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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-19/87

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1988:128

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 8. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. André Hecq, Beamter der Kommission in Brüssel, richtet sich mit seiner Nichtigkeitsklage gegen seine Umsetzung innerhalb der Abteilung Verwaltung der Gebäude und der Ausstattung. Er meint, sein neuer Dienstposten sei von niedrigerem Niveau als seine Besoldungsgruppe und seine Umsetzung stelle eine versteckte Disziplinarstrafe dar. Nach den Unterlagen der Kommission sei er umgesetzt worden, um bestimmte Streitigkeiten in dem Referat, in dem er arbeitete, zu beenden.

2. Der Kläger ficht folgende Verfügungen an:

a) die an den Leiter der Abteilung Verwaltung der Gebäude und der Ausstattung gerichtete Note des Leiters der Direktion Allgemeine Verwaltung vom 3. Januar 1986 mit der Grundsatzverfügung den Kläger aus der Abteilung Gebäude herauszunehmen und ihm die Verantwortung für den Bereich Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen für die von der Kommission benutzten oder ab Dezember 1984 zu benutzenden Gebäude zu übertragen;

b) die Verfügung des zuständigen Abteilungsleiters vom 23. Januar 1986, die die Grundsatzverfügung vom 3. Januar 1986 ausführt und die neuen Aufgaben des Klägers beschreibt, sowie drei spätere Noten, die den Umfang dieser Aufgaben genauer präzisieren oder die vorhergehenden Verfügungen bestätigen;

c) die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 1986, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Gesamtheit dieser Noten zurückgewiesen wird.

3. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts erlaube ich mir, auf den Sitzungsbericht zu verweisen. Ich schlage vor, die drei Klagegründe, mit denen der Kläger seine Nichtigkeitsklage begründet, nacheinander zu untersuchen.

I — Zum Klagegrund des Verstoßes gegen die Artikel 5 Absatz 4 und 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

4. Artikel 5 Absatz 4 des Statuts lautet: Die Grundamtsbezeichnungen und die Laufbahnen sind in der Übersicht in Anhang I einander zugeordnet. Jedes Organ erstellt aufgrund dieser Übersicht... eine Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jede Grundamtsbezeichnung.

5. Artikel 7 Absatz 1 bestimmt: Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein.

6. Der Kläger meint, seine neuen Aufgaben entsprächen nicht seiner Besoldungsgruppe. Die Tatsache, daß er allein arbeite und nicht die Verantwortung für eine Unterabteilung einer Verwaltungseinheit trage, stehe nicht mit der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs der Grundamtsbezeichnung des technischen Hauptinspektors, die seiner Besoldungsgruppe BT 3 entspreche, in Einklang. Er werde daher gegenüber seinen im Team arbeitenden Kollegen benachteiligt.

7.a) Zur Rüge des Verstoßes gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten möchte ich folgendes bemerken:

8. Nach ständiger Rechtsprechung ist die übergeordnete Behörde für die Gliederung ihrer Dienststellen allein verantwortlich und kann diese Gliederung nach den Erfordernissen des Dienstbetriebs regeln und ändern. Dies gilt jedoch unbeschadet der den Bediensteten nach ihrem Statut zustehenden Rechte. Insbesondere ergibt sich aus den Artikeln 5 und 7 des Statuts, daß ein Beamter ein Recht darauf hat, daß die ihm übertragenen Tätigkeiten im ganzen einem Dienstposten entsprechen, der der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die der Beamte in der Hierarchie innehat. Wird einem Beamten ein Teil seiner bisherigen Dienstaufgaben entzogen, so kann hierin unter bestimmten Umständen eine Verletzung dieses Rechts liegen. Ein Unterschied zwischen den Aufgabenbereichen verschiedener Dienstposten derselben Besoldungsgruppe mag es zwar rechtfertigen, daß ein Beamter persönlich einen anderen Dienstposten vorzieht, er verstößt aber nicht gegen das Gebot der Gleichwertigkeit von Besoldungsgruppe und Dienstposten, auf das sich die Beamten berufen können. Eine Maßnahme wie die vom Kläger gerügte beeinträchtigt seine Rechte aus dem Statut nicht schon dann, wenn sie seine Aufgaben ändert oder sogar schmälert; vielmehr muß hierfür der neue Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entspricht.

