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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.02.1988 – C-71/87
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:80
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 11. Februar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Im Rahmen einer Dauerausschreibung zum Verkauf von Olivenöl aus Beständen der griechischen Interventionsstelle erhielt die Firma Inter-Kom den Zuschlag für rund 8000 t Öl. Eine Partie von 2423 t Lampantöl wurde ihr mit Entscheidung vom 7. September 1983 zugeteilt. Die Interventionsstelle forderte die Klägerin gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 über Einzelheiten des Verkaufs von Olivenöl aus Beständen der Interventionsstellen auf, diese Partie bis zum 6. Dezember 1983 spätestens zu übernehmen. Nach der erwähnten Bestimmung muß die Übernahme, falls der Interessent einen Zuschlag für eine Menge von mehr als 3000 t erhalten hat, spätestens am 90. Tag nach Eingang der Mitteilung über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung abgeschlossen sein.
2 Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 lautet:
Ist das Ol bis zu dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht vollständig übernommen worden, so
a) bleibt es auf Rechnung und Gefahr des Käufers weiter eingelagert;
b) zahlt der Käufer der Interventionsstelle ein Lagergeld, das nach der zu übernehmenden Menge und einem noch festzusetzenden Betrag für jeden vollen oder angefangenen Zeitraum von 30 Tagen zusätzlicher Lagerung berechnet wird.
3 Mit der Verladung der Partie von 2423 t wurde am Freitag, dem 2. Dezember 1983, begonnen. Sie wurde am selben Tag um 15.30 Uhr wegen der unvorhergesehenen Verschlechterung der Witterungsbedingungen unterbrochen. Am Samstag, dem 3. Dezember, und am Sonntag, dem 4. Dezember 1983, wurde nicht gearbeitet. Am Montag, dem 5. Dezember, wurde die Lieferung zwischen 16.00 Uhr und 20.00 Uhr wegen einer Unterbrechung der Stromzufuhr ausgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, daß sowohl die Elektrizitätsgesellschaft als auch das Unternehmen, bei dem das Ol gelagert war, dem griechischen Staat unterstehen. Am 6. Dezember 1983 war der Strom erneut für vier Stunden unterbrochen. Daher wurden 882,642 t Öl erst am nächsten Tag, dem 7. Dezember 1983, also nach Ablauf der festgesetzten Frist, übernommen.
4 Aus diesem Grund belastete die griechische Interventionsstelle unter Berufung auf Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 die Firma Inter-Kom mit einem Lagergeld in Höhe von 1371620 DR.
5 Gegen diese Entscheidung wurde Klage vor den nationalen Gerichten erhoben. In erster Instanz wurde der griechische Staat verurteilt, den einbehaltenen Geldbetrag freizugeben, da die Verzögerung bei der Verladung und der Abnahme der Waren auf unvorhersehbare und vom Willen der Firma Inter-Kom unabhängige Ereignisse zurückzuführen gewesen sei und da der griechische Staat nicht in der Lage gewesen sei, die verkaufte Ware unter Einschaltung der als vertragliche Erfüllungsgehilfin eingesetzten Gesellschaft dem Käufer zu liefern. Auf die Berufung gegen dieses Urteil hat das Efeteio Athen, Erste Kammer, uns vier Fragen gestellt, auf deren Wortlaut ich im Rahmen meiner Prüfung noch zurückkommen werde.
6 Bei dieser Prüfung werde ich davon ausgehen, daß die Frist tatsächlich überschritten worden ist. Dies war der Fall, wenn die Entscheidung der griechischen Interventionsstelle vom 7. September 1983, durch die der Firma Inter-Kom die Partie von 2423 t zugeteilt wurde, dieser Firma am selben Tag mitgeteilt wurde. Die Frist von 90 Tagen wurde dann am 8. September 1983 um 0.00 Uhr in Gang gesetzt und lief am 6. Dezember 1983 um Mitternacht ab. Dies ergibt sich aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für dié Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1). Bei dem Problem der Divergenz, die zwischen der griechischen Fassung und allen anderen sprachlichen Fassungen dieser Verordnung in bezug auf den Beginn der Frist zu bestehen scheint, muß man sich meines Erachtens für diese anderen Fassungen entscheiden. Zum einen sind nämlich die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermaßen verbindlich, so daß die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen erfordert (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415, 3430, Randnr. 18). Zum anderen ist Griechenland der Gemeinschaft nach Erlaß dieser Verordnung beigetreten. Soweit also die Fassung in griechischer Sprache von dem Text abweicht, der 1971 veröffentlicht und seitdem in den anderen Sprachen beibehalten wurde, kann es sich nur um einen Übersetzungsfehler handeln.
