Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-273/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:115
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 8. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Rechtlicher Rahmen und Verfahren
Was den rechtlichen Rahmen und das Verfahren betrifft, so verweise ich auf meine Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric Company/Rat (TEC) (Slg. 1988, 5855, 5884).
Die japanische Firma Silver Seiko Ltd (Silver Seiko) stellt Schreibmaschinen her. 1981 begann sie mit Herstellung und Vertrieb elektronischer Schreibmaschinen. Silver Reed (UK) Ltd [Silver Reed (UK)] und Silver Reed International GmbH (Silver Reed Deutschland), Tochtergesellschaften von Silver Seiko, vertreiben und verkaufen die von Silver Seiko in Japan hergestellten elektronischen Schreibmaschinen in der EWG. Auf dem japanischen Inlandsmarkt verkauft Silver Seiko ihre elektronischen Schreibmaschinen über eine ihrer Tochtergesellschaften, die Vertriebsfirma Silver Business Machines.
Die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls belegte die von Silver Seiko in Japan hergestellten elektronischen Schreibmaschinen mit einem vorläufigen Antidumpingzoll von 26,6 %. Die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls setzte einen endgültigen Zoll in Höhe von 21 % fest; der vorläufige Zoll wurde zu diesem Satz vereinnahmt.
Mit am 6. September 1985 eingegangener Klageschrift erhoben Silver Seiko, Silver Reed (UK) und Silver Reed Deutschland (nachstehend unter der Bezeichnung Silver Seiko zusammengefaßt, soweit der Zusammenhang nicht genauere Bezeichnungen verlangt) Klage gegen den Rat (Rechtssache 273/85) mit der sie beantragten,
1) die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in ihrer Gesamtheit oder zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als sie auf Silver Seiko anwendbar ist;
2) hilfsweise, die Artikel 1 und 2 dieser Verordnung oder, weiter hilfsweise, Artikel 1 insoweit für nichtig zu erklären, als er einen endgültigen Antidumpingzoll auf die von Silver Seiko in die Gemeinschaft ausgeführten und dort verkauften elektronischen Schreibmaschinen einführt, oder, äußerst hilfsweise, Artikel 2 insoweit für nichtig zu erklären, als er die endgültige Vereinnahmung der aufgrund der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll hinterlegten Beträge anordnet;
3) in jedem Falle dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
4) alle sonstigen gerecht und billig erscheinenden Wiedergutmachungsmaßnahmen anzuordnen.
Mit einem weiteren, am gleichen Tag eingereichten Schriftsatz (Rechtssache 273/85 R) beantragte Silver Seiko, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auszusetzen. Durch Beschluß des Präsidenten vom 18. Oktober 1985 wurde der Antrag zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung wurden dem Endurteil vorbehalten (Slg. 1985, 3475).
Später, im Januar 1986, erhöhte die Verordnung Nr. 113/86 den für Silver Seiko geltenden Satz des endgültigen — und damit des zu vereinnahmenden vorläufigen — Zolls von 21 auf 23 %. Mit am 5. Mai 1986 eingereichter Klageschrift erhob Silver Seiko eine weitere Klage mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 113/86; das Vorbringen in dieser zweiten Rechtssache (107/86) gleicht im wesentlichen dem Vorbringen in der Rechtssache 273/85. Beide Rechtssachen wurden durch Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1987 miteinander verbunden.
Die Kommission und das CETMA sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten.
Silver Seiko stützt ihre Anträge auf eine Reihe von Rügen, die sie jeweils unter folgenden Überschriften zusammenfaßt: 1) Normalwert, 2) Ausfuhrpreis, 3) Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis, 4) Schädigung der Industrie der Gemeinschaft, 5) Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, 6) Endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls, 7) Verfahrensmängel.
1. Normalwert
Unter dieser Überschrift macht Silver Seiko folgendes geltend: 1) Die Art und Weise, in der die Gemeinschaftsorgane die Preise des japanischen Inlandsmarktes für die Feststellung des Normalwerts ermittelt hätten, sei rechtswidrig und fehlerhaft, da die von Silver Seiko auf dem japanischen Inlandsmarkt praktizierten Preise nicht im normalen Handelsverkehr im Sinne der Grundverordnung gezahlte Preise und die zugrunde gelegten Preise keine vergleichbaren Preise im Sinne dieser Verordnung gewesen seien. 2) Der rechnerisch zu ermittelnde Wert sei auf einer unrichtigen Grundlage berechnet worden. 3) Die Art und Weise der Berechnung des Gewinns zum Zweck der Feststellung der rechnerisch zu ermittelnden Werte sei rechtswidrig, diskriminierend und fehlerhaft, da die eingeschlagene Methode im Widerspruch zur Grundverordnung stehe, Silver Seiko gegenüber anderen japanischen Unternehmen diskriminiert worden sei und die für die Berechnung der Gewinne der Firma zugrunde gelegten Zahlen falsch seien.
