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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.03.1988 – C-91/87

Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:135

Schlußanträge des Generalanwalts

G. Federico Mancini

vom 8. März 1988

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Im Gemeinschaftsrecht ist die Vermarktung der Eier in der Verordnung Nr. 2772/75 vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 282, S. 56) geregelt. Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung lautet: Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt: Klasse A oder frisch, Klasse B oder 2. Qualität oder haltbar gemacht, Klasse C oder aussortiert, für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt. Was die Verpackung betrifft, unterscheidet Artikel 16 zwischen Großpackungen mit mehr als 30 Eiern und Kleinpackungen, die 30 Eier oder weniger enthalten. Nach Artikel 18 müssen auf Kleinpackungen in deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift... c) die Güteklasse und die Gewichtsklasse der Eier angegeben werden. Schließlich bestimmt Artikel 21, daß die Verpackungen... nur mit den ... vorgesehenen Angaben versehen werden dürfen. Nach den durch die Verordnung Nr. 1831/84 vom 19. Juni 1984 (ABl. L 172, S. 2) vorgenommenen Änderungen heißt es jedoch weiter, daß auf Kleinpakkungen Verkaufsaussagen, sofern sie... nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen angegeben werden können.

2. Die Erzeugergemeinschaft Gutshof-Ei aus Bad Segeberg (Bundesrepublik Deutschland) ist eine Gesellschaft, die Eier erzeugt und Eier der Güteklasse A verkauft, wobei sie Kleinpackungen verwendet, auf denen der Stempel: Güteklasse A frisch angebracht ist.

1985 teilten die zuständigen Dienststellen des Landes Rheinland-Pfalz dem Unternehmen mit, dieser Aufdruck sei unzulässig, da Artikel 6 der Verordnung Nr. 2772/75 nur die alternative Verwendung der Aufdrucke Klasse A und frisch gestatte. Da die Firma Gutshof-Ei von diesem Argument nicht überzeugt war, beantragte sie beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, festzustellen, daß der von ihr benutzte Stempel den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entspreche. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und Ihnen mit Beschluß vom 20. März 1987 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,

ob nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 21 und der Präambel der Verordnung Nr. 2772/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1831/84 Kleinpackungen mit Eiern der Klasse A nur entweder mit der Angabe Klasse A oder mit der Angabe frisch versehen werden dürfen oder ob beide Bezeichnungen kumulativ verwendet werden dürfen.

In dem Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Firma Gutshof-Ei und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

3. Nach der Auffassung der Firma Gutshof-Ei sind die Bezeichnungen Klasse A und frisch Synonyme, die beide nur die Eier kennzeichnen sollten, die den Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2772/75 entsprächen. Zwar müßten die Kleinpackungen für den Vertrieb eines solchen Erzeugnisses wenigstens eine der beiden Angaben enthalten; dies bedeute jedoch nicht, daß nicht beide zusammen angebracht werden dürften. Ein solches Verbot finde sich nämlich in keiner Bestimmung der Verordnung und ergebe sich auch nicht aus deren systematischem Zusammenhang. Dies zeige auch die Frucht der seit 1975 gemachten Erfahrung, nämlich der neue Wortlaut des Artikels 21 dort, wo er für die Kleinpakkungen zusätzliche Verkaufsaussagen gestatte, sofern sie den Käufer nicht irreführten.

Nach Meinung des Unternehmens besteht kein Zweifel daran, daß der streitige Stempel diese letztgenannte Voraussetzung erfülle. In den dreizehn Jahren seit Inkrafttreten der Gemeinschaftsregelung habe der Verbraucher sicher gelernt, daß Eier der Klasse A auch als frisch bezeichnet würden, oder, mit anderen Worten, daß dieses Adjektiv nur die erste und allgemeinere Bezeichnung verdeutliche. Somit sei auszuschließen, daß er durch die gemeinsame Verwendung zweier völlig austauschbarer Begriffe irregeführt werden könne.

