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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1988 – C-313/86
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:87
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 23. Februar 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der französische Staatsangehörige Olivier Lenoir lebt im Ruhestand und bezieht eine Altersrente nach französischem Recht. Er hat anscheinend in keinem anderen Mitgliedstaat als Frankreich gearbeitet. Im Juni 1983 ist er mit seiner Frau und seinen zwei Kindern von seinem Wohnort in Frankreich nach Eastbourne in England umgezogen.
Er bezieht weiterhin seine französische Rente, die von der Caisse d'allocations familiales des Alpes-Maritimes (im folgenden Kasse genannt) gezahlt wird. Mit Bescheid vom 10. November 1984 hat die Kasse aber die bis dahin geleistete Zahlung zweier Beihilfen, einer Alleinverdienerbeihilfe (allocation de salaire unique) und einer Beihilfe bei Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire), eingestellt und die Erstattung der dafür seit dem Umzug der Familie nach England gezahlten Beträge verlangt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat die Commission des recours gracieux (Beschwerdeausschuß) der Kasse zurückgewiesen. Daraufhin hat Herr Lenoir bei der Commission de première instance de sécurité sociale des Alpes-Maritimes (im folgenden innerstaatliches Gericht genannt) Klage erhoben.
Die Kasse begründet ihre Haltung mit dem Hinweis auf Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (im folgenden die Verordnung genannt). Ein konsolidierter Text dieser Verordnung ist in Anhang I zur Verordnung Nr. 2001/83 des Rates abgedruckt (ABl. 1983, L 230, S. 6).
Nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 gilt die Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die bestimmte Leistungsarten betreffen, darunter c) Leistungen bei Alter und h) Familienleistungen. Titel III enthält besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten, zum Beispiel über die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten (Kapitel 3), und über Familienleistungen und -beihilfen für Arbeitnehmer und Arbeitslose (Kapitel 7). Artikel 77 steht in Kapitel 8, Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen. Er sieht folgendes vor:
1. Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Altersrenten ... sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten...
2. Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt:
a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates...
Artikel 79 Absatz 1 bekräftigt dies mit den Worten: Die Leistungen nach den Artikeln 77 und 78 werden gemäß den nach diesen Artikeln bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen Lasten gewährt, als hätten für den Rentner... ausschließlich die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten.
Artikel 1 bestimmt eine Anzahl in der Verordnung verwendete Begriffe. Sein Buchstabe u lautet wie folgt:
i) Familienleistungen': alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen;
ii) Familienbeihilfen': regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden ...
Während Artikel 77 dem Ausdruck Leistungen eine besondere Bedeutung gibt, die sich nicht mit der Begriffsbestimmung der Familienleistungen in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i deckt, legt meines Erachtens nichts die Annahme nahe, daß unter Familienbeihilfen in Artikel 77 etwas anderes zu verstehen sei, als Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii besagt.
Das innerstaatliche Gericht stellt die Frage:
Ist Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 der Gemeinschaft vom 14. Juni 1971 so auszulegen, daß ein Empfänger von Familienleistungen, der einem Mitgliedstaat angehört und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, von den Trägern der sozialen Sicherheit seines Herkunftslandes nur die Zahlung der Familienbeihilfen verlangen kann, nicht aber der übrigen Familienleistungen, insbesondere nicht der Beihilfe bei Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) und der zusätzlichen Familienbeihilfe (allocation de complément familial)?
Obwohl die Frage des innerstaatlichen Gerichts die zusätzliche Familienbeihilfe nennt, betrifft das innerstaatliche Verfahren in Wahrheit die Alleinverdienerbeihilfe, die im Jahre 1978 mit anderen Leistungen zur zusätzlichen Familienbeihilfe verschmolzen wurde, aber an diejenigen weitergezahlt wird, die im Jahre 1977 auf sie Anspruch hatten, die Anspruchsvoraussetzungen der zusätzlichen Familienbeihilfe aber nicht erfüllen. Herr Lenoir befindet sich in dieser Lage. Ich gehe deshalb nur auf die Alleinverdienerbeihilfe und die Beihilfe bei Schuljahresbeginn ein.