9. Es ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeiten und der Aufgabenbereich, die dem Kläger neu übertragen worden sind, insgesamt hinter denen eines technischen Hauptinspektors der Besoldungsgruppe BT 3/2, wie sie in dem Beschluß der Kommission vom 28. Mai 1973 mit der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für die in Artikel 5 Absatz 4 des Statuts vorgesehenen Grundamtsbezeichnungen vorgesehen sind, zurückbleiben. Der Gerichtshof hat nämlich anerkannt, daß die Anstellungsbehörde, die für die Stellenbekanntgabe (oder Stellenausschreibung) zuständig ist, berechtigt ist, die von dem Organ in der Beschreibung gestellten Anforderungen so zu ergänzen, wie es den dienstlichen Erfordernissen entspricht; der Gerichtshof hat ebenfalls für Recht erkannt, daß die besonders in Artikel 7 des Statuts zum Ausdruck kommende Regel, nach der die Planstelle der Besoldungsgruppe entsprechen muß, bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten nicht einen Vergleich zwischen seinem derzeitigen und seinem früheren Aufgabenbereich, sondern zwischen seinem derzeitigen Aufgabenbereich und seiner Besoldungsgruppe erfordert.

10. Die Kommission beschreibt die Tätigkeiten eines Verwaltungshauptinspektors in ihrem oben erwähnten Beschluß wie folgt:

B 2 und B 3: Verwaltungshauptinspektor — Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit:

Leiter einer Unterabteilung einer Verwaltungseinheit;

beauftragt mit der Durchführung von Verwaltungsarbeiten, zu denen gegebenenfalls die Auslegung von Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Weisungen gehört;

beauftragt mit der Durchführung schwieriger und komplizierter Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien.

11. In der Stellenausschreibung KOM/P/181/84 betreffend eine Planstelle der Besoldungsgruppe BT 3/2, um die sich Herr Hecq beworben hatte und in die er am 1. Februar 1984 eingewiesen wurde, hatte die Anstellungsbehörde die wahrzunehmenden Tätigkeiten wie folgt beschrieben:

Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit, betraut mit der Durchführung schwieriger und komplizierter Arbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien auf dem Gebiet der Heizung, der Klimatisierung und der Regulation und insbesondere:

Überwachung der Arbeiten, die von den Firmen durchgeführt werden, die mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Heizungsanlagen und sanitären Anlagen betraut sind;

Prüfung, Vorbereitung der Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten und Kontrolle der Durchführung der Ausbauarbeiten, die diese Anlagen betreffen;

Koordinierung der Arbeiten der Gruppe von Technikern in der Unterabteilung Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen.

12. Die Aufgaben, die dem Kläger nach seiner Umsetzung seit dem 1. Februar 1986 oblagen, werden wie folgt beschrieben:

Auf dem Gebiet der Klimatisierung, Heizung und sanitären Anlagen:

Kontrolle der Durchführung der mit den auswärtigen Firmen für die Unterhaltung und die Ausstattung der Gebäude und ihrer technischen Anlagen geschlossenen Verträge;

Kontrolle der Anforderungen, der Durchführung und der Abnahme von Dienstleistungen ;

Beteiligung an den Untersuchungen, die im Rahmen der Abteilung durchgeführt werden, an der Anlage der Akten über Unterredungen mit Unternehmen, an der Prüfung der erhaltenen Angebote und an der Ausarbeitung von Lieferaufträgen;

verschiedene andere Verwaltungstätigkeiten, insbesondere Führung von Schriftverkehr und Erstellung von zusammenfassenden Tätigkeitsberichten.

13. Aus dem Vergleich dieser verschiedenen Beschreibungen ergibt sich erstens, daß der Kläger bereits im Rahmen des Dienstpostens der Besoldungsgruppe B 3, in den er mit Wirkung vom 1. Februar 1984 eingewiesen worden war und den er ohne jeden Vorbehalt angenommen hatte, mit den beiden Unterabteilungen Klimatisierung und Heizung sowie sanitäre Anlagen zugleich betraut war. Es ist daher schwer verständlich, wenn er zwei Jahre später kritisiert, er müsse sich von nun an um beide Bereiche gleichzeitig kümmern.

14. Zweitens ist unbestreitbar, daß die Beschreibung der Grundamtsbezeichnung des Verwaltungshauptinspektors der Laufbahn B 3/2 die Verantwortung für eine Unterabteilung einer Verwaltungseinheit vorsieht. Es fragt sich nur, ob dieser Ausdruck notwendigerweise bedeutet, daß der Inhaber eines solchen Dienstpostens Untergebene haben oder mit der Koordinierung der Arbeiten einer Gruppe von Technikern betraut sein muß, wie es in der Ausschreibung des Postens, in den Herr Hecq 1984 eingewiesen worden ist, hieß.

