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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-265/86

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1988:123

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 8. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Trier zugrunde, in dem die Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen über die Klassifizierung der Rebsorten und über die Voraussetzungen, unter denen Weine als Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b. A.) angesehen werden können, begehrt wird.

I — Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt

2 In den Jahren 1972 und 1973 erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz die Genehmigung für Anbauverträge für eine Aris genannte Rebsorte, die aus interspezifischen Kreuzungen mit Rebsorten der Art Vitis riparia gewonnen wird. Bis 1984 wurden im Land Rheinland-Pfalz Weine, die die Rebsorte Aris innerhalb gewisser Verschnittgrenzen enthielten, als Qualitätsweine b. A. anerkannt.

3 Am 14. Dezember 1985 beantragte der Kläger wiederum für einen Wein, der 10 °/o der Rebsorte Aris enthielt, die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer zur Anerkennung als Qualitätswein b. Α.. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, Weine aus interspezifischen Rebsorten könnten keine amtliche Prüfungsnummer als Qualitätswein b. A. mehr erhalten.

4 Dem stehe insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete entgegen, wonach solche Weine nur aus der Rebsorte Vitis vinifera gewonnen werden dürften.

5 Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrags erhob der Kläger insbesondere unter Berufung auf § 55 Absatz 2 des deutschen Weingesetzes und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten Klage beim Verwaltungsgericht Trier.

6 Da das Verwaltungsgericht Zweifel hatte hinsichtlich der Bedeutung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 347/79 im Verhältnis zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 338/79, hat es das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann aufgrund der Vorschrift des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 Wein aus Rebsorten, bei denen die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs- und Selektionsarbeiten im Gang sind, als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete anerkannt werden, oder steht dem Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 entgegen?

II — Prüfung der Vorlagefrage

7 Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich klar, daß durch die Frage des vorlegenden Gerichts letztlich geklärt werden soll, ob ein Wein, der aus einer Rebsorte hergestellt ist, die nicht der Art Vitis vinifera angehört, als Qualitätswein b. A. bezeichnet werden kann, wenn bei dieser Rebsorte die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs- und Selektionsarbeiten im Gang sind.

8 Die Hauptschwierigkeit bei der Vorlagefrage liegt, wie sich aus deren Formulierung selbst ergibt, in den widersprüchlichen Aussagen der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 einerseits und des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 andererseits.

9 Aus den ersten beiden Bestimmungen ergibt sich, daß ein Qualitätswein b. A. nur aus Rebsorten gewonnen werden darf, die der Art Vitis vinifera angehören; gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 hingegen werden die Erzeugnisse von Rebsorten, bei denen Prüfungen der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs- und Selektionsarbeiten im Gang sind, den Erzeugnissen gleichgestellt, die aus zugelassenen Rebsorten hervorgegangen sind.

10 Folgt aus dieser Gleichstellung, daß die aus einer nicht der Art Vitis vinifera angehörenden Rebsorte gewonnenen Weine, bei denen aber Prüfungen der Anbaueignung im Gang sind, als Qualitätsweine b. A. angesehen werden können und also die einschränkenden Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 verdrängt werden?

11 Dieses ist die These des Klägers des Ausgangsverfahrens, der — wie das deutsche Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausführt — unter anderem die folgenden Argumente anführt:

a) Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 sei gegenüber den Bestimmungen der Verordnung Nr. 338/79 eine speziellere und jüngere Norm.

b) Aus den Artikeln 31 Absatz 1 und 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ergebe sich, daß sich der Rat die Möglichkeit habe vorbehalten wollen, von dem in Artikel 6 der Verordnung Nr. 338/79 niedergelegten Grundsatz, daß nur aus den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung genannten, empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten Qualitätsweine b. A. gewonnen werden dürften, abzuweichen oder eine Abweichung zuzulassen. Durch Artikel 13 der Verordnung Nr. 347/79 seien diese Abweichungen gerade für die Fälle von amtlich erlaubten Anbauversuchen vorgesehen worden; in diesen Fällen sei also ausschließlich Artikel 13 Absatz 4 anwendbar, der, indem er die aus diesen Versuchen hervorgegangenen Erzeugnisse den Erzeugnissen aus zugelassenen Rebsorten gleichstelle, erlaube, daß sie zur Herstellung von Qualitätswein b. A. verwendet würden.

c) Im Rahmen der Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein habe die deutsche Delegation erklärt, daß Rebsortenversuche mit Neuzüchtungen durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 817/70 (Vorläufer der Verordnung Nr. 338/79) nicht berührt würden.