Die Kommission vertritt die Gegenauffassung. Sie führt aus, daß diese Begriffe einander ausschlössen, ergebe sich vor allem aus dem Wortlaut des Artikels 6 und insbesondere aus dem Gebrauch der Konjunktion oder in der Formulierung Klasse A oder frisch . Das oder habe nämlich trennende Wirkung. Hätte der Gesetzgeber die Koppelung der beiden Begriffe erlauben wollen, so hätte er die doppelte Konjunktion und/oder verwenden oder eine Sonderregelung treffen müssen. In teleologischer Hinsicht sei es andererseits sicher, daß der Rat das Interesse der Verbraucher im Auge gehabt habe; deshalb sei zu vermuten, daß er bei der Festlegung der Güteklassen alles getan habe, um die Verwendung von Bezeichnungen zu verhindern, die geeignet seien, die Verbraucher im Moment des Erwerbs zu verwirren.

Dies sei aber der Fall bei dem umstrittenen Stempel, wenn es zutreffe, daß angesichts zweier Packungen mit Eiern derselben Qualität und desselben Gewichts, von denen die eine jedoch mit der Angabe Klasse A und die andere mit der Angabe Klasse A — frisch versehen sei, 90 von 100 Käufern die Packung wählen würden (und tatsächlich wählten), die die Frische des Erzeugnisses betone. Durch die Hinzufügung des Wortes frisch werde der Verbraucher letztlich zu der Annahme veranlaßt, daß die so definierten Eier gegenüber den Erzeugnissen der Klasse A irgend etwas mehr hätten.

Zu einem anderen Ergebnis könne auch nicht der Umstand führen, daß Artikel 21 in seiner derzeitigen Fassung es erlaube, auf Kleinpackungen andere Verkaufsaussagen anzubringen. Tatsächlich sei diese Erlaubnis ganz sparsam erteilt worden und gelte nur in engen Grenzen : Der Beweis dafür sei, daß die Angabe extra nur aufgedruckt werden dürfe, wenn die Eier außergewöhnlich frisch seien.

4. Die so zusammengefaßten Thesen treffen meines Erachtens beide nicht zu. Vom Buchstaben her zum Beispiel berücksichtigt die Kommission nicht, daß das oder zwar trennt, aber nicht immer, um einen von zwei Begriffen auszuschließen. Oft wird es nämlich verwandt, um einen Begriff durch einen anderen zu verdeutlichen, oder auch, um Begriffe oder Wörter voneinander zu trennen, deren Wahl unerheblich ist. Im Lateinischen entsprechen diesen Verwendungen von Fall zu Fall die Konjunktionen aut, sive, vel und die Anfügung -ve. Zwar sind die modernen Sprachen ärmer, wir alle empfinden aber den Unterschied zwischen den Bedeutungsinhalten von oder in Sätzen wie Hier muß man siegen oder sterben, Der felis catus oder die Hauskatze ist ein fleischfressendes Tier, Brüssel und Luxemburg liegen zwei oder drei Stunden auseinander und Der schönste Berg der Alpen ist der Cervino oder das Matterhorn. In welchem Sinne nun Artikel 6 das oder verwendet, werden wir später sehen; aber schon diese einfachen Bemerkungen genügen, um dem Vorbringen des Organs jede Überzeugungskraft zu nehmen.

Ebenso schwach ist das Argument, eine Verpackung mit dem Aufdruck Klasse A — frisch sei geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Zum einen ist nämlich nicht einzusehen, weshalb diese zusammengesetzte Angabe mißverständlicher sein soll als die einfachen Angaben (Klasse A und frisch), auf die die Kommission die Wahl der Erzeuger beschränken möchte. Zum anderen setzt die Behauptung, der Käufer werde vor allem von der Angabe frisch angezogen, voraus, daß diese mehr zum Ausdruck bringt und wirksamer ist als die Angabe Klasse A; sie zwingt somit zu der Annahme, daß die alternative Verwendung der beiden Angaben die Verbraucher zumindest genauso irreführen kann wie deren gemeinsame Verwendung.

