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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-277/85

Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:116

Schlußanträge des Generalanwalts

Sir Gordon Slynn

vom 8. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Rechtlicher Rahmen und Verfahren

Die Firma Canon Incorporated of Japan (im folgenden: Canon Inc.) stellt optische und elektronische Geräte her. Nachdem sie anfangs Fotoapparate produziert hatte, wurde sie auf dem Markt für automatisierte Büroausstattungen tätig und begann in den Jahren 1982 und 1983 mit der Herstellung von elektronischen Schreibmaschinen. In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten werden die Erzeugnisse von Canon über Tochtergesellschaften, die zu 100 % in der Hand der Muttergesellschaft sind, an Einzelhändler verkauft. Die drei wichtigsten europäischen Vertriebsgesellschaften von Canon befinden sich im Vereinigten Königreich (Canon (UK) Ltd; im folgenden: Canon UK), in Deutschland (Canon Rechner Deutschland GmbH; im folgenden: Canon Deutschland) und in Frankreich (Canon France SA; im folgenden: Canon Frankreich); sie importieren unmittelbar aus Japan.

Die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls hatte die elektronischen Schreibmaschinen von Canon Inc mit einem vorläufigen Antidumpingzoll von 33,3 % belegt. Der Zoll wurde zu diesem Satz vereinnahmt; die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls setzte einen endgültigen Zoll in Höhe von 35 % fest. Wegen dieser Verordnungen sowie der Grundverordnung, auf die sie gestützt sind, verweise ich auf meine Schlußanträge in der verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric Company/Rat (im folgenden: TEC).

Mit am 10. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift haben Canon Frankreich, Canon Deutschland und Canon UK Klage gegen den Rat erhoben und beantragt, die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerinnen betraf, und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Rechtssache 277/85). Mit bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 4. Oktober 1985 eingegangener, im wesentlichen gleichlautender Klageschrift hat Canon Inc. Klage gegen den Rat erhoben und die gleichen Anträge gestellt (Rechtssache 300/85).

Mit einem weiteren, am 7. Oktober 1985 eingereichten Schriftsatz haben die vier Firmen beantragt, den Vollzug der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls auszusetzen (Rechtssachen 277/85 R und 300/85 R). Die Rechtssachen sind verbunden worden; durch Beschluß vom 18. Oktober 1985 hat der Präsident den Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung dem Endurteil vorbehalten (Slg. 1985, 3491).

Ohne in der Rechtssache 277/85 formell die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht der Rat in seiner Klagebeantwortung in dieser Rechtssache geltend, a) die Zulässigkeit derartiger Klagen von Importeuren sei zweifelhaft und b) es bestehe keine Notwendigkeit für die europäischen Tochtergesellschaften, eine von der Klage der japanischen Muttergesellschaft getrennte Klage zu erheben. Der Rat beantragt daher, den Klägerinnen in jedem Falle die Kosten der Rechtssache 277/85 aufzuerlegen, da diese Kosten unnötiger- und unangemessenerweise verursacht worden seien.

Mit Beschluß vom 11. November 1985 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 277/85 und 300/85 verbunden. Falls nichts Gegenteiliges vermerkt ist, werde ich die vier Klägerinnen im folgenden unter der Bezeichnung Canon zusammenfassen.

Die Kommission und das CETMA sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten.

Canon stützt ihre Nichtigkeitsklage auf fünf Gruppen von Klagegründen. Sie macht geltend: 1) einen Verstoß gegen die Verpflichtung, einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorzunehmen; 2) Irrtümer bei der Berechnung des Normalwerts; 3) Irrtümer bei der Berechnung des Ausfuhrpreises; 4) fehlerhafte Schadensfeststellung; 5) Verfahrensmängel.

Zur Zulässigkcit

Zunächst ist die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache 277/85 zu prüfen. Nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts können die Exporteure des durch Antidumpingmaßnahmen betroffenen Erzeugnisses diese Maßnahmen anfechten, insbesondere wenn diese sie namentlich bezeichnen, wie dies für Canon Inc. zutrifft. Auch die mit einer solchen Exportfirma geschäftlich verbundenen Importeure (im Gegensatz zu den unabhängigen Importeuren) können derartige Bestimmungen angreifen, namentlich wenn, wie vorliegend, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage ihrer Verkaufspreise und nicht derjenigen der Exportfirma rechnerisch ermittelt wurde, siehe die Urteile in den Rechtssachen 118/77 (ISO/Rat, Slg. 1979, 1277) und 307/81 (Alusuisse/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463) sowie in den verbundenen Rechtssachen 239 und 275/82 (Allied Corporation/Kommission, Slg. 1984, 1005). Da die Klägerinnen in der Rechtssache 277/85 Tochtergesellschaften von Canon sind und sich zu 100 % im Besitz dieser Firma befinden und da die angegriffene Verordnung für die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises auf die Preise der Klägerinnen zurückgegriffen hat, bin ich der Auffassung, daß sie diese Verordnung anfechten können.

Andererseits stellt sich die Klage, die Canon in ihrem eigenen Namen in der Rechtssache 300/85 erhoben hat, weitestgehend als Wiederholung der früheren Klage dar; dieser Umstand ist bei der Kostenentscheidung zu bedenken.

Zur Begründetheit

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verpflichtung, einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorzunehmen

Im Rahmen dieses Klagegrundes bringt Canon die folgenden Rügen vor: 1) Die Kommission sei nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung gehalten gewesen, einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert vorzunehmen; sie habe diese grundlegende Verpflichtung ständig dadurch verletzt, daß sie zu Berechnungsmethoden gegriffen habe, die zur Überschätzung des Normalwerts und zur Unterschätzung des Ausfuhrpreises geführt hätten. Der Vergleich zwischen zwei derartigen Größen habe unvermeidlich zur Errechnung einer Dumpingspanne in absurder Höhe (76,5 %) geführt. Hätte die Kommission in Einklang mit der Grundverordnung die Tatsachen fehlerfrei bewertet, so hätte sich kein Dumping ergeben. Die Dumpingspanne von Canon sei gleich Null gewesen. 2) Die von der Kommission gewählte Methode habe auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt gegen Artikel 2 Absatz 9 verstoßen, nämlich insofern, als die Kommission keinen Vergleich auf der Handelsstufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe angestellt habe. 3) Bei der Prüfung der etwaigen Unterschiede, die Berichtigungen für die Zwecke der Errechnung des Normalwerts rechtfertigen würden, habe die Kommission Artikel 2 Absatz 10 unrichtig ausgelegt. Diese Bestimmung könne nicht den Vorrang vor der in Artikel 2 Absatz 9 niedergelegten Verpflichtung haben, einen gerechten Vergleich vorzunehmen; mehr noch: die Kommission habe die in Artikel 2 Absatz 10 eigens vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeiten in einer Weise ausgelegt, die weder gerechtfertigt noch in sich logisch sei. Infolgedessen sei der Vergleich, den die Kommission zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis angestellt habe, fehlerhaft.

Aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt habe, vermag ich der Behauptung nicht zuzustimmen, Artikel 2 Absatz 9 (gleichviel, ob man ihn für sich allein oder in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 10 liest) stelle, was jenen Vergleich betreffe, irgendeine höherrangige Verpflichtung auf. Wie in den Mikrokugellager-Rechtssachen ausgeführt wurde, stellen Berechnung des Normalwerts und Berechnung des Ausfuhrpreises jeweils verschiedene Vorgänge dar, die unterschiedlichen Vorschriften unterworfen sind: Für jenen gelten Artikel 2 Absätze 3 bis 7, für diesen Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung. Die den Vergleich betreffenden Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 9 und 10 kommen erst zum Zuge, nachdem Ausfuhrpreis und Normalwert in Übereinstimmung mit den für die Berechnung dieser Größen jeweils geltenden Regeln ermittelt worden sind. Sie gehen den letztgenannten Regeln in keiner Weise vor, sondern enthalten lediglich Vorschriften über die Berichtigungen, die mit Rücksicht auf bestimmte näher bezeichnete Faktoren (Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Ware; Unterschiede bei den Mengen; Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen und Unterschiede bei den Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern) durchgeführt werden können, um Ausfuhrpreis und Normalwert auf eine vergleichbare Grundlage zu stellen.

Hiernach läßt sich aus Artikel 2 Absatz 9 nicht die Forderung ableiten, Normalwert und Ausfuhrpreis auf gleiche Weise und nach symmetrischen Methoden zu berechnen; so hat auch der Gerichtshof in den Mikrokugellager-Fällen entschieden. Außerdem läßt sich das Eintreten für symmetrische Methoden nicht mit dem Wortlaut von Artikel 2 Absätze 3 bis 7 und Artikel 2 Absatz 8 in Einklang bringen, da diese Bestimmungen unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen.

Canon beruft sich in diesem Zusammenhang auf die amerikanische Praxis, namentlich auf den export sales price offset (Ausfuhrpreisausgleich; ESP offset), den das Department of Commerce gewähre, wenn der Ausfuhrpreis (im amerikanischen Recht als US price bezeichnet) rechnerisch ermittelt werde. Die ESP-Praxis erlaubt dort, wo sie zur Anwendung kommt, den Abzug der allgemeinen Vertriebskosten vom Normalwert (im amerikanischen Recht als fair market value, also redlicher Marktwert, bezeichnet), und zwar in den Grenzen der vom Ausfuhrpreis abgezogenen allgemeinen Vertriebskosten. Anscheinend ist diese Praxis von den Gerichten der Vereinigten Staaten gebilligt worden; sie wurde im Code of Federal Regulation (19 CFR, § 353.15 Buchstabe c) niedergelegt und veröffentlicht, findet sich aber nicht im amerikanischen Antidumping-Gesetz; anscheindend hat das Department of Commerce sie als Zugeständnis anerkannt, das über das amerikanische Antidumping-Gesetz hinausgeht. Der bloße Verwaltungscharakter dieser Regel und die Möglichkeit ihrer Abänderung verringern zwangsläufig ihre Überzeugungskraft im vorliegenden Fall.

Jedenfalls kann man diese Praxis nicht unbesehen in das EWG-Recht übertragen: Zum einen unterscheiden sich beide Rechtsordnungen zu sehr hinsichtlich der Einzelheiten ihres Funktionierens; zum anderen enthalten die geltenden Vorschriften keine Rechtsgrundlage für eine solche Übernahme. Zwar heißt es in der dritten Begründungserwägung der Grundverordnung: Bei der Anwendung dieser Regeln ist zur Aufrechterhaltung des mit diesen Übereinkommen [insbesondere das GATT und der Kodex] angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten notwendig, daß die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie es in den Rechtsvorschriften oder Praktiken zum Ausdruck kommt, Rechnung trägt. Diese Ausführungen erlegen jedoch den Gemeinschaftsorganen keine tatsächliche Verpflichtung auf, diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine Praxis wie diejenige des ESP-Ausgleichs im amerikanischen Recht stellt daher für die Gemeinschaftsorgane allenfalls einen Anhaltspunkt dar, der ihnen Anregungen für die Anwendung der Grundverordnung geben mag. Eine Bezugnahme auf die amerikanische Praxis, auch wenn sie nur Hinweischarakter hat, beweist nicht, daß die Bestimmungen der Grundverordnung über den vorerwähnten Vergleich, insbesondere ihr Artikel 2 Absatz 9, Vorrang vor den in Artikel 2 Absätze 2 bis 7 niedergelegten Vorschriften über den Normalwert hätte.

Das Vorbringen, wonach der Vergleich nicht auf der Handelsstufe ab Werk vorgenommen worden sei, vermag aus den Gründen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt habe, nicht zu überzeugen. Vor allem ist zu beachten, daß Canon, ebenso wie TEC, ihre Ware in Japan über eine mit ihr geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft absetzt, die Canon Sales Company (im folgenden: Canon Sales), deren Anteile sich zu 51,38 % in den Händen der Canon Inc. befinden. Meines Erachtens vermag eine solche Abmachung die Wirkung der Vorschriften der Grundverordnung über die Berechnung des Normalwerts nicht zu beeinträchtigen.