15. Meiner Meinung nach ist dieses Problem anhand der Natur der Aufgaben zu untersuchen, die ein solcher Beamter konkret wahrzunehmen hat. Im vorliegenden Fall arbeitet der Kläger in einer Verwaltungseinheit, deren Tätigkeit nicht darin besteht, Personalangelegenheiten zu verwalten oder einen Teil der Tätigkeiten der Kommission auszuführen, sondern darin, über die Funktionsfähigkeit der von den Dienststellen der Kommission benutzten Gebäude zu wachen. Aus der Note des Leiters der Direktion Allgemeine Verwaltung vom 24. März 1986 (Anhang 4 der Klageschrift) ergibt sich, daß Herr Hecq in den Bereichen Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen für folgende Gebäude verantwortlich ist. Es folgt die Aufzählung von fünf Gebäuden. Der Kläger trägt also nur die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit eines Teils der Gebäude, mit deren Verwaltung die Verwaltungseinheit betraut ist, der er angehört. Meiner Meinung nach kann daher davon ausgegangen werden, daß Herr Hecq für eine Unterabteilung dieser Verwaltungseinheit verantwortlich ist.

16. Die Frage, ob er bei seinen Aufgaben von Mitarbeitern unterstützt werden sollte, hängt von der Belastung ab, die diese Arbeit mit sich bringt. Es ist Sache des Vorgesetzten zu entscheiden, um wie viele Gebäude sich eine Person allein zuverlässig in den Bereichen Heizung und sanitäre Anlagen zugleich kümmern kann. Zunächst hatte der Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung Herrn Hecq die Verantwortung für sechs Gebäude übertragen (Note vom 5. März 1986). Diese Zahl wurde ab dem 24. März 1986 auf fünf reduziert. Als dem Kläger schließlich Ende 1986 oder Anfang 1987 die Verantwortung für das Gebäude am Square du Frère Orban entzogen wurde, erhob er Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts (mit anschließender Klage, Rechtssache 280/87), mit der er folgendes geltend machte:

Ich erinnere daran, daß mir dieses Gebäude im dienstlichen Interesse in Anbetracht der von ihm aufgeworfenen schwierigen Fragen und meiner Erfahrung auf diesem besonderen Gebiet (Klimatisierung, Heizung und sanitäre Anlagen) übertragen worden ist.

17. Herr Hecq war also selbst der Ansicht, daß seine neue Tätigkeit mit ziemlich großer Verantwortung verbunden sei, daß diese ihm im dienstlichen Interesse übertragen worden seien und daß es ihm möglich sei, sich allein um mehrere Gebäude zu kümmern.

18. Wäre übrigens Herr Hecq Sekretariats- hauptinspektor der Besoldungsgruppe B 3 oder B 2, so wäre er in einer Verwaltungseinheit oder einer Gruppe von Beamten für schwierige und komplizierte Sekretariatsarbeiten im Rahmen allgemeiner Richtlinien zuständig. Die Verantwortung für eine Unterabteilung einer Verwaltungseinheit ist also ein Merkmal, das nicht der Besoldungsgruppe B 3/2, sondern der Tätigkeit des Verwaltungshauptinspektors eigen ist.

19. Der Kläger rügt darüber hinaus, daß in der Beschreibung seiner neuen Tätigkeiten seine Verantwortung für Untersuchungen, die im Rahmen der Abteilung durchgeführt werden, vermindert worden sei, da in der Stellenausschreibung von 1984 von Prüfung, Vorbereitung der Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten ... die Rede gewesen sei, während die Beschreibung seiner neuen Tätigkeiten verschiedene andere Verwaltungstätigkeiten, insbesondere Führung von Schriftverkehr und Erstellung von zusammenfassenden Tätigkeitsberichten erwähne.

20. Die Beschreibung der verschiedenen Grundamtsbezeichnungen läßt allerdings erkennen, daß der Abteilungsleiter zuständig für Referenten- oder Kontrollaufgaben unter der Verantwortung eines Generaldirektors oder eines Direktors ist.