12 Die soeben zusammengefaßte Argumentation beeindruckt mich jedoch nicht entscheidend, da sie nicht zu der bestmöglichen Auslegung der in Frage stehenden Bestimmungen zu führen scheint.

13 Um dies aufzuzeigen, ist es nützlich, wie die Kommission dies tut, zwischen zwei auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gruppen von Gemeinschaftsregeln zu unterscheiden: den Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten — die in den Verordnungen Nr. 337/79 und Nr. 347/79 enthalten sind — und den besonderen Regeln, die für Qualitätsweine b. A. gelten — niedergelegt in der Verordnung Nr. 338/79.

14 A — Die Verordnung Nr. 337/79, durch die die gemeinsame Marktorganisation für Wein errichtet wurde, sah in Artikel 30 Absatz 1 erster Gedankenstrich eine Ermächtigung des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten vor und bestimmte, daß diese Klassifizierung in empfohlene, zugelassene und vorübergehend zugelassene Rebsorten nach Verwaltungseinheiten oder nach Teilen von Verwaltungseinheiten zu erfolgen habe.

15 Gleichzeitig legte Artikel 30 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fest, daß der Rat die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Grundregeln ermächtigt, von der in Absatz 2 niedergelegten Regel, daß in der Gemeinschaft nur empfohlene oder zugelassene Sorten angepflanzt, wiederangepflanzt und veredelt werden dürfen, abzuweichen, um die Anbaueignung zu prüfen, wissenschaftliche Forschungen durchzuführen usw.

16 Artikel 49 dieser Verordnung Nr. 337/79 stellte die Regel auf, daß nur die Weintrauben dieser Rebsorten für die Herstellung von Traubenmost, Tafelwein, Likörwein und Qualitätswein b. A. verwendet werden dürfen; er stellte es dem Rat jedoch frei, eine Ausnahmeregelung zu beschließen.

17 Aufgrund der Ermächtigung durch diesen Artikel 30 der Verordnung Nr. 337/79 (heute Artikel 31 in der Fassung der Verordnung Nr. 454/80) erließ der Rat die Verordnung Nr. 347/79 über die Grundregeln für die Klassifizierung der für den Anbau in der Gemeinschaft zugelassenen Rebsorten, die an die Stelle der Verordnung Nr. 1388/70 des Rates vom 13. Juli 1970 getreten ist. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 347/79 erstreckt sich die Klassifizierung der Rebsorten auf alle Rebsorten der Gattung Vitis einschließlich interspezifischer Kreuzungen; sie umfaßt also die Rebsorte Aris, die eine interspezifische Kreuzung mit Rebsorten der Art Vitis riparia ist.

18 Artikel 5 der Verordnung Nr. 347/79 wiederholt die Einteilung der Rebsorten in drei Klassen (empfohlene, zugelassene und vorübergehend zugelassene), und in den folgenden Artikeln werden die Rebsorten genannt, die aufgrund der normalen Verwendung ihrer Trauben zu den einzelnen Klassen gehören (z. B. Artikel 6 hinsichtlich der Sorten von Keltertrauben).

19 Artikel 13 bestätigt zunächst in Absatz 1 das schon in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79 enthaltene Verbot, nicht klassifizierte oder vorübergehend zugelassene Rebsorten anzupflanzen; in Artikel 13 Absatz 2 werden die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigt, Abweichungen von diesem Verbot zu den dort erwähnten Zwekken zuzulassen, wie es in Artikel 30 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 337/79 vorgesehen war.

20 Durch Artikel 13 Absatz 4 schließlich werden die Erzeugnisse von Rebsorten, die im Hinblick auf einige der in Absatz 2 genannten Zwecke angepflanzt werden, den Erzeugnissen gleichgestellt, die aus zugelassenen Rebsorten hervorgegangen sind.

21 Die Kommission erklärt, daß diese Gleichstellung den Zweck habe, den Absatz der unter den genannten Bedingungen gewonnenen Erzeugnisse sicherzustellen.

22 Folgt aus ihr aber auch, daß die betreffenden Erzeugnisse ipso facto für die Herstellung von Qualitätsweinen b. A. geeignet sind?