Zur ersten Frage
7 Das Efeteio Athen fragt uns zunächst nach der Bedeutung des Ausdrucks auf Rechnung und Gefahr des Käufers in Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2960/77.
8 Nun, wir verfügen über keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Ausdruck im Gemeinschaftsrecht eine andere Bedeutung haben könnte als in den nationalen Rechtsordnungen. Er besagt also, daß der Käufer für den Fall, daß das zugeteilte Öl nach Ablauf der für seine Übernahme festgesetzten Frist untergehen oder einen Wertverlust erleiden sollte, gleichwohl den vollen vereinbarten Preis zahlen muß.
9 Da nichts darauf hindeutet, daß im vorliegenden Fall ein derartiges Ereignis eingetreten ist, kann die fragliche Bestimmung keine Rolle für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits spielen.
10 Ich schlage Ihnen daher vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:
Der Ausdruck auf Rechnung und Gefahr des Käufers in Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2960/77 bedeutet, daß der Käufer für den Fall, daß die Ware nach Ablauf der für ihre Übernahme festgesetzten Frist untergehen oder einen Wertverlust erleiden sollte, gleichwohl den vollen vereinbarten Preis zahlen muß.
11 Die Frage, ob die Bestimmung des Artikels 15 Buchstabe a auch dann gelten kann, wenn dem Käufer die verspätete Übernahme der Ware in keiner Weise zuzurechnen ist, hat nichts mit der Auslegung von Buchstabe a zu tun, sondern betrifft die Auslegung des Einleitungssatzes von Artikel 15 (Ist das Öl bis zu dem... genannten Zeitpunkt nicht vollständig übernommen worden...). Dieses Problem ist Gegenstand der zweiten und der vierten Frage, denen ich mich nun zuwenden möchte.
Zur zweiten und zur vierten Frage
12 Das nationale Gericht möchte in zweiter Linie wissen, ob der Käufer auch für Umstände einzustehen hat, für deren Eintritt er nicht verantwortlich ist, wie hier das schlechte Wetter und die Stromunterbrechung in der Anlage der vertraglichen Erfüllungsgehilfin Elaiourgiki . Seine vierte Frage geht dahin, welche der beiden Vertragsparteien unter diesen Umständen in Verzug geraten ist und mit welchen Rechtsfolgen.
13 Bei der Beantwortung dieser Fragen ist meines Erachtens von Sinn und Zweck des Artikels 15 der Verordnung Nr. 2960/77 auszugehen. Dazu finden wir einen Hinweis in der vierzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung, die wie folgt lautet:
Um den raschen Absatz des verkauften Olivenöls zu gewährleisten, ist neben dem Zeitpunkt, zu dem das verkaufte Öl dem Käufer zur Verfügung zu stellen ist, auch der Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Übernahme des Öls abgeschlossen sein muß. Außerdem ist festzulegen, daß die Folgen einer Verzögerung bei der Übernahme zu Lasten des Käufers gehen.
14 Es sollten also mit Hilfe der in Artikel 15 vorgesehenen Sanktionen die Zuschlagsempfänger zur Übernahme des Öls innerhalb der festgesetzten Frist veranlaßt werden. Gleichzeitig und aus demselben Grund wollte jedoch der Verordnungsgeber auch den Zeitpunkt festsetzen, von dem an das Öl dem Käufer zur Verfügung gestellt werden muß. Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 13 Absatz 1 Satz 2, daß die Übernahme ... ab dem Zeitpunkt, zu dem der in Artikel 12 Absatz 1 genannte vorläufige Betrag gezahlt wurde, ... erfolgen kann. Von diesem Zeitpunkt an muß die Interventionsstelle als Verkäuferin also in der Lage sein, die Ware zu liefern.
15 Daraus folgt, daß die Interventionsstelle als Verkäuferin dann, wenn die Lieferung nur mit Hilfe technischer Anlagen wie Pumpen erfolgen kann, dafür sorgen muß, daß diese Anlagen funktionieren, damit der Käufer sein Recht auf Übernahme der Ware tatsächlich wahrnehmen kann.