21. Es ist daher schwer vorstellbar, daß der Kläger vorher, wie er es auf Seite 11 seiner Erwiderung behauptet, damit betraut gewesen sein soll, allein und in eigener Verantwortung Planungs- und Durchführungsaufgaben hinsichtlich der Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten auszuführen ....

22. Die frühere Wendung Prüfung und Vorbereitung der Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten deutet vielmehr darauf hin, daß es auch dabei darum ging, ein Problem zu untersuchen, eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vorzubereiten und diese zwecks Zustimmung oder Änderung den Vorgesetzten vorzulegen, die für die endgültige Entscheidung zuständig waren. Anders gesagt, bestand die Tätigkeit auch vorher in der Mitarbeit an Untersuchungen und der Anlage von Akten.

23. Hinsichtlich des Teils der neuen Beschreibung der Tätigkeiten des Klägers, der ihm die Kontrolle der Durchführung der mit den auswärtigen Firmen für den Unterhalt und die Ausstattung der Gebäude und ihrer technischen Anlagen geschlossenen Verträge überträgt, ist festzustellen, daß er genau der Definition in der früheren Beschreibung entspricht, in der die Rede war von der Überwachung der Arbeiten, die von den Firmen durchgeführt werden, die mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Heizungsanlagen und sanitären Anlagen ... betraut sind, [und] Kontrolle der Durchführung der Ausbauarbeiten, die diese Anlagen betreffen.

24. Die Tatsache, daß ein Beamter einer niedrigeren Besoldungsgruppe (im vorliegenden Fall D 3) ebenfalls unter anderem mit solchen Kontrollen betraut ist, ist unvermeidlich in einer Abteilung, die Instandhai-tungs- und Ausbauarbeiten nicht selbst durchzuführen, sondern die Durchführung der Arbeiten durch private Firmen zu überwachen hat.

25.b) Im Rahmen dieses zweiten Klagegrunds beruft sich der Kläger ebenfalls auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

26. Er trägt vor, die Kommission habe ihn

schlechter behandelt als seine ehemaligen Mitarbeiter, da sie ihn verpflichtet habe,

allein und nicht im Team zu arbeiten;

nur in den neuen Gebäuden zu arbeiten, was wegen der Abstimmung in der Anlaufzeit viel schwieriger sei;

in zwei Bereichen gleichzeitig zu arbeiten (nämlich Klimatisierung und Heizung sowie sanitäre Anlagen), während seine Kollegen entweder in dem einen oder dem anderen dieser Bereiche arbeiteten.

27. In diesem Punkt kann ich dem Gedankengang des Klägers nur schwer folgen, da er im Rahmen dieser Rüge praktisch beantragt, so behandelt zu werden wie Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe (und zwar zwei Beamte der Besoldungsgruppe B 4, einer der Besoldungsgruppe D 1 und drei der Besoldungsgruppe D 3). Es steht jedoch fest, daß die Gleichbehandlung im Verhältnis zur Verantwortung von Beamten derselben Besoldungsgruppe zu beurteilen ist. Die Tatsache, daß Herr Hecq sich allein um neue Gebäude kümmern muß, und zwar sowohl hinsichtlich der Klimatisierung und Heizung als auch der sanitären Anlagen, zeigt meiner Meinung nach, daß die Kommission im Gegenteil darauf geachtet hat, ¡hm Aufgaben einer gewissen Breite und eines gewissen, seiner Berufserfahrung entsprechenden Schwierigkeitsgrads zu übertragen, mit denen sie Beamte einer niedrigeren Besoldungsgruppe nicht hätte betrauen können. Der Kläger hat dies übrigens selbst in seiner bereits erwähnten Beschwerde für das Gebäude am Square du Frère Orban anerkannt.

28. Ich muß daher zu dem Schluß kommen, daß die Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ebenfalls unbegründet ist.

II — Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 25 des Statuts und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

29. Der Kläger meint, die angefochtenen Verfügungen verletzten seine materiellen und immateriellen Interessen schwer, da sie

ohne äußere Begründung,

ohne daß die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme gegeben worden sei und

ohne Berücksichtigung seines Interesses getroffen worden seien.

a) Die Rüge des Begründungsmangels

30. Der Kläger macht geltend, die ihm gegenüber getroffene Verfügung genüge dem Begründungserfordernis des Artikels 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht.

31. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, ist, da die Begründungspflicht sowohl bezweckt, dem Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung einen Fehler enthält, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, als auch, die gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen, der Umfang dieser Pflicht in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände zu ermitteln. Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt: Für die Beurteilung der Frage, ob dem Begründungserfordernis des Artikels 25 genügt ist, sind nicht nur die Versetzungsverfügung selbst, sondern auch die sie tragenden dienstlichen Vermerke zu prüfen, von denen der Betroffene Kenntnis erhalten hat und die ihn eindeutig über die Gründe für diese Verfügung unterrichtet haben.

32. Im vorliegenden Fall ist der förmlichen Umsetzungsverfügung eine Note des Leiters der Direktion Allgemeine Verwaltung vom 3. Januar 1986 vorausgegangen, die an den Leiter der betroffenen Abteilung mit Kopie an den Kläger gerichtet war. In dieser Note weist der Direktor auf den Zeitverlust hin, der durch den Austausch der Noten innerhalb der Abteilung 5 (Gebäude) der Direktion B der Generaldirektion IX entstanden sei, und drückt seinen Wunsch aus, daß die Tatkraft und die unbestreitbaren Qualitäten der betroffenen Beamten auf die der Abteilung obliegenden Aufgaben konzentriert werden mögen; dieses Ziel könne am besten dadurch erreicht werden, daß der Kläger aus der Abteilung Gebäude herausgenommen werde und daß ihm die uns bekannten Tätigkeiten übertragen würden. Durch diese Note ist der Kläger also über die Gründe seiner bevorstehenden Umsetzung informiert worden. Aus den der Akte beigefügten Schriftstücken, insbesondere denen, die auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt worden sind, ergibt sich darüber hinaus, daß der Kläger der Verfasser eines großen Teils der Noten ist, in denen die anhaltenden Meinungsverschiedenheiten Ausdruck fanden, die den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb der Abteilung behinderten.

33. Der Kläger konnte daher schon der ersten der angefochtenen Verfügungen, und zwar der Grundsatzverfügung vom 3. Januar 1986, die Gesichtspunkte entnehmen, von denen sich die Verwaltung bei ihrer Entscheidung hatte leiten lassen und die ihm nicht unbekannt bleiben konnten.

34. Die Rüge des Begründungsmangels ist daher zurückzuweisen.

b) Die Rüge des Fehlens einer vorherigen Anhörung

35. Es kann als bewiesen angesehen werden, daß der Kläger weder vor der Grundsatzverfügung vom 3. Januar 1986 noch vor der förmlichen Umsetzungsverfügung vom 23. Januar 1986 Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

36. In seiner an den Leiter des besonderen Dienstes Verwaltung der Gebäude und der Ausstattung, Herrn de Hoe, gerichteten Note vom 3. Januar 1986 führte der Leiter der Direktion Allgemeine Verwaltung, Herr Pratley, aus: Natürlich bin ich bereit, Sie sowie Herrn Brusset und Herrn Hecq zu gegebener Zeit zu empfangen, glaube jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt über alle Gesichtspunkte zu verfügen, die ich für meine Entscheidung benötige. Es ist nicht vorgetragen worden, daß Herr Hecq auf einer sofortigen Unterredung bestanden hätte und daß dieser Antrag abgelehnt worden wäre. Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Direktor die Ansicht von Herrn Hecq zum Gegenstand des Streits sehr wohl bekannt war, da im Juli 1985 eine Zusammenkunft stattgefunden hatte und Herr Brusset die Gesamtheit der von Herrn Hecq an ihn gerichteten Noten an Herrn Pratley weitergeleitet hatte.

37. Es steht auch fest, daß Herr Hecq keine Gelegenheit hatte, sich zu der beabsichtigten Umsetzung zu äußern. Im Urteil Arning haben Sie jedoch ausgeführt:

[Es] würde ... dem Verhältnis gegenseitigen Vertrauens, das die Beziehungen zwischen den Beamten und der Verwaltung kennzeichnen muß, entsprechen, wenn die Verwaltung den Beamten soweit wie möglich in die Lage versetzen würde, seine Meinung zu der beabsichtigten Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Eine derartige Praxis wäre auch geeignet, Rechtsstreitigkeiten zu verhüten.