23 Dies scheint nicht der Fall zu sein.

24 Das einzige, was man sagen kann, ist, daß Artikel 13 Absatz 4 — indem er die Erzeugnisse von Rebsorten, bei denen Prüfungen der Anbaueignung usw. im Gang sind, den Erzeugnissen gleichstellt, die aus zugelassenen Rebsorten hervorgegangen sind — eine Ausnahme von der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 niedergelegten Regel darstellt, wonach zur Herstellung von Wein nur die empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten verwendet werden dürfen. Das heißt, gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 können die nicht klassifizierten Rebsorten, bei denen Prüfungen der Anbaueignung im Gang sind und die gemäß Absatz 2 desselben Artikels schon angepflanzt oder veredelt werden dürfen, in Abweichung von dem in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 niedergelegten Grundsatz auch zur Herstellung von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, zur Gewinnung von zu Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein und Likörwein verwendet werden.

25 Konkret gesagt, die Gleichstellung mit zugelassenen Rebsorten bedeutet, daß bei ihnen die Möglichkeit besteht, daß aus ihnen normalerweise Wein von handelsüblicher Beschaffenheit hergestellt wird, der von annehmbarer, aber geringerer Qualität als der aus den empfohlenen Rebsorten gewonnene Wein ist (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 347/79).

26 Diese Möglichkeit würde auch die Erzeugung von Qualitätswein b. A. erfassen, wenn für die Herstellung solcher Weine nicht noch andere, strengere Erfordernisse aufgestellt wären.

27 Die besonderen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Weines als Qualitätswein b. A. sind aber nicht in der Verordnung Nr. 347/79 niedergelegt: Wie die Kommission hervorhebt, findet sich darin keinerlei Regelung in bezug auf die Eignung der verschiedenen Arten von Weintrauben (insbesondere derjenigen, die zu den empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten gehören) im Hinblick auf die Herstellung von Qualitätsweinen b. Α..

28 Β — Die besonderen Vorschriften über die Qualitätsweine b. Α., insbesondere die spezifischen Voraussetzungen, unter denen ein Wein als solcher bezeichnet werden kann, finden sich in der Verordnung Nr. 338/79. Aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 ergibt sich, daß Qualitätsweine b. A. nur aus Rebsorten gewonnen werden können, die

a) den in Artikel 31 der Verordnung Nr. 337/79 genannten empfohlenen oder zugelassenen Gruppen angehören;

b) zur Art Vitis vinifera gehören;

c) in dem Verzeichnis der für die Erzeugung der Qualitätsweine b. A. geeigneten Rebsorten enthalten sind, das von jedem Mitgliedstaat aufgestellt wird.

29 Hieraus folgt, daß die Rebsorten, bei denen Prüfungen der Anbaueignung im Gang sind, aufgrund der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 vorgesehenen Gleichstellung nur die erste der genannten Voraussetzungen für die Herstellung eines Qualitätsweins b. A. erfüllen, nämlich die, zu den empfohlenen oder zugelassenen Gruppen zu gehören. Da diese Rebsorten jedoch nicht denjenigen der Art Vitis vinifera gleichgestellt wurden, müßten sie noch die beiden weiteren Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/79 für die Herstellung von Qualitätswein b. A. erfüllen: Sie müßten zur Art Vitis vinifera gehören und in dem besonderen, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgestellten Verzeichnis enthalten sein.

30 Aus Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 in Verbindung mit den Artikeln 6 und 4 der Verordnung Nr. 338/79 ist also der Schluß zu ziehen, daß die Rebsorten, bei denen Prüfungen der Anbaueignung im Gang sind, notwendigerweise zu der Art Vitis vinifera gehören müssen, um für die Herstellung von Qualitätsweinen b. A. zugelassen und in das von jedem Mitgliedstaat aufgestellte Verzeichnis aufgenommen werden zu können.

31 Dies bedeutet, daß der Gemeinschaf ţs-verordnungsgeber — trotz der den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 338/79 gelassenen erheblichen Ermessensfreiheit (die Kommission nennt hierzu als Beispiele die Artikel 2, 3 Absatz 2,7,11 Absatz 2 und 19) — die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. im Hinblick auf die Ziele einer Politik der Qualitätsförderung in der Landwirtschaft und ganz besonders im Weinbau (zweite Begründungserwägung) besonders strengen Erfordernissen unterwerfen wollte.

32 Wie in der Sitzung ausgeführt worden ist, soll eine kontrollierte Anpassung des Anbaus an die Fortschritte auf ökologischem und önologischem Gebiet durch Versuche und Experimente gefördert werden, die zunächst langwierige technische Prüfungen bezüglich der Anbautauglichkeit der Art mit sich bringen, bevor deren Eignung für die Herstellung von Qualitätswein b. A. untersucht werden kann.