Es scheint, daß die umstrittenen Zahlungen tatsächlich an die Ehefrau des Herrn Lenoir, aber mit Bezug auf die gesamten Einkünfte beider Ehegatten geleistet wurden. In einem Schreiben an die Kasse vom 4. Dezember 1984, das dem Gerichtshof vorliegt, erklärt Herr Lenoir, er fechte die Weigerung, diese Zahlungen weiterhin zu leisten, sowie das Rückzahlungsverlangen im Namen seiner Frau kraft einer notariellen Vollmacht an. Die Befugnis des Herrn Lenoir, den innerstaatlichen Prozeß einzuleiten, scheint nicht in Frage gestellt worden zu sein.
Das innerstaatliche Gericht ist der Überzeugung, die streitigen Zahlungen hätten Herrn Lenoir zwar zugestanden, wenn er in Frankreich gewohnt hätte, nach der zutreffenden Auslegung des Artikels 77, die auch den von der Kasse angewandten unverbindlichen innerstaatlichen Richtlinien entspreche, habe er aber keinen Anspruch auf diese Leistungen, weil er jetzt in einem anderen Mitgliedstaat lebt. Herr Lenoir hält diese Auslegung für falsch. Frankreich, Italien und die Kommission vertreten die Ansicht, diese Auslegung sei richtig; Italien fügt aber hinzu, daß dann Artikel 77 pro tanto ungültig sei.
Die französische Regierung führt aus, die streitigen Zahlungen seien keine Familienbeihilfen nach französischem oder Gemeinschaftsrecht. Im französischen Recht gebe es keine besondere Vorschrift für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern. Familienleistungen würden allen Empfängern von Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Buch V des Code de la sécurité sociale zähle alle Familienleistungen auf, darunter die Familienbeihilfen, die jetzige zusätzliche Familienbeihilfe und die Beihilfe bei Schuljahresbeginn (Artikel L 511-1 des Code). Die Alleinverdienerbeihilfe stehe nach Artikel L 522-1 Haushalten oder Personen zu, deren Einkünfte einen bestimmten Höchstbetrag nicht überstiegen und die unterhaltsberechtigte, sämtlich dem Alter, bis zu dem eine Beihilfe für kleine Kinder gezahlt werde, entwachsene Kinder hätten. Die Beihilfe bei Schuljahresbeginn bestehe in einem pauschalen Betrag, der zu Beginn des Schuljahres gezahlt werde; auf sie hätten nach Artikel L 543-1 Familien, die Familienleistungen erhielten, für jedes Kind im schulpflichtigen Alter Anspruch. Artikel L 543-2 sehe Einkommenshöchstgrenzen vor, die nach der Kinderzahl schwankten und jenseits deren kein Anspruch auf die Beihilfe mehr bestehe. Frankreich zufolge fallen diese beiden letzteren Beihilfen nicht unter Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii der Verordnung, weil sie nicht ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und ... des Alters der Kinder gewährt würden: Sie seien auch Einkommenshöchstgrenzen und anderen Voraussetzungen, wie der Einschreibung an einer Lehranstalt, unterworfen. Daß sie zweifellos Familienleistungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer i seien, habe für Artikel 77, wonach nur Familienbeihilfen im eigentlichen Sinne zu zahlen seien, keine Bedeutung.
Die Kommission meint, die streitigen Beihilfen seien nicht für die Ausfuhr gedacht. Sie verweist auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung, der anerkenne, daß die Zahlung bestimmter Leistungen eingestellt werden könne, wenn der Empfänger in einem anderen als dem Mitgliedstaat lebe, aus dem sie kommen; denn es heiße dort: Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder fiir die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Der Kommission zufolge könnte die Alleinverdienerbeihilfe zwar in jeder anderen Hinsicht in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fallen, muß aber deswegen davon ausgeschlossen werden, weil bei der Ausarbeitung der Verordnung vorgeschlagen worden sei, sie als eine spezielle Familienleistung auszuschließen, die den Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichte, um sich den Kindern zu widmen, hierfür entschädigen solle. Sie gehöre zudem einer Leistungsart an, die man wegen der Schwierigkeit, in einem anderen Mitgliedstaat tatsächliche und finanzielle Verhältnisse zu klären, nicht ausführbar habe machen wollen. Die Beihilfe bei Schuljahresbeginn sei im Wege der Analogie der gleichen Kategorie zuzuordnen.