38. Man kann also nur bedauern, daß Herr Hecq keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Es bleibt zu fragen, ob im vorliegenden Fall gegen eine Verpflichtung verstoßen wurde. Meiner Meinung nach ist dies hier nicht der Fall. In den Urteilen Kuhner und Arning haben Sie entschieden, daß die Verwaltung den Beamten nur dann Gelegenheit zur Äußerung geben muß, wenn die Maßnahmen ihre Interessen schwer beeinträchtigen. Ansonsten besteht mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im Statut keine solche Verpflichtung, und die in Artikel 90 des Statuts zum Schutz der Interessen der Beamten vorgeschriebenen Formalitäten müssen, unbeschadet einer möglichen gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof, als ausreichend angesehen werden.

39. In diesen beiden Urteilen hatten die Kläger gerügt, daß sie ihrer Aufgaben als Abteilungsleiter beziehungsweise als Leiter eines besonderen Dienstes enthoben worden waren, um mit spezifischen Aufgaben beim Direktor beziehungsweise einem anderen besonderen Dienst betraut zu werden. Der Gerichtshof war der Auffassung, daß diese Entscheidungen die Betroffenen nicht schwer beeinträchtigten.

40. Ebenso wie wir bereits festgestellt haben, daß die Umsetzung von Herrn Hecq weder seine Besoldungsgruppe noch den sich aus seiner Grundamtsbezeichnung ergebenden Verantwortungsbereich beeinträchtigt, können wir feststellen, daß sie seine Interessen nicht schwer beeinträchtigt und daß es daher rechtlich nicht geboten war, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

c) Die Rüge der Nichtbeachtung des Interesses des Klägers

41. Der Kläger beruft sich auch auf Ihre Rechtsprechung, wonach die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider[spiegelt], welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Bediensteten des öffentlichen Dienstes geschaffen hat. Weiter heißt es dort: Diese Fürsorgepflicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es insbesondere, daß die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und daß sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt.

42. Wenn ich Herrn Hecq richtig verstehe, so ist er der Ansicht, daß die Kommission ihn bei Berücksichtigung seines persönlichen Interesses nicht hätte umsetzen dürfen.

43. Zweifellos hätte jedoch die Aufrechterhaltung des Status quo eine Fortführung der Auseinandersetzungen und Spannungen innerhalb der Verwaltungseinheit mit allen sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die Abteilung mit sich gebracht. Das persönliche Interesse des Beamten und das dienstliche Interesse waren daher im vorliegenden Fall offensichtlich unvereinbar.

44. Sie haben zunächst im Urteil Arning und später im Urteil Delauche klar entschieden, daß die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Behörde nicht daran hindern können, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für notwendig hält. Sie haben mehrfach bestätigt, daß der Gerichtshof die Beurteilung des dienstlichen Interesses durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, sondern daß sich die Nachprüfung auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verwaltung sich bei den Erwägungen, aufgrund deren sie zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Hinsichtlich von Meinungsverschiedenheiten zwischen Beamten im besonderen hat der Gerichtshof entschieden, daß von dem Zeitpunkt an, zu dem es sich als unmöglich erweist, den Konflikt zwischen einem Beamten und seinem Vorgesetzten beizulegen, das Organ berechtigt ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ruhe in dem betreffenden Dienstzweig wiederherzustellen.

45. Da im vorliegenden Fall Spannungen sowohl in den Beziehungen des Klägers zu seinem Vorgesetzten als auch in den Beziehungen zu seinen Mitarbeitern bestanden (die Kommission hat Versetzungsgesuche sämtlicher Mitarbeiter zu den Akten gereicht), war die vom zuständigen Direktor getroffene Entscheidung der Umsetzung eine vernünftige Reaktion auf eine Lage, die sich aus der Verschlechterung der Arbeitsbeziehungen ... ergeben hatte.

46. Dem Vorbringen im Rahmen des zweiten Klagegrundes kann daher nicht gefolgt werden.

III — Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 87 des Statuts und des Ermessensmißbrauchs

47. Herr Hecq trägt schließlich vor, er sei wegen seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsvertreter mit einer versteckten Disziplinarstrafe belegt worden, indem zum einen seine Aufgaben und zum anderen seine nach der Regelung über die Bereitschaftsvergütung gezahlten realen Dienstbezüge vermindert worden seien. Es liege daher ein Verstoß gegen Artikel 87 des Statuts vor, der den Grundsatz festlege, daß die schwersten Strafen, wie etwa die Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, nur im Rahmen des im Anhang IX des Statuts eingehend geregelten Disziplinarverfahrens verhängt werden könnten.