Canon betont besonders die Tatsache, daß der Vergleich nicht auf derselben Handelsstufe erfolgt sei; die Klägerin erblickt hierin eine wesentliche Stütze ihres Vorbringens. In der 24. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls heißt es jedoch, daß alle Vergleiche ... auf der Stufe ab Werk durchgeführt [wurden]. Meines Erachtens hat Canon nicht nachgewiesen, daß Ausfuhrpreis oder Normalwert für eine andere Handelsstufe als die Stufe ab Werk berechnet worden ist, sei es auf Großhandels- oder auf Einzelhandelsebene. Die Behauptung, es seien nicht alle erforderlichen Berichtigungen bezüglich der Vertriebs-, Verwaltung- und sonstigen Gemeinkosten sowie der Gewinne der japanischen Vertriebsgesellschaft vorgenommen worden, betrifft weniger die Handelsstufe als die Frage, ob die für die Berechnung des Normalwerts zugrunde gelegten Beträge der Gemeinkosten und der Gewinne angemessen waren.

Bei der Überlegung, ob der Vergleich ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kreisen die Meinungsverschiedenheiten meines Erachtens nicht um die Handelsstufe, sondern um die Berichtigungen, die nach Ansicht von Canon gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung hätten vorgenommen werden müssen. In der 24. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls heißt es: Für einen gerechten Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Maße alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, insbesondere Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und bei den Verkaufsbedingungen, sofern eine direkte Beziehung zwischen diesen Unterschieden und den betreffenden Verkäufen nachgewiesen werden konnte, was für die Unterschiede betreffend Kreditbedingungen, Gewährleistung, technische Hilfe, Provisionen, Gehälter für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport, Versicherung, Be- und Entladung sowie sonstige Nebenkosten der Fall war. Canon hält diese Berichtigungen jedoch nicht für ausreichend und meint, es hätten noch weitere durchgeführt werden müssen; insbesondere ist die Firma der Ansicht, der Normalwert hätte mit Rücksicht auf Verwaltungs- und Werbungskosten herabgesetzt werden müssen. Die Gemeinschaftsbehörden haben jede zusätzlich Berichtigung dieser Art abgelehnt (für Ansprüche, die auf Unterschiede bezüglich der Gemeinkosten erhoben wurden, sind keine Berichtigungen anerkannt worden), und die Gründe für diese Weigerung sind in den Begründungserwägungen 24 bis 26 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ausführlich dargelegt. Diese Begründung läuft im Kern auf die Feststellung hinaus, es sei nicht bewiesen, daß — wie es die Grundverordnung fordere — die Gemeinkosten und Werbungskosten, für die Berichtigungen beantragt worden waren, in direkter Beziehung zu den in Rede stehenden Verkäufen gestanden hätten.

Meiner Meinung nach stand die Weigerung, die vorgenannten Berichtigungen vorzunehmen, in Einklang mit der Grundverordnung. Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sieht vor, daß Ausfuhrpreis und Normalwert einander auf vergleichbarer Grundlage gegenüberzustellen sind, namentlich was die Verkaufsbedingungen betrifft. Für den Fall, daß es an einer solchen Grundlage fehlt, bestimmt Artikel 2 Absatz 10, daß die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede jedes Mal nach Lage des Falles gebührend zu berücksichtigen sind; weiter heißt es in diesem Absatz: Bei den in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Berichtigungen gelten folgende Leitlinien: ... Aus diesem Wortlaut ergibt sich unzweifelhaft, daß Artikel 2 Absatz 10 die Einzelbestimmungen für die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 9 niedergelegten Grundsätze enthält und im Zweifel nach Maßgabe dieser Grundsätze auszulegen ist.

Der einzige der in Artikel 2 Absätze 9 und 10 genannten Tatbestände, der zur Berücksichtigung von Gemein- und Werbungskosten führen kann, sind die Verkaufsbedingungen, von denen in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c im einzelnen die Rede ist. Dort ist gesagt: Die Berichtigungen werden auf jene Unterschiede beschränkt, die in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen ...; im allgemeinen werden keine Berichtigungen vorgenommen bei Unterschieden bezüglich der Gemeinkosten, einschließlich Forschungs- und Entwicklungskosten, sowie der Kosten für Werbung... Aus der 24. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ist ersichtlich, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen Rechnung getragen haben, wenn eine direkte Beziehung zwischen diesen Unterschieden und den betroffenen Verkäufen nachgewiesen werden konnte, so z. B. bei den Bedingungen hinsichtlich Kredit, Gewährleistung, Verpackung, Transport sowie Be- und Entladung. Andererseits sind Gemein- und Werbungskosten Aufwendungen genereller Art, die durch Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Wenn die Gemeinschaftsorgane so, wie in den Begründungserwägungen 24 bis 26 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls beschrieben, vorgegangen sind, so haben sie sich meines Erachtens an den natürlichen Sinn des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Grundverordnung gehalten. Ich lasse die Behauptung nicht gelten, die Organe hätten diesen Wortlaut übertrieben eng ausgelegt: Der von ihnen zugrunde gelegte Gesichtspunkt der direkten Beziehung ist genau derjenige, der im ersten Satz dieser Bestimmung aufgestellt wird. Ich lehne die Auffassung ab, durch die Anwendung dieses Gesichtspunkts werde Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c unvereinbar mit Artikel 2 Absatz 9. Artikel 2 Absatz 9 sieht Berichtigungen bei den Verkaufsbedingungen vor. Mit diesem Ausdruck können nur spezifische Verkäufe und Kaufverträge gemeint sein; dieser Auslegung entspricht völlig, daß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c eine direkte Beziehung zu den betreffenden Verkäufen fordert. Die von Canon vertretene abweichende Auslegung, nach der eine erheblich höhere Zahl von Ausgabenarten berücksichtigt werden könnte, steht meines Erachtens nicht in Einklang mit dem Begriff Verkaufsbedingungen, der bei einer solchen Auslegung jeder Bedeutung beraubt würde. Hinzu kommt, daß eine solche normale Interpretation von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c sich auch in den allgemeinen Aufbau der Grundverordnung einfügt: Während nach dieser Interpretation Berichtigungen im Stadium des Vergleichs auf Ausgaben beschränkt sind, die in direkter Beziehung zu den betroffenen Verkäufen stehen, wird den Ausgaben, bei denen eine solche Beziehung nicht besteht — d. h. den Gemeinkosten — im Stadium der Berechnung des Normalwerts Rechnung getragen. Soweit der Normalwert rechnerisch ermittelt wird, ist eigens vorgesehen, daß er einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten zu enthalten hat. Wird der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis gestützt, so entspricht es kaufmännischer Praxis, daß der Preis im allgemeinen so hoch angesetzt wird, daß er einen Betrag für Verwaltungsund andere Gemeinkosten enthält.

Canon beruft sich schließlich auf den Ausdruck im allgemeinen innerhalb des Satzteils im allgemeinen werden keine Berichtigungen vorgenommen bei Unterschieden bezüglich der Gemeinkosten, sowie auf das Wort Leitlinien in den ersten Zeilen von Artikel 2 Absatz 10. Es trifft zu, daß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c keine absolute Regel aufstellen, sondern vielmehr Leitlinien geben will, von denen Ausnahmen denkbar sind. Jedoch stellen die 24. und 25. Begründungserwägung, die insoweit nicht in Zweifel gezogen werden können, fest, daß es sich lediglich um eine allgemeine Regel handelt. Hinzu kommt, daß derartige Ausnahmen von der Partei, die sie für sich in Anspruch nehmen will, gerechtfertigt werden müßten. In Artikel 2 Absatz 10 Satz 2 heißt es: Beantragt eine betroffene Partei die Berücksichtigung eines solchen Unterschieds, so obliegt ihr der Nachweis, daß der Antrag berechtigt ist. Es lag also an Canon, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Ausgaben, für die die Firma Berichtigungen verlangte, ausnahmsweise in direkter Beziehung zu den betroffenen Verkäufen standen. Einen solchen Beweis hat Canon im vorliegenden Rechtsstreit nicht erbracht, so daß ihr Vorbringen insoweit zurückzuweisen ist (siehe das in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC, Sig. 1988, 5855, 5834 zitierte Urteil in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko/Rat, Randnr. 45).

Ich bin daher der Meinung, daß der erste Klagegrund von Canon in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

Zweiter Klagegrund: Irrtümer bei der Berechnung des Normalswerts

Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes bringt Canon folgendes vor. 1) Die Kommission sei nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung gehalten gewesen, den Normalwert entweder auf der Grundlage der von Canon Ine berechneten Inlandspreise oder, falls sie die Berücksichtigung dieser Preise unter Berufung auf Artikel 2 Absatz 7 ablehnte, auf der Grundlage der Produktionskosten auf der Handelsstufe ab Werk zu berechnen. Die Verpflichtung habe die Kommission verletzt, indem sie den Normalwert auf die von Canon Sales geforderten Preise gestützt habe. 2) An-sichts des geringen Umfangs der von Canon auf dem japanischen Markt getätigten Verkäufe von elektronischen Schreibmaschinen und der Besonderheiten dieses Marktes sei es in jedem Fall gerechtfertigt gewesen, den Normalwert auf der Grundlage der Produktionskosten rechnerisch zu ermitteln. Die Inlandsverkäufe der beiden Modelle, bei denen der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis gestützt worden sei, hätten sich lediglich auf 1,4 % des Gesamtvolumens der Ausfuhren von Canon nach der Gemeinschaft belaufen. 3) Die von der Kommission für die Berechnung des Normalwerts gewählten Methoden seien unbillig gewesen und hätten im Widerspruch zu Artikel 2 Absätze 3, 9 und 10 der Grundverordnung gestanden, dies namentlich aus folgenden Gründen: a) Was die beiden Modelle betreffe, für die der Normalwert auf den Inlandspreis gestützt worden sei, so habe sich die Kommission geweigert, von diesem Preis die erforderlichen Abzüge vorzunehmen, um zu einem Preis ab Werk zu gelangen. Der auf diese Weise errechnete Normalwert sei daher künstlich erhöht worden, b) Was die vier Modelle betreffe, für die der Normalwert rechnerisch ermittelt worden sei, so habe die Kommission zu Unrecht die tatsächlichen Herstellungskosten und die Gemeinkosten von Canon Ine durch Addition zusätzlicher Größen verdoppelt, c) Bei diesen vier Modellen sei ferner die den tatsächlichen Produktionskosten sowie den zusätzlichen Kosten hinzugerechnete Gewinnspanne von 47 % auf die Kosten (32,39 % auf den Umsatz) kraß übertrieben, d) Bei allen sechs Modellen habe die von der Kommission für die Berechnung des Normalwerts gewählte Methode jeweils zu Zahlen geführt, die denen eines Preises ab Werk nicht entsprochen hätten.

Die Gemeinschaftsorgane waren durchaus befugt, davon auszugehen, daß zwischen Canon Sales und Canon Inc. im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung eine geschäftliche Verbindung bestand; sie brauchten also bei der Ermittlung des Normalwerts die Preise, die Canon Inc. der Firma Canon Sales berechnete, nicht zu berücksichtigen. Einen Mißbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens hat Canon nicht nachgewiesen. Deswegen kann ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden, der Normalwert habe auf der Grundlage der Preise bestimmt werden müssen, die Canon Inc. der Firma Canon Sales berechnet habe.

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung bestimmt, daß als Normalwert der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware [gilt]. Ich bin der Meinung, daß diese Bestimmung auch den Preis erfaßt, den die Vertriebsgesellschaft des Erzeugers ihren Kunden in Rechnung stellt. Es besteht kein Zweifel daran, daß die von Canon Sales ihren Kunden in Rechnung gestellten Preise im normalen Handelsverkehr gezahlte Preise im Sinne dieser Bestimmung sind, so daß die Gemeinschaftsorgane berechtigt waren, sie bei der Ermittlung des Normalwerts in der Weise heranzuziehen, wie sie es getan haben (8. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls). Ich bin der Auffassung, daß das Vorbringen von Canon zurückzuweisen ist, wonach der Normalwert entweder rechnerisch ermittelt oder auf den Preis der Ausfuhren nach Drittländern gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe gestützt werden müsse, wenn man nicht auf die Preise von Canon Ine zurückgreife.

Die in der 4. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls genannte Schwelle von 5 % für das Volumen, das die Verkäufe erreichen müssen, um als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts dienen zu können, ist nicht nur rechtlich in Ordnung, sondern verstärkt überdies die Rechtssicherheit.

