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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-301/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1988:117
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 8. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Rechtlicher Rahmen und Verfahren
Wegen des rechtlichen Rahmens und eines Abrisses des Verfahrens in dieser Rechtssache verweise ich auf meine Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric Company/Rat (TEC) (Sig. 1988, 5855, 5884).
Die japanische Gesellschaft Sharp Corporation of Japan (nachstehend: Sharp) stellt unter anderem Rechenmaschinen, Bürofotokopiergeräte und Registrierkassen her. 1982 begann sie mit der Herstellung und dem Vertrieb elektronischer Schreibmaschinen. Jedenfalls während des Zeitraums, um den es hier geht, hat sie diese Maschinen nicht in Japan auf den Markt gebracht, sondern ausschließlich für die Ausfuhr hergestellt. Ihre elektronischen Schreibmaschinen werden zum Zweck des Vertriebs und des Verkaufs im Vereinigten Königreich und in Irland durch ihre Tochtergesellschaft Sharp Electronics (UK) Ltd (nachstehend: Sharp UK), in den kontinentalen Mitgliedstaaten durch ihre Tochtergesellschaft Sharp Electronics (Europe) GmbH (nachstehend: Sharp Deutschland) eingeführt.
Durch die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls wurde Sharp ein vorläufiger Zoll in Höhe von 21,1 % auferlegt. Die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls sah die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls zu diesem Satz vor und setzte den endgültigen Zoll auf 32 % fest.
Mit ihrer am 7. Oktober 1985 eingegangenen Klage gegen den Rat beantragt Sharp,
1) die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls für nichtig zu erklären;
2) hilfsweise, diese Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie Sharp betrifft;
3) außerdem oder hilfsweise, diese Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie
a) die von Sharp hergestellten oder ausgeführten elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan mit einem endgültigen Antidumpingzoll von 32 % belegt, oder
b) dies für den Zeitraum tut, der bis zu dem Zeitpunkt verstreichen wird, zu dem die Gemeinschaftsorgane gegebenenfalls wirksame Maßnahmen treffen werden, um die Diskriminierung von Sharp gegenüber der Firma Nakajima durch die angefochtene Verordnung zu beenden;
4) außerdem oder weiter hilfsweise, die genannte Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als sie bestimmt, daß die Beträge, die als Sicherheit für den vorläufigen Antidumpingzoll auf diese von Sharp hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten elektronischen Schreibmaschinen hinterlegt worden waren, endgültig zu vereinnahmen sind, und zwar
a) entweder in vollem Umfang oder
b) insoweit, als diese Beträge einen auf 16,08 % festgesetzten Zollsatz übersteigen;
5) in jedem Falle die Sharp entstandenen Kosten dem Rat aufzuerlegen;
6) alle sonstigen, unter den obwaltenden Umständen nach Recht oder Billigkeit gebotenen Maßnahmen zu treffen.
Der Rat beantragt, die Klage abzuweisen und der Firma Sharp die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission und das CETMA sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten.
Sharp stützt ihre Klage auf folgende fünf Klagegründe:
1) die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sei fehlerhaft, da in diesen Wert eine Gewinnspanne von 47,9 % bezogen auf die Kosten einbezogen worden sei;
2) der Normalwert sei nicht auf der Grundlage des Preises ab Werk berechnet und der nicht auf dieser Grundlage berechnete Normalwert sei zu Unrecht mit dem auf dieser Grundlage errechneten Ausfuhrpreis verglichen worden;
3) zu Unrecht sei vom Ausfuhrpreis ein Betrag für von Sharp Deutschland eingeräumte Kredite abgezogen worden;
4) Sharp sei im Verhältnis zu Nakajima diskriminiert worden;
5) der vorläufige Zoll sei zu Unrecht in Höhe von 21,1 % vereinnahmt worden.