33 Was diese Eignung angeht, so war es die ausdrückliche Entscheidung des Verordnungsgebers, sie beim gegenwärtigen Stand der Dinge auf die Rebsorten der Art Vitis vinifera zu beschränken, wobei die Gleichstellung in Artikel 13 Absatz 4 das klare Verbot, Rebsorten anderer Arten (insbesondere der Art Vitis riparia) zu verwenden, nicht verdrängen sollte.

34 Der Verordnungsgeber machte deshalb — ungeachtet der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 vorgesehenen Gleichstellung — nicht von der in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 337/79 erwähnten Möglichkeit der Ausnahmeregelung Gebrauch, um zu erlauben, daß die Rebsorten, bei denen Prüfungen der Anbaueignung im Gang sind, für die Herstellung von Qualitätsweinen b. A. verwendet werden.

35 Die in Artikel 13 Absatz 4 bestimmte Gleichwertigkeit muß daher auf den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 347/79 beschränkt bleiben, nämlich auf die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten, und ihre Geltung ist demgemäß nicht auf den von der Verordnung Nr. 338/79 erfaßten Bereich, nämlich die besonderen Voraussetzungen für die Gewinnung von Qualitätsweinen b. Α., auszudehnen.

36 Auch wenn die Verordnung Nr. 338/79 als vor der Verordnung Nr. 347/79 erlassen angesehen werden kann, so hat doch jeder der beiden Texte seinen besonderen Anwendungsbereich, und es ist nicht richtig, den letzteren (und insbesondere seinen Artikel 13 Absatz 4) als Lex specialis gegenüber dem ersteren anzusehen.

37 Beide sind tatsächlich Spezialnormen im Verhältnis zur Verordnung Nr. 337/79, auf die sie in ihren Begründungserwägungen ausdrücklich Bezug nehmen und deren Grundsätze sie konkretisieren oder im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs weiterentwickeln.

38 Hinzu kommt, daß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 — wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat — als abweichende Bestimmung (die also Ausnahmecharakter gegenüber der allgemeinen Regel des Artikels 49 der Verordnung Nr. 337/79 hat) nicht weit ausgelegt werden darf, sondern eher eng auszulegen ist.

39 Würde man Artikel 13 Absatz 4 anders verstehen, so käme man zu dem absurden Ergebnis, daß ein Wein, der aus einem Rebsortenversuch hervorgeht, als Qualitätswein b. A. qualifizert werden könnte, während ein aus einer klassifizierten Rebsorte, die jedoch nicht zu der Art Vitis vinifera gehört, gewonnener Wein diese Qualifizierung nicht erhalten könnte.

40 Außerdem bestimmt Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung Nr. 337/79 (worauf die Kommission in der Sitzung hingewiesen hat) ausdrücklich, daß Weintrauben aus Parzellen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, welche als vorübergehend zugelassene Sorten klassifiziert sind, ... auch als zur Herstellung der in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme des Qualitätsweins b. A. geeignet gelten, wenn es sich, unter anderem, um aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangene Rebsorten handelt.

41 Das heißt, auch für den Fall, daß die Rebsorten vorübergehend zugelassen und (wie die Rebsorte Aris) aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind, hat der Verordnungsgeber ausgeschlossen, daß aus ihnen Qualitätsweine b. A. hergestellt werden können, obwohl er ausdrücklich erlaubt hat, daß sie für die Herstellung der anderen in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse verwendet werden können (und auch hier mit der zeitlichen Grenze des 31. Dezember 1979).

42 Der Schlußfolgerung, zu der ich gelangt bin, steht die Erklärung der deutschen Delegation bei der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein im April 1970, auf die sich der Kläger des Ausgangsverfahrens beruft, nicht entgegen. Abgesehen davon, daß es sich um eine einseitige, nicht veröffentlichte Erklärung handelt, die somit für den Gerichtshof ohne Auslegungswert ist, betrifft sie nämlich nicht das Verhältnis zwischen den Artikeln 4 und 6 der Verordnung Nr. 338/79 und dem Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79, da sie, wie die Kommission ausgeführt hat, nur soviel besagt, daß Rebsortenversuche mit Neuzüchtungen durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 817/70 nicht berührt werden.

III — Schlußfolgerung

43 Ich schlage Ihnen demgemäß vor, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Trier wie folgt zu beantworten:

Aufgrund von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 347/79 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 338/79 kann Wein aus Rebsorten, bei denen die Prüfung der Anbaueignung, wissenschaftliche Untersuchungen oder Kreuzungs- und Selektionsarbeiten im Gang sind, nur dann als Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete anerkannt werden, wenn die verwendeten Rebsorten ausschließlich der Art Vitis vinifera angehören.