Während diese Schwelle 5 % der Ausfuhren nach der Gemeinschaft beträgt, erklärt Canon, nach der Praxis der Vereinigten Staaten blieben die Inlandsverkäufe unberücksichtigt, wenn weniger als 5 % der Ausfuhren nach anderen Ländern als den Vereinigten Staaten gingen. Aus den vorhin dargelegten Gründen kommt der amerikanischen Praxis nur eine begrenzte Bedeutung zu. Innerhalb dieser Grenzen ist einmal darauf hinzuweisen, daß die amerikanische Praxis die Berechtigung der Größe von 5 % bestätigt; jedenfalls lasse ich nicht gelten, daß Ausfuhren nach anderen als den durch das behauptete Dumping betroffenen Ländern notwendigerweise diejenigen Ausfuhren seien, die berücksichtigt werden müßten. Nach den mir bisher vorliegenden Informationen meine ich, daß die Ausfuhren nach dem durch das Dumping betroffenen Land (oder der betroffenen Wirtschaftsgemeinschaft) einen geeigneteren Vergleichsmaßstab abgeben. Ich sehe also keinen Grund dafür, die in der 4. Begründungserwägung genannte Schwelle von 5 % zu beanstanden.

Es ist gesagt worden, bei zweien der Modelle von Canon — AP 400 und AP 500 — hätten die in Japan erfolgten Verkäufe im Laufe des Bezugszeitraums diese Schwelle überschritten. Canon trägt vor, die Inlandsverkäufe dieser beiden Fälle hätten lediglich 1,4 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhren von elektronischen Schreibmaschinen nach der Gemeinschaft ausgemacht. Diese Zahl ist wertlos, da sie lediglich den Verkauf dieser beiden Modelle in Japan mit dem Verkauf von sechs Modellen in der EWG vergleicht. Der Prozentsatz muß für jedes Modell einzeln bestimmt werden. Der Rat hat dargelegt, daß die Inlandsverkäufe des Modells AP 4007,6 % des Volumens der Ausfuhren nach der Gemeinschaft umfaßt hätten und daß der entsprechende Satz bei dem Modell AP 5008,7 % betragen habe. In Beantwortung der Fragen des Gerichtshofes hat Canon vertrauliche Verkaufszahlen vorgelegt, die diese Prozentsätze im wesentlichen zu bestätigen scheinen. Das Vorbringen von Canon ist daher zurückzuweisen.

Es trifft zwar zu, daß die Lage bei alphanumerischen elektronischen Schreibmaschinen in Japan ungewöhnlich ist, da Japanisch nicht mit lateinischen Buchstaben geschrieben wird; entgegen der Meinung von Canon ist dies jedoch kein Grund dafür, von einer normalen Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung abzuweichen. Wenn die Inlandsverkäufe ein ausreichendes Volumen aufweisen, sehe ich nicht, weshalb dieser Umstand die in den anwendbaren Vorschriften niedergelegten Voraussetzungen berühren könnte, wonach der tatsächliche Inlandspreis als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts dienen kann.

Canon behauptet, für die Ermittlung des Normalwerts hätte der Preis der Ausfuhren nach den Vereinigten Staaten herangezogen werden müssen. Dieses Vorbringen kann nicht für die beiden Modelle gelten, für die der Normalwert — meiner Meinung nach zu Recht — auf den tatsächlichen Inlandspreis gestützt wurde. Was die übrigen Modelle betrifft, so lege ich Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dahin gehend aus, daß er es in das Ermessen der Gemeinschaftsorgane stellt, zwischen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und dem Rückgriff auf die Preise der Ausfuhren nach Drittländern zu wählen. Canon hat nicht dargetan, daß von dieser Ermessensbefugnis ein fehlerhafter Gebrauch gemacht worden wäre, während andererseits der Rat die Gründe dafür dargelegt hat, die die Gemeinschaftsbehörden veranlaßt haben, die in Absatz 2 der 4. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls genannte Wahl zu treffen. Das Vorbringen von Canon zu diesem Punkt ist daher zurückzuweisen.

Was die dritte Argumentationskette von Canon betrifft, so werden hier zum Teil Fragen, die die Berichtigungen zum Zwecke des Vergleichs, und solche, die die Berechnung des Normalwerts betreffen, miteinander vermengt. Wie ich bereits ausgeführt habe, sind diese beiden Punkte getrennt zu behandeln; zu dem Vorbringen hinsichtlich des Vergleichs habe ich im wesentlichen bereits vorhin sowie in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC Stellung genommen.

Was die beiden Modelle betrifft, bei denen der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis gestützt wurde, so führt Canon aus: [Die Kommission] hat sich geweigert, als Ausgangswert für den Inlandsmarkt den Preis zu nehmen, den Canon Ine der Firma Canon Sales berechnet. Sie hat darauf bestanden, in der Handelskette bis zu den Preisen hinunter zu gehen, die Canon Sales von ihren Kunden fordert. Diese Preise waren wegen der Besonderheiten des Marktes und der hohen Vertriebskosten bei elektronischen Schreibmaschinen erheblich höher. Diese Erklärung scheint mir die Bestätigung dafür zu liefern, daß die Gemeinschaftsorgane mit Recht auf die Preise von Canon Sales abgestellt haben, denn sie zeigt, daß der Preis, den Canon Ine der Firma Canon Sales berechnete, erheblich unter den tatsächlichen Marktpreisen lag und es sich daher mit viel größerer Wahrscheinlichkeit um einen Verrechnungspreis handelte als um einen Preis, der im normalen Handelsverkehr zustande gekommen war. Ich habe auch bereits dargelegt, weswegen die Besonderheiten des Marktes das Vorbringen von Canon in keiner Weise stützen. Was schließlich die Gründe dafür anbelangt, daß die Marktpreise höher waren, macht das CETMA insbesondere geltend, daß die Gewinnspannen auf dem geschützten und teilweise kartellartig organisierten japanischen Markt bekanntermaßen hoch seien. Ich halte es nicht für notwendig, mich zu den Gründen für diese Sachlage zu äußern. Worauf es hier ankommt, ist, daß Canon einräumt, daß die Preise der in Rede stehenden Erzeugnisse auf dem japanischen Markt hoch waren. Canon trägt nicht vor, daß die insoweit getroffenen Feststellungen irrig gewesen seien. Bis zu diesem Punkt ist das Verfahren ordnungsgemäß und in angemessener Weise verlaufen, und weit davon entfernt, wie Canon behauptet, sich als Häufung unbilliger Maßnahmen darzustellen.

Weiterhin wird auf den Abzug der Vertriebskosten von Canon Sales hingewiesen, namentlich der von Canon Sales für die Werbung für Schreibmaschinen in Japan aufgewendeten Kosten. Dieses Vorbringen ist schwer zu verstehen. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, der sich auf den Normalwert bezieht, sieht keinerlei Abzüge vor. Er bestimmt, daß als Normalwert der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis zu gelten hat. Der im normalen Handelsverkehr gezahlte oder zu zahlende Preis ist der Preis des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer; da der Ausfuhrpreis ebenfalls auf der Grundlage des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer festgestellt wurde, sind die Preise insoweit vergleichbar. Ich glaube nicht, daß man den Begriff vergleichbar in diesem Zusammenhang dahin auslegen kann, daß er weitere Abzüge fordert. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ist der festgestellte Preis zugrunde zu legen. Zusätzliche Berichtigungen oder Abzüge können nur vorgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 2 Absätze 9 und 10 erfüllen. Diese Bestimmungen betreffen den Vergleich und nicht die Ermittlung des Normalwerts. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a besteht keine Möglichkeit dafür, die Vertriebskosten von Canon Sales in Abzug zu bringen. Die Behandlung der Vertriebskosten durch die Gemeinschaftsorgane kann die Gültigkeit des ermittelten Normalwerts, der bei den beiden betroffenen Modellen auf der Grundlage der Inlandspreise errechnet wurde, nicht berühren.

Die vorliegende Rüge kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn man sie im Lichte derjenigen Bestimmungen prüft, auf die sie sich in Wirklichkeit bezieht. Canon erklärt: Die Kommission hat sich geweigert, die gesamten Kosten von Canon Sales abzuziehen, und zwar trotz der Tatsache, daß die einzige Aufgabe von Canon Sales im Verkauf bestand. Entgegen der Auffassung von Canon bestand jedoch keine Verpflichtung für die Gemeinschaftsorgane, sämtliche Vertriebskosten von Canon Sales abzuziehen. In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC habe ich ausgeführt, weshalb meiner Meinung nach die bloße Tatsache, daß innerhalb ein und desselben Konzerns Herstellungs- und Vertriebstätigkeit zufällig auf zwei formell getrennte Firmen aufgeteilt waren, den Exporteuren keinen Anspruch auf derartige Abzüge verleiht.

Als nächstes wirft Canon der Kommission vor, sie habe es abgelehnt, parallel zu den Abzügen, die sie von den Preisen der europäischen Tochtergesellschaften von Canon vorgenommen hat, eine angemessene Gewinnspanne der Vertriebsfirma abzuziehen. Wie ich es sehe, würde ein solcher Abzug weder durch Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a noch selbst durch Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i gedeckt. Eine angemessene Gewinnspanne wird im Zusammenhang mit dem Normalwert nur in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii erwähnt, und zwar hinsichtlich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts. Diese Bestimmung gilt per definitionem nicht für den hier zu prüfenden Fall, in dem der Normalwert auf dem tatsächlichen Inlandspreis beruht. Auch hier ist das klägerische Vorbringen irrelevant und vermag die Gültigkeit der Feststellung des Normalwerts, die die Gemeinschaftsorgane für die beiden in Rede stehenden Modelle auf der Grundlage des tatsächlichen Inlandspreises vorgenommen haben, nicht zu beeinträchtigen. Zweitens ist das Argument, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und derjenigen des Ausfuhrpreises müßten jeweils parallele Wege eingeschlagen werden, auch dann nicht begründet, wenn man es auf den rechnerisch ermittelten Wert bezieht; die Gründe hierfür habe ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt.

Canon hat somit nicht nachgewiesen, daß die von den Gemeinschaftsorganen für die Ermittlung des Normalwerts der beiden Modelle, bei denen dieser Wert auf den tatsächlichen Inlandspreis gestützt wurde, gewählte Berechnungsweise in irgendeinem Punkt fehlerhaft gewesen wäre.

Was die vier anderen Modelle betrifft, so weise ich aus den in meinen Schlußanträgen TEC dargelegten Gründen das Vorbringen zurück, wonach die Grundverordnung die Gemeinschaftsorgane nicht ermächtigt habe, unter Anlehnung an Bestandteile des tatsächlichen Inlandspreises einen Er-satz-Normalwert rechnerisch zu ermitteln.

Das Vorbringen, wonach das eingeschlagene Verfahren nicht zu einem gerechten Vergleich auf der Handelsstufe ab Werk geführt habe, betrifft den Vergleich und nicht die rechnerische Ermittlung des Normalwerts; aber auch wenn man es im Hinblick auf den Vergleich prüft, muß es aus den Gründen zurückgewiesen werden, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt habe.

Die bisherigen Ausführungen führen dazu, das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Ordnungsmäßigkeit der in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogenen Ausgaben mit der Begründung bestritten wird, diese Ausgaben seien nicht symmetrisch zu den sich auf den Ausfuhrpreis beziehenden Ausgaben behandelt worden.

Canon betont besonders die Weigerung der Kommission, die bei Canon Sales angefallenen Werbungskosten abzuziehen. Die Werbungskosten sind aber nicht bei der Ermittlung des Normalwerts von Bedeutung, sondern wenn es darum geht, gemäß Artikel 2 Absatz 10 vergleichbare Preise zu errechnen; nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c werden im allgemeinen bei Unterschieden bezüglich der Gemeinkosten, zu denen auch die Werbungskosten gehören, keine Berichtigungen vorgenommen. Canon hat keinen Grund dafür nachgewiesen, aus dem es angemessen gewesen wäre, diese allgemeine Regel im vorliegenden Zusammenhang nicht anzuwenden. Ihr Vorbringen ist daher zurückzuweisen, nicht nur soweit es den Normalwert, sondern auch soweit es den Vergleich betrifft.