Andererseits entspricht nach Ansicht der Kommission (angenommen, die Frage sei entscheidungserheblich) die allocation de complément familial (die zusätzliche Familienbeihilfe, auf die Herr Lenoir nach den französischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch habe, weil er weniger als drei Kinder hat) trotz der Tatsache, daß ihre Gewährung von der Höhe des Familieneinkommens abhänge, der Begriffsbestimmung der Familienbeihilfen, weil diese Beihilfen in anderen Staaten auch anderen Voraussetzungen als der Zahl und dem Alter der Familienangehörigen unterworfen seien.
Ich bin nicht davon überzeugt, daß die Heranziehung der Materialien für die Auslegung des Artikels 1 Buchstabe u Ziffer ii nützlich oder gar notwendig ist, dies nicht zum geringsten deshalb, weil der Rat den Kommissionsvorschlag in einer Reihe von Punkten wesentlich geändert hat. Kurz gesagt ist die Frage die, ob das Wort ausschließlich im Kontext der gegenwärtigen Fassung der Verordnung seinen normalen Sinn hat oder ob weitere Voraussetzungen stillschweigend einbezogen werden müssen oder eingeführt werden können, damit eine Leistung eine Familienbeihilfe sein kann. Selbstverständlich muß der Ausdruck Familienangehörige in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii im Lichte der in Artikel 1 Buchstabe f gegebenen Begriffsbestimmung (jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, ... als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist) gelesen werden, so daß insoweit eine Voraussetzung eingeführt wird. Weitere ausdrückliche Voraussetzungen gibt es nicht.
Ist es nach Buchstabe a oder Buchstabe b des Artikels 77 Absatz 2 zulässig, daß die innerstaatliche Gesetzgebung für die von diesen beiden Bestimmungen erfaßten Fälle weitere Voraussetzungen aufstellt, wenn nur Zahl und Alter der Familienangehörigen der Ausgangspunkt bleiben? Zum Beispiel könnte dann eine nationale Rechtsordnung, wenn sie die Beihilfe von der Zahl und dem Alter der Familienangehörigen abhängig machte, eine Einkommensprüfung einführen oder etwa die Schulen bezeichnen, für die eine Schulbeihilfe gewährt wird. Enthielte Artikel 1 Buchstabe u Ziffer ii das Wort ausschließlich nicht, würde vieles für diese Auffassung sprechen. Ausschließlich steht aber darin, und es ist anzunehmen, daß es bewußt eingefügt wurde. Der einzig wahre Sinn, der diesem Wort beigelegt werden kann, ist der von der französischen Regierung vertretene; hieraus folgt meines Erachtens, daß eine Beihilfe, die von weiteren Merkmalen abhängt, nach der Verordnung keine Familienbeihilfe ist, die an einen mit seiner Familie in einem anderen als dem Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung kommt, wohnhaften Rentner gezahlt werden muß.
Wegen dieses recht befremdlichen Ergebnisses vertritt die italienische Regierung die Ansicht, die Bestimmung sei mit Artikel 51 EWG-Vertrag, zu dessen Durchführung inter alia die Verordnung erlassen wurde, unvereinbar und deshalb ungültig.
Die Kommission entgegnet, diese Frage sei in der Vorlage nicht gestellt, der Gerichtshof sei also nicht mit ihr befaßt. Selbst wenn der Gerichtshof die Verordnung pro tanto für ungültig halten sollte, könne er dies daher nicht aussprechen.
Es ist klar, daß der Gerichtshof über die Auslegung entscheiden kann, selbst wenn ihm nur eine Gültigkeitsfrage vorgelegt ist. Kann er auch das Umgekehrte tun?
