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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-151/87

Generalanwalt Marco Darmon · ECLI:EU:C:1988:138

Schlußanträge des Generalanwalts

Marco Darmon

vom 8. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Die Arbeidsrechtbank Antwerpen hat Ihnen Fragen nach der Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Sachverhalt ist folgender.

2 Der niederländische Staatsangehörige Cornells Bakker, der hauptsächlich in den Niederlanden, während einiger Jahre jedoch auch in Belgien eine lohnabhängige Tätigkeit ausgeübt hatte, beantragte und erhielt zwei Altersrenten, und zwar, wie zu betonen ist, allein auf der Grundlage der innerstaatlichen Vorschriften eines jeden dieser beiden Mitgliedstaaten.

3 In den Niederlanden bezog er vom 1. Mai 1984 an nach den damals geltenden Bestimmungen der Algemene Ouderdomswet (Allgemeines Gesetz über die Altersversicherung; nachstehend: AOW) eine Verheiratetenrente, die auf der Grundlage von 100 % des Mindestnettolohns berechnet war. Eine wichtige Besonderheit: In dieser Rente drückten sich nicht nur die Ansprüche aus, die Bakker für sich selbst erworben hatte, sondern auch die korrespondierenden Ansprüche seiner — berufslosen — Ehefrau. Die niederländischen Rechtsvorschriften sahen nämlich damals vor, daß an den Ehemann, und nur an ihn, eine Rente zu zahlen war, die der Summe der Ansprüche entsprach, die jeder der Ehegatten jeweils für sich selbst erworben hatte.

4 Gleichzeitig gewährte der belgische Rijksdienst voor Werknemerspensioenen (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten; nachstehend: RWP) Bakker nach den belgischen Rechtsvorschriften eine Altersrente, die auf der Grundlage des Familiensatzes — 75 % der zuvor bezogenen Löhne — berechnet war. Die Anwendung des Familiensatzes ergab sich daraus, daß Bakker verheiratet ist und daß seine Ehefrau weder eine Altersrente noch Leistungen gleicher Art erhält. Konkret erhielt Bakker, der ungefähr drei Jahre lang in Belgien gearbeitet hatte, 3/45 des genannten Familiensatzes.

5 Die Schwierigkeiten für Bakker traten zutage, als die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersrenten im Anschluß an die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geändert wurden. Die zuständigen Stellen in den Niederlanden waren nämlich zu der Überzeugung gelangt, daß die Durchführung dieses Grundsatzes es erforderlich machte, die Regelung, wonach lediglich der Ehemann eine Rente erhielt, in der sich die Gesamtheit der von beiden Ehegatten erworbenen Ansprüche ausdrückte, durch eine neue Regelung zu ersetzen, wonach jeder Teil eine eigene Altersrente erhalten würde. Dementsprechend gewährten die neuen Bestimmungen der AOW mit Wirkung vom 1. April 1985 jedem Ehegatten, der das 65. Lebensjahr vollendet hatte, eine Rente in Höhe von 50 % des Mindestnettolohns. Die neuen Vorschriften liefen gewissermaßen auf eine gleichmäßige Aufteilung der Gesamtrente hinaus. Sie sahen überdies vor, daß Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Auszahlung ihrer Altersrente erfüllten und deren Ehegatte noch nicht 65 Jahre alt war, eine Zusatzrente in Höhe von 50 % des Mindestnettolohns erhielten. Diese letztgenannte Bestimmung sollte, wie man sieht, einen Übergang zwischen der alten und der neuen Regelung schaffen und verhindern, daß die Leistungen, die einer Familie aufgrund der Vorschriften über die Altersrenten zustanden, plötzlich halbiert würden.

6 Gemäß den neuen Vorschriften setzte die niederländische Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungskasse ; nachstehend : SVB) die Rente von Bakker neu fest. Mit Wirkung vom 1. April 1985 — Frau Bakker hatte damals das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet — gewährte sie ihm eine persönliche Rente in Höhe von 50 % des Mindestnettolohns zuzüglich einer Zusatzrente. Nachdem Frau Bakker 65 Jahre alt geworden war, zahlte die SVB Bakker ab dem 1. September 1985 weiterhin seine Rente in Höhe von 50 % des Mindestnettolohns, jedoch nicht mehr die Zusatzrente, da Frau Bakker von diesem Datum an eine eigene Rente in Höhe von 50 % des Mindestnettolohns erhielt.