Erster Klagegrund: Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sei fehlerhaft, da in diesen Wert eine Gewinnspanne von 47,91 % bezogen auf die Kosten einbezogen worden sei
Mit ihrem ersten Klagegrund wendet sich Sharp dagegen, daß der Rat bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der von Sharp hergestellten elektronischen Schreibmaschinen die angebliche Gewinnspanne eines anderen Lieferanten in Höhe von 32,39 % bezogen auf den Umsatz (47,91 % bezogen auf die Kosten) als Gewinnspanne von Sharp zugrunde gelegt habe. Dieses Vorgehen, verknüpft mit dem Rückgriff auf die eigenen Kosten der Klägerin, sei erstens offensichtlich unangemessen; der angefochtenen Verordnung liege insofern eine unrichtige Betrachtungsweise zugrunde, als sich die Gewinnspanne, mit der ein Lieferant habe rechnen können, nicht von den Kosten eben dieses Lieferanten und den Preisen, die zu erzielen er für seine Erzeugnisse habe hoffen dürfen, trennen lasse. Zweitens verstoße dieses Vorgehen insoweit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als eine solche Betrachtungsweise die Exporteure im unklaren darüber lasse, was sie tun müßten, um dem Vorwurf zu entgehen, sie hätten ihre Erzeugnisse zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft eingeführt.
Die — im Sitzungsbericht zusammengefaßten — eingehenden Ausführungen, auf die Sharp diese Rüge stützt, sind meines Erachtens aus den Gründen zurückzuweisen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC und in den verbundenen Rechtssachen 277 und 300/85 (Canon/Rat) dargelegt habe.
Zweiter Klagegrund: Der Normalwert sei nicht auf der Grundlage des Preises ab Werk berechnet und der nicht auf dieser Grundlage berechnete Normalwert sei zu Unrecht mit dem auf dieser Grundlage errechneten Ausfuhrpreis verglichen worden
Mit dem zweiten Klagegrund wendet sich Sharp gegen die Gründe, die Kommission und Rat dafür angeführt haben, daß sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts keine Berichtigungen für die Gesamtkosten der mit dem innerjapanischen Vertrieb befaßten Tochtergesellschaft von Sharp vorgenommen haben, nämlich daß Zusammensetzung der Käuferkategorien im Falle der inländischen Verkäufe und der Ausfuhren ähnlich ist und daß daher... keine Berichtigung zugestanden werden [konnte]. Diese Überlegungen seien jedenfalls im Fall vom Sharp in zweifacher Hinsicht irrig. Einmal sei es selbst dann, wenn die Käuferkategorien in Japan und bei den Ausfuhren ähnlich zusammengesetzt gewesen sein sollten, nicht gerechtfertigt, bestimmte Kosten der mit dem Vertrieb im Inland betrauten Tochtergesellschaft in den Normalwert einzubeziehen und gleichzeitig die gesamten Kosten der mit dem Vertrieb in Europa befaßten Tochtergesellschaften bei der Berechnung des Ausfuhrpreises außer Betracht zu lassen. Zweitens habe Sharp — und somit auch ihre inländische Tochtergesellschaft — auf dem Inlandsmarkt elektronische Schreibmaschinen nur in unbedeutenden Mengen verkauft (eben deshalb sei es bei Sharp notwendig gewesen, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln), so daß Käuferkategorien im Falle der inländischen Verkäufe nicht bestanden hätten und die Zusammensetzung der Käuferkategorien erst recht nicht, wie in der 25. Begründungserwägung behauptet,
im Fall der inländischen Verkäufe und der Ausfuhren habe ähnlich sein können. Der in der 25. Begründungserwägung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls zur Widerlegung des Vorbringens von Sharp angeführte Grund sei daher offensichtlich fehlerhaft und nicht stichhaltig. Der auf dieser Grundlage zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert vorgenommene Vergleich sei unangemessen, sei nicht auf der gleichen Handelsstufe durchgeführt worden und stelle keinen gerechten Vergleich im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung dar.
Ich bin der Meinung, daß dieses Vorbringen aus den Gründen zurückzuweisen ist, die ich in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen TEC und Canon dargelegt habe.