Nicht überzeugender — habe ich gesagt — sind sodann die Argumente der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Der Umstand, daß Artikel 21 die Verwendung anderer Angaben — wie etwa der in derselben Verordnung vorgesehenen Angaben extra und Eier von freilebenden Hühnern oder von Phantasiebezeichnungen wie Trinkeier — gestattet, hat mit dem uns beschäftigenden Problem nichts zu tun. Somit hätte es nichts Widersprüchliches, wenn man gleichzeitig behaupten würde, daß diese Ausdrücke den beiden in Rede stehenden Angaben hinzugefügt werden können und daß diese letztgenannten Angaben nicht gekoppelt werden können.

Wie wollen wir nun die Frage des Neustädter Gerichts beantworten? Dazu bedarf es einer kurzen Betrachtung der Probleme, die sich dem Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der in Artikel 6 enthaltenen Einteilung gestellt haben. Dieses Vorhaben zwang ihn natürlich, den damals geltenden nationalen Bestimmungen Rechnung zu tragen, und dies führte ihn zwangsläufig zu der Entdeckung, daß diese zwar mehrheitlich zwischen Eiern erster und zweiter Güteklasse unterschieden, jedoch Bezeichnungen mit häufig unterschiedlicher Bedeutung verwandten (in Deutschland zum Beispiel bezog sich die Bezeichnung Klasse I auf das Gewicht des Erzeugnisses). Aber mehr noch. Der Gesetzgeber hielt es für notwendig, neben diesen Klassen eine dritte einzuführen, um die Eier zu bezeichnen, die nicht den Anforderungen der höheren Klassen entsprechen, aber genießbar sind (11. Begründungserwägung). So entstand — und wurde ebenfalls den Bestimmungen des Artikels 18 für die Kleinpackungen unterworfen — die Klasse C.

Somit gab es zwei bereits bekannte Klassen, die aber keine eindeutige Bedeutung hatten, und eine ganz unbekannte Klasse. Den Erzeugern und den Verbrauchern die Bedeutung der Nomenklatur, die der Neuregelung zugrunde lag, mit einfachen und allgemeinverständlichen Worten zu erklären, war unter diesen Umständen, um nur wenig zu sagen, eine zwingende Notwendigkeit. Dies ist also der Grund für die Angaben frisch, 2. Qualität oder haltbar gemacht und aussortiert, für die Nahrungsmittelindustrie bestimmt, die der Gesetzgeber unter die Klasse A, Klasse B und Klasse C eingeteilt hat, und dies wirft auch ein Licht auf die Bedeutung der Konjunktion, die in dieser Einteilung enthalten ist. Das oder will keinesfalls die beiden Angaben in ein alternatives Verhältnis (aut) bringen, sondern die erste durch die zweite präzisieren (sive) und zugleich verständlich machen, daß sie gleichwertig sind (vel). Die Verwendung der einen oder der anderen — und damit auch der einen und der anderen — ist also ganz unwichtig oder, falls man dies vorzieht, in gleicher Weise erlaubt.

Noch eine letzte Bemerkung. Im Unterschied zu den erzeugenden Unternehmen und nationalen Gerichten kann die Kommission im Bereich der Regelungen über Eier auf besonders qualifizierte Dienststellen zählen. Sie so wie sie es im vorliegenden Fall getan hat, einzusetzen, nämlich für eine halsstarrige Suche nach dem Haar in der Suppe, ist meines Erachtens eine unverzeihliche Zeit- und Energieverschwendung.

5. Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Ihnen vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße durch Beschluß vom 20. März 1987 in dem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren Erzeugergemeinschaft Gutshof-Ei gegen Land Rheinland-Pfalz vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2772/75 vom 29. Oktober 1975 über den Vertrieb von Eiern der Klasse A in Kleinpackungen, insbesondere die Artikel 6 Absatz 1, 18 und 21 Buchstabe c, sind dahin auszulegen, daß sie die Möglichkeit zulassen, die Angaben Klasse A und frisch zusammen auf derselben Verpakkung zu verwenden.