Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1988 – C-64/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1988:141
Schlußanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 9. März 1988
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts kann derjenige, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Gemeinschaften tritt, ... bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit folgende Beträge an die Gemeinschaften zahlen lassen:
den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei seiner Verwaltung, seiner innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder seinem Unternehmen erworbenen Ruhegehaltsanspruchs oder
den pauschalen Rückkaufwert, den ihm die Pensionskasse dieser Verwaltung, dieser Einrichtung oder dieses Unternehmens zum Zeitpunkt seines Ausscheidens schuldet.
In diesem Fall — so heißt es in der Bestimmung weiter — bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.
2. Im Jahre 1980 beantragte Herr Fernand Watgen, luxemburgischer Staatsangehöriger und Beamter des Europäischen Parlaments, bei der Caisse de pension des employés privés von Luxemburg die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften. Vier Jahre lang erhielt er keine Antwort, da die Caisse beschlossen hatte, den Ausgang eines ähnlichen Rechtsstreits mit einem anderen luxemburgischen Beamten des Europäischen Parlaments abzuwarten (in diesem Zusammenhang verweise ich auf die Vorabentscheidung unseres Gerichtshofes vom 18. März 1982 in der Rechtssache 212/81, CPEP/Bodson, Slg. 1982, 1019, und das im Anschluß daran ergangene Urteil des luxemburgischen Kassationshofs vom 28. Oktober 1982); und als die Entscheidung schließlich erging, wurde der Antrag von Herrn Watgen abgelehnt.
Die Caisse de pension des employés privés gewährte ihm zwar die Übertragung, errechnete jedoch den Betrag auf der Grundlage des pauschalen Rückkaufwerts, da ihr Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1963 dies, wie sie geltend machte, vorschrieb. Ich möchte daran erinnern, daß diese Vorschrift in ihrer durch das Gesetz vom 14. März 1979 geänderten Fassung folgendes bestimmt: Wechselt jemand von einem beitragsgebundenen luxemburgischen Versorgungssystem zu dem Versorgungssystem einer internationalen Organisation über, das den Rückkauf der Ruhegehaltsansprüche vorsieht, die der Betroffene während der seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vorausgegangenen Beschäftigungszeiten erworben hat, so werden auf seinen Antrag die an das luxemburgische Versorgungssystem entrichteten Beiträge zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 4 % ab 31. Dezember jedes Versicherungsjahres auf das Versorgungssystem der internationalen Organisation übertragen.
Gegen die Entscheidung der Caisse des employés privés wandte sich Herr Watgen sofort an den conseil arbitral des assurances sociales und sodann im Berufungsverfahren an den Conseil supérieur. Letzterer hat Ihnen im Hinblick auf die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, die auf einem deutlichen Unterschied zwischen den im Gemeinschaftsrecht einerseits und im luxemburgischen Recht andererseits anerkannten Grundsätzen beruhen, gemäß Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vorgelegt:
a) Ist die Regelung in Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1963 mit dem den europäischen Beamten in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts eingeräumten Wahlrecht vereinbar?
b) Kann dieses Wahlrecht auch dann ausgeübt werden, wenn die von dem Beamten gewählte Alternative dem nationalen Recht, dem die nationale Einrichtung der sozialen Sicherheit untersteht, unbekannt ist oder mit dem Finanzierungssystem dieser Einrichtung unvereinbar ist?
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die luxemburgische und die französische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nur letztere ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufgetreten.
3. Ich möchte gleich sagen, daß es in diesem Fall völlig überflüssig ist, die Argumente der Beteiligten darzulegen und auf ihre Begründetheit zu überprüfen. Das mit den beiden Fragen aufgeworfene Problem — ob Artikel 11 den EWG-Beamten ein echtes Wahlrecht zwischen den beiden darin vorgesehenen Arten der Übertragung verleiht — ist von Ihnen nämlich unlängst mit Urteil vom 17. Dezember 1987 in einer Rechtssache (315/85, Kommission/Großherzogtum Luxemburg, Slg. 1987, 5391) entschieden worden, in der ich als Generalanwalt fungiert habe. Die Kommission hatte in ihrer damaligen Klage dem Staat, dessen Gäste wir sind, vorgeworfen, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 zu verstoßen, da sein Sozialrecht — insbesondere der erwähnte Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1963 — den Staatsangehörigen, die einen Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft aufgeben und Beamte der Gemeinschaften werden, nicht das Recht verleiht, die Methode des versicherungsmathematischen Gegenwerts zu wählen.
Nun, zu diesem Vorwurf bemerkte der Gerichtshof in erster Linie, daß weder der Wortlaut noch die Zweckrichtung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Einräumung einer priorité en faveur d'une des deux méthodes de calcul erlaube. En effet., l'objectif de l'article 11, alinéa 2, ... est de garantir le passage d'un système d'assurance nationale au système communautaire sous l'une des deux formes qu'il mentionne. Die Folge davon ist, daß les Etats membres... ne sont pas obligés d'accorder aux fonctionnaires la faculté de choisir entre le transfert de l'équivalent actuariel et du forfait de rachat (Randnrn. 20 und 22, Hervorhebung durch mich).
Was sodann die luxemburgische Regelung anbelangt, so haben die Richter ausgeführt (übrigens ohne dafür die Bestätigung von Seiten der beklagten Regierung erhalten zu haben), daß sie ne prévoit, en aucun cas, la possibilité pour les personnes affiliées à un régime contributif de transférer l'équivalent actuariel... vers un autre régime luxembourgeois. Dans ce contexte, le fait que le forfait de rachat tel que prévu par les dispositions nationales ne tient pas compte des contributions versées par l'Etat est sans pertinence ... im Hinblick auf die Bestimmung des Beamtenstatuts (Randnr. 25).
4. Aufgrund dieser Feststellungen schlage ich Ihnen vor, die Fragen, die der Conseil supérieur des assurances sociales in dem Rechtsstreit zwischen Herrn Fernand Watgen und der Caisse de pension des employés privés von Luxemburg mit Beschluß vom 1. März 1985 vorgelegt hat, wie folgt zu beantworten:
Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften soll den Übergang von einem nationalen Versorgungssystem zum Gemeinschaftssystem in einer der beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Formen gewährleisten, das heißt entweder in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder in Form des pauschalen Rückkaufwerts. Die Bestimmung ist deshalb dahin auszulegen, daß sie die Staaten nicht dazu verpflichtet, ihren in den Dienst der Gemeinschaften übernommenen Staatsangehörigen eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Formen unabhängig davon einzuräumen, ob das nationale Recht dies vorsieht.