Canon versucht ferner, ihre angeblichen Werbungskosten auch bei der Erörterung der Gewinnspanne ins Spiel zu bringen, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurde. Die Firma macht hier folgendes geltend: Die Gewinnspanne von 47 % ist in der Weise errechnet worden, daß sämtliche Kosten von Canon Sales und Canon Ine von dem Preis abgezogen wurden, den Canon Sales den Vertriebsgesellschaften berechnete. Im Fall von Canon Sales hat es die Kommission jedoch unterlassen, die dieser Firma beim Vertrieb von elektronischen Schreibmaschinen tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen. Sie hat statt dessen den Gewinn, den Canon Sales beim Verkauf dieser Maschinen erzielt hat, so berechnet, als ob die Firma (um ein Beispiel zu nennen) keine besonders hohen Aufwendungen für Werbung zu tragen gehabt hätte. Hieraus ergab sich ein enormer Unterschied. Die Werbungskosten beliefen sich auf 7 % des Gesamtumsatzes von Canon Sales. Allein bei den elektronischen Schreibmaschinen betrugen die tatsächlich nachweisbaren Werbungskosten jedoch 26 % des Gesamtumsatzes. So hat die Verwendung einer unrichtigen Zahl zu einer erheblichen Überbewertung des Gewinns geführt. Der einzige Weg, um den bei den tatsächlichen Inlandsverkäufen erzielten Gewinn zu ermitteln, besteht darin, die Kosten vom Verkaufspreis abzuziehen. Niemand bestreitet dies. Der Gedankengang von Canon ist, daß für Kosten ein höherer Betrag hätte abgezogen werden müssen. Zu diesem Punkt äußert sich Canon in ihrer Erwiderung wie folgt: [Die Kommission] hat nicht die von Canon Sales tatsächlich aufgewandten Kosten für Werbung und Verkaufsförderung bei elektronischen Schreibmaschinen berücksichtigt; sie stützt ihr Ergebnis auf alle von Canon Sales in den Verkehr gebrachten Waren, ohne den hohen nachgewiesenen Aufwendungen für die Vermarktung elektronischer Schreibmaschinen Rechnung zu tragen. Wie die der Kommission vorgelegten Unterlagen zeigten, waren die Werbungskosten für die elektronischen Schreibmaschinen beinahe dreimal so hoch wie die in Prozentsätzen des Umsatzes ausgedrückten Werbungskosten für die Gesamtheit der Erzeugnisse. Hätte die Kommission die unbezweifelbare Tatsache gelten lassen, daß diese Kosten die von Canon Sales bei ihren Verkäufen von elektronischen Schreibmaschinen erzielten Gewinne schmälerten, so wäre die Canon (und anderen Exporteuren, die nicht im Inland verkaufen) zugeschriebene Gewinnspanne erheblich niedriger ausgefallen.

Ich behandele diesen Punkt besonders gründlich, denn die für die Erzeugnisse von Canon errechnete Gewinnspanne von 47 % wurde, wie das Zitat zeigt, mit Ausnahme der Fälle von Brother und Silver Seiko in allen Fällen zugrunde gelegt, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde. Dieser Punkt ist daher nicht nur für Canon von Bedeutung, sondern auch für alle anderen Exporteure (mit Ausnahme von Brother und Silver Seiko), für die der Normalwert der Erzeugnisse rechnerisch ermittelt wurde.

Obwohl die Werbungskosten als Beispiel genannt werden, sind die von Canon genannten Ausgaben faktisch auf Werbung und Verkaufsförderung beschränkt. Von anderen Kosten war vor dem Gerichtshof nicht die Rede. Canon hat also, wie ich es sehe, die Frage nach anderen Kosten als denen für Werbung und Verkaufsförderung nicht einmal angeschnitten.

Was nun die Kosten für Werbung und Verkaufsförderung betrifft, so hat Canon für ihre Behauptungen keinerlei Beweis erbracht. Andererseits führt der Rat in seiner Gegenerwiderung folgendes aus: Die Werbungskosten, wie Canon sie dargelegt hat, umfaßten 198 verschiedene Posten. Bei der näheren Prüfung dieser Posten wurde festgestellt, daß nur für 59 der 198 Posten schriftliche Unterlagen vorgelegt worden waren, daß es bei einem großen Teil dieser 59 Posten nicht klar war, ob die Unterlagen (bloße Ablichtungen von Vorgängen, die sich als Anzeigen herausstellten) tatsächlich die von Canon genannten Posten betrafen, daß sich 30 der 59 Posten ausschließlich auf elektronische Schreibmaschinen bezogen, die nicht Gegenstand der Untersuchung waren, für die kein Antidumpingzoll festgesetzt worden war (Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1698/85) und deren Rentabilität nicht festgestellt zu werden brauchte, daß mehrere Posten sich ausschließlich auf andere Waren als elektronische Schreibmaschinen bezogen, nämlich auf sogenannte DW's, AP 89 (Diskettenspeichereinheiten) und Bildschirme, daß mehrere Posten sich zugleich auf in die Untersuchung einbezogene elektronische Schreibmaschinen und andere Waren, wie z. B. Bildschirme, bezogen, daß die Verkaufsmaterialien (Preislisten, technische Broschüren), auf die anscheinend einige andere Posten von Canon Bezug nehmen, nicht nur die elektronischen Schreibmaschinen betreffen, die Gegenstand der Untersuchung waren, sondern auch eine Einheit von Diskettenspeichern (floppy disk), Bildschirme, kleine Schreibmaschinen der Art, wie sie nicht in die Untersuchung einbezogen worden waren, Zubehör und sonstige Erzeugnisse, daß schließlich keiner der 198 Posten von Rechnungen begleitet war, die es gestattet hätten, die tatsächlich an Dritte gezahlten Kostenbeträge festzustellen. Im übrigen ist unklar, ob die angeblichen Kosten von einem Angehörigen des Canon-Konzerns einem anderen Angehörigen dieses Konzerns in Rechnung gestellt worden waren. Die von Canon beigefügten Belege waren nichts weiter als handgeschriebene interne Unterlagen, denen keinerlei Beweiskraft zukam. Aus alledem geht hervor, daß Canon keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht hat, die Gemeinschaftsorgane hätten bei der Bemessung der Gewinnspanne auf 47 % den Kosten für Werbung und Verkaufsförderung nicht angemessen Rechnung getragen. Daher ist die Behauptung zurückzuweisen, die Berechnung der Gewinnspanne sei fehlerhaft.

Ein zusätzlicher Grund für die Ablehnung dieser Behauptung — allerdings ein Grund, der nur für Canon gilt, nicht auch für die anderen Exporteure — liegt darin, daß Canon anscheinend die gleichen Kostenwerte (einschließlich der für die Werbungskosten angesetzten Beträge) akzeptiert hat, wenn sie im Zuge der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten angesetzt worden waren. Wird für derartige Kosten ein geringerer Betrag angesetzt, so ergibt sich ein geringerer rechnerisch ermittelter Normalwert, was für Canon günstig ist. Canon kann aber schwerlich damit durchdringen, daß sie bei einem Teil der Berechnungen Zahlen bestreitet, die eher ungünstig sind, um dann die gleichen Zahlen bei anderen Rechenvorgängen, wo sie ihr günstig erscheinen, gelten zu lassen.

Was den in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten betrifft, so macht Canon außerdem geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten die den Exportverkäufen zuzurechnenden Gemeinkosten zu berücksichtigen, nicht aber die auf dem japanischen Markt angefallenen Kosten gleicher Art; die Firma bemüht sich um den Nachweis, daß die Verordnung Nr. 3453/81 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Baumwollgarne mit Ursprung in der Türkei (ABl. 1981, L 347, S. 19) eine entsprechende Regel aufstelle. Meines Erachtens ist das nicht der Fall, sei es auch nur deswegen, weil diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 789/82 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf dieselben Erzeugnisse (ABl. 1982, L 90, S. 1) verdrängt wurde; aber wenn man beiden Verordnungen das gleiche Gewicht beilegt, ist klar, daß sie einen Sonderfall betreffen, in dem die Gemeinschaftsorgane über so wenige Informationen bezüglich der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt verfügten, daß sie genötigt waren, mit Zahlen vorlieb zu nehmen, die die Exportverkäufe betrafen, um Anhaltspunkte für die Berechnung des Normalwerts zu gewinnen. Die Verordnungen stellen keine Regel der von Canon behaupteten Art auf; wenn man vorliegend über reichhaltige Informationen betreffend die Gemeinkosten auf dem Inlandsmarkt verfügt, so kann man eine Behauptung des Inhalts nicht gelten lassen, die Gemeinschaftsorgane seien verpflichtet gewesen, diese Informationen zu ignorieren und lediglich die auf die Ausfuhr entfallenden Gemeinkosten zu berücksichtigen.

Was schließlich die in die rechnerische Ermittlung des Normalwerts einzubeziehende angemessene Gewinnspanne betrifft, so heißt es in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Grundverordnung: Im allgemeinen darf der Gewinnaufschlag, sofern ein Gewinn üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, diesen normalen Gewinn nicht übersteigen. Canon behauptet, es wäre also angemessener gewesen, wenn die Kommission die Gewinnspannen auf dem gesamten Sektor der Büroausstattungen in Japan geprüft hätte. Zunächst einmal findet diese Behauptung keine Stütze in der genannten Bestimmung, denn diese fordert nicht, daß die Gewinnspanne genau so hoch sein muß wie die bei Waren der gleichen Art erzielte, sondern lediglich, daß sie nicht höher sein darf. Zweitens — wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC ausgeführt habe — muß der Ausdruck Waren der gleichen Art, wenn man ihn vernünftig und im Lichte des Begriffes gleichartige Ware gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 12 auslegt, dahin verstanden werden, daß er vorliegend die elektronischen Schreibmaschinen meint; ihn in einem weiteren Sinne aufzufassen und im vorliegenden Zusammenhang auf sonstige Büroausstattungen auszudehnen, halte ich für nicht statthaft. Das Vorbringen von Canon ist deshalb zurückweisen; die von der Firma in Verbindung hiermit vorgelegten Gewinnziffern sind als unbeachtlich anzusehen.

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii fordert eine angemessene Gewinnspanne; wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC ausgeführt habe, ist es aber angemessen, auf die auf dem Inlandsmarkt tatsächlich erzielten Gewinnspannen zurückzugreifen. Wie in der 16. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls dargelegt ist, wurde es als angemessen angesehen, den rechnerischen Wert der vier betroffenen Modelle der Firma Canon in der Weise zu ermitteln, daß auf die von Canon bei dem Verkauf der beiden anderen Modelle auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinnspanne zurückgegriffen wurde. Meines Erachtens handelt es sich hier um ein rechtsgültiges Kriterium für die Bestimmung des normalerweise erzielten Gewinns; der eingeschlagene Weg stand in Einklang mit der Grundverordnung. Canon trägt vor, daß ihre Betriebskonten für den Bezugszeitraum einen Gewinn von 7,2 % auf elektronische Schreibmaschinen auswiesen. Diese Betriebskonten sind dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden. Wir wissen weder, welche Modelle sie betrafen, noch, ob sie Exportverkäufe erfaßten. Die Klägerin liefert keine Hinweise dafür, in welcher Weise dieser Satz berechnet wurde, noch äußert sie sich dazu, ob für die Berechnung Faktoren herangezogen wurden, die im vorliegenden Falle möglicherweise irrevelant sind. Der Ausdruck Geschäftskonten (management accounts) ist zwar unbestimmt, läßt aber durchblicken, daß es sich lediglich um Konten von Canon Inc., nicht um solche des gesamten Canon-Konzerns handelt, was — aus den bereits genannten Gründen — keine geeignete Grundlage darstellt. Insbesondere kann die Zahl von 7,2 % nicht als Grundlage für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dienen, wenn sie sich auf den zwischen Canon Inc. und Canon Sales festgelegten Verrechnungspreis stützt und lediglich den Gewinn von Canon Inc., nicht auch zugleich den von Canon Sales ausdrückt. In Ermangelung von dem Gerichtshof vorgelegten Beweismitteln handelt es sich hier um eine bloße Behauptung von zweifelhaftem Wert, die keinerlei Anlaß gibt, die von den Gemeinschaftsorganen für die Gewinnspanne zugrunde gelegten Sätze zu beanstanden.

Nach alledem muß der zweite Klagegrund von Canon, mit dem Irrtümer bei der Berechnung des Normalwerts geltend gemacht werden, in seiner Gesamtheit zurückgewiesen werden, sowohl was die beiden Modelle betrifft, für die der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis gestützt wurde, als auch was diejenigen Modelle angeht, deren Normalwert rechnerisch ermittelt wurde.