Dritter Klagegrund: Zu Unrecht sei vom Ausfuhrpreis ein Betrag für vom Sharp Deutschland eingeräumte Kredite abgezogen worden Der dritte Klagegrund vom Sharp geht dahin, daß die Kommission nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung den Ausfuhrpreis nicht auf der Grundlage des Wertes habe rechnerisch ermitteln dürfen, den ein in der nationalen Währung des Kunden gewährter Kredit für diesen Kunden habe, sondern die Kosten hätte zugrunde legen müssen, die Sharp Deutschland bei der Aufnahme eines Kredits in DM entstanden seien (oder die, was auf das gleiche hinauslaufe, den Kunden in anderen Mitgliedstaaten entstanden wären, wenn sie Kredite in DM aufgenommen hätten).
Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung enthält keine Bestimmung, die die von Sharp aufgeworfene Frage ausdrücklich beantworten würde. Zwar spricht er von allen zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie von Nebenkosten; sein Zweck ist jedoch, die rechnerische Ermittlung von Ausfuhrpreisen zu regeln. Angesichts dieses Zwecks erscheint mir die Auffassung durchaus einleuchtend, daß es entscheidend auf den Wert des Kredits für den Käufer ankomme, nicht auf die dem Verkäufer entstandenen Kreditkosten; denn Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung stellt auf den tatsächlichen Preis ab, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiter verkauft wird. Unter diesem Blickwinkel sind aber die dem Verkäufer entstehenden Kreditkosten ohne Bedeutung. Meiner Meinung nach haben die Gemeinschaftsorgane die Grenzen ihrer Befugnisse nicht überschritten, indem sie zu diesem Zweck auf die Zinssätze zurückgegriffen haben, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Käufer ansässig waren, für Kredite in nationaler Währung zu entrichten waren; es ist ja nicht erwiesen, daß die Käufer ihre Darlehen in DM anstatt, wie dies normal gewesen wäre, in der Währung ihres eigenen Staates aufgenommen hätten, wenn sie genötigt gewesen wären, sich selbst um einen Kredit zu bemühen. Der dritte Klagegrund vom Sharp ist daher zurückzuweisen.
Vierter Klagegrund: Sharp sei im Verhältnis zu Nakajima diskriminiert worden
Mit ihrem vierten Klagegrund macht Sharp geltend, der Rat habe beschlossen, die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls zu erlassen sowie Sharp und anderen Exporteuren Antidumpingzölle aufzuerlegen, ohne zugleich die Erzeugnisse der Nakajima All Co. Ltd (nachstehend: Nakajima) wenigstens mit einem vorläufigen Zoll zu belegen, dem die gleichen neuen Überlegungen hinsichtlich der Gewinnspanne zugrunde gelegen hätten, wie sie bei der Berechnung des für Sharp geltenden endgültigen Antidumpingzolls angestellt worden seien.
Dieses Vorbringen geht meines Erachtens fehl: Wenn ein Exporteur Dumping betreibt, so liegt eben ein Dumping von seiner Seite vor, ohne daß er sich mit dem Hinweis auf einen anderen Exporteur, mag dieser nun ebenfalls Dumping betreiben oder nicht, entschuldigen könnte. Aus diesem Grunde muß, wie ich im einzelnen in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache TEC dargelegt habe, die vierte Rüge vom Sharp meines Erachtens zurückgewiesen werden.
Fünfter Klagegrund: Der vorläufige Zoll sei zu Unrecht in Höhe von 21,1 % vereinnahmt worden
Mit ihrem fünften Klagegrund macht Sharp geltend, der Rat hätte die endgültige Vereinnahmung des gegen die Klägerin verhängten vorläufigen Zolls nicht zu einem höheren als dem ermäßigten Satz (16,08 %) anordnen dürfen, der sich bei Berichtigung des aufgedeckten Fehlers in der ursprünglichen Berechnung ergeben hätte.