In der Rechtssache 16/65 (Schwarze/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1965, 877) hat der Gerichtshof ausgeführt: Haben die von einem staatlichen Gericht vorgelegten, scheinbar auf eine Auslegung zielenden Fragen in Wahrheit eher die Gültigkeit der betroffenen Rechtsakte zum Gegenstand, so ist der Gerichtshof dennoch gehalten, die Fragen sogleich zu bescheiden, anstatt das vorlegende Gericht zu einem Formalismus zu nötigen, der das Verfahren nach Artikel 177 nur verzögern würde und mit dessen Wesen unvereinbar wäre. Ein solcher Formalismus ... wäre unangebracht auf dem sehr speziellen Gebiet richterlichen Zusammenwirkens nach Artikel 177. Ich möchte diese Lösung auf den vorliegenden Fall anwenden oder, wenn nötig, ausdehnen. Es kann meines Erachtens nicht Rechtens sein, daß der Gerichtshof, wenn er aufgrund der Erklärungen einer Partei (und nachdem die Gemeinschaftsorgane Gelegenheit gehabt haben, die gegenteilige Auffassung zu vertreten) die volle Überzeugung von der Ungültigkeit der auszulegenden Bestimmung gewonnen hat, dennoch auf die Auslegung dieser ungültigen Bestimmung beschränkt sein soll, die das innerstaatliche Gericht sodann anzuwenden hätte (da es selbst, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost/Hauptzollamt Lübeck-Ost, Slg. 1987, 4199, entschieden hat, die Bestimmung nicht für ungültig erklären kann). In Zweifelsfällen, oder wenn er weitere Erörterungen für erforderlich hält, mag der Gerichtshof berechtigt sein, auf die Möglichkeit der Ungültigkeit hinzuweisen, ohne darüber zu entscheiden. In einem klaren Fall ist er meines Erachtens aber nach Artikel 177 befugt, auf eine scheinbare Auslegungsfrage hin über die Gültigkeit zu entscheiden, wenn diese für das innerstaatliche Verfahren streitentscheidend ist. Das innerstaatliche Gericht in eine Lage zu bringen, in der es unvermeidlich ein zweites Ersuchen vorlegen müßte, scheint mir eine unnötige Verfahrensverdoppelung zu sein.
Soweit er für die Rechtsauffassung der italienischen Regierung von Bedeutung ist, bestimmt Artikel 51 EWG-Vertrag:
Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches ausund einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.
Die italienische Regierung stützt sich auf das Urteil in der Rechtssache 41/84 (Pinna/Caisse d'allocations familiales de la Savoie, Slg. 1986, 1), mit dem der Gerichtshof Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung aus zwei Gründen für ungültig erklärt hat.
Der erste Grund ist der, daß Artikel 73 einen Unterschied zwischen Arbeitnehmern mache, je nachdem ob sie den französischen Rechtsvorschriften unterworfen seien (und nach Artikel 73 Absatz 2 auf die in den Rechtsvorschriften des Wohnstaats ihrer Familienangehörigen vorgesehenen Familienbeihilfen Anspruch hätten) oder den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats (und nach Artikel 73 Absatz 1 für ihre in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen auf die vom Recht des Beschäftigungsstaats vorgesehenen Leistungen Anspruch hätten). Mit dieser Unterscheidung erschwere Artikel 73 die Erreichung des Zieles des Artikels 51 EWG-Vertrag, das in der Koordinierung, nicht aber Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bestehe.
Würde in vorliegender Rechtssache nachgewiesen, daß Artikel 77 nur französische Staatsangehörige betreffe, wäre ein derartiges Ergebnis die Folge. Dieser Nachweis ist aber nicht erbracht. Denn Leistungen, die von einer Prüfung der verfügbaren Mittel abhängen, werden auch in anderen Mitgliedstaaten gewährt, weshalb sich der Schluß aufdrängt, daß sie keine Familienbeihilfen im Sinne der Verordnung sind. Der vorliegende Artikel vergrößert oder schafft keine Ungleichheiten zwischen Mitgliedstaaten, und es ist anerkannt, daß bestehende Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Systemen der Mitgliedstaaten unter Umständen hingenommen werden müssen.
Der zweite Grund, auf den sich der Gerichtshof in der Rechtssache Pinna gestützt hat, ist der, daß Artikel 73 Absatz 2 eine verschleierte Diskriminierung einführe, denn das Problem, daß die Familienangehörigen außerhalb Frankreichs wohnen, stellt sich im wesentlichen für die Wanderarbeitnehmer. Eine solche verschleierte Diskriminierung führe zum gleichen, dem Grundsatz der vom Vertrag geforderten Gleichbehandlung zuwiderlaufenden Ergebnis wie eine offene.