7 Aufgrund dieses Vorgangs, d. h. der Gewährung einer Altersrente nach der AOW an Frau Bakker, gelangte der RWP zu der Überzeugung, daß Bakker, da seine Ehefrau nunmehr eine Altersrente erhielt, nicht mehr die Voraussetzungen für eine auf der Grundlage des Familiensatzes berechnete belgische Rente erfülle. Er beschloß daher am 26. März 1986, ihm ab 1. September 1985 eine auf der Grundlage des Satzes für Alleinstehende berechnete Rente in Höhe von 60 % der früher bezogenen Löhne zu gewähren. Die Klage, die Bakker wegen dieser Entscheidung erhob, gab der Arbeidsrechtbank Antwerpen Anlaß, Sie durch Urteil vom 8. März 1987 um Vorabentscheidung zu ersuchen.

8 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, der im Mittelpunkt der dem Gerichtshof hiernach vorgelegten Fragen steht, stellt in Satz 1 einen allgemeinen Grundsatz auf, während Satz 2 die Ausnahmen hiervon bezeichnet. Der allgemeine Grundsatz besteht darin, daß Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die vorsehen, daß Leistungen im Falle des Zusammentreffens mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, dem Leistungsberechtigten auch dann entgegengehalten werden können, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden.

9 Im Kern will die Arbeidsrechtbank Antwerpen von Ihnen erfahren, ob Artikel 10 Absatz 1 der belgischen Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 in seiner neuen Fassung, der — je nachdem, ob der Ehegatte des Rentenberechtigten eine Alters- oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichartige Leistung bezieht, oder ob das nicht der Fall ist — zwei verschiedene Altersrentensätze vorsieht, eine Kürzungsvorschrift im Sinne des in Satz 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatzes darstellt, und bejahendenfalls, ob er nicht unter die in Satz 2 bezeichneten Ausnahmen fällt.

10 Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind so formuliert, daß sie sich scheinbar ziemlich leicht beantworten lassen. Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 scheint ja hervorzugehen, daß der allgemeine Grundsatz, wonach die Kürzungsvorschriften im Falle der Kumulierung von Leistungen dem Betroffenen entgegengehalten werden können, ebenso wie die Ausnahmen von diesem Grundsatz nur für das Zusammentreffen von Leistungen gelten, die ein und derselben Person zustehen.

11 Alle im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof abgegebenen Stellungnahmen stimmen in diesem Punkt überein. Hiernach ist die Richtigkeit dieser Auslegung bereits aus den Ausdrücken einem Berechtigten und der Berechtigte in Satz 1 bzw. Satz 2 herzuleiten.

12 Nun sieht aber die in Rede stehende Bestimmung der belgischen Königlichen Verordnung die Kürzung der Altersrente für den Fall vor, daß der Ehegatte des Berechtigten selbst eine Alters- oder Hinterbliebenenrente bezieht. Es handelt sich also nicht um eine Kürzung wegen der Kumulierung von Leistungen bei ein und derselben Person. Hielte ich mich streng an den Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts, so könnte ich daher bereits jetzt zu dem Ergebnis kommen, daß die erste Frage zu verneinen und die zweite infolgedessen in beiden Teilen gegenstandslos geworden ist.

13 Ein solches Vorgehen würde jedoch meiner Meinung nach weder dem Geist Ihrer Rechtsprechung entsprechen, die darum bemüht ist, den vorlegenden Gerichten sachdienliche Antworten zu geben, noch den tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gerecht werden, die Anlaß zur Vorlage an den Gerichtshof gegeben hat.

14 Ich glaube in der Tat, daß die Arbeidsrechtbank Antwerpen sich ganz allgemein die Frage stellt, ob es nicht gegen eine Norm des Gemeinschaftsrechts verstößt, daß die belgische Altersrente des Herrn Bakker deswegen gekürzt wird, weil seine Ehefrau in den Niederlanden eine Altersrente bezieht. Das Gericht sieht diesen eventuellen Prellbock des Gemeinschaftsrechts in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71, aber diese Bestimmung betrifft andere Sachverhalte als denjenigen, um den es hier geht. Ich halte es deshalb für dem Sinn des Vorlageverfahrens gemäß zu prüfen — wie dies übrigens die niederländische Regierung in ihren Ausführungen angedeutet hat —, ob nicht andere Normen oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in Betracht kommen.

15 Untersucht man die Umstände, die das innerstaatliche Gericht veranlaßt haben, den Gerichtshof zu befassen, so stößt man auf gewisse Schwierigkeiten, gewisse Paradoxien, bei denen man sich fragen kann, ob sie nicht Probleme im Hinblick auf die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts aufwerfen.