Die Kommission hat den behaupteten Fehler eingeräumt. Sie hat sich wie folgt geäußert: Für die Zwecke der vorläufigen Feststellung hatte die Kommission bei der Berechnung der Dumpingspanne auf die in folgenden Ländern getätigen Verkäufe abgestellt: Belgien, Dänemark, Niederlande, Italien, Irland, Frankreich und Deutschland. In all diese Länder erfolgten die Verkäufe in DM, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und von Irland, wohin sie in UKL erfolgten. Um einen gewogenen durchschnittlichen Prozentsatz der Dumpingspanne zu ermitteln ..., wäre es erforderlich gewesen, die für das Vereinigte Königreich und Irland errechnete Dumpingspanne in DM umzurechnen. Das ist nicht geschehen. Bei der endgültigen Berechnung wurde somit 1 UKL 1 DM gleichgesetzt, was naturgemäß zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Kommission und Rat haben im übrigen die sich aus den Berechnungen vom Sharp ergebende Zahl von 16,08 °/o nicht bestritten.
Nachdem Sharp die Kommission auf den Irrtum aufmerksam gemacht hatte, antwortete diese mit Schreiben vom 7. Februar 1985 folgendes: Die Kommission beabsichtigt nicht, den vorläufigen Zoll wegen des von Sharp genannten Irrtums zu ändern. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß die Berechnungen zwei andere Unrichtigkeiten enthielten, dieses Mal zum Nachteil von Sharp, die bei der endgültigen Festsetzung ebenfalls berücksichtigt werden sollen. Der Gerichtshof ist über Art und Ausmaß dieser Unrichtigkeiten nicht unterrichtet worden. Die Kommission hat jedoch auf der angegebenen Grundlage den vorläufigen Zoll auf 21,1 % festgesetzt.
Der Rat erldärt, beide Fehlergruppen seien bei der endgültigen Festsetzung berücksichtigt worden, wie dies die Kommission in ihrem Schreiben angekündigt habe; dem hat Sharp, soweit ich sehe, nicht widersprochen. Die endgültige Berechnung ergab eine Dumpingspanne, die erheblich über derjenigen lag, die in der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls zugrunde gelegt worden war (52,98 gegenüber 21,1 %). Der Rat war ferner der Ansicht, die gedumpten Einfuhren von Sharp hätten der in der Gemeinschaft ansässigen Industrie einen Schaden in Höhe von 32,38 % verursacht; diese Zahl wurde als die niedrigere bei der Festsetzung des endgültigen Zolls auf 32 % zugrunde gelegt.
Ich bin der Meinung, daß der beanstandete Fehler in der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Zolls berücksichtigt worden ist. Da die endgültigen Untersuchungsergebnisse einen höheren Zollsatz rechtfertigten als den vorläufig festgelegten (32 gegenüber 21,1 %), waren die Gemeinschaftsbehörden in keiner Weise verpflichtet, den vorläufigen Zoll zu einem niedrigeren als dem ursprünglichen Satz zu vereinnahmen.
Sharp führt weiterhin aus, sie hätte wegen des Rechenfehlers Klage erheben und die Nichtigerklärung der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls erwirken können, habe aber hierauf verzichtet, da sich die Kommission verpflichtet habe, diesem Irrtum im Stadium der Festsetzung des endgültigen Zolls Rechnung zu tragen.
Aus dem Wortlaut des erwähnten Schreibens der Kommission geht hervor, daß diese keine Verpflichtung dahin gehend eingegangen ist, daß der vorläufige Zoll zu einem niedrigeren als dem vollen Satz (21,1 %) vereinnahmt werden würde. Die Kommission hat lediglich erklärt, der von Sharp angeführte Irrtum werde, ebenso wie andere, sich im entgegengesetzten Sinn auswirkende Irrtümer, bei der endgültigen Festsetzung berücksichtigt werden, was auch geschehen ist. Das Schreiben enthält keinerlei Ausführungen, die bei Sharp irgendwelche berechtigten Erwartungen hätten wecken oder die Gemeinschaftsbehörden hätten binden können. Überdies halte ich es nicht für erwiesen, daß eine Klage gegen die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Zolls notwendigerweise Erfolg gehabt hätte, da der Gerichtshof über das Ausmaß der übrigen Unrichtigkeiten nicht unterrichtet worden ist.
Nach meiner Auffassung ist der fünfte Klagegrund von Sharp daher zurückzuweisen.
Ich beantrage infolgedessen, die vorliegende Klage abzuweisen und Sharp die dem Rat, der Kommission und dem CETMA entstandenen Kosten aufzuerlegen.