16 Immer dann, wenn diese Anlagen, z. B. wegen einer Stromunterbrechung, nicht funktionieren, ist der Verkäufer nicht in der Lage, seine auf Zurverfügungstellung der Ware gerichtete Verpflichtung zu erfüllen. Damit hat er für die Verzögerung einzustehen, die auf derartige Ereignisse zurückzuführen ist.
17 Diese Verantwortlichkeit tritt besonders klar zutage, wenn, wie es sich erwiesen hat, die zuständigen Bediensteten der Genossenschaft zuvor von diesen Stromunterbrechungen unterrichtet wurden und ihre Zustimmung hierzu erteilten, es jedoch versäumten, die Firma Inter-Kom darüber zu informieren.
18 Was die Unterbrechung des Verladevorgangs wegen des schlechten Wetters anbelangt, so nehme ich mangels näherer Informationen an, daß dieses Ereignis keine Stromunterbrechung verursacht hat, sondern daß das Meer so unruhig wurde, daß das schlingernde Schiff nicht mehr beladen werden konnte.
19 Wenn die Dinge sich so abgespielt haben, dann hat dieses Ereignis nicht dem Verkäufer die Lieferung der Ware unmöglich gemacht, sondern den Käufer daran gehindert, die Übernahme der Ware fortzusetzen.
20 Es stellt sich somit ein zweifaches Problem:
Kann im Rahmen von Artikel 15 der Verordnung Nr. 2960/77 höhere Gewalt berücksichtigt werden?
Kann in dem eingetretenen Unwetter ein Fall höherer Gewalt gesehen werden?
21 Was den ersten Gesichtspunkt des Problems betrifft, so teile ich die von der Kommission in Punkt Β Absatz 2 ihrer Erklärungen zum Ausdruck gebrachte Auffassung, wonach höhere Gewalt — selbst wenn die betreffende Regelung keine dahin gehende Bestimmung enthält — anerkannt werden kann, vorausgesetzt, daß sie nicht den Zielen der einschlägigen Regelung zuwiderläuft.
22 Die Kommission hat nach meinem Dafürhalten recht, wenn sie ausführt, daß im vorliegenden Fall die Ratio legis der einschlägigen Regelung darin besteht, den normalen Absatz der auf Lager befindlichen Waren sicherzustellen und auf diese Weise Lagerengpässe zu verhindern. Eine außergewöhnliche Verzögerung auf Seiten eines von mehreren Zuschlagsempfängern wäre aber nicht geeignet, diese Zielsetzung ernstlich zu gefährden. Die höhere Gewalt muß daher — grundsätzlich — berücksichtigt werden können. So hätte man sie gewiß nicht verneinen können, wenn das Schiff, mit dem die Waren abtransportiert werden sollten, bei seiner Ankunft im Hafen von Eleusis durch einen Brand zerstört worden wäre.
23 Es sind jedoch nicht alle Fälle höherer Gewalt so evident. Daher müssen die vom Gerichtshof insoweit aufgestellten Kriterien herangezogen werden. Danach verlangt... der Begriff der höheren Gewalt, selbst wenn er keine absolute Unmöglichkeit voraussetzt, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die anomal und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (siehe zuletzt das Urteil vom 27. Oktober 1987 in der Rechtssache 109/86, Ioannis Theodorakis/Griechischer Staat, Slg. 1987, 4319, Randnr. 7).
24 Das schlechte Wetter ist sicherlich ein Umstand, den derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat. Aber in welchem Maße ist es unvorhersehbar?
25 Mußte ein vernünftiger und umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer, der Anfang Dezember in der Bucht von Eleusis ein Schiff beladen lassen wollte, die Möglichkeit einer die Verladung vereitelnden Wetterverschlechterung einplanen und daher eine etwas längere Verladefrist vorsehen? Oder sind derartige Schlechtwetterperioden in der betreffenden Gegend zu dieser Jahreszeit völlig außergewöhnlich, so daß es unsinnig wäre zu verlangen, daß der Wirtschaftsteilnehmer diese Möglichkeit einkalkuliert?
26 Die Beantwortung dieser Fragen ist selbstverständlich nicht Sache des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, sondern obliegt dem mit der Sachentscheidung des Rechtsstreits betrauten Efeteio Athen.