16 Zunächst läßt sich feststellen, daß die sozialrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ein und dieselbe Frage unterschiedlich behandeln, nämlich die Frage nach der wirtschaftlichen Lage des in fortgeschrittenem Alter stehenden Ehegatten, der nicht erwerbstätig war und infolgedessen keine effektiven Beiträge zu einer Altersversicherung geleistet hat.

17 Einige Rechtsordnungen haben diese Frage in einer Weise gelöst, die man als klassisch bezeichnen kann. Sie erhöhen die Altersrente desjenigen Ehegatten, dem eine solche Rente wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit zusteht, und zwar aufgrund der Überlegung, daß er gegenüber dem anderen Ehegatten unterhaltspflichtig ist. Als Beispiel läßt sich das belgische Recht anführen, wie es eben in Artikel 10 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 24. Oktober 1967 zum Ausdruck kommt, der Bestimmung, die im Mittelpunkt der Ihnen vorgelegten Fragen steht und die zwischen einer Rente zum Satz für Alleinstehende und einer Rente zum Familiensatz unterscheidet; ein weiteres Beispiel bietet das französische Recht, das in Artikel L 35I-13 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) den Grundsatz aufstellt, daß die Altersrente erhöht wird, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden ist. Rechtsvorschriften dieses Typs gehen davon aus, daß das Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Erhöhung der Rente des anderen Ehegatten rechtfertigt, nicht aber die Zahlung einer eigenen Rente.

18 Das jetzige niederländische Recht ist zu völlig anderen Lösungen gelangt. Die Regelung in der AOW vor dem 1. April 1985 ähnelte in mancher Hinsicht dem klassischen System der Erhöhung der Rente mit Rücksicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau, denn verheiratete Männer erhielten eine höhere Rente als diejenige, die sie als Junggesellen bezogen hätten. Aber das niederländische System beruhte auf der originellen Fiktion, daß die verheiratete Frau, die keine Berufstätigkeit ausübte, einen eigenen Anspruch auf Altersrente erwarb, wobei dieser Anspruch jedoch in der Weise erfüllt wurde, daß dem Ehemann, und nur ihm, eine Rente gezahlt wurde, die höher war als diejenige eines Junggesellen.

19 Nach dem Erlaß der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 setzten die Niederlande den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dergestalt um, daß sie die in ihrem bisherigen Recht nur ansatzweise ausgedrückten Gedanken bis zur letzten Konsequenz weiterentwickelten. So bestimmt die AOW in ihrer neuen Fassung, daß der Erwerb von Rentenansprüchen durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht zur Erhöhung der Rente des anderen Teils führt, sondern zur Zahlung einer eigenen Rente an jenen Ehegatten.

20 Diese unterschiedliche Behandlung des nicht erwerbstätigen Ehegatten durch die verschiedenen innerstaatlichen Rechtsordnungen scheinen nun aber nicht ohne Folgen für die Anwendung von Bestimmungen wie Artikel 10 Absatz 1 der belgischen Königlichen Verordnung vom 24. Oktober 1967 zu bleiben. Wie wir wissen, führt im Falle eines Arbeitnehmers, der in den Niederlanden und in Belgien gearbeitet hat, die Tatsache, daß das niederländische Sozialrecht der Lage von dessen nicht erwerbstätigem Ehegatten durch Zahlung einer Altersrente an diesen Rechnung trägt, bei der Anwendung des belgischen Sozialrechts dazu, daß dem betroffenen Arbeitnehmer eine belgische Altersrente zum Satz für Alleinstehende und nicht zum — höheren — Familiensatz gewährt wird. Handelte es sich dagegen um einen Arbeitnehmer, der z. B. in Frankreich und Belgien gearbeitet hat, so würde die Tatsache, daß das französische Sozialrecht der Lage des nicht erwerbstätigen Ehegatten dieses Arbeitnehmers in der Weise Rechnung trägt, daß es die Rente des Arbeitnehmers mit Rücksicht auf dessen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Ehegatten erhöht, den Arbeitnehmer wohl nicht daran hindern, in Belgien eine Altersrente zum Familiensatz zu beziehen.

21 Ich kann Ihnen nicht meine Verblüffung angesichts der Gefahr einer derart unterschiedlichen Behandlung verhehlen, zumal zu bedenken ist, daß die Zuerkennung einer eigenen Altersrente an den nicht erwerbstätigen Ehegatten durch den niederländischen Gesetzgeber sich als Ausführung einer Richtlinie der Gemeinschaft darstellt.