Dritter Klagegrund: Irrtümer bei der Berechnung des Ausfithrpreises

Zum dritten Klagegrund macht Canon geltend, die von der Kommission für die Berechnung des Ausfuhrpreises gewählten Methoden seien unbillig und unrichtig und verletzten somit Artikel 2 Absätze 8 und 9 : die Kommission habe den Ausfuhrpreis in der Weise errechnet, daß sie Abzüge vorgenommen habe, die den Gemeinkosten der europäischen Tochtergesellschaft von Canon Inc. entsprochen hätten, und ferner einen vermuteten Gewinn in Abzug gebracht habe. Die Kommission hätte den Ausfuhrpreis parallel zu ihrer Ermittlung des Normalwerts errechnen müssen.

Canon Frankreich, Canon Deutschland und Canon UK sind Tochtergesellschaften, die sich zu 100 % im Besitz der Muttergesellschaft befinden; es liegt daher auf der Hand, daß sie mit Canon Inc. im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung geschäftlich verbunden sind. Meiner Meinung nach waren die Gemeinschaftsorgane daher befugt, in Anwendung dieser Bestimmung den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises [zu errechnen], zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Ich kann mir die Behauptung nicht zu eigen machen, wonach die Gemeinschaftsorgane gehalten gewesen wären, den Ausfuhrpreis auf den zwischen Canon Inc. und ihren europäischen Tochtergesellschaften festgelegten Preis zu stützen.

Wenn der Ausfuhrpreis wie vorliegend auf dem ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer beruht, so greift Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b ein, wonach Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich aller Zölle und Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen [sind]. Canon wendet sich nicht gegen diese Regel, macht jedoch geltend, sie sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft angewendet worden. Zunächst behauptet sie, es sei ungerecht gewesen, als angemessene Gewinnspanne 5 % anstatt der von Canon geforderten 3 % anzusetzen. Canon stützt diese Behauptung auf keinerlei Beweise oder Argumente. Auf der anderen Seite legt der Rat dar, daß der Satz von 5 % von den Gewinnspannen der unabhängigen Importeure abgeleitet worden und daß es gerechtfertigt sei, auf ihn als die am meisten objektive aller verfügbaren Grundlagen zurückzugreifen, um zu einer zufriedenstellenden Schätzung des dem ersten unabhängigen Käufer berechneten Ausfuhrpreises zu gelangen. Ich glaube nicht, daß dieses Vorgehen die Ermessensbefugnis überschreitet, über die die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung einer angemessenen Gewinnspanne verfügen. Da Canon keinen Grund vorträgt, der dagegen spräche, sind ihre Behauptungen bezüglich der angeblichen Irrtümer zurückzuweisen.

Zweitens macht Canon geltend, die Kommission habe sich geirrt, als sie sich geweigert hat, die von den Tochtergesellschaften von Canon eingenommenen Zinsen anzuerkennen, und habe überdies den sogenannten Zahlungsrabatt für Kunden sowie sonstige Punkte unrichtig bewertet. Das sind reine Behauptungen, die weder auf zusätzliche Einzelheiten noch auf Beweisangebote gestützt sind. Meines Erachtens ist im vorliegenden Zusammenhang den Gemeinschaftsorganen keinerlei Irrtum nachgewiesen worden.

Drittens führt Canon aus, die im Zusammenhang mit der Einführung bestimmter Modelle im Vereinigten Königreich, in Deutschland und in Frankreich entstandenen Werbungskosten hätten auf eine größere Zahl von Modellen und auf einen ausgedehnteren geographischen Bereich verteilt werden müssen; mehr noch: die Amortisierung hätte für einen längeren Zeitraum angesetzt werden müssen als die zwölf Monate, in deren Verlauf die Kosten angefallen seien.

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung werden die Kostenberechnungen im allgemeinen auf die verfügbaren Buchwerte gestützt, die — soweit erforderlich — in der Regel im Verhältnis der Umsätze für jede Ware und jeden Markt aufgeteilt werden. Die Werbung bezog sich speziell auf drei besondere Modelle. Obwohl die Werbung naturgemäß dazu führen konnte, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit ganz allgemein auf elektronische Schreibmaschinen zu lenken, liegt hierin kein zureichender Grund dafür, um von der allgemeinen Regel abzuweichen, so daß die Gemeinschaftsorgane meiner Meinung nach befugt waren, die Werbungskosten auf die betroffenen Modelle zu verteilen. Zwar behauptet Canon, einen europäischen Markt entwik-kelt zu haben, jedoch sei jeder der drei Tochtergesellschaften jeweils das Alleinvertriebsrecht für den Mitgliedstaat gewährt worden, in dem sie ansässig ist, was bedeutet, daß der betreffende Markt in jedem dieser Fälle ein nationaler Markt war. Die Gemeinschaftsbehörden haben somit nicht fehlerhaft gehandelt, wenn sie die Werbungskosten jedem der betroffenen Länder zugeordnet haben. Da die Kosten während des Zeitraums entstanden sind, auf den sich die Untersuchung bezog, waren sie als sich auf diesen Zeitraum beziehende Kosten anzusehen. Deshalb sind meiner Meinung nach die Werbungskosten korrekt auf die Modelle, Regionen und Zeiträume verteilt worden, auf die sie sich bezogen; das diese Kosten betreffende Vorbringen von Canon vermag nicht zu überzeugen.

Was schließlich die Behauptung von Canon betrifft, der Ausfuhrpreis hätte parallel zum Normalwert berechnet werden müssen, so handelt es sich um eine bloße Wiederholung, die aus den Gründen zurückzuweisen ist, die ich vorhin sowie in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt habe.

Nach alledem bin ich der Meinung, daß der dritte, den Ausfuhrpreis betreffende Klagegrund von Canon zurückzuweisen ist.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Schadensfeststellung

Obwohl festgestellt worden ist, daß die Dumpingspanne bei Canon 76,50 % betrug, wurde der Firma nur ein Schaden in Höhe von 35,03 % zur Last gelegt. Da nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung der Betrag der Antidumpingzölle nicht höher sein darf als die niedrigere dieser beiden Zahlen, bestimmte sich der Betrag des gegen Canon verhängten Zolls nach dem Satz des Schadens. Auf die nächstniedrigere Zahl abgerundet, belief sich der festgesetzte Zoll auf 35 %.

Der vierte Klagegrund von Canon geht dahin, die Bemessung des Schadens in der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls sei fehlerhaft; zur Stützung dieses Klagegrundes bringt Canon zehn einzelne Rügen vor. Einige dieser Rügen beruhen auf einem Sachverständigengutachten, das Dr. Jackson für Canon erstellt hat. Das von Dr. Jackson vorgelegte Beweismaterial tendiert dahin, den Verlust an Marktanteilen, den die europäischen Hersteller im Verlaufe des in Rede stehenden Zeitraums erlitten haben, zu bagatellisieren und den Rückgang ihrer Gewinne mit dem Hinweis auf den Lebenszyklus der Erzeugnisse zu erklären, wobei er zugleich die Schwierigkeiten betont, auf die Triumph-Adler und Olympia bei der Umstellung der Erzeugung von mechanischen und elektromechanischen auf die von elektronischen Schreibmaschinen gestoßen sind.

Der Rat bestreitet anhand eines Gutachtens des Sachverständigen Reis die Feststellung des Jackson-Gutachtens in einer Reihe grundlegender Punkte. Insbesondere versuche das Jackson-Gutachten, die Bewegungen der Preise, der Gewinne und anderer wirtschaftlicher Größen aus dem Begriff des Lebenszyklus des Erzeugnisses abzuleiten, könne aber im Rahmen eines laufenden Zyklus nur subjektive Feststellungen treffen, da zuverlässige Beurteilungen erst nach Ablauf dieses Vorgangs möglich seien. Hinzu kommt, daß er nur den Lebenszyklus der Produktart ins Auge faßt, also die elektronischen Schreibmaschinen in ihrer Gesamtheit; im Interesse der Genauigkeit wäre es jedoch nötig gewesen, zwischen den jeweiligen Lebenszyklen der Produktart, der verschiedenen Unterarten (soweit sie sich identifizieren lassen) und der einzelnen Modelle oder Marken zu unterscheiden. Entgegen der im Jackson-Gutachten vertretenen Auffassung schließt die Erhöhung des Marktanteils das Dumping nicht aus, wenn dieser Anteil langsam wächst, der Markt sich dagegen in rascher Ausdehnung befindet: ohne das Dumping hätte der Marktanteil rascher wachsen können. Das Jackson-Gutachten spricht von Einnahmen (d. h. von Umsätzen) oder Preisen, der entscheidende Punkt sind aber die Gewinne. Die Quellen der graphischen Darstellungen des Gutachtens werden nicht zitiert (obwohl einige von ihnen in der Erwiderung genannt werden). Diese Darstellungen streben nicht nach Erfassung aller Mitgliedstaaten der EWG. Das Jackson-Gutachten spricht von der Produktivität der Gesellschaften; aber dieser Aspekt ist für die streitige Frage nach dem Bestehen eines Dumpings bei dem betroffenen Erzeugnis unerheblich. Daß ein Unternehmen unter anderen, vielleicht sogar schwereren Problemen leidet, schließt nicht aus, daß es auch einen Schaden durch Dumpingpraktiken erleidet; ebensowenig spielt ein solcher Umstand eine Rolle, wenn es darum geht, das Vorliegen von Dumping zu beweisen. Durch die Überlagerung verschiedener Einzeldarstellungen auf ein und demselben Diagramm — besonders dem Diagramm F — verdeckt Dr. Jackson die Tatsache, daß selbst nach seinen eigenen Zahlen der Umsatz von Canon und der anderen japanischen Hersteller auf dem Gebiet der elektronischen Schreibmaschinen während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums weiterhin gestiegen, während derjenige der drei europäischen Hersteller 1983 und 1984 gesunken ist. Dr. Jacksons eigene Diagramme D, F, G, H, I und J zeigen einen Rückgang der Verkäufe und der Rentabilität der europäischen Hersteller, der sich nur durch eine Preisunterbietung erklären läßt, nicht durch die Jacksonsche Theorie vom Lebenszyklus des Erzeugnisses. Die vom Rat in der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorgelegten Diagramme haben in dieser Hinsicht auf der Grundlage vertraulicher Unterlagen der europäischen Hersteller ein noch stärkeres Absinken der Rentabilität erkennen lassen. Manche Zahlen von Dr. Jackson beruhen, wie er selbst einräumt, auf Schätzungen; alle stammen aus außenstehenden Quellen. Die Gemeinschaftsbehörden haben von den in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern selbst vertrauliche Informationen erhalten, über die Dr. Jackson nicht verfügen konnte. Es ist daher nicht erstaunlich, daß er sich in einer ganzen Reihe von Punkten schlicht geirrt hat, z. B. bezüglich des Marktanteils von Triumph-Adler (Diagramm K), des Anteils der von den drei europäischen Herstellern nach dem OEM-System verkauften Maschinen (niemals mehr als 11 %, nicht wie behauptet, ungefähr die Hälfte) sowie schließlich des Absinkens der Rentabilität der europäischen Hersteller (63,4 % in zwei Jahren, erheblich mehr als er behauptet).

Nach Ansicht von Herrn Reis wurden die europäischen Hersteller von der neuen Technologie der elektronischen Schreibmaschinen nicht überrascht, sondern waren im Gegenteil die Pioniere auf diesem Gebiet; Canon bestreitet nicht, daß Olivetti im Jahre 1978 als erste Firma elektronische Schreibmaschinen auf den europäischen Markt brachte. Herr Reis erklärt, daß die ersten elektronischen Schreibmaschinen, die — 1979 — in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebracht worden seien, von Olivetti, Triumph-Adler und Olympia gestammt hätten; der erste japanische Hersteller, der solche Maschinen in den Verkehr gebracht habe, sei im Jahre 1981 Brother gewesen, während Canon dies erst 1982 getan habe. Da die europäischen Hersteller von elektronischen Schreibmaschinen die Pioniere gewesen seien und den Markt entwickelt hätten, hätten die in der Folgezeit aufgetretenen japanischen Lieferanten den Nutzen aus den Investitionen dieser Hersteller gezogen, ohne die hiermit verbundenen Kosten tragen zu müssen. Herr Reis erklärt den Erfolg der japanischen Firmen bei der Durchdringung des europäischen Marktes und dem Aufbau ihres Marktanteils namentlich mit der nachhaltigen Unterstützung durch die finanzkräftigen japanischen Muttergesellschaften, mit der bewußten Ausnutzung der von den europäischen Industriellen für die Entwicklung des Marktes einer neuen Produktart getätigten Investitionen, mit der technisch guten, robusten, wenn auch nicht überlegenen Qualität der japanischen Erzeugnisse sowie schließlich mit einer aggressiven Preispolitik.