27 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß das Efeteio zu dem Ergebnis gelangt, daß die beiden Stromunterbrechungen für sich allein der Dauer der gesamten Fristüberschreitung entsprachen, und daß es deshalb nicht darauf ankommt, ob das Unwetter unter den Umständen des Einzelfalles ein anomales und unvorhersehbares Ereignis darstellte.
28 Aufgrund all dieser Überlegungen schlage ich vor, die zweite und die vierte Frage wie folgt zu beantworten:
Der Käufer hat nicht für die Folgen einer Verzögerung bei der Übernahme der Ware einzustehen, wenn diese Verzögerung zurückzuführen ist auf eine Stromunterbrechung, die es dem Verkäufer vorübergehend unmöglich macht, ihm die Ware zu liefern, oder auf eine Schlechtwetterperiode, in der ein Fall höherer Gewalt gesehen werden kann.
Zur dritten Frage
29 Das nationale Gericht fragt noch, welche Auswirkungen es nach den genannten Bestimmungen für den Käufer hat, daß er mit dem Verladen der Ware erst vier Tage vor Ablauf der 90tägigen Frist begonnen hat.
30 Dazu trägt die Kommission ganz offensichtlich zu Recht vor, daß die Fristen dazu da sind, ausgeschöpft zu werden, und daß die Wirtschaftsteilnehmer legitime Gründe dafür haben können, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erst kurz vor Ablauf der festgesetzten Fristen vorzusehen.
31 Der Käufer hat jedoch sehr sorgfältig den Zeitraum zu berechnen, den er für die Übernahme der Waren benötigt, ohne die Frist zu überschreiten.
32 Die Entscheidung des beim Efeteio Athen anhängigen Rechtsstreits hängt also davon ab, ob unter normalen Umständen, d. h. ohne die Stromunterbrechungen und das Unwetter (soweit das Efeteio annimmt, daß die Verzögerung zum Teil auf das Unwetter zurückging und daß dieses nicht vorhersehbar war), die vom Zuschlagsempfänger veranschlagte Zeit von vier Tagen für die Übernahme einer derartigen Ölmenge ausgereicht hätte.
33 Dies scheint auf den ersten Blick der Fall gewesen zu sein. Die Genossenschaft hat nämlich im Laufe des 6. Dezember 1983 trotz der vierstündigen Stromunterbrechung der Firma Inter-Kom unstreitig 713086 kg Öl geliefert. Am Ende dieses Tages verblieb der griechischen Regierung zufolge eine Menge von 882642 kg Öl im Tank, die am nächsten Tag, d. h. am 7. Dezember 1983, übernommen wurde. Technisch war es demnach jedenfalls möglich, 882 t Öl pro Tag zu übernehmen. Daraus folgt, daß eine Menge von 2423 t in etwas weniger als drei Tagen verladen werden konnte.
34 Da jedoch der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht über einen konkreten Punkt des Ausgangsrechtsstreits entscheiden kann, schlage ich Ihnen vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten :
Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 reicht es aus, wenn der Käufer mit der Übernahme des Öls zu einem Zeitpunkt beginnt, der so beschaffen ist, daß die Verladung — unter normalen Bedingungen — vor Ablauf der Frist abgeschlossen werden kann.
Antrag
35 Zusammenfassend schlage ich Ihnen somit vor, die Fragen des Efeteio Athen wie folgt zu beantworten:
1) Der Ausdruck auf Rechnung und Gefahr des Käufers in Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2960/77 bedeutet, daß der Käufer für den Fall, daß die Ware nach Ablauf der für ihre Übernahme festgesetzten Frist untergehen oder einen Wertverlust erleiden sollte, gleichwohl den vollen vereinbarten Preis zahlen muß.
2) Der Käufer hat nicht für die Folgen einer Verzögerung bei der Übernahme der Ware einzustehen, wenn diese Verzögerung zurückzuführen ist auf eine Stromunterbrechung, die es dem Verkäufer vorübergehend unmöglich macht, ihm die Ware zu liefern, oder auf eine Schlechtwetterperiode, in der ein Fall höherer Gewalt gesehen werden kann.
3) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2960/77 reicht es aus, wenn der Käufer mit der Übernahme des Öls zu einem Zeitpunkt beginnt, der so beschaffen ist, daß die Verladung — unter normalen Bedingungen — vor Ablauf der Frist abgeschlossen werden kann.