Meiner Meinung nach durften die Gemeinschaftsorgane — wie sie dies in der vierten Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls getan haben — die Regel aufstellen, wonach der Normalwert auf der Grundlage der Preise des Inlandsmarktes zu ermitteln war, wenn das Volumen der Verkäufe auf diesem Markt 5 % der Ausfuhren nach der Gemeinschaft ausmachte. In Anwendung dieser Regel haben die Organe den Normalwert einiger Modelle von Silver Seiko auf der Grundlage des Inlandspreises ermittelt. Sie haben hierbei nicht auf den Inlandspreis von Silver Seiko Ltd abgestellt, sondern auf denjenigen der mit dem Vertrieb befaßten Tochtergesellschaft, da dieser Preis derjenige des ersten Verkaufsgeschäfts zwischen nicht miteinander geschäftlich verbundenen Parteien war. Aus den zusätzlichen Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC und in den verbundenen Rechtssachen 277 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, 5768) dargelegt habe, steht diese Methode meiner Meinung nach im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung.
Unbegründet ist das Vorbringen von Silver Seiko, die von der mit dem Vertrieb befaßten japanischen Tochtergesellschaft einerseits und von den Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft andererseits getätigten Verkäufe hätten sich auf verschiedenen Handelsstufen abgespielt. Es handelt sich in beiden Fällen um das erste Verkaufsgeschäft zwischen unabhängigen Parteien; außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht, daß zwischen den Käufergruppen in dem einen und dem anderen Fall wesentliche Unterschiede bestanden hätten. Silver Seiko versucht ihre Auffassung darauf zu stützen, daß in Japan im Durchschnitt weniger Geräte verkauft worden seien als in der Gemeinschaft. Aber selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, würde sie nicht die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung berühren, sondern mengenmäßige Unterschiede betreffen, die gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 Buchstabe b zu Berichtigungen führen können. Tatsächlich hat Silver Seiko solche Berichtigungen beantragt, jedoch die insbesondere in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer i genannten Voraussetzungen nicht erfüllt; ich bin daher der Meinung, daß die Gemeinschaftsorgane befugt waren, den Antrag auf Berichtigung zurückzuweisen.
Was diejenigen ihrer Modelle betrifft, deren Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, so beanstandet Silver Seiko die in der fünfzehnten Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls beschriebenen Methode, derzufolge die Feststellung des Normalwerts auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes so ermittelt werden [soll], als ob Verkäufe auf dem Inlandsmarkt stattgefunden hätten. Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt habe, erscheint mir diese Methode zulässig. Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Canon und TEC ausgeführt habe, ist die Auffassung von Silver Seiko zurückzuweisen, wonach die von den Gemeinschaftsorganen eingeschlagene Methode von einer Regel abweiche, die angeblich in den Verordnungen über die Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei aufgestellt worden sei. Schließlich führen die in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC genannten Gründe dazu, das Vorbringen von Silver Seiko auch insoweit zurückzuweisen, als die Firma geltend macht, die Gemeinschaftsorgane hätten zu Unrecht den rechnerisch zu ermittelnden Normalwert auf dem Niveau der mit dem Vertrieb befaßten japanischen Tochtergesellschaft angesetzt und bei der Berechnung dieses Wertes die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten dieser Tochtergesellschaft einbezogen.
Die Gemeinschaftsorgane waren nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung gehalten, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der betroffenen Modelle eine angemessene Gewinnspanne einzubeziehen. Entgegen den Ausführungen von Silver Seiko durften sie sich dafür entscheiden, sich zu diesem Zweck auf die Verkaufspreise von Silver Business Machines anstatt auf diejenigen von Silver Seiko zu stützen, und auf die kombinierten Gewinnspannen beider Firmen anstatt lediglich auf die Gewinnspannen von Silver Seiko abstellen. Die Gründe, die mich zu dieser Ansicht geführt haben, habe ich im einzelnen in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Canon und TEC dargelegt. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat Silver Seiko meiner Meinung nach nicht dargetan, daß die Verkäufe von Silver Business Machines einer anderen Handelsstufe zuzurechnen wären als die Verkäufe der Tochtergesellschaften von Silver Seiko in der EWG. Silver Seiko hat daher meines Erachtens nicht bewiesen, daß die eingeschlagene Berechnungsmethode mit dem geltend gemachten Fehler behaftet gewesen wäre. Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegten Gründen ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, die Wahl dieser Methode widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Für drei der betroffenen Exporteure (Silver Seiko, Canon und Brother) haben die Gemeinschaftsbehörden festgestellt, daß die Verkäufe bestimmter Modelle auf dem Inlandsmarkt hinreichend umfangreich gewesen seien, um eine Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise dieses Marktes zu gestatten; sie haben für diese Modelle im Verhältnis zu den Kosten Gewinnspannen in Höhe von 61,27 % (Silver Seiko), 47,92 % (Canon) und 71,18 % (Brother) festgestellt. Sie haben sodann diese Gewinnspannen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der anderen Modelle dieser drei Exporteure herangezogen. Der Rückgriff auf diese Gewinnspanne war angemessen, wie dies die Grundverordnung fordert und in Absatz 1 der sechzehnten Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ausgeführt wird; bei den Modellen von Silver Seiko, deren Normalwert rechnerisch ermittelt werden mußte, war nämlich die realistischste Gewinnspanne diejenige, die die Firma beim Verkauf der Modelle erzielte, die auf dem Inlandsmarkt in hinreichenden Mengen abgesetzt wurden, um die Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Preise auf diesem Markt zu gestatten. Für diejenigen Exporteure, deren Verkäufe auf dem Inlandsmarkt mengenmäßig zu gering waren, um die Anwendung der gleichen Berechnungsmethode zu rechtfertigen, zum Beispiel TEC und Sharp, haben die Gemeinschaftsbehörden die niedrigste der drei festgestellten Gewinnspannen (47,92 %) zugrunde gelegt und in die Berechnung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts einbezogen. Dieses Vorgehen war nicht, wie Silver Seiko behauptet, diskriminierend, da die jeweilige Lage der betroffenen Exporteure verschieden war: Im Fall von Silver Seiko konnte auf die eigene Gewinnspanne des Konzerns zurückgegriffen werden, während Exporteure in der Lage von TEC und Sharp keine verwendbare eigene Gewinnspanne aufwiesen. Außerdem meine ich, daß es im Ermessen der Gemeinschaftsbehörden lag, bei der Feststellung einer angemessenen Gewinnspanne für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung auf die niedrigste der drei von ihnen festgestellten tatsächlichen Gewinnspannen zurückzugreifen. Entgegen der Ansicht von Silver Seiko waren sie meines Erachtens in keiner Weise gehalten, auf den Durchschnitt der drei festgestellten Gewinnspannen abzustellen.