Es ist nicht verwunderlich, daß sich Sachverständige auf einem in so hohem Maße technischen und komplexen Gebiet nicht einig sind; ich finde jedoch die Entgegnung von Herrn Reis auf das Gutachten von Dr. Jackson überzeugend.

Die erste Behauptung von Canon in der Schadensfrage geht dahin, die Schadensfeststellung sei parteiisch vorgenommen worden und die Kommission habe es versäumt, den Markt in seiner Gesamtheit gründlich und unbefangen zu untersuchen. Ich meine jedoch, daß die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 4 der Grundverordnung nicht verpflichtet sind, in jedem Fall die Lage der in der Gemeinschaft ansässigen Industrie erschöpfend zu analysieren; vielmehr sind sie nach dieser Bestimmung gehalten, festzustellen, ob die gedumpten Einfuhren einen Schaden verursacht haben; das haben sie im vorliegenden Fall getan.

Canon erwähnt in diesem Zusammenhang die Behandlung der OEM-Käufe der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller durch die Gemeinschaftsorgane. Die Organe haben derartige OEM-Verkäufe als japanische Ausfuhren angesehen, was zutreffend war und von Canon nicht beanstandet wird. Weiterhin erkennt Canon an, daß — wie in der 32. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls angegeben — der Marktanteil der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller von ungefähr 63 % im Jahre 1982 auf etwa 51 % in den Jahren 1983/84 zurückgegangen ist, speziell was die in der Gemeinschaft hergestellten Maschinen betraf. Es wäre nicht korrekt gewesen, die OEM-Maschinen irgendwie anders zu behandeln; die einzig übrigbleibende Beanstandung von Canon ist, die Gemeinschaftsorgane hätten nicht zugegeben, daß in dem von ihnen festgestellten Marktanteil der in Japan hergestellten Maschinen ein bestimmter Prozentsatz von OEM-Maschinen enthalten gewesen sei. Ich halte diese Rüge nicht für begründet. Die Gemeinschaftsorgane haben niemals abgestritten, daß ein Teil der Einfuhren auf OEM-Basis erfolgt war; sie haben diese Frage sachlich richtig behandelt (was Canon nicht abstreitet). Canon behauptet nicht, in die Irre geführt worden zu sein, und wußte anscheinend über das Vorgehen der Organe durchaus Bescheid. Die Begründungserwägungen einer Verordnung können nicht sämtliche Einzelheiten aufzählen; ich meine, daß eine zweitrangige Frage wie die, um die es hier geht, in diesen Erwägungen nicht notwendigerweise in allen Einzelheiten dargelegt werden muß.

Canon versucht auch, den Gerichtshof davon zu überzeugen, daß der verlangsamte Anstieg der Verkäufe der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller zum Teil auf Kapazitätsprobleme zurückzuführen sei. Für diese Behauptung wird jedoch kein Beweis erbracht. Der Rat hat überzeugend dargelegt, daß die in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller zwischen 1980 und Ende 1983 niemals mit voller Kapazität gearbeitet haben.

Die zweite Behauptung von Canon geht dahin, die Kommission habe sich auf irreführende und unerhebliche Faktoren gestützt und andere Faktoren ignoriert, die die Vermutung nahegelegt hätten, daß das angebliche Dumping keinerlei Schaden verursacht habe. Die Feststellung der Schädigung sei so gut wie ausschließlich auf die Preise, den Marktanteil der Einfuhren und finanzielle Faktoren gestützt, die ohne Wert seien, da die Kommission sich offenbar nicht die Mühe gemacht habe, zwischen den durch die strukturellen Probleme der europäischen Hersteller verursachten Verlusten und den nachteiligen Auswirkungen der japanischen Konkurrenz zu unterscheiden. Unberücksichtigt geblieben seien die Steigerung der Produktion, die Zunahme der Verkäufe, die Verbesserung der Umsätze, die Ausnutzung der Kapazitäten und der Rückgang der Lagerbestände. Schließlich habe die Kommission entgegen Artikel 3 Absatz 4 des Antidumping-Kodex (im folgenden: Kodex) die für die europäischen Industriellen nachteiligen Folgen der technologischen Entwicklung und die unzulängliche Produktivität der inländischen Industrie — Faktoren, die diese Industrie zur gleichen Zeit geschädigt hätten — unkritisch den japanischen Einfuhren angelastet. Die technologische Revolution in Verbindung mit der auf den technologischen Wechsel zurückzuführenden geringen Produktivität von Olympia und Triumph-Adler sei diesen Firmen praktisch über den Kopf gewachsen.

Artikel 3 des Kodex regelt die Einzelheiten der Schadensermittlung. Artikel 4 der Grundverordnung überträgt die Bestimmungen ins Gemeinschaftsrecht. Weder Canon noch irgendeine andere Klägerin in den vorliegenden Rechtssachen macht geltend, Artikel 4 der Grundverordnung stehe in irgendeiner Hinsicht im Widerspruch zu Artikel 3 des Kodex. Die Rechtsgültigkeit der streitigen Schadensfeststellung ist nach Artikel 4 der Grundverordnung zu beurteilen. Es kann zwar notwendig werden, auf den Kodex zurückzugreifen, wenn es erforderlich erscheint, bestimmte Punkte der Grundregelung zu klären; eine solche Notwendigkeit ist jedoch vorliegend nicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht von Canon ist es daher nicht angezeigt, die Probleme des vorliegenden Falls nach Maßgabe von Artikel 3 des Kodex zu lösen; maßgebend ist einzig und allein Artikel 4 der Grundverordnung.

Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung ist von ganz besonderer Wichtigkeit, was die Frage des ursächlichen Zusammenhangs angeht. Nach dieser Bestimmung kann das Vorliegen einer Schädigung nur festgestellt werden, wenn die gesamten Einfuhren wegen des Dumpings eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen. Weiter ist dort festgelegt, daß Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen werden, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, nicht den gedumpten ... Einfuhren zugerechnet werden [dürfen].

Daß gedumpte Einfuhren stattgefunden haben, ist klar. Meiner Meinung nach hat Canon die Feststellung, sie habe ihre Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen verkauft, und zwar mit einer Dumpingspanne von 76 %, nicht im geringsten zu erschüttern vermocht. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 geht es nunmehr um die Frage, ob die gedumpten Einfuhren wegen des Dumpings der Industrie in der Gemeinschaft einen Schaden verursacht habe, und bejahendenfalls, wie hoch dieser Schaden ist.

Die Tatsachen sprechen entschieden gegen die Behauptung von Canon, der von Olympia und Triumph-Adler erlittene Schaden sei auf eine technologische Revolution zurückzuführen, nicht auf gedumpte japanische Einfuhren. Die Ausführungen des Jackson-Gutachtens zu diesem Punkt sind meines Erachtens durch andere Beweise widerlegt worden. Die europäischen Hersteller wurden durch die neue Technologie nicht überrascht: Sie sind ihre Erfinder. Olivetti hat, ebenso wie Olympia und Triumph-Adler, den erwähnten technologischen Wechsel ausgelöst; die japanischen Hersteller haben sich angeschlossen.

Die Tatsachen widerlegen ebenfalls die Behauptung von Canon, die Industrie der Gemeinschaft sei weit eher durch ihre unzureichende Rentabilität als durch gedumpte japanische Einfuhren geschädigt worden. Sie zeigen vielmehr, daß die in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller, obwohl sie als erste auf dem Markt erschienen waren, an der Verbesserung ihrer Rentabilität durch eine groß angelegte japanische Dumpingpolitik gehindert worden sind.

Was die von Canon als Strukturprobleme der Industrie in der Gemeinschaft beschriebenen Vorgänge angeht, so lassen die Tatsachen darauf schließen, daß Olympia und Triumph-Adler weniger rasch als Olivetti von der Erzeugung mechanischer und elektromechanischer zu derjenigen elektronischer Schreibmaschinen übergegangen sind und daß sie in diesem Prozeß erhebliche Summen investiert haben. Sie bestätigen jedoch in keiner Weise die Unterstellung von Canon, das Absinken ihres Marktanteils und ihrer Rentabilität sei auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen.

Es ist falsch, zu behaupten, die Kommission habe keinen Versuch unternommen, zwischen den Wirkungen der gedumpten japanischen Einfuhren und etwaigen Auswirkungen der Vorgänge, die Canon als Strukturprobleme der Industrie in der Gemeinschaft bezeichnet, zu unterscheiden. Der Schaden wurde speziell im Hinblick auf die Preisunterbietungen bemessen, die normalerweise auf äußeren Wettbewerb und nicht auf eigene innere Probleme des betroffenen Herstellers zurückzuführen sind. Entgegen den Behauptungen von Canon eignete sich die für die Bemessung gewählte Methode durchaus dafür, den durch das Dumping verursachten Schaden zu ermitteln und etwaige auf andere Umstände zurückzuführende Schädigungen auszuschalten, insbesondere solche, die mit internen Maßnahmen der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller zusammenhingen. Der Wortlaut der Ausführungen, mit denen die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls das Vorliegen einer Schädigung feststellt, unterscheidet deutlich zwischen dem durch die gedumpten Einfuhren verursachten und dem auf andere Faktoren zurückzuführenden Schaden. So wird in der 38. Begründungserwägung die Auffassung vertreten, daß aufgrund der endgültigen Feststellung des Sachverhalts die Schädigung, die durch die gesamten Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan unabhängig von anderen Faktoren verursacht wird, als bedeutend anzusehen ist. Im Anschluß heißt es: Es wurde nicht festgestellt, daß irgendein anderer Faktor — wie das Volumen oder der Preis anderer, nicht gedumpter Einfuhren oder ein Rückgang der Nachfrage — zu der festgestellten Schädigung beigetragen hat. Wenn diese Begründungserwägung von der festgestellten Schädigung spricht, so meint sie damit nicht, wie Canon glauben machen will, alle Schwierigkeiten, mit denen die Industrie in der Gemeinschaft zu kämpfen hatte, sondern bezieht sich eindeutig auf die vorhergehende Begründungserwägung und bedeutet so viel wie der oben beschriebene und näher untersuchte Schaden, d. h. der Schaden, der durch japanische Einfuhren zu Dumpingpreisen verursacht wurde. Es ist klar, daß die Begründungserwägung entgegen der Behauptung von Canon nicht das Bestehen struktureller Probleme bestreitet, sondern dartut, daß die Gemeinschaftsorgane den speziell durch japanische Einfuhren zu Dumpingpreisen verursachten Schaden identifiziert und festgestellt haben, daß kein anderer Faktor zu diesem spezifischen Schaden beigetragen hat. Ein solches Vorgehen steht völlig im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

Von großer Wichtigkeit ist Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung, da er die Kriterien aufzählt, die bei der Schadensprüfung zu berücksichtigen sind. Er stellt bemerkenswerterweise klar, daß weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind. Diese Kriterien sind:

a) Umfang der gedumpten... Einfuhren, insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Anstiegs derselben, sei es absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft;

b) Preise der gedumpten ... Einfuhren, insbesondere das Vorliegen einer bedeutsamen Unterbietung des Preises einer gleichartigen Ware in der Gemeinschaft;

c) Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig, wie sie in der bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

Produktion,

Kapazitätsauslastung,

Lagerhaltung,

Absatz,

Marktanteil,

Preise, d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines anderenfalls eingetretenen Preisanstiegs,

Gewinne,

Investitionsanträge,

cash flow,

Beschäftigung.

Die Gemeinschaftsorgane verdienen keine Kritik dafür, daß sie Preise und Marktanteile berücksichtigt haben, da diese Gesichtspunkte in der in Artikel 4 Absatz 2 enthaltenen Liste der maßgebenden Kriterien eigens aufgezählt sind. Man kann sie nicht als irreführende oder unerhebliche Faktoren bezeichnen; es handelt sich um Tatsachen. Gewiß ist denkbar, daß im Einzelfall Irrtümer bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen oder die Tatsachen unrichtig bewertet werden, aber dergleichen wird hier nicht geltend gemacht. Canon hat nicht dargelegt, wieso ein Marktanteil oder ein Preis für sich genommen irreführend sein könnte; diese Kriterien sind auch begriffsnotwendig nicht unerheblich.