48. In der Erwiderung führt Herr Hecq zur Stützung seines Vorbringens mehrere Tatsachen an, die sich nach seiner Umsetzung ereignet haben und die infolgedessen nicht deren Grundlage gewesen sein können.

49. Im übrigen habe ich bereits festgestellt, daß die Aufgaben des Klägers nicht wirklich vermindert worden sind und daß daher nicht von einer versteckten Rückstufung die Rede sein kann. Ich habe auch ausgeführt, daß die Verfügung durch Bezugnahme auf den Austausch von Noten zwischen Herrn Hecq und Herrn Brusset, der einen offenkundigen Beweis der von der Kommission angeführten Streitigkeiten liefert, hinreichend begründet ist.

50. Die Rüge der Verminderung der realen Dienstbezüge des Klägers infolge des Verluste der Bereitschaftsvergütung ist unbegründet. Denn das Statut will zwar dem Beamten die einmal erreichte Besoldungsgruppe und einen ihr entsprechenden Dienstposten sichern, gibt ihm aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern beläßt im Gegenteil der Anstellungsbehörde die Befugnis, die Beamten nach den Erfordernissen des Dienstes in die verschiedenen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen. Der Beamte hat also keinen Anspruch auf einen Dienstposten, dessen Inhaber regelmäßig über die normale Arbeitszeit hinaus zur Bereitschaft am Arbeitsplatz und in der Wohnung verpflichtet ist und dafür eine Vergütung bekommt. Die Kommission erinnert zu Recht daran, daß die Bereitschaftsvergütung nicht Teil des der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Beamten entsprechenden Gehalts ist, sondern allein als Ausgleich für die Verpflichtung des Beamten gewährt wird, sich für das Organ in Bereitschaft zu halten, und daß bei Wegfall dieser Verpflichtung auch die entsprechende Vergütung nicht mehr gerechtfertigt ist. Auch dieser Klagegrund ist daher unbegründet.

51. Zu prüfen bleibt die Rüge des Ermessensmißbrauchs. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

52. Der Kläger behauptet zum ersten Mal in der Erwiderung, er sei wegen seiner gewerkschaftlichen Aktivitäten bestraft worden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die Kommission hat die Gewohnheit, die Beamten zu bestrafen, die solchen Aktivitäten nachgehen, und in diesem Fall hätte der Kläger ohne Schwierigkeiten den Beweis für ein solches Verhalten des Organs erbringen können, was er nicht getan hat. Oder Herr Hecq ist dadurch aufgefallen, daß er persönlich Dinge getan hat, die zwar als solche für einen Gewerkschaftler normal sind, die jedoch seinem Organ ganz besonders mißfallen haben, so daß dieses beschlossen hat, ihn persönlich zu bestrafen. Der Kläger hat jedoch noch nicht einmal versucht, die Existenz solcher Handlungen, geschweige denn einen Kausalzusammenhang zwischen diesen und seiner Umsetzung zu beweisen. Der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs greift daher nicht durch.

53. Da meiner Meinung nach keiner der Klagegründe des Klägers durchgreift, bin ich genötigt, Ihnen vorzuschlagen, die Klage insgesamt abzuweisen.

IV — Kosten

54. Nach Ansicht der Kommission ist die Klage leichtfertig und böswillig im Sinne des Artikels 69 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes erhoben worden; die Kosten seien daher dem Kläger aufzuerlegen.

55. Insoweit ist jedoch meiner Meinung nach folgenden Umständen Rechnung zu tragen:

die Klage ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet;

der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits keine überzogenen Angriffe vorgetragen;

die Klage ist nicht offensichtlich dilatorisch;

der Kläger konnte von der Kommission vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens oder in dessen Verlauf keine Revision der angefochtenen Entscheidung erlangen;

die Verwaltung der Kommission hat sich im Rahmen der Umsetzungsverfügung und der damit verbundenen Noten nicht zum Anteil der Verantwortung der verschiedenen Beteiligten an der Entstehung und Entwicklung der Spannungen geäußert;

der Kläger hatte keine Möglichkeit, seine Ansicht zu der ihm gegenüber beabsichtigten Maßnahme zu äußern, was zwar rechtlich nicht erforderlich, jedoch wünschenswert gewesen wäre.

56. Meines Erachtens kann die Klage unter diesen Umständen nicht als offensichtlich mißbräuchlich angesehen werden.

57. Ich schlage Ihnen daher vor, Artikel 70 der Verfahrensordnung anzuwenden und zu entscheiden, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.