Silver Seiko macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten bei der Berechnung des in den Normalwert derjenigen Modelle, bei denen dieser Wert rechnerisch zu ermitteln war, einzubeziehenden Gewinns keinerlei Gemeinkosten der Vertriebsfirma Silver Business Machines einbezogen, sondern nur die Kosten der Muttergesellschaft Silver Seiko Ltd in Abzug gebracht. Wenn aber die in Rede stehenden Kosten vom Gewinn abgezogen worden wären, so hätten sie den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in Ansatz gebrachten Produktionskosten hinzugerechnet werden müssen, so daß die Rechenoperation letzten Endes, wie mir scheint, zu demselben Ergebnis geführt hätte. Da die Auffassung von Silver Seiko keine Änderung des rechnerisch ermittelten Normalwerts zur Folge haben kann, vermag sie eine Nichtigerklärung des angefochtenen Aktes nicht zu rechtfertigen.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß das Vorbringen von Silver Seiko zum Normalwert in seiner Gesamtheit zurückzuweisen ist.
2. Der Ausfuhrpreis
Insoweit macht Silver Seiko geltend: 1) Von ihren Wiederverkaufspreisen in der EWG seien zu hohe Gewinne abgezogen worden; 2) die von diesen Preisen als Gemeinkosten abgezogenen Beträge seien höher als die tatsächlich angefallenen Kosten.
In der 23. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls heißt es: Die Ausfuhrpreise wurden endgültig unter Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 5 % für den verbundenen Einführer berichtigt, was angesichts der Gewinnspannen unabhängiger Einführer der betreffenden Ware angemessen erscheint. Silver Seiko bestreitet nicht den als Gewinn der unabhängigen Importeure angesetzten Betrag, meint jedoch, anstatt dieses Betrags hätte der von ihren Tochtergesellschaften in der EWG erzielte Gewinn zugrunde gelegt werden müssen. Da jedoch nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung der im Geschäftsverkehr zwischen Silver Seiko Ltd und ihren Tochtergesellschaften in der EWG festgelegte Verrechnungspreis für die Zwecke der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht zuverlässig ist, kann auch der von der Tochtergesellschaft beim Weiterverkauf im Verhältnis zu diesem Preis erzielte Gewinn außer Betracht bleiben. Angesichts der geschäftlichen Verbindung zwischen Exporteur und Importeur gestattete es die genannte Bestimmung der Grundverordnung den Gemeinschaftsbehörden, den Ausfuhrpreis unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinns rechnerisch zu ermitteln. Daß sie zu diesem Zweck auf die Spanne zurückgegriffen haben, die bei den unabhängigen Importeuren festgestellt worden war, erscheint mir angemessen; das Vorbringen von Silver Seiko ist daher meiner Meinung nach zurückzuweisen.
Was die angemessene Spanne für Gemeinkosten betrifft, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zu berücksichtigen ist, so ist Silver Seiko der Auffassung, die Gemeinschaftsorgane hätten bei der Aufteilung der Gemeinkosten der Tochtergesellschaften der Klägerin in der EWG auf elektronische Schreibmaschinen einerseits und andere von diesen Gesellschaften verkaufte Arten von Schreibmaschinen andererseits auf die Zahl der jeweils abgesetzten Geräte anstatt auf den Umsatz abstellen müssen. In Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung heißt es jedoch, die Buchwerte seien im allgemeinen im Verhältnis der Umsätze für jede Ware und jeden Markt aufzuteilen. Vorliegend haben die Gemeinschaftsorgane diese allgemeine Regel angewendet. Der Rat bemerkt, die Gemeinschaftsorgane könnten von dieser allgemeinen Regel abweichen, wenn sie der Ansicht seien, daß eine spezifische Aufteilung die angefallenen Kosten wirklichkeitsnäher erfasse; im vorliegende Falle sei ihnen dies nicht gerechtfertigt erschienen. Hierzu bringt Silver Seiko im wesentlichen vor, die Anwendung der allgemeinen Regel sei für sie weniger günstig als die Methode, die sie statt dessen angewendet zu sehen wünsche; dieses Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um die Notwendigkeit der Abweichung von der allgemeinen Regel darzutun. Darüber hinaus hat Silver Seiko meiner Meinung nach nicht bewiesen, daß eine spezifische Aufteilung geboten gewesen sei; die Gemeinschaftsbehörden waren somit berechtigt, die allgemeine Regel von Artikel 2 Absatz 11 anzuwenden. Das Vorbringen von Silver Seiko geht deshalb fehl.
3. Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis
Insoweit macht Silver Seiko folgendes geltend: 1) Zu Unrecht hätten die Gemeinschaftsorgane die Berichtigungen abgelehnt, die erforderlich gewesen seien, um den Unterschieden bei der Handelsstufe Rechnung zu tragen. 2) Zu Unrecht hätten sie sich geweigert, Berichtigungen vorzunehmen, um den mengenmäßigen Unterschieden Rechnung zu tragen. 3) Zu Unrecht hätten sie es abgelehnt, Berichtigungen vorzunehmen, um den Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen Rechnung zu tragen. 4) Die Vergleiche seien unter Vermischung verschiedener Methoden vorgenommen worden, hätten sich nicht auf denselben Zeitraum erstreckt und seien nicht für jedes einzelne Geschäft durchgeführt worden.
Meiner Meinung nach ergibt sich aus einer Prüfung der Gesamtheit der dem Gerichtshof vorliegenden Beweismittel, daß es Silver Seiko nicht gelungen ist, nachzuweisen, daß die Gemeinschaftsorgane irgendeinen Fehler begangen hätten, indem sie in der 25. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls feststellten, daß die Zusammensetzung der Käuferkategorien im Falle der inländischen Verkäufe und der Ausfuhren ähnlich ist. Deswegen sowie aus den in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen TEC und Canon dargelegten Gründen bin ich der Meinung, daß das Vorbringen von Seiko zurückzuweisen ist, soweit es sich auf die angeblichen Unterschiede bei den Handelsstufen bezieht.
Was Berichtigungen mit Rücksicht auf mengenmäßige Unterschiede betrifft, so bestimmt Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer i unter anderem folgendes: Sind Ausfuhrpreis und Normalwert bezüglich [namentlich der Mengen] nicht vergleichbar, so sind die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede jedesmal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen. Beantragt eine betroffene Partei die Berücksichtigung eines solchen Unterschieds, so obliegt ihr der Nachweis, daß der Antrag berechtigt ist. Bei den in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Berichtigungen gelten folgende Leitlinien: ... b) Unterschiede bei den Mengen: Eine Berichtigung wird vorgenommen, wenn ein Preisunterschied ganz oder teilweise zurückzuführen ist auf i) Mengenrabatte, die im normalen Handelsverkehr während eines vorangehenden repräsentativen Zeitraums von normalerweise nicht weniger als sechs Monaten und für einen erheblichen Teil von normalerweise nicht weniger als 20 % der gesamten Verkäufe der Ware auf dem Inlandsmarkt ... frei erhältlich waren ... Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß Silver Seiko gehalten war, die genannten Berichtigungen zu beantragen und ihren Antrag zu begründen. Außerdem oblag Silver Seiko der Nachweis, daß die Preisunterschiede auf Mengenrabatte zurückzuführen waren. Es würde den Zielen der Grundverordnung zuwiderlaufen, wollte man einen in Wirklichkeit auf Dumping zurückzuführenden Preisunterschied unter den Begriff Mengenrabatte subsumieren und aus diesem Grunde aus dem Kreis der Vergleichspunkte herausnehmen. Die in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer i festgelegten detaillierten Leitlinien sollen meiner Meinung nach sicherstellen, daß Berichtigungen nur vorgenommen werden, wenn sie wirklich einem gewährten Mengenrabatt entsprechen.
Silver Seiko beruft sich auf Rabatte, die sie einem bestimmten japanischen Kunden bei zwei ihrer Modelle gewährt habe. Sie hat jedoch weder während der Untersuchung noch im Laufe des vorliegenden Verfahrens irgendeinen wirldichen Beweis dafür erbracht, daß diese Rabatte im normalen Handelsverkehr... frei erhältlich waren, wie dies Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer i fordert. Es ist nicht dargetan, daß eine Mengenrabattregelung bestanden hätte oder daß die behaupteten Preisnachlässe allgemein bekannt und jedem potentiellen Käufer frei zugänglich gewesen wären. Silver Seiko hat mithin nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer i erfüllt; ihr Vorbringen betreffend die gewünschten Berichtigungen mit Rücksicht auf Unterschiede bei den Mengen geht daher fehl.
Was die Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen betrifft, so macht Silver Seiko geltend, zu Unrecht seien ihr Berichtigungen verweigert worden, die es gestattet hätten, folgenden Aufwendungen Rechnung zu tragen: 1) den Finanzierungskosten für die Lagerbestände bei Silver Business Machines; 2) den Kosten der von Silver Business Machines in Japan gewährten Kredite. In Wirklichkeit haben die Gemeinschaftsorgane jedoch die in Japan gewährten Kredite berücksichtigt. Die Anzahl der Tage, für die der Kredit berücksichtigt wurde, war erheblich; Silver Seiko ist jedoch der Ansicht, diese Zahl hätte höher sein müssen. (Die genauen Zahlen sind vertraulich.) Es ist nicht dargetan worden, daß die Kosten des Kundenkredits für die nicht berücksichtigten Tage sowie der Finanzierung der Lagerhaltung in direkter Beziehung zu den betroffenen Verkäufen gestanden hätten, wie dies Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung fordert; daher war es zulässig, sie außer acht zu lassen. Silver Seiko meint, sie hätten berücksichtigt werden müssen, da entsprechende Aufwendungen bei der Ermittlung des Preises der Ausfuhren in die Gemeinschaft abgezogen worden seien. Dieser Gedanke beruht jedoch auf der Unterstellung, Normalwert und Ausfuhrpreis müßten in der gleichen Weise berechnet werden; das trifft aber aus den Gründen nicht zu, die in den Urteilen betreffend die japanischen Kleinkugellager sowie in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen TEC und Canon dargelegt sind. Dem Vorbringen von Silver Seiko hinsichtlich der Berücksichtigung der Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen kann daher nicht gefolgt werden.
Nach Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Grundverordnung werden bei unterschiedlichen Preisen ... die Dumpingspannen entweder für jedes einzelne Geschäft oder unter Bezugnahme auf die am häufigsten festgestellten Preise, repräsentative Preise oder gewogene Durchschnittspreise ermittelt. Es liegt auf der Hand, daß diese Bestimmung nicht dazu verpflichtet, bei dem Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ausschließlich die durch die Wendung für jedes einzelne Geschäft gekennzeichnete Methode anzuwenden. In der 27. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls heißt es: Der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurde in der Regel für jedes einzelne Geschäft durchgeführt. Aus der Verwendung der Worte in der Regel geht hervor, daß der Rat nicht behaupten wollte, sämtliche Vergleiche seien jeweils für jedes einzelne Geschäft durchgeführt worden. Im Fall Silver Seiko wurden sie nicht nach dieser Methode vorgenommen, sondern auf der Grundlage von gewogenen Durchschnittspreisen. Meiner Meinung nach steht diese Vergleichsmethode im Einklang mit Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Grundverordnung und kommt entgegen den Behauptungen von Silver Seiko in der 27. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls klar zum Ausdruck.
Silver Seiko wirft den Gemeinschaftsbehörden weiterhin vor, sie hätten für die Ausfuhrpreise auf einen monatlichen, für den Normalwert dagegen auf einen jährlichen gewogenen Durchschnitt zurückgegriffen und damit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung verletzt, wonach der Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert in der Regel... für möglichst nahe beieinanderliegende Zeitpunkte durchzuführen ist. In der Tat scheint ein einziger Normalwert für die Gesamtheit des ins Auge gefaßten Zeitraums (ein Jahr) ermittelt worden zu sein, während die Ausfuhrpreise jeweils für jeden Monat dieses Zeitraums berechnet wurden. Jedoch wurde jeder dieser monatlichen Preise mit dem Normalwert verglichen, wurden die Unterschiede nach den in jedem Monat jeweils verkauften Mengen gewichtet und wurde schließlich ein Jahresdurchschnitt errechnet. Hiernach bezogen sich Ausfuhrpreise und Normalwert auf denselben Zeitraum von zwölf Monaten; das Vorbringen von Silver Seiko ist unbegründet.
Ich komme also zu dem Ergebnis, daß das gesamte Vorbringen von Silver Seiko betreffend den Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis zurückzuweisen ist.
4. Die Schädigung der Industrie der Gemeinschaft
Hierzu macht Silver Seiko folgendes geltend: 1) Die gesamte Schadensprüfung werde rechtlich dadurch entwertet, daß die in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller, die selbst angeblich gedumpte Einfuhren durchgeführt hätten, bei der Ermittlung der Schädigung nicht außer Betracht gelassen worden seien. 2) Die Schädigung sei nicht mit der von der Grundverordnung geforderten Sorgfalt geprüft worden, denn die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bezeichneten Schadensfaktoren seien nicht ordnungsgemäß untersucht worden: Die von Kommission und Rat angewendete Zielpreis-Regelung stelle eine unzureichende Grundlage für die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung dar; der von der Industrie der Gemeinschaft möglicherweise erlittene Schaden sei auf andere Faktoren als ein von Silver Seiko betriebenes Dumping zurückzuführen, so daß die behauptete Schädigung zu Unrecht dieser Firma zugeschrieben werde.
Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Canon und TEC ausgeführt habe, halte ich dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit für unbegründet.
5. Die Festsetzung von endgültigen Antidumpingzöllen
Insoweit führt Silver Seiko folgendes aus: 1) Die Gemeinschaftsorgane hätten den Satz des endgültigen Zolls genau in der Höhe der angeblichen Schädigung, so wie diese nach der sogenannten Zielpreis-Methode errechnet worden sei, und damit auf einen Betrag festgesetzt, der höher sei als die Dumpingspanne oder die tatsächliche Schädigung; überdies sei die Festsetzung des Zolls in dieser Höhe nicht ausreichend begründet worden. 2) Darin, daß Silver Seiko, aber nicht Nakajima ein endgültiger Zoll auferlegt worden sei, liege eine rechtswidrige Diskriminierung.
Aus den in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Canon und TEC genannten Gründen kann keine dieser Rügen durchgreifen.
6. Die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
Silver Seiko wendet sich gegen die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls und macht geltend, vorläufige Zölle hätten eine Geltungsdauer von höchstens vier oder sechs Monaten und müßten vor Ablauf dieser Zeitspanne endgültig vereinnahmt werden.
Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung bestimmt: Vorläufige Zölle gelten höchstens vier Monate lang. Die Geltungsdauer vorläufiger Antidumpingzölle kann jedoch um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn Ausführer, auf die ein bedeutender Teil des betroffenen Handels entfällt, einen entsprechenden Antrag stellen oder im Anschluß an eine Absichtserklärung der Kommission keine Einwände erheben. In Artikel 11 Absatz 7 heißt es: Nach Ablauf der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle wird die Sicherheit so schnell wie möglich insoweit freigegeben, als der Rat nicht beschlossen hat, sie endgültig zu vereinnahmen. Silver Seiko vertritt die Auffassung, die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls sei entweder, wie es ihr eigener Wortlaut vorsehe, am 22. April 1985 oder aber aufgrund der Verlängerung ihrer Geltungsdauer durch die Verordnung Nr. 1015/85 des Rates (ABl. 1985, L 108, S. 18) am 22. Juni 1985 außer Kraft getreten; da die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls erst am 23. Juni 1985 in Kraft getreten sei, habe sie somit die Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nicht wirksam anordnen können, da die Geltungsdauer dieses Zolls bereits abgelaufen gewesen sei.
Dieses Vorbringen berücksichtigt jedoch nicht die Wirkung der Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. 1971, L 124, S. 1). Nach dieser Verordnung, namentlich ihren Artikeln 3 und 4, sind die in Rede stehenden Rechtshandlungen des Rates und der Kommission an folgenden Tagen in Kraft getreten. 1) Die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls ist gemäß ihrem Artikel 3 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten, das heißt am 23. Dezember 1984 um 0.00 Uhr. Sie ist am 23. April 1985 um 24.00 Uhr außer Kraft getreten (d. h. mit Ablauf der letzten Stunde des Tages, der auf dasselbe Datum fiel wie der Tag des Inkrafttretens). 2) Die Verordnung Nr. 1015/85 des Rates (mit der im Amtsblatt von 1985, L 112, S. 59, veröffentlichten Berichtigung) ist gemäß ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten, das heißt am 21. April 1985 um 0.00 Uhr; sie hat die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls um einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten verlängert, der am 23. April 1985 um 0.00 Uhr begann (dieses Datum ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2 in dessen neuer Fassung) und am 23. Juni 1985 um 24.00 Uhr ablief (d. h. mit Ablauf der letzten Stunde des Tages, der auf dasselbe Datum fiel wie der Tag des Inkrafttretens). 3) Die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ist gemäß ihrem Artikel 3 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten, das heißt am 23. Juni 1985 um 0.00 Uhr. Die Entscheidung des Rates, die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls anzuordnen, ist somit an diesem Tag und zu dieser Stunde in Kraft getreten. Entgegen der Ansicht von Silver Seiko war die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls an diesem Tag und zu dieser Stunde nach wie vor in Kraft.
Aufgrund dieser Überlegungen kann dahingestellt bleiben, ob die Wendung beschlossen hat, sie ... zu vereinnahmen in Artikel 11 Absatz 7 der Grundverordnung das Datum meint, an dem der Rat seine Entscheidung trifft, oder das Datum, an dem der diese Entscheidung ausführende Rechtsakt in Kraft tritt. Zwar lassen sich beide Auslegungen vertreten; die zuerst genannte erscheint mir jedoch prima facie naheliegender.
Silver Seiko ist weiterhin der Auffassung, da sie Einwendungen gegen die Verlängerung erhoben habe, sei der Rat nicht befugt gewesen, die Geltungsdauer des vorläufigen Zolls aufgrund von Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung zu verlängern. Anscheinend haben aber nur Brother und Silver Seiko Einwände gegen die Verlängerung erhoben, während die anderen betroffenen Exporteure ihr nicht widersprochen oder sie sogar gebilligt haben. Meiner Meinung nach ist es offensichtlich, daß auf diese anderen Exporteure ein bedeutender Teil des betroffenen Handels entfällt; entgegen der Ansicht von Silver Seiko war somit die Voraussetzung von Artikel 11 Absatz 5 erfüllt.
Nach alledem greift meines Erachtens die Rüge von Silver Seiko betreffend die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls nicht durch.
7. Die Verfahrensmängel
Silver Seiko beklagt sich schließlich darüber, daß ihr die notwendigen Informationen nicht in gleicher Weise zugänglich gemacht worden seien und sie nicht die gleichen Verteidigungsmöglichkeiten gehabt habe wie einige andere Betroffene; somit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Bei der Prüfung dieses Vorbringens muß man sich vor Augen halten, daß sich das Verfahren bei Antidumpinguntersuchungen nach den ausführlichen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Grundverordnung richtet. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii der Grundverordnung lautet: Die Unterrichtung darf in der Regel nicht später als fünfzehn Tage vor der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 12 erfolgen. Bemerkungen nach erfolgter Unterrichtung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Es scheint, daß im vorliegenden Falle die Höhe des Zolls sämtlichen Exporteuren am gleichen Tag (6. Mai 1985) offiziell durch Fernschreiben mitgeteilt und daß für sämtliche Antworten die gleiche Frist (bis zum 17. Mai 1985 um 9.00 Uhr, also eine Frist von zehn Tagen) gesetzt wurde. Der Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls wurde dem Rat am 24. Mai 1985 übermittelt. Die Exporteure wurden somit 18 Tage vor der Übermittlung des Vorschlags unterrichtet. Hieraus ergibt sich nach meiner Meinung, daß die Kommission im vorliegenden Falle die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer iii beachtet hat.
Silver Seiko beschwert sich jedoch auch darüber, daß ein anderer Exporteur, nämlich Canon, bereits vor dem Fernschreiben vom 6. Mai 1985, ja sogar vor der Sitzung vom 25. April 1985, zahlreiche Informationen über die Berechnung des Dumpings, die Dumpingspannen und die Methode, nach der die Kommission die Schädigung festzustellen beabsichtigt habe, erhalten habe, während ihr, Silver Seiko, diese Informationen erst mit dem Fernschreiben vom 6. Mai 1985 zugänglich gemacht worden seien. Silver Seiko macht geltend, dieses Vorgehen habe dazu geführt, daß Canon über einen längeren Zeitraum für die Ausarbeitung seiner Verteidigung verfügt habe, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Ich räume ein, daß sich Beteiligte in Antidumpingsachen unter Umständen auf die allgemeinen Grundsätze über Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren auch dann berufen können, wenn die ausdrücklichen Bestimmungen der anwendbaren Grundverordnung eingehalten wurden; zuvor muß jedoch dargetan werden, inwiefern die ausdrücklichen Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die Situation, über die sich der Betroffene beschwert, unzureichend sind. Dies hat Silver Seiko meines Erachtens nicht getan. Sie gibt selbst zu, daß sich schwer bestimmen lasse, inwieweit die von ihr beanstandeten Vorgänge sie gegenüber Canon benachteiligt hätten, und erklärt: Dieser Zeitverlust und diese Informationsverkürzung sind nicht eindeutig faßbar. So ist es in der Tat; außerdem müssen diese Umstände in ihren tatsächlichen Zusammenhang gestellt werden. Zwar mag die Idealvorstellung dahin gehen, daß die Gemeinschaftsbehörden allen betroffenen Exporteuren die gleichen Möglichkeiten der Äußerung zu den ihnen übermittelten Informationen einräumen; in der Praxis ist es jedoch nicht immer möglich — vor allem, wenn es sich wie hier um umfangreiche Verfahren handelt —, Zusammenkünfte abzuhalten, an denen gleichzeitig alle Betroffenen teilnehmen, oder diesen die Informationen gleichzeitig zukommen zu lassen. Meines Erachtens hat Silver Seiko nicht dargetan, daß das beanstandete Vorgehen einen wirklichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (wenn dies der Grundsatz sein sollte, der in einem solchen Zusammenhang in Betracht kommt) oder irgendeinen anderen Grundsatz bedeutet, der sich auf Treu und Glauben im Verwaltungsverfahren bezieht.
Silver Seiko klagt, es sei schwierig gewesen, mit den Vertretern der Kommission Zusammenkünfte an Tagen zu vereinbaren, die ihr, der Klägerin, genehm gewesen seien. Diese Rüge ist zu allgemein, als daß sie Grund für eine Nichtigerklärung sein könnte. Silver Seiko führt als Beispiel einen Fall an, in dem die Kommission dem Beistand der Firma den Zugang zu den Akten verweigert haben soll. Es scheint jedoch, daß sich in den Akten der Kommission kein Antrag findet, auf den nicht reagiert worden wäre, daß jedoch möglicherweise dem Vertreter einer der Exportfirmen, der ohne Voranmeldung in den Amtsräumen der Kommission erschienen war, um eine Akte einzusehen, diese Einsicht verweigert wurde. Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i der Grundverordnung müssen Anträge auf Unterrichtung schriftlich bei der Kommission eingereicht werden; in der Praxis führt das dann anscheinend dazu, daß ein beiden Seiten genehmer Termin vereinbart wird. Ich bin daher der Meinung, daß die Rüge von Silver Seiko insoweit nicht begründet ist.
Silver Seiko beschwert sich ferner darüber, ihr seien bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung vorenthalten worden. Sie beanstandet, daß ihr auf ihr Ersuchen um genauere Angaben bezüglich des Umfangs der Einfuhren von Geräten aus Schweden, der Schweiz, Singapur und den Vereinigten Staaten in die Gemeinschaft lediglich die Zahlen über die Vereinigten Staaten und Singapur mitgeteilt worden seien, und auch dies nur in derart globaler Form, daß sie nicht habe erkennen können, wie hoch die Einfuhren aus Singapur und die aus den Vereinigten Staaten jeweils gewesen seien. Hierzu erklärt der Rat unwidersprochen, daß Silver Seiko den Gesamtumfang der Einfuhren aus Schweden und der Schweiz hätte berechnen können, wenn sie diese Zahlen ausgewertet und denjenigen gegenübergestellt hätte, die in der 31. und 32. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls veröffentlicht worden seien. Die Rüge von Silver Seiko läuft somit auf den Vorwurf hinaus, die Gemeinschaftsbehörden hätten ihr nicht die einzelnen Zahlen für jedes der betroffenen Länder mitgeteilt. Es liegt auf der Hand, daß solche Zahlen wesentliche kaufmännische Daten darstellen, bezüglich deren die Gemeinschaftsorgane die Bestimmungen von Artikel 8 der Grundverordnung über die vertrauliche Behandlung von Informationen korrekt einzuhalten hatten. Diese Zahlen waren insbesondere deswegen als vertraulich anzusehen, weil sie jeweils nur ein einziges Unternehmen in Schweden, der Schweiz und Singapur sowie zwei Unternehmen in den Vereinigten Staaten betrafen. Ich meine daher, daß die Gemeinschaftsorgane mit gutem Grund und im Einklang mit Artikel 8 der Grundverordnung davon abgesehen haben, diese Informationen zu verbreiten.
Silver Seiko beschwert sich weiterhin darüber, sie habe keine Informationen über frühere und künftige Investitionsvorhaben der Hersteller in der Gemeinschaft erhalten. Wie es scheint, wurde der Firma jedoch auf einer am 10. Januar 1985 abgehaltenen Sitzung erklärt, daß die Einzelheiten über Investitionen je Sektor höchst sensibler und vertraulicher Natur seien und daß ihre Preisgabe den betroffenen Herstellern Schaden zufügen könnte. Meines Erachtens wurde nach Artikel 8 der Grundverordnung völlig zu Recht die Offenlegung dieser Informationen abgelehnt.
Was die Festsetzung von Zielpreisen betrifft, so wirft Silver Seiko den Gemeinschaftsbehörden vor, sie hätten sich geweigert, der Forderung nachzukommen, die von der Kommission durchgeführte Untersuchung auf der Grundlage der Modelle von Silver Seiko und eines Vergleichs mit den Herstellern der EWG nach Modellen, Firmen, und Ländern aufzuschlüsseln. Durch derartige Auskünfte hätte Silver Seiko jedoch Kenntnis von den Produktionskosten sämtlicher in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller erlangt. Derartige Informationen sind offensichtlich im Sinne von Artikel 8 der Grundverordnung vertraulich; nach meiner Meinung haben sich daher die Gemeinschaftsbehörden zu Recht und im Einklang mit dieser Bestimmung geweigert, sie weiterzugeben.
Schließlich wendet sich Silver Seiko dagegen, daß die Gemeinschaftsorgane ihr die Auskunft über die Art und Weise der Berechnung der Zielpreise für jeden einzelnen Beteiligten verweigert hätten. Die Berechnungsmethode für diese Preise wurde jedoch auf einer Sitzung vom 25. April 1985 offengelegt; die Vertreter der Gemeinschaft haben anscheinend auf dieser Sitzung erklärt, die Kosten und Gewinnzahlen der einzelnen Unternehmen seien in hohem Maße vertraulich, und ihre Preisgabe wäre geeignet, den in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern zu schaden. Später haben die Gemeinschaftsbehörden in einem Fernschreiben vom 6. Mai 1985 die bei der Berechnung der Zielpreise zugrunde gelegte globale Gewinnspanne genannt. Meiner Meinung nach haben sie auf diese Weise alle Informationen zugänglich gemacht, die sie insoweit unter Beachtung von Artikel 8 der Grundverordnung geben durften.
Meines Erachtens sind daher alle Rügen von Silver Seiko, die sich auf angebliche Verfahrensmängel stützen, unbegründet.
Rechtssache 107/86
Nach Ansicht des Rates ist die zweite Klage von Silver Seiko (Rechtssache 107/86) unzulässig; jedenfalls müßten Silver Seiko die Kosten dieses Verfahrens auferlegt werden, da die zweite Klage überflüssig sei. Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC bezüglich der zweiten Klage von TEC (106/86) dargelegt habe, halte ich im Gegensatz hierzu die zweite Klage von Silver Seiko (107/86) für zulässig und bin der Auffassung, daß über die Kosten wie in der Rechtssache 273/85 zu entscheiden ist.
Ergebnis
Ich beantrage daher, die Klagen in den Rechtssachen 273/85 und 107/86 abzuweisen und die Kosten des Rates, der Kommission und des CETMA, einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, den Klägerinnen aufzuerlegen.