Aus den Begründungserwägungen 30 bis 38 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls sowie aus den Begründungserwägungen 30 bis 33 der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls (die in der 32. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls bestätigt werden) ergibt sich deutlich, daß die Gemeinschaftsorgane den drei Fragen, die sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c zu prüfen hatten, mit großer Sorgfalt nachgegangen sind. Was die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c aufgezählten Kriterien betrifft, so waren die Gemeinschaftsorgane meiner Meinung nach in keiner Weise verpflichtet, sich mit jedem einzelnen von ihnen auseinanderzusetzen, da diese Kriterien (vergleiche die Worte unter anderem) nur als Beispiel für wirtschaftliche Faktoren genannt werden, die geeignet sind, die Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig aufzuzeigen. Obwohl Kapazitätsauslastung und Lagerhaltung in den Begründungserwägungen der beiden Verordnungen offenbar nicht ausreichend erwähnt werden, meine ich, daß es im Ermessen der Gemeinschaftsorgane stand, diese Kriterien unerwähnt zu lassen, wenn sie der Ansicht waren, daß andere Faktoren eine hinreichende Beurteilungsbasis lieferten. Was die Steigerung der Erzeugung, der Verkäufe und des Umsatzes betrifft, so ist die Behauptung von Canon ganz einfach falsch, da diese Kriterien in den Begründungserwägungen behandelt werden. Soweit Canon darzutun versucht, sie seien unkorrekt behandelt worden, so muß das Ansteigen der Verkäufe (oder des Umsatzes) der Tatsache gegenübergestellt werden, daß die Verkäufe nicht ebenso rasch zugenommen haben wie die Nachfrage auf einem in schneller Ausdehnung befindlichen Markt. Weiterhin muß angesichts einer Zunahme des Verkaufsvolumens einem auf Preisunterbietungen zurückgehenden Absinken der Rentabilität das gebührende Gewicht beigelegt werden. Nach meiner Überzeugung sind die Gemeinschaftsorgane in beiderlei Hinsicht mit Recht zu ihren Feststellungen gelangt; das Vorbringen von Canon ist zurückzuweisen.

Die dritte Behauptung von Canon beschränkt sich darauf, den letzten dieser Punkte erneut aufzugreifen, nämlich daß die Verkäufe der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller im Laufe des maßgeblichen Zeitraums zugenommen hätten; die Behauptung ist aus den bereits ausgeführten Gründen zurückzuweisen.

Die vierte Behauptung von Canon geht dahin, ein Abnehmen der Rentabilität sei ein normaler Marktvorgang, so daß zu Unrecht angenommen worden sei, in der sinkenden Rentabilität drücke sich der durch die zu Dumpingpreisen erfolgten japanischen Einfuhren verursachte Schaden aus.

Eine derartige Ansicht beruht auf einer allgemeinen Theorie über den Lebenszyklus der wirtschaftlichen Güter, während es in unserem Zusammenhang allenfalls auf den Lebenszyklus bestimmter Modelle ankommen kann. Zweitens ist es viel wahrscheinlicher, daß die bei elektronischen Erzeugnissen erzielten Gewinne nicht, wie behauptet, im Anfangsstadium am höchsten sind, sondern daß solche Erzeugnisse dann am meisten Gewinn abwerfen, wenn sie gut eingeführt und wenn die in der Anfangszeit für Entwicklung und Absatzpolitik aufgewerteten Kosten absorbiert sind. Ich lasse die Behauptung nicht gelten, bei den in Rede stehenden elektronischen Schreibmaschinen sei das Absinken der Rentabilität während des maßgeblichen Zeitraums ein normaler wirtschaftlicher Vorgang gewesen.

Ich möchte auch die Unterstellung zurückweisen, die Gemeinschaftsorgane hätten vermutet, das japanische Dumping sei die Ursache eines Absinkens der Rentabilität gewesen. In Wahrheit haben die Gemeinschaftsorgane in ihren Verordnungen schwerwiegende Gründe angeführt, die sie zu der Schlußfolgerung veranlaßt haben, daß Niedrigpreiseinfuhren... sich in einem erheblichen Rückgang der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller ausgewirkt [haben] (31. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls).

Besonders hervorzuheben ist der Umfang des durch das Dumping verursachten Rückgangs der Rentabilität. In der 31. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls heißt es: Es wurde festgestellt, daß bei einem Index 100 für die Rentabilität der gesamten Gemeinschaftsindustrie im Jahr 1982, d. h. dem Jahr, in dem die massive Einfuhr japanischer Schreibmaschinen begann, die Rentabilität (ausgedrückt als Prozentsatz des unversteuerten Umsatzes) im Bezugsraum auf 36,6 (Index) zurückgegangen ist... Selbst wenn man saisonale Verzerrungen in Rechnung stellt, lagen die vierteljährlichen konsolidierten Umsatzgewinne in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum anhaltend unter dem Niveau, das den Fortbestand dieses Wirtschaftszweigs gewährleisten würde.

Auf diese Weise wurde festgestellt, daß die von der in der Gemeinschaft ansässigen Industrie erzielten Gewinne auf ein derart niedriges Niveau abgesunken waren, daß dieser Industrie die Gefahr des Untergangs drohte. Ein solches Problem kann meiner Ansicht nach nicht als normaler Marktvorgang wegdiskutiert werden. Außerdem bestätigen die von beiden Seiten vorgelegten Beweismittel übereinstimmend, daß es für eine Firma, die eine technische Neuerung wie eine elektronische Schreibmaschine auf den Markt gebracht hat, lebenswichtig ist, die im allgemeinen erheblichen Kosten, die sie für Forschung, Entwicklung und Vermarktung des neuen Erzeugnisses aufgewendet hat, möglichst schnell wieder hereinzuholen und zusätzliche Gewinne zu erzielen, um den nächsten technischen Forschungszyklus finanzieren zu können. Gerade in diesem sensiblen Stadium wurden die in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller durch Dumpingpraktiken der Gewinne beraubt, die für sie lebenswichtig waren. Wenn hiernach die Ausführungen zum Lebenszyklus der Erzeugnisse irgendeinen Wert haben, so den, daß sie beweisen, daß die im vorliegenden Fall durch das Dumping verursachte absinkende Rentabilität in besonderem Maße verhängnisvoll war.

Die fünfte Behauptung von Canon geht dahin, es sei unklar, über welche Beweise die Kommission hinsichtlich des Preiswettbewerbs verfügt habe. Diese Behauptung findet keine Stütze im Text der beiden in Rede stehenden Verordnungen. In der 31. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls heißt es: Im allgemeinen lagen die Wiederverkaufspreise der gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum unter den Preisen der Gemeinschaftshersteller, wobei die Unterbietungen je nach Modell und Markt unterschiedlich waren. Obwohl es in einigen Fällen keine Unterbietung gab, lag sie im allgemeinen zwischen 11,4 und 30% und erreichte in einigen Fällen 48,5 %. Diese Feststellung wurde durch die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls bestätigt (32. Begründungserwägung), aber die Gemeinschaftsbehörden waren in diesem Stadium der Auffassung, es sei nicht notwendig, die Preisunterbietungen noch genauer zu untersuchen. Den Grund für diese Entscheidung erklärt die 33. Begründungserwägung mit folgenden Worten: Es wurde nicht für erforderlich erachtet, im einzelnen eine Untersuchung der Preisunterbietungen durch japanische Einfuhren durchzuführen, da die von den Gemeinschaftsherstellern erzielten Preise durch die Preise der japanischen Erzeugnisse gedrückt worden sind. Ich halte diese Entscheidung für klug, ebenso wie die Erwägungen, auf die sie sich stützt. In der Tat wäre eine genauere Prüfung der Unterbietung der tatsächlich praktizierten Preise für die Gemeinschaftsorgane ohne jedes Interesse gewesen, da die Preise der Hersteller in der Gemeinschaft durch das massive, während eines längeren Zeitraums aufrechterhaltene Dumping, das bezüglich der japanischen Erzeugnisse betrieben wurde, gedrückt worden waren, so daß der Vergleich nicht zu einem aussagefähigen Ergebnis geführt hätte. (Die Gemeinschaftsorgane haben vielmehr rechnerisch diejenigen Preise ermittelt, die in der Gemeinschaft gezahlt worden wären, wenn die gedumpten Einfuhren nicht die Preise gedrückt hätten; wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC ausgeführt habe, handelte es sich hier um eine rechtlich einwandfreie alternative Vergleichsweise.) Die vollständigen und berechtigten Ausführungen in beiden Verordnungen beweisen, wie ich meine, daß die fünfte Behauptung von Canon unbegründet ist.

Die sechste Behauptung von Canon geht dahin, die Gemeinschaftsorgane hätten sich nicht in angemessener Weise mit der Lage der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller, gleichviel, ob diese leistungsstark oder leistungsschwach waren, auseinandergesetzt. Canon macht geltend, man könne ihr nicht die Verantwortung für den Schaden anlasten, den zwei Firmen (Triumph-Adler und Olympia) erlitten hätten, deren Schwierigkeiten auf anderen, lang zurückliegende Faktoren zurückzuführen waren. Wie ich vorhin zu der zweiten, den Schaden betreffenden Behauptung von Canon ausgeführt habe, hat sich der Rat in diesen Verordnungen nicht mit den Schwierigkeiten der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller beschäftigt, sondern den der Industrie in der Gemeinschaft durch die zu Dumpingpreisen erfolgten japanischen Einfuhren entstandenen Schaden, und nur diesen Schaden, ermittelt und den Antidumpingzoll auf die Höhe begrenzt, die notwendig war, um diesen Schaden zu beseitigen. Die vorliegende Behauptung ist daher zurückzuweisen.

Außerdem betrifft das Vorbringen von Canon, wonach die Schwierigkeiten der leistungsschwachen Hersteller in der Gemeinschaft auf andere Ursachen als das Dumping zurückgingen, die Frage des ursächlichen Zusammenhangs; aber Artikel 4 der Grundverordnung verlangt nicht, daß das Dumping die einzige oder auch nur die Hauptursache des Schadens ist. Einer der wichtigsten Punkte, in denen sich der jetzige Kodex von seinem Vorgänger, dem ersten Antidumping-Kodex (von 1967) unterscheidet, liegt im Verzicht auf die Forderung, das Dumping müsse offensichtlich die Hauptursache des Schadens sein; die neue Regelung fordert statt dessen den Beweis, daß das Dumping einen Schaden verursacht. Artikel 3 Absatz 4 des jetzigen Kodex erkennt ausdrücklich an, daß es andere Faktoren geben kann, wie die technische Entwicklung und die Produktivität der inländischen Industrie, fordert aber in dieser Hinsicht nicht mehr, als daß die durch diese anderen Faktoren verursachten Schädigungen nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden dürfen. Diese Bestimmung wurde von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung korrekt übernommen. Hieraus folgt, daß ein Exporteur beim jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht geltend machen kann, wie dies Canon tut, eine angebliche Leistungsschwäche des Geschädigten unterbreche einen direkten Kausalzusammenhang und schließe die Verantworung des Exporteurs endgültig aus.

Mit seiner siebten Behauptung macht Canon geltend, die Kommission habe ihre Schadensfeststellung zu Unrecht sowohl auf die Lage der leistungsstarken als auch auf die der leistungsschwachen Hersteller gestützt. Aus Artikel 4 der Grundverordnung ergibt sich unzweifelhaft die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, bei der Feststellung der Schädigung auf die Industrie in der Gemeinschaft, so wie sie ist, abzustellen.

Ein solches Vorgehen legt die Vermutung nahe, daß Canon sich gegen die Haltung wenden will, die der Rat in der 41. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls eingenommen hat, wo insbesondere ausgeführt wird:

Abgesehen davon ist der Rat nicht überzeugt, daß es im Gemeinschaftsinteresse liegt, die besondere Situation eines angeblich weniger effizienten Herstellers außer acht zu lassen, der sich unfairen Handelsmaßnahmen gegenübersieht. Der Rat ist der Ansicht, daß die Schädigungsbeseitigungsgrenze, welche alle drei Gemeinschaftshersteller berücksichtigt, angemessener das Gemeinschaftsinteresse berücksichtigt als jene, die nur den angeblich am wenigsten effizienten Gemeinschaftshersteller berücksichtigt.

