem konnte die Klägerin auch keine Übergangsmaßnahmen zu ihren Gunsten verlangen, weil sie unter der früheren Regelung keine Ansprüche erworben hatte.

47 Was die Grundsätze der Rechtssicherheit und die Nichtrückwirkung der Gesetze anbelangt, genügt die Bemerkung, daß die Verordnung Nr. 2239/86, die am 14. Juli 1986 verabschiedet, am 18. Juli 1986 verkündet wurde und am 21. Juli 1986 in Kraft trat, erst ab dem Weinwirtschaftsjahr 1986/87 anwendbar war, das am 1. September 1986 begann. Ihre Anwendung auf den von der Klägerin für das genannte Wirtschaftsjahr gestellten Antrag konnte daher keinesfalls gegen diese allgemeinen Grundsätze verstoßen.

Aus allen diesen Gründen ist die Schadensersatzklage als unbegründet anzuweisen.

48 Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären, die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Kosten einschließlich der Auslagen der Streithelferinnen zu verurteilen.