22 Greifen wir nochmals die jeweiligen Fälle von Ehepaaren auf, bei denen der erwerbstätige Teil in den Niederlanden und in Belgien oder aber in Frankreich und in Belgien gearbeitet hat, und nehmen wir an, daß im ersten Fall die Summe der den Eheleuten gezahlten beiden niederländischen Altersrenten ebenso hoch ist wie die im zweiten Fall dem erwerbstätigen Teil der Eheleute gezahlte und um den Zuschlag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten erhöhte französische Altersrente. Welche Lage entsteht für diese beiden Ehepaare in Ansehung der belgischen Rechtsvorschriften? Im ersten Fall wird der erwerbstätige Ehegatte die belgische Altersrente zum Satz für Alleinstehende erhalten, im zweiten Fall zum Familiensatz. Die Summe der den Ehepaaren jeweils gezahlten Renten wird im ersten Fall niedriger sein als im zweiten, weil die belgischen Rechtsvorschriften in unterschiedlicher Weise angewendet werden.

23 Muß man sich nicht fragen, ob ein solches Ergebnis mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist?

24 Im schriftlichen Verfahren hat die Kommission dargelegt, die nachteiligen Folgen für die Eheleute Bakker ergäben sich nicht aus der Anwendung der in Rede stehenden belgischen Regelung, sondern aus den vor dem 1. April 1985 geltenden niederländischen Rechtsvorschriften.

25 Diese Auffassung überzeugt nicht ganz. Sie läuft gewissermaßen auf die Behauptung hinaus, wenn die alte AOW sich nach dem Vorbild der klassischen Systeme der Rentenerhöhung durch Gewährung einer Familienzulage damit begnügt hätte, dem erwerbstätigen Ehegatten eine höhere Rente zu gewähren, anstatt diese Erhöhung durch den Erwerb von Rentenansprüchen des nicht erwerbstätigen Ehegatten zu bewerkstelligen, dann hätte die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinie vom 19. Dezember 1978 in den Niederlanden nicht den Erlaß neuer Vorschriften notwendig gemacht, die den vom nicht erwerbstätigen Teil erworbenen Rentenansprüchen durch die Gewährung einer eigenen Rente Rechnung trugen. Sich dieser Ansicht anzuschließen, würde bedeuten, das System der Rentenerhöhung durch Familienzulagen stillschweigend gewissermaßen als gemeinschaftlichen Standard anzusehen, das niederländische System der eigenen Rente des nicht erwerbstätigen Ehegatten dagegen als den Ausdruck eines Partikularismus, der die Nachteile seiner eigenen Originalität tragen muß. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso eine Rechtsvorschrift, die dem nicht erwerbstätigen Ehegatten eine eigene Rente gewährt, im Hinblick auf einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie das — durch die Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 verwirklichte — Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit von vornherein für weniger gut erachtet werden sollte als Bestimmungen, die lediglich die Rente des erwerbstätigen Ehegatten — mit Rücksicht auf dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Teil — erhöhen, oder wieso eine solche Rechtsvorschrift gar als überflüssig betrachtet werden sollte.

26 Der Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Arbeidsrechtbank Antwerpen Sie befaßt hat, läßt somit offensichtlich im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht ernste Schwierigkeiten erkennen, die eine nähere Prüfung verdienen würden. Ist es Ihnen möglich, im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens diese Prüfung vorzunehmen und diese Schwierigkeiten zu lösen?

27 Nur die niederländische Regierung hat im schriftlichen Verfahren das Diskussionsthema erweitert und den Rahmen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 verlassen, von dem wir gesehen haben, daß er mit dem eigentlichen Problem nichts zu tun hat. Sie hat kurz ausgeführt, die Anwendung der umstrittenen belgischen Bestimmung wirke sich in einer Weise aus, die der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft entgegenstehe; außerdem verstoße die Bestimmung insoweit gegen die Richtlinie vom 19. Dezember 1978, als deren Artikel 4 Absatz 1 es den Mitgliedstaaten zur Pflicht mache, ihre Rechtsvorschriften so zu gestalten, daß die Leistungen einschließlich der Zuschläge unabhängig vom Familienstand des Betroffenen berechnet würden.

28 Der RWP und die Kommission haben diese Thematik nur im Rahmen ihrer kurzen mündlichen Ausführungen angeschnitten. Ich glaube nicht, daß dieses Vorbringen in dem einen oder anderen Punkt für die von Ihnen zu treffende Entscheidung von Nutzen war.