Herr Lenoir war zu der Zeit, auf die es ankommt, kein Arbeitnehmer, er war, soweit ersichtlich, nie ein Wanderarbeitnehmer, und er wird nicht offen wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert. So ausgelegt, wie ich es für richtig halte, bedeuten die Vorschriften des Artikels 77 aber, daß Herr Lenoir bestimmte Familienleistungen, die er erhalten hätte, wenn er in Frankreich verblieben wäre, verliert, wenn er in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, nachdem er sich in Frankreich zur Ruhe gesetzt hat. Das gleiche würde wohl für einen Franzosen gelten, der sich als Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hätte und nach dem Eintritt in den Ruhestand nach Frankreich zurückkehren wollte. Er könnte keine Familienleistungen mit sich nehmen, die von anderen Merkmalen als der Zahl und dem Alter seiner Familienangehörigen abhängen und die er erhalten hätte, wenn er in dem Mitgliedstaat verblieben wäre, dessen Rechtsvorschriften er unterworfen war. Dies könnte einen Wanderarbeitnehmer letztlich davon abhalten, in sein Herkunftsland zurückzukehren oder es überhaupt erst um seiner Arbeit willen zu verlassen. Es sei unannehmbar, sagt die italienische Regierung, daß nach Artikel 73 ein Arbeitnehmer die Familienleistungen selbst dann nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats erhalten könne, dessen Gesetzgebung er unterworfen sei, wenn seine Familienangehörigen nicht bei ihm lebten, ein (mit seiner Familie zusammenlebender) Rentner aber die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Gesetzgebung er unterworfen gewesen sei, verliere, wenn er selbst in sein Geburtsland zurückkehre.
Außerdem können nach Ansicht der italienischen Regierung dadurch, daß Artikel 77 Rentnern diejenigen Familienleistungen versagt, die keine eigentlichen Familienbeihilfen sind, Ansprüche auf soziale Sicherheit zu Fall gebracht werden, die in Wahrheit, wenn auch einzeln formuliert, Teil eines Bündels seien.
Soweit Artikel 77, was ich für die richtige Auslegung halte, diese Leistungen für Kinder von Wanderarbeitnehmern auf die Familienbeihilfen beschränkt, wenn diese Wanderarbeitnehmer nach dem Eintritt in den Ruhestand in ihr Heimatland zurückkehren wollen, behindert er die Freizügigkeit und Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, statt sie zu fördern, und konnte daher nicht rechtsgültig nach Artikel 51 EWG-Vertrag in Kraft gesetzt werden. Nach meiner Überzeugung sollte er deshalb pro tanto für ungültig erklärt werden. Meines Erachtens ist es dabei unerheblich, daß Herr Lenoir kein Wanderarbeitnehmer war und daß sein Fall einer der weniger häufigen ist, in denen ein Angehöriger eines Staates, der dessen Rechtsvorschriften unterworfen war, aber nicht mehr in diesem Staat wohnt, durch eben dessen Rechtsvorschriften benachteiligt wird. Die Verordnung ist nach ihrem Artikel 2 auf ihn als einen Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, und auf seine Familienangehörigen anwendbar.
Demgemäß ist er nach meinem Dafürhalten berechtigt, sich auf die Ungültigkeit der Verordnung zu berufen.
Meiner Meinung nach sollten, wie in der Rechtssache Pinna, die Wirkungen einer dahin gehenden Entscheidung, falls der Gerichtshof sie trifft, außer auf nach dem Urteilsdatum fällige Leistungen auf Rentner beschränkt werden, die vor dem Tage der Urteilsverkündung Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor diesem Datum im Klagewege oder außergerichtlich geltend gemacht haben.
Nach alledem möchte ich die vorgelegte Frage in dem Sinne beantworten, daß Artikel 77 der jetzt in der Verordnung Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 enthaltenen Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ungültig ist, soweit er den Leistungsanspruch, insbesondere was Schulkosten- und Alleinverdienerbeihilfen anbelangt, auf regelmäßige Geldleistungen beschränkt, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen der Rentenempfänger gewährt werden, auf die die Verordnung anwendbar ist.
Über die Herrn Lenoir entstandenen Kosten hat das innerstaatliche Gericht als Kosten eines Zwischenstreits in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Die von Frankreich, Italien und der Kommission verauslagten Kosten sind nicht erstattungsfähig.