Die Begründungserwägung steht in dem Abschnitt mit der Überschrift Interesse der Gemeinschaft und bezieht sich ausdrücklich auf dieses Interesse. Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sieht vor, daß, wenn das Dumping und die hierdurch verursachte Schädigung erwiesen sind, ein Antidumpingzoll festgesetzt werden muß, vorausgesetzt, daß eine dritte Bedingung erfüllt ist, nämlich daß die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen [erfordern]. Diese Interessen werden nicht näher bestimmt; offensichtlich räumt die erwähnte Bestimmung den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen ein. Canon hat nicht den geringsten Grund dafür angeführt, daß dieses Ermessen mißbraucht worden wäre.

Meiner Meinung nach machen Schwierigkeiten, mit denen die Industrie der Gemeinschaftsländer zu kämpfen hat und die auf andere Ursachen als Dumping zurückgehen, Maßnahmen zur Verhinderung eines durch das Dumping bewirkten zusätzlichen Schadens noch notwendiger, und nicht etwa weniger dringlich. Es läßt sich also nicht behaupten, der Schutz gegen Dumping müsse auf den Umfang begrenzt werden, der notwendig sei, um lediglich den leistungsstarksten Hersteller in der Gemeinschaft zu schützen. Was die Frage betrifft, ob der Schutz so bemessen sein müsse, daß er auch dem leistungsschwächsten Hersteller zugute komme, so steht fest, daß die Gemeinschaftsorgane ihn nicht in dieser Weise bemessen haben. In der 41. Begründungerwägung wird ausgeführt, die Grenze für die Beseitigung der Schädigung sei im Hinblick auf alle drei in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller festgesetzt worden; die 36. Begründungserwägung zeigt, daß sich die Berechnung auf die durchschnittlichen Produktionskosten aller in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller stützt. Wenn, wie vorliegend, die Produktionskosten der Hersteller in der Gemeinschaft unterschiedlich sind, so ist es nicht möglich, alle diese Hersteller im gleichen Maße gegen das Dumping zu schützen; mir scheint, daß es voll und ganz den Anforderungen der Grundverordnung entspricht, eine durchschnittliche Schutzgrenze festzulegen, wie dies hier geschehen ist.

Canon macht weiterhin geltend, das Vorgehen in den uns beschäftigenden Fällen entferne sich von der früheren Praxis, ohne daß dies gerechtfertigt wäre. Angesichts des Ermessensspielraums, über den die Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet verfügen, bin ich jedoch in diesem Punkt nicht davon überzeugt, daß sie gehalten gewesen wären, in allen Fällen die gleiche Praxis anzuwenden. Jedenfalls zeigt eine der beiden von Canon als Beweis für eine gegenteilige Praxis angeführten Verordnungen (die Verordnung Nr. 1826/84 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Vinylacetat-Monomer mit Ursprung in Kanada, ABl. 1984, L 170, S. 70, 14. Begründungserwägung) tatsächlich, daß der Rat dort in der gleichen Weise vorgegangen ist wie in der vorliegenden Angelegenheit. Auch die siebte Behauptung von Canon ¡st infolgedessen zurückzuweisen.

Die achte Behauptung von Canon geht dahin, die bei der Berechnung des Zielpreises zugrunde gelegte Gewinnspanne sei überhöht. Die 35. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls gibt die Überlegungen an, auf die sich dieses Vorgehen stützt; sie führt aus, für die Einbeziehung in den Zielpreis des in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisses sei eine Umsatzgewinnspanne von 10 % als angemessen erachtet worden. Weiterhin wird dort gesagt, die Gemeinschaftsorgane hätten diese Zahl festgelegt, obwohl die Industriellen der Gemeinschaft gefordert hätten, einen höheren Satz festzusetzen (20 % bezogen auf den Umsatz, oder 30 % bezogen auf das Kapital). Canon läßt durchblik-ken, ihrer Meinung nach liege die Zahl von 10 % erheblich über den Gewinnen, die mindestens zwei der drei beschwerdeführenden Gesellschaften jemals auf elektronische Schreibmaschinen erzielt hätten; sie tritt jedoch für diese Behauptung keinen Beweis an. Der Rat erklärt, diese Behauptung entspreche nicht den Tatsachen; zwar seien die genauen Zahlen vertraulich, jedoch hätten zwei der beschwerdeführenden Firmen bei dem Verkauf von elektronischen Schreibmaschinen in der Gemeinschaft vor dem Einsetzen der Dumpingpraktiken erheblich über 10 % liegende Gewinne erzielt. Die Behauptung von Canon zu diesem Punkt wird durch keinerlei Beweise gestützt.

Die neunte Behauptung von Canon betrifft die Art und Weise, in der das Ausmaß der Schädigung berechnet wurde. Die Einzelheiten der Schadensberechnung sind in den Begründungserwägungen 34 bis 38 der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls ausführlich dargelegt. Grundsätzlich wurde der Preis des in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisses mit dem Preis der gedumpten Einfuhr in die Gemeinschaft verglichen. Ein Zoll in Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Preisen hebe den Preis der gedumpten Einfuhren auf eine Höhe an, die diese daran hindere, der Industrie in der Gemeinschaft einen rechtswidrigen Schaden zuzufügen. Meines Erachtens stellt dieses grundsätzliche Vorgehen — ein Preisvergleich — ein nach Treu und Glauben einwandfreies Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Grundverordnung dar und entspricht deren Bestimmungen.

Für die Zwecke des Vergleichs wurden die Preise der gedumpten Einfuhren berichtigt, bevor sie mit den Zielpreisen der in der Gemeinschaft hergestellten elektronischen Schreibmaschinen verglichen wurden. Der Grund für diese Berichtigung war der 34. Begründungserwägung zufolge, daß anders als bei vielen anderen Erzeugnissen ein unmittelbarer Vergleich zwischen eingeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Modellen wegen der Vielfalt und der unterschiedlichen technischen Spezifikationen unmöglich war. Canon bestreitet nicht, daß ein für jedes einzelne Modell vorgenommener direkter Vergleich unmöglich gewesen wäre, und leugnet nicht die Notwendigkeit, für die Zwecke des Vergleichs bestimmte Berichtigungen vorzunehmen.

Zu der Art und Weise, in der die Berichtigung vorgenommen wurde, führt die 34. Begründungserwägung folgendes aus: Da sowohl von den Ausführern als auch vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Bona-fide-Bewertung der prozentualen Unterschiede im Wert der verschiedenen Modelle vorgenommen wurde, wurde es als die angemessenste Lösung betrachtet, allgemein eine auf der Mitte zwischen beiden Bewertungen liegende Zahl zu verwenden. Canon hält diese Methode für schlecht durchdacht und beanstandet, die Teilung der Differenz zwischen zwei Wertschätzungen sei kein zuverlässiges Mittel zur Gewinnung einer aussagefähigen Zahl. Canon behauptet, die Kommission hätte statt dessen die Produktionskosten der verschiedenen charakteristischen Merkmale als den einzigen objektiv nachprüfbaren Indikator heranziehen müssen.

Die von den Gemeinschaftsbehörden vorgenommenen Berichtigungen streben jedoch keine Präzision oder statistische Genauigkeit an, sondern lediglich vernünftige Annäherungswerte. Was speziell die vorerwähnten Berichtigungen betrifft, so war eine vernünftige Annäherung meines Erachtens ausreichend. In der 34. Begründungserwägung wird ausgeführt: Bei dem Versuch der Bewertung der technischen Unterschiede zwischen den ähnlichsten Modellen zeigte sich, daß eine solche Bewertung zu einem wesentlichen Grad von einer subjektiven Beurteilung der erwarteten Reaktionen der künftigen Käufer beeinflußt wird. Außerdem vertraten die Ausführer und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Meinung, daß es keinen objektiven Gradmesser für einen umfassenden Vergleich gibt. Das subjektive Element in der Einschätzung des Wertes der verschiedenen charakteristischen Merkmale durch die potentiellen Käufer schließt notwendigerweise jedes exakte Ergebnis aus; die Schätzung kann nur annähernder Natur sein. Ich vermag die Auffassung von Canon nicht zu teilen, wonach die Zahlen bedeutungslos sind; es läßt sich auch nicht sagen, sie seien willkürlich. Die Schätzungen wurden von den japanischen Exporteuren und den Herstellern in der Gemeinschaft vorgenommen, die sämtlich, was den Markt angeht, über gründliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, auf die sie ihr Urteil in diesem Punkt stützen können. Sie sind nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt; der Rat hat erklärt, daß japanische Exporteure und Hersteller in der Gemeinschaft bei vielen miteinander verglichenen Modellen praktisch über die zugrunde zu legenden Zahlen einig waren. Unter diesen Umständen ist die Teilung der Differenz, soweit eine solche bestand, nicht als rein statistisches Vorgehen anzusehen, sondern als Werk des gesunden Menschenverstands; es handelte sich um ein vernünftiges Verfahren. Meines Erachtens ist dargetan, daß der von den Gemeinschaftsorganen eingeschlagene Weg zu angemessenen Annäherungswerten geführt hat.

Ich glaube nicht, daß die Organe gehalten waren, statt dessen auf die Produktionskosten zurückzugreifen. Erstens ging es für sie darum, zum Zweck der Schadensfeststellung die Preise zu vergleichen, und nicht um einen Kostenvergleich. Zweitens ist es, praktisch gesehen, keineswegs sicher, daß sich für jedes charakteristische Merkmal die Produktionskosten genau bestimmen lassen.

Nach meiner Auffassung ist daher nicht nachgewiesen, daß den Gemeinschaftsorganen bei der Berechnung der Berichtigungen, die sie bezüglich der einzelnen charakteristischen Merkmale der miteinander verglichenen Erzeugnisse vorzunehmen hatten, irgendein Rechtsfehler unterlaufen wäre; auch die neunte Behauptung von Canon ist daher zurückzuweisen.

Die zehnte Behauptung, die Canon im Zusammenhang mit der Schadensfeststellung vorbringt, geht dahin, die Firma sei unzulänglich unterrichtet worden und die Begründung der Verordnung sei nicht ausreichend. Die dem Gerichtshof unterbreiteten Einzelheiten der Zusammenkunft zwischen der Kommission und Canon sowie des Schriftverkehrs zwischen beiden Seiten beweisen jedoch zur Genüge, daß die Gemeinschaftsorgane Canon alle Auskünfte erteilt haben, die die Firma verlangt hatte und die sie angesichts ihrer Verpflichtung nach Artikel 8 der Grundverordnung, den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen zu wahren, überhaupt erteilen konnten.

Das Vorbringen, die Verordnung sei unzureichend begründet, wird darauf gestützt, daß die Begründungserwägungen sich nicht mit den Schwierigkeiten auseinandersetzten, die der Industrie in der Gemeinschaft durch ihre eigenen Strukturprobleme entstanden seien. Dies ist eine bloße Wiederholung der die Strukturprobleme betreffenden materiellrechtlichen Rüge, die aus den von mir bereits dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann. Die vorliegende Behauptung ist aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

Ich bin daher der Meinung, daß der vierte, die Schadensfeststellung betreffende Klagegrund von Canon keinen Erfolg haben kann.

Fünfter Klagegrund: Verfahrensfragen

Mit ihrem fünften Klagegrund macht Canon geltend, kein Unternehmen habe selbst bei Aufbietung größter Sorgfalt die von der Kommission erstmals gewählten Berechnungsmethoden voraussehen können, so daß die angefochtene Verordnung eine rückwirkende Sanktion darstelle. Angesichts des revolutionären Charakters der Politik der Kommission hätten diese und der Rat an das von ihnen durchgeführte Verfahren besonders strenge Maßstäbe anlegen müssen, was sie jedoch versäumt hätten; sie hätten nicht alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt, dem Vorbringen der Klägerin nicht die gebührende Beachtung geschenkt und ihr eigenes Vorgehen nicht angemessen begründet.

Meines Erachtens ist nicht dargetan, daß die Berechnungsmethoden ungeeignet gewesen wären. Der hohe Satz des eingeführten Zolls war lediglich die Folge des schwerwiegenden Dumpings, das der Industrie in der Gemeinschaft einen äußerst ernsthaften Schaden zugefügt hatte. Es ist nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschaftsorgane irgendeinen wesentlichen Faktor nicht gebührend berücksichtigt hätten. Ebensowenig ist nachgewiesen, daß die Handlungen der Organe in irgendeinem Punkt rechtswidrig gewesen wären; weiterhin werden diese Handlungen in ihren Begründungserwägungen erschöpfend erläutert. Ich bin daher der Meinung, daß der fünfte Klagegrund von Canon zurückzuweisen ist.

Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, daß die Klagen in den Rechtssachen 277 und 300/85 abzuweisen sind. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rates, der Kommission und des CETMA einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.