29 Was die Berücksichtigung des Familienstandes bei der Berechnung der Leistungen betrifft, so hat die Kommission darauf hingewiesen, daß nach Ihrem Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache Teuling ein Zuschlag für unterhaltsberechtigte Personen, der nach den statistischen Daten den verheirateten Männern mehr zugute komme als den verheirateten Frauen, mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 unvereinbar sei, wenn er sich nicht aus objektiven Gründen rechtfertigen lasse; an einer solchen Rechtfertigung fehle es aber bei einem Zuschlag, der in einem Prozentsatz des während der Erwerbstätigkeit bezogenen Bruttoeinkommens ausgedrückt werde und nicht, wie in der Rechtssache Teuling, in einem Prozentsatz eines einheitlich festgesetzten Mindestlohns. Ich muß daher gestehen, daß mir die Ansicht, die in dieser Weise in bezug auf die Gleichbehandlung aufgeworfene Problematik sei zwar wichtig, jedoch sei der Gerichtshof gegenwärtig nicht mit ihr befaßt, nicht sehr überzeugend vorkommt und auch nicht bis zum Grund der Dinge vorzustoßen scheint, hat Sie doch die Arbeidsrechtbank Antwerpen offensichtlich danach gefragt, ob eine innerstaatliche Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, die zwischen einer Rente für Alleinstehende und einer Familienrente unterscheidet, wobei diese im Verhältnis zu jener um einen Betrag höher liegt, der einem bestimmten Prozentsatz des Erwerbseinkommens entspricht.

30 Im übrigen ist die Behauptung, die Anwendung der in Rede stehenden belgischen Bestimmung wirke sich auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft aus, in keiner Weise unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Behandlung erörtert worden, die der an den nicht erwerbstätigen Ehegatten gezahlten Altersrente einerseits und der an den erwerbstätigen Ehegatten gezahlten Familienzulage andererseits widerfährt.

31 Nach alledem bin ich der Meinung, daß die Fragen des vorlegenden Gerichts, die ausschließlich auf den Wortlaut einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung abstellen, die zu dem von diesem Gericht zu lösenden Problem in keiner Beziehung steht, erschöpfende Ausführungen darüber verhindert haben, ob eine innerstaatliche Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, die daraus, daß bestimmte sozialrechtliche Leistungen gewährt werden, um der Lage eines nicht erwerbstätigen, in fortgeschrittenem Alter stehenden Ehegatten Rechnung zu tragen, je nachdem unterschiedliche Konsequenzen zieht, ob diese Leistungen in Form einer Erhöhung der Rente des erwerbstätigen Ehegatten oder einer an den nicht erwerbstätigen Ehegatten gezahlten eigenen Rente erfolgen.

32 Insbesondere hat der Wortlaut der Fragen es den Beteiligten nicht gestattet, in ihren Ausführungen näher auf die Konsequenzen einzugehen, die sich aus der Art und Weise ergeben, wie die neuen Bestimmungen der AOW die Pflicht des nicht erwerbstätigen Ehegatten zur Entrichtung von Beiträgen an die Altersversicherung regeln. Es wäre aber wichtig, beurteilen zu können, ob die Einzelheiten dieser Regelung eine besondere Untersuchung der Renten des AOW-Typs und als Folge hiervon eine rechtliche Behandlung dieser Renten rechtfertigen, die von derjenigen der Familienzulage abweicht.

33 Ich schlage Ihnen vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts in einer Weise zu beantworten, die es ihm ermöglicht, wenn es dies für nützlich hält, Sie erneut, aber präziser, mit dem eigentlichen Problem zu befassen. Ich glaube nicht, daß Ihre Antwort sich an den Vorschlag der Kommission anlehnen kann. Da Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 offensichtlich nicht die Sachverhalte betrifft, die unter Artikel 10 Absatz 1 der belgischen Königlichen Ver-Ordnung vom 24. Oktober 1967 fallen, wäre es jedenfalls unangebracht, sich für oder gegen die Vereinbarkeit einer Bestimmung wie dieser belgischen mit der vorgenannten Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auszusprechen. Im übrigen wäre es im Grunde absolut voreilig, zur Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer solchen Bestimmung mit anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Stellung zu beziehen.

34 Ich beantrage daher, wie folgt für Recht zu erkennen:

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Altersrente unter Zugrundelegung eines — unter dem Familiensatz liegenden — Satzes für Alleinstehende berechnet wird, wenn der Ehegatte des Berechtigten eine Alters- oder Hinterbliebenenrente oder eine Leistung gleicher Art erhält, fallen nicht unter Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, dessen Satz 1 sich ebenso wie Satz 2 ausschließlich auf mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften bezieht, die für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen bei ein und derselben Person vorsehen